Angriff auf eine nach Hause radelnde Lehrerin
Einer Lehrerin, die auf dem Heimweg vom Dienst überfallen und vergewaltigt wird, wird kein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, obwohl das Geschehen als Dienstunfall anerkannt wurde.
Begründet wird dies mit der Überlegung, dass sich der Angriff nicht gegen die Betroffene als Beamtin richtete, da sich keinerlei Bezug zu ihrer dienstlichen Funktion fand.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.17 – 4 S 2667/15 –
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.03.15 - 6 K 1126/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sowie einer einmaligen Unfallentschädigung.
2
Die Klägerin war bis zu ihrer zum 01.08.13 erfolgten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Schuldienst des Beklagten (seit 01.12.12 in A 11) als Fachoberlehrerin tätig.
3
Am 11.09.12 wurde die Klägerin, als sie mit dem Fahrrad von der Schule auf dem Heimweg war, von einer nicht ermittelten Person überfallen und vergewaltigt. Der laut Pressebericht etwa 40 bis 45 Jahre alte Täter hatte die Klägerin gegen 15. Uhr bei einem Parkplatz angehalten und sie mit einem Messer an der Kehle bedroht, in einen abgestellten Kleinbus gezerrt und im Fahrzeug unter ständiger Bedrohung mit dem Messer vergewaltigt. Danach wollte der Täter die Klägerin ausrauben, die jedoch keine Wertgegenstände bei sich trug, weswegen er sie aus dem Fahrzeug stieß und flüchtete. Der Täter konnte trotz Großfahndung bis heute nicht gefasst werden.
4
Mit Bescheid vom 06.11.12 anerkannte das Regierungspräsidium Stuttgart den Vorfall als Dienstunfall und stellte als Unfallfolge fest: „Posttraumatische Belastungsstörung“. Nach ärztlicher Kausalitätsbescheinigung vom 08.12.12 leidet die Klägerin seit dem Vorfall, der hierfür die alleinige Ursache ist, an einer „depressiven Reaktion und Phobie“. Laut amtsärztlicher Untersuchung vom 07.03.13 leidet die Klägerin aufgrund des Vorfalls weiterhin unter einer „Posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken, Angststörung, Schlafstörungen und Depression, Migräne, Herzbeschwerden mit Beklemmungsgefühlen, Tinnitus, Spondylose sowie Halswirbelsyndrom mit chronischen Schmerzen“. Diese Diagnosen begründeten eine „völlige und absolute Dienstunfähigkeit auf Dauer“.
5
Am 11.06.13 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Stuttgart, ihr als Opfer eines rechtswidrigen Angriffs als Wegeunfall „in Ausübung des Dienstes“ das erhöhte Unfallruhegehalt, einen Unfallausgleich nach einem GdS von 100 sowie die einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR zu gewähren.
6
Mit Schreiben vom 11.12.13 stellte das städtische Gesundheitsamt aufgrund des Vorfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% seit dem 11.09.12 für die Dauer von mindestens drei Jahren fest. Der Umstand, dass der Klägerin bereits vor dem Vorfall seit Juli 2011 ein GdB von 50% anerkannt worden war, hatte keine Auswirkungen. Mit Schreiben vom 26.02.14 teilte das Regierungspräsidium dem Sozial- und Versorgungsamt wegen des Antrags der Klägerin auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz mit, dass der Klägerin ab dem 11.09.12 und bis auf weiteres Unfallausgleich in Höhe von 80% GdS gewährt werde.
7
Mit Bescheid vom 02.09.13 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 01.08.13 - zunächst ohne Berücksichtigung des Dienstunfalls - auf 1.854,31 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 09.09.13 Widerspruch und begehrte ein Unfallruhegehalt sowie weiterhin das erhöhte Unfallruhegehalt und die einmalige Unfallentschädigung. Über den Widerspruch wurde nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 19.12.13 wurde Untätigkeitsklage angekündigt.
8
Am 28.02.14 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Nachdem das hierfür gemäß § 14 Abs. 2 LBVZuVO zuständige Ministerium für Kultus, Jugend und Sport verwaltungsintern (nur) die Voraussetzungen zur Gewährung eines Unfallruhegehalts bejaht hatte, bewilligte das LBV der Klägerin mit Bescheid vom 25.04.14 Versorgungsbezüge ab 01.08.13 in Höhe von 2.423,71 EUR. Hinsichtlich dieses Unfallruhegehalts wurde der Rechtstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.
