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Erhöhtes Unfallruhegehalt / Angriff auf Beamten?

Die nachstehende Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein qualifizierter Dienstunfall vorliegt.
Sie dürfen sich gerne wundern, weshalb wir sie im Zusammenhang mit der Frage vorstellen, ob im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn ein Angriff gegen einen Beamten gegeben ist. Denn das Wort Angriff taucht kein einziges Mal auf, obwohl der Sachverhalt erkennen lässt, dass ein Bürger recht massiv auf Polizeibeamte eingewirkt hat.
Aber gerade deshalb, weil jeder Laie annehmen würde, hier liege doch ohne Zweifel ein Angriff vor, sollte das Ergebnis zu denken geben.
Bei genauerer Betrachtung wird Ihnen auffallen, dass der aggressive Bürger wegen des Vorfalls vom Strafgericht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde. Das Strafgericht hat also nicht angenommen, dass sein Wille auf eine Verletzung der Beamten gerichtet gewesen sei oder er eine Verletzung billigend in Kauf genommen habe. Dies sahen die Verwaltungsgerichte ebenso und dann fehlt es an dem Willen des Täters, die Gesundheit des Beamten zu beeinträchtigen, also an einer wichtigen Voraussetzung für die Annahme eines Angriffs im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn. Einen kurzen Auszug aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg finden Sie unten auf dieser Seite. Dort ist alles Erforderliche gesagt.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft nun die Frage des Angriffs gar nicht mehr. Oder sagen wir, es führt dazu gar nichts aus. Denn geprüft / bewertet haben wird es die Sache auch unter diesem Gesichtspunkt.

Man könnte hier den Hinweis anknüpfen, dass es für den betroffenen Beamten unter Umständen wichtig sein kann, sich schon am Strafverfahren gegen den Täter zu beteiligen und eine Nebenklage zu führen. Denn die Bewertung durch die Strafjustiz prägt unter Umständen auch die späteren beamtenversorgungsrechtlichen Entscheidungen.

Hier jetzt die Entscheidung, auf die wir uns beziehen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.17 - BVerwG 2 B 2.16 –

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.09.15 wird zurückgewiesen.

Gründe
1
Der Kläger, der zuletzt als Polizeihauptmeister im Dienst des beklagten Landes stand, begehrt ein erhöhtes Unfallruhegehalt und eine einmalige Unfallentschädigung.
2
Am 30.12.03 war der Kläger zusammen mit einem Kollegen an einem nächtlichen Einsatz zum Schutz einer Frau beteiligt, die von ihrem stark alkoholisierten und aggressiven Ehemann bedroht wurde. Im Verlauf des Einsatzes griff der Ehemann zu einer vor dem Haus liegenden Axt und drohte die Wohnungseinrichtung zu zerstören. Aufforderungen, die Axt niederzulegen, ignorierte er; auch der Einsatz von Pfefferspray führte nicht zum Erfolg. Der Versuch des Mannes, die Treppe zur Wohnung zu erreichen, konnte nur mit massivem körperlichem Einsatz der beiden Polizisten unterbunden werden. Dabei verletzte sich der Kläger am rechten Zeigefinger. 2004 wurde der Ehemann durch amtsgerichtliches Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
3
Der Kläger war knapp sieben Jahre später wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer daraus resultierenden Depression krankgeschrieben und musste sich einer Rehabilitation unterziehen. Im Juni 2011 erkannte der Beklagte den Vorfall vom 30.12.03 als Dienstunfall an. Mit Ablauf des 31.12.11 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
4
Im Januar 2012 machte der Kläger einen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt und auf eine einmalige Unfallentschädigung geltend. Im Widerspruchsbescheid wurde ihm Unfallruhegehalt gewährt, ein erhöhtes Unfallruhegehalt und eine Unfall­entschädigung aber versagt. Auf seine Klage hin hat ihm das Verwaltungsgericht beides zugesprochen. Der Verwaltungs