9
Mit Urteil vom 06.03.15 - 6 K 1126/14 - stellte das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Unfallruhegehalts ein und wies die Klage im Übrigen mit einer Kostenquote von 90% zu 10% ab. Bezüglich des weiterhin begehrten erhöhten Unfallruhegehalts sowie der einmaligen Unfallentschädigung sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt scheitere daran, dass die Diensthandlung, d.h. die Fahrradheimfahrt von der Schule, nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Die Klägerin sei auch nicht Opfer eines rechtswidrigen Angriffs in Ausübung des Dienstes geworden, wobei die Frage der „Ausübung des Dienstes“ offen bleiben könne, denn es fehle jedenfalls am inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung. Denn für die Annahme, dass der Täter die staatliche Aufgabenwahrnehmung habe treffen wollen, was insoweit erforderlich sei, fehlten hinreichende Anhaltspunkte bzw. der von der Klägerin zu führende Beweis. Da somit kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt bestehe, scheide auch die Gewährung der begehrten einmaligen Unfallentschädigung aus.
10
Gegen das am 13.03.15 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.03.15 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 17.12.15 - 4 S 633/15 - hat der Senat die Berufung zugelassen.
11
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG bzw. § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG sowie der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG seien gegeben. Das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ liege eindeutig vor, weil § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG den Weg von der Dienststelle als „Dienst“ fingiere. Ebenso eindeutig sei, dass die Klägerin am 11.09.12 Opfer eines „rechtswidrigen Angriffs“ geworden sei. § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG fordere insoweit nicht den vom Verwaltungsgericht als notwendig angenommenen inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung. Dem Vergewaltiger habe die Beamteneigenschaft der Klägerin ebenso wenig geläufig sein müssen, wie etwa dem angreifenden Hirsch die Beamteneigenschaft des Försters im Senatsurteil vom 13.12.10 (4 S 215/10). Auch die naheliegende Motivlage des Vergewaltigers sei letztlich unerheblich. Da im Falle der Klägerin mithin, ohne dass es auf Beweislastfragen ankäme, unzweifelhaft „Dienst“ sowie ein vorsätzlicher und „rechtswidriger Angriff“ vorgelegen habe, erübrige sich hier die Diskussion um Reichweite oder Niveaugleichheit beim erhöhten Unfallruhegehalt und es sei auch kein Vergeltungsangriff gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 4 LBeamtVG der Sache nach zu prüfen. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt sei zudem gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG zu gewähren. Unter Zugrundelegung der Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG sei im Lichte des zitierten Hirsch-Urteils der Schluss gerechtfertigt, dass ein gefahrerhöhender Umstand auch ein Überfall sein könne, mit dem der Beamte an sich nicht rechnen musste. Vergleichbar dem Förster sei die Klägerin bei ihrer Dienstheimfahrt aufgrund der unglücklichen Umstände des Einzelfalles einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen und habe infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten. Da bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt worden sei, lägen mithin auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 LBeamtVG für die Bewilligung der einmaligen Unfallentschädigung vor.
12
Die Klägerin beantragt,
13
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.03.15 - 6 K 1126/14 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.04.14 zu verpflichten, ihr ab 01.08.13 ein erhöhtes Unfallruhegehalt einschließlich Zinsen zu bewilligen sowie ihr eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
14
Der Beklagte beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG finde im Rahmen des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG hier keine Anwendung. Das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ sei bei einem Wegeunfall nicht erfüllt, was sich auch aus Sinn und Zweck der Norm ergebe. Des Weiteren fehle es an einem „rechtswidrigen Angriff“ im Sinne der Norm, weil insoweit ein innerer Zusammenhang mit der Dienstverrichtung erforderlich sei, der nicht vorliege bzw. den die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht beweisen könne. Im Hirschfall sei kein erhöhtes Unfallruhegehalt wegen eines Angriffes zugesprochen worden, sondern wegen der durch den Hirsch hervorgerufenen besonderen Lebensgefahr, was hier nicht übertragbar sei. Da die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG auch im Rahmen des § 52 Abs. 1 LBeamtVG keine Anwendung finden könne, weil insoweit ausdrücklich die „Ausübung einer Diensthandlung“, d.h. eine unmittelbare Erledigung dienstlicher Pflichten erforderlich sei und keine bloße Heimfahrt nach der Dienstverrichtung, sei auch insoweit kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt begründet. Zudem sei die Fahrradheimfahrt nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen. Anders als im Hirsch-Fall habe sich im Falle der Klägerin gerade keine der Diensthandlung innewohnende besondere Gefahr realisiert, sondern das allgemeine Lebensrisiko. Mangels eines Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art fehle es schließlich auch an den Voraussetzungen der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG.
17
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
18
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Untätigkeitsklage zulässige Klage hinsichtlich des begehrten erhöhten Unfallruhegehalts und der einmaligen Unfallentschädigung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.04.14 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
19
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt weder gemäß § 52 Abs. 1 LBeamtVG (hierzu 1.) noch gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG (hierzu 2.) zu und mangels eines Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art auch kein Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG (hierzu 3.).
20
1. Die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 52 Abs. 1 LBeamtVG sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Setzt sich gemäß Satz 1 dieser Norm ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Die Klägerin war am 11.09.12 nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 LBeamtVG „bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt“ gewesen. Diese Tatbestandsmerkmale sind auch bei einem Wegeunfall, soweit sich das allgemeine Berufs- oder Lebensrisiko realisiert, regelmäßig nicht erfüllt.
21
a. Zwar werden im Rahmen der Definition des „Dienstunfalls“ nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (Nr. 1), die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (Nr. 2) und Nebentätigkeiten, zu deren Ausübung der Beamte nach § 61 LBG verpflichtet ist, oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat (Nr. 3), zum „Dienst“ hinzugerechnet ebenso wie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG „das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle“. Aus diesem Grund konnte im Falle der Klägerin bei der Fahrradheimfahrt von der Schule am 11.09.12 ein „Dienstunfall“ angenommen und ihr gemäß § 51 Abs. 1 LBeamtVG das gegenüber ihren normalen Versorgungsbezügen um monatlich 523,97 EUR (vgl. Bl. 131 d. VG-Akte), d.h. beinahe 30% angehobene Unfallruhegehalt bewilligt werden, weil sie demgemäß „infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist“.
22
b. Das im Falle der Klägerin gegenüber dem Unfallruhegehalt um weitere 1.399,60 EUR pro Monat nach § 52 Abs. 1 LBeamtVG erhöhte Unfallruhege-halt steht ihr jedoch nicht zu. Der Senat hat in dem von den Beteiligten diskutierten Hirsch-Urteil (Urteil vom 13.12.10 - 4 S 215/10 -, Juris) zum Begriff der Diensthandlung (dort zu dem insoweit wortgleichen § 37 Abs. 1 BeamtVG) ausgeführt, dass einer solchen „Diensthandlung“ typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein muss. Eine solche Inhärenz ist gegeben, wenn bei Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.05 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.10 - 5 LA 280/09 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden. Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen. Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.04 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, - 2 B 67.93 -, Juris). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat weiterhin fest.
23
c. Dass die Fahrradheimfahrt der Klägerin von der Schule am 11.09.12 bei Bewertung aller bekannten Umstände des Einzelfalles im Sinne dieser Rechtsauffassung zwar „Dienst“ gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG, jedoch keine „lebensgefährliche Diensthandlung“ im Sinne von § 52 Abs. 1 LBeamtVG gewesen sein kann, ist für den Senat evident. Denn einer Fahrradheimfahrt ist typischerweise keine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent. Die Fahrradheimfahrt einer Lehrerin von der Dienststelle unterscheidet sich im Hinblick auf die besondere Gefährdungslage auch ganz wesentlich von der Nachsuche eines Försters im Rahmen seiner aktiven Dienstausübung nach einem verletzten Hirsch. Im Falle des Försters realisierte sich das dienstliche Risiko; im Falle der Klägerin hingegen das allgemeine Lebensrisiko, Opfer einer kriminellen Handlung zu werden, das von § 52 Abs. 1 LBeamtVG gerade nicht abgedeckt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.14 - 2 B 12.14 -, Juris Rn. 10).
24
2. Die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG sind im Falle der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt. Hiernach wird das nach Absatz 1 der Norm erhöhte Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn der Beamte - Nr. 1 - in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - Nr. 2 - außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 45 Abs. 4 LBeamtVG einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Gemäß § 45 Abs. 4 LBeamtVG ist dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Diensts erleidet, wenn er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. Da die Klägerin bei der Fahrradheimfahrt von der Schule am 11.09.12 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG im „Dienst“ und nicht „außerhalb des Dienstes“ war, scheidet § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 4 LBeamtVG als Anspruchsgrundlage von vorneherein aus. Die Klägerin kann sich im Ergebnis aber auch nicht auf § 52 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG stützen.
25
a. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Dafür dürfte schon die Systematik der Norm sprechen. Der Gesetzgeber wollte Angriffe auf einen Beamten offenbar innerhalb des Dienstes durch Nr. 1 abdecken und außerhalb des Dienstes durch Nr. 2. Es erscheint wenig überzeugend, wenn einerseits gemäß § 45 LBeamtVG zwar „Dienst“ angenommen und deshalb - wie im Falle der Klägerin - auch bei einem Angriff ein „Dienstunfall“ mit der Möglichkeit des „Unfallruhegehalts“ nach § 51 LBeamtVG bejaht wird, andererseits beim teilidentischen „erhöhten Unfallruhegehalt“ dann davon ausgegangen würde, der Beamte sei doch nicht im „Dienst“ gewesen, d.h. „außerhalb des Dienstes“ angegriffen worden. Ein Beamter kann nicht zeitgleich zugleich innerhalb und außerhalb des Dienstes sein.
26
b. Die gesetzliche Einschränkung, dass der Angriff jedoch „in Ausübung“ des Dienstes erfolgt sein muss, erlangt allerdings Relevanz bei der Auslegung des Begriffes des „rechtswidrigen Angriffs“ im Sinne von Nr. 2 der Norm und führt im Ergebnis dazu, dass auch Wegeunfälle insoweit regelmäßig nicht anspruchsbegründend sein können. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 08.10.1998 (- 2 C 17.98 -, bestätigt u.a. mit Urteilen vom 29.10.09 - 2 C 134.07 - und 25.10.12 - 2 C 41.11 - sowie Beschluss vom 07.10.14 - 2 B 12.14 -, alle Juris) zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Das Bundesverwaltungsgericht führte überzeugend aus:
27
"Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG hat als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff "im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten" oder "wegen seiner Eigenschaft als Beamter" unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich "vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage" voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht.
28
Nach der Systematik der §§ 30 ff. BeamtVG ist es ausgeschlossen, diesen inneren Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung bereits darin zu sehen, dass für das Erleiden des Unfalls dienstliche Weisungen, denen der Beamte nachkommen musste, ursächlich waren. Dieser zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und der Dienstverrichtung macht den Unfall zu einem Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und verleiht ihm nicht gleichzeitig die Eigenschaft eines qualifizierten Dienstunfalls. Andernfalls würde bereits der Regelfall den Qualifizierungstatbestand erfüllen.
29
Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste.
30
Der Gedanke der "Einheit der Rechtsordnung" fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal "Angriff" in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte. Ihre Regelungsgegenstände und Zielsetzungen unterscheiden sich vielmehr so grundlegend voneinander, dass die Auslegung der einen Norm für die der anderen nichts hergibt. Maßgebend ist immer die Auslegung des Begriffs innerhalb der Norm, des Regelungszusammenhanges und des Gesetzes, in dem er steht.
31
(Etwa) das fahrlässige Verhalten eines Teilnehmers am allgemeinen Straßenverkehr … stellt keinen "Angriff" i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dar. Es fehlt schon an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung. Der fahrlässig herbeigeführte Unfall beruht auch nicht auf der in § 37 BeamtVG vorausgesetzten gesteigerten Gefährdungslage, sondern auf den alltäglichen allgemeinen Risiken, denen sämtliche Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sind, und resultiert aus dem allgemeinen Berufsrisiko eines zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Polizisten. "
32
c. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und überträgt sie auf den insoweit wortgleichen § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG. Ein „in Ausübung“ des Dienstes erlittener „rechtswidriger Angriff“ liegt damit nur dann vor, wenn zwischen Dienstverrichtung und Verletzungshandlung ein innerer Zusammenhang besteht, d.h. es um die Abgeltung eines dienstlichen Sonderopfers geht und nicht des allgemeinen Berufs- oder Lebensrisikos, das nicht nur nicht von § 52 Abs. 1 LBeamtVG (s.o.), sondern demnach auch nicht von § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG abgedeckt wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Falle der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses inneren Zusammenhangs mit ihrer Dienstverrichtung bestehen bzw. der von der insoweit beweisbelasteten Klägerin zu führende Beweis nicht geführt worden ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Einwand der Klägerin, bei dieser Auslegung von § 52 LBeamtVG würden Lehrer faktisch nie in den Anwendungsbereich des erhöhten Unfallruhegehalts fallen, trifft nicht zu, wie etwa die Senatsrechtsprechung zu Amokläufen an Schulen zeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.02.16 - 4 S 1251/15 -, Juris).
33
3. Damit sind auch die Voraussetzungen der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG nicht gegeben. Hiernach erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 EUR, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Im Falle der Klägerin fehlt es, wie dargelegt, am Vorliegen eines (qualifizierten) Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art.
II.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
35
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil insbesondere im Hinblick auf die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
36
Beschluss
37
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 113.590,40 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem bewilligten Unfallruhegehalt < 2.423,71 EUR > und dem erstrebten erhöhten Ruhegehalt < 3.823,31 EUR >, hier: 33.590,40 EUR, zuzüglich einmaliger Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,00 EUR).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.03.15 - 6 K 1126/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sowie einer einmaligen Unfallentschädigung.
2
Die Klägerin war bis zu ihrer zum 01.08.13 erfolgten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Schuldienst des Beklagten (seit 01.12.12 in A 11) als Fachoberlehrerin tätig.
3
Am 11.09.12 wurde die Klägerin, als sie mit dem Fahrrad von der Schule auf dem Heimweg war, von einer nicht ermittelten Person überfallen und vergewaltigt. Der laut Pressebericht etwa 40 bis 45 Jahre alte Täter hatte die Klägerin gegen 15. Uhr bei einem Parkplatz angehalten und sie mit einem Messer an der Kehle bedroht, in einen abgestellten Kleinbus gezerrt und im Fahrzeug unter ständiger Bedrohung mit dem Messer vergewaltigt. Danach wollte der Täter die Klägerin ausrauben, die jedoch keine Wertgegenstände bei sich trug, weswegen er sie aus dem Fahrzeug stieß und flüchtete. Der Täter konnte trotz Großfahndung bis heute nicht gefasst werden.
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Mit Bescheid vom 06.11.12 anerkannte das Regierungspräsidium Stuttgart den Vorfall als Dienstunfall und stellte als Unfallfolge fest: „Posttraumatische Belastungsstörung“. Nach ärztlicher Kausalitätsbescheinigung vom 08.12.12 leidet die Klägerin seit dem Vorfall, der hierfür die alleinige Ursache ist, an einer „depressiven Reaktion und Phobie“. Laut amtsärztlicher Untersuchung vom 07.03.13 leidet die Klägerin aufgrund des Vorfalls weiterhin unter einer „Posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken, Angststörung, Schlafstörungen und Depression, Migräne, Herzbeschwerden mit Beklemmungsgefühlen, Tinnitus, Spondylose sowie Halswirbelsyndrom mit chronischen Schmerzen“. Diese Diagnosen begründeten eine „völlige und absolute Dienstunfähigkeit auf Dauer“.
5
Am 11.06.13 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Stuttgart, ihr als Opfer eines rechtswidrigen Angriffs als Wegeunfall „in Ausübung des Dienstes“ das erhöhte Unfallruhegehalt, einen Unfallausgleich nach einem GdS von 100 sowie die einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR zu gewähren.
6
Mit Schreiben vom 11.12.13 stellte das städtische Gesundheitsamt aufgrund des Vorfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% seit dem 11.09.12 für die Dauer von mindestens drei Jahren fest. Der Umstand, dass der Klägerin bereits vor dem Vorfall seit Juli 2011 ein GdB von 50% anerkannt worden war, hatte keine Auswirkungen. Mit Schreiben vom 26.02.14 teilte das Regierungspräsidium dem Sozial- und Versorgungsamt wegen des Antrags der Klägerin auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz mit, dass der Klägerin ab dem 11.09.12 und bis auf weiteres Unfallausgleich in Höhe von 80% GdS gewährt werde.
7
Mit Bescheid vom 02.09.13 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 01.08.13 - zunächst ohne Berücksichtigung des Dienstunfalls - auf 1.854,31 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 09.09.13 Widerspruch und begehrte ein Unfallruhegehalt sowie weiterhin das erhöhte Unfallruhegehalt und die einmalige Unfallentschädigung. Über den Widerspruch wurde nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 19.12.13 wurde Untätigkeitsklage angekündigt.
8
Am 28.02.14 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Nachdem das hierfür gemäß § 14 Abs. 2 LBVZuVO zuständige Ministerium für Kultus, Jugend und Sport verwaltungsintern (nur) die Voraussetzungen zur Gewährung eines Unfallruhegehalts bejaht hatte, bewilligte das LBV der Klägerin mit Bescheid vom 25.04.14 Versorgungsbezüge ab 01.08.13 in Höhe von 2.423,71 EUR. Hinsichtlich dieses Unfallruhegehalts wurde der Rechtstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.
9
Mit Urteil vom 06.03.15 - 6 K 1126/14 - stellte das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Unfallruhegehalts ein und wies die Klage im Übrigen mit einer Kostenquote von 90% zu 10% ab. Bezüglich des weiterhin begehrten erhöhten Unfallruhegehalts sowie der einmaligen Unfallentschädigung sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt scheitere daran, dass die Diensthandlung, d.h. die Fahrradheimfahrt von der Schule, nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Die Klägerin sei auch nicht Opfer eines rechtswidrigen Angriffs in Ausübung des Dienstes geworden, wobei die Frage der „Ausübung des Dienstes“ offen bleiben könne, denn es fehle jedenfalls am inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung. Denn für die Annahme, dass der Täter die staatliche Aufgabenwahrnehmung habe treffen wollen, was insoweit erforderlich sei, fehlten hinreichende Anhaltspunkte bzw. der von der Klägerin zu führende Beweis. Da somit kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt bestehe, scheide auch die Gewährung der begehrten einmaligen Unfallentschädigung aus.
10
Gegen das am 13.03.15 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.03.15 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 17.12.15 - 4 S 633/15 - hat der Senat die Berufung zugelassen.
11
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG bzw. § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG sowie der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG seien gegeben. Das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ liege eindeutig vor, weil § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG den Weg von der Dienststelle als „Dienst“ fingiere. Ebenso eindeutig sei, dass die Klägerin am 11.09.12 Opfer eines „rechtswidrigen Angriffs“ geworden sei. § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG fordere insoweit nicht den vom Verwaltungsgericht als notwendig angenommenen inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung. Dem Vergewaltiger habe die Beamteneigenschaft der Klägerin ebenso wenig geläufig sein müssen, wie etwa dem angreifenden Hirsch die Beamteneigenschaft des Försters im Senatsurteil vom 13.12.10 (4 S 215/10). Auch die naheliegende Motivlage des Vergewaltigers sei letztlich unerheblich. Da im Falle der Klägerin mithin, ohne dass es auf Beweislastfragen ankäme, unzweifelhaft „Dienst“ sowie ein vorsätzlicher und „rechtswidriger Angriff“ vorgelegen habe, erübrige sich hier die Diskussion um Reichweite oder Niveaugleichheit beim erhöhten Unfallruhegehalt und es sei auch kein Vergeltungsangriff gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 4 LBeamtVG der Sache nach zu prüfen. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt sei zudem gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG zu gewähren. Unter Zugrundelegung der Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG sei im Lichte des zitierten Hirsch-Urteils der Schluss gerechtfertigt, dass ein gefahrerhöhender Umstand auch ein Überfall sein könne, mit dem der Beamte an sich nicht rechnen musste. Vergleichbar dem Förster sei die Klägerin bei ihrer Dienstheimfahrt aufgrund der unglücklichen Umstände des Einzelfalles einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen und habe infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten. Da bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt worden sei, lägen mithin auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 LBeamtVG für die Bewilligung der einmaligen Unfallentschädigung vor.
12
Die Klägerin beantragt,
13
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.03.15 - 6 K 1126/14 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.04.14 zu verpflichten, ihr ab 01.08.13 ein erhöhtes Unfallruhegehalt einschließlich Zinsen zu bewilligen sowie ihr eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
14
Der Beklagte beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG finde im Rahmen des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG hier keine Anwendung. Das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ sei bei einem Wegeunfall nicht erfüllt, was sich auch aus Sinn und Zweck der Norm ergebe. Des Weiteren fehle es an einem „rechtswidrigen Angriff“ im Sinne der Norm, weil insoweit ein innerer Zusammenhang mit der Dienstverrichtung erforderlich sei, der nicht vorliege bzw. den die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht beweisen könne. Im Hirschfall sei kein erhöhtes Unfallruhegehalt wegen eines Angriffes zugesprochen worden, sondern wegen der durch den Hirsch hervorgerufenen besonderen Lebensgefahr, was hier nicht übertragbar sei. Da die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG auch im Rahmen des § 52 Abs. 1 LBeamtVG keine Anwendung finden könne, weil insoweit ausdrücklich die „Ausübung einer Diensthandlung“, d.h. eine unmittelbare Erledigung dienstlicher Pflichten erforderlich sei und keine bloße Heimfahrt nach der Dienstverrichtung, sei auch insoweit kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt begründet. Zudem sei die Fahrradheimfahrt nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen. Anders als im Hirsch-Fall habe sich im Falle der Klägerin gerade keine der Diensthandlung innewohnende besondere Gefahr realisiert, sondern das allgemeine Lebensrisiko. Mangels eines Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art fehle es schließlich auch an den Voraussetzungen der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG.
17
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
18
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Untätigkeitsklage zulässige Klage hinsichtlich des begehrten erhöhten Unfallruhegehalts und der einmaligen Unfallentschädigung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.04.14 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
19
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt weder gemäß § 52 Abs. 1 LBeamtVG (hierzu 1.) noch gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG (hierzu 2.) zu und mangels eines Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art auch kein Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG (hierzu 3.).
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1. Die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 52 Abs. 1 LBeamtVG sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Setzt sich gemäß Satz 1 dieser Norm ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Die Klägerin war am 11.09.12 nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 LBeamtVG „bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt“ gewesen. Diese Tatbestandsmerkmale sind auch bei einem Wegeunfall, soweit sich das allgemeine Berufs- oder Lebensrisiko realisiert, regelmäßig nicht erfüllt.
21
a. Zwar werden im Rahmen der Definition des „Dienstunfalls“ nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (Nr. 1), die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (Nr. 2) und Nebentätigkeiten, zu deren Ausübung der Beamte nach § 61 LBG verpflichtet ist, oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat (Nr. 3), zum „Dienst“ hinzugerechnet ebenso wie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG „das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle“. Aus diesem Grund konnte im Falle der Klägerin bei der Fahrradheimfahrt von der Schule am 11.09.12 ein „Dienstunfall“ angenommen und ihr gemäß § 51 Abs. 1 LBeamtVG das gegenüber ihren normalen Versorgungsbezügen um monatlich 523,97 EUR (vgl. Bl. 131 d. VG-Akte), d.h. beinahe 30% angehobene Unfallruhegehalt bewilligt werden, weil sie demgemäß „infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist“.
22
b. Das im Falle der Klägerin gegenüber dem Unfallruhegehalt um weitere 1.399,60 EUR pro Monat nach § 52 Abs. 1 LBeamtVG erhöhte Unfallruhege-halt steht ihr jedoch nicht zu. Der Senat hat in dem von den Beteiligten diskutierten Hirsch-Urteil (Urteil vom 13.12.10 - 4 S 215/10 -, Juris) zum Begriff der Diensthandlung (dort zu dem insoweit wortgleichen § 37 Abs. 1 BeamtVG) ausgeführt, dass einer solchen „Diensthandlung“ typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein muss. Eine solche Inhärenz ist gegeben, wenn bei Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.05 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.10 - 5 LA 280/09 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden. Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen. Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.04 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, - 2 B 67.93 -, Juris). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat weiterhin fest.
23
c. Dass die Fahrradheimfahrt der Klägerin von der Schule am 11.09.12 bei Bewertung aller bekannten Umstände des Einzelfalles im Sinne dieser Rechtsauffassung zwar „Dienst“ gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG, jedoch keine „lebensgefährliche Diensthandlung“ im Sinne von § 52 Abs. 1 LBeamtVG gewesen sein kann, ist für den Senat evident. Denn einer Fahrradheimfahrt ist typischerweise keine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent. Die Fahrradheimfahrt einer Lehrerin von der Dienststelle unterscheidet sich im Hinblick auf die besondere Gefährdungslage auch ganz wesentlich von der Nachsuche eines Försters im Rahmen seiner aktiven Dienstausübung nach einem verletzten Hirsch. Im Falle des Försters realisierte sich das dienstliche Risiko; im Falle der Klägerin hingegen das allgemeine Lebensrisiko, Opfer einer kriminellen Handlung zu werden, das von § 52 Abs. 1 LBeamtVG gerade nicht abgedeckt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.14 - 2 B 12.14 -, Juris Rn. 10).
24
2. Die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG sind im Falle der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt. Hiernach wird das nach Absatz 1 der Norm erhöhte Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn der Beamte - Nr. 1 - in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - Nr. 2 - außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 45 Abs. 4 LBeamtVG einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Gemäß § 45 Abs. 4 LBeamtVG ist dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Diensts erleidet, wenn er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. Da die Klägerin bei der Fahrradheimfahrt von der Schule am 11.09.12 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG im „Dienst“ und nicht „außerhalb des Dienstes“ war, scheidet § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 4 LBeamtVG als Anspruchsgrundlage von vorneherein aus. Die Klägerin kann sich im Ergebnis aber auch nicht auf § 52 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG stützen.
25
a. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Dafür dürfte schon die Systematik der Norm sprechen. Der Gesetzgeber wollte Angriffe auf einen Beamten offenbar innerhalb des Dienstes durch Nr. 1 abdecken und außerhalb des Dienstes durch Nr. 2. Es erscheint wenig überzeugend, wenn einerseits gemäß § 45 LBeamtVG zwar „Dienst“ angenommen und deshalb - wie im Falle der Klägerin - auch bei einem Angriff ein „Dienstunfall“ mit der Möglichkeit des „Unfallruhegehalts“ nach § 51 LBeamtVG bejaht wird, andererseits beim teilidentischen „erhöhten Unfallruhegehalt“ dann davon ausgegangen würde, der Beamte sei doch nicht im „Dienst“ gewesen, d.h. „außerhalb des Dienstes“ angegriffen worden. Ein Beamter kann nicht zeitgleich zugleich innerhalb und außerhalb des Dienstes sein.
26
b. Die gesetzliche Einschränkung, dass der Angriff jedoch „in Ausübung“ des Dienstes erfolgt sein muss, erlangt allerdings Relevanz bei der Auslegung des Begriffes des „rechtswidrigen Angriffs“ im Sinne von Nr. 2 der Norm und führt im Ergebnis dazu, dass auch Wegeunfälle insoweit regelmäßig nicht anspruchsbegründend sein können. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 08.10.1998 (- 2 C 17.98 -, bestätigt u.a. mit Urteilen vom 29.10.09 - 2 C 134.07 - und 25.10.12 - 2 C 41.11 - sowie Beschluss vom 07.10.14 - 2 B 12.14 -, alle Juris) zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Das Bundesverwaltungsgericht führte überzeugend aus:
27
"Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG hat als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff "im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten" oder "wegen seiner Eigenschaft als Beamter" unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich "vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage" voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht.
28
Nach der Systematik der §§ 30 ff. BeamtVG ist es ausgeschlossen, diesen inneren Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung bereits darin zu sehen, dass für das Erleiden des Unfalls dienstliche Weisungen, denen der Beamte nachkommen musste, ursächlich waren. Dieser zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und der Dienstverrichtung macht den Unfall zu einem Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und verleiht ihm nicht gleichzeitig die Eigenschaft eines qualifizierten Dienstunfalls. Andernfalls würde bereits der Regelfall den Qualifizierungstatbestand erfüllen.
29
Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste.
30
Der Gedanke der "Einheit der Rechtsordnung" fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal "Angriff" in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte. Ihre Regelungsgegenstände und Zielsetzungen unterscheiden sich vielmehr so grundlegend voneinander, dass die Auslegung der einen Norm für die der anderen nichts hergibt. Maßgebend ist immer die Auslegung des Begriffs innerhalb der Norm, des Regelungszusammenhanges und des Gesetzes, in dem er steht.
31
(Etwa) das fahrlässige Verhalten eines Teilnehmers am allgemeinen Straßenverkehr … stellt keinen "Angriff" i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dar. Es fehlt schon an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung. Der fahrlässig herbeigeführte Unfall beruht auch nicht auf der in § 37 BeamtVG vorausgesetzten gesteigerten Gefährdungslage, sondern auf den alltäglichen allgemeinen Risiken, denen sämtliche Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sind, und resultiert aus dem allgemeinen Berufsrisiko eines zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Polizisten. "
32
c. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und überträgt sie auf den insoweit wortgleichen § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG. Ein „in Ausübung“ des Dienstes erlittener „rechtswidriger Angriff“ liegt damit nur dann vor, wenn zwischen Dienstverrichtung und Verletzungshandlung ein innerer Zusammenhang besteht, d.h. es um die Abgeltung eines dienstlichen Sonderopfers geht und nicht des allgemeinen Berufs- oder Lebensrisikos, das nicht nur nicht von § 52 Abs. 1 LBeamtVG (s.o.), sondern demnach auch nicht von § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG abgedeckt wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Falle der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses inneren Zusammenhangs mit ihrer Dienstverrichtung bestehen bzw. der von der insoweit beweisbelasteten Klägerin zu führende Beweis nicht geführt worden ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Einwand der Klägerin, bei dieser Auslegung von § 52 LBeamtVG würden Lehrer faktisch nie in den Anwendungsbereich des erhöhten Unfallruhegehalts fallen, trifft nicht zu, wie etwa die Senatsrechtsprechung zu Amokläufen an Schulen zeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.02.16 - 4 S 1251/15 -, Juris).
33
3. Damit sind auch die Voraussetzungen der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG nicht gegeben. Hiernach erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 EUR, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Im Falle der Klägerin fehlt es, wie dargelegt, am Vorliegen eines (qualifizierten) Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art.
II.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
35
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil insbesondere im Hinblick auf die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
36
Beschluss
37
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 113.590,40 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem bewilligten Unfallruhegehalt < 2.423,71 EUR > und dem erstrebten erhöhten Ruhegehalt < 3.823,31 EUR >, hier: 33.590,40 EUR, zuzüglich einmaliger Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,00 EUR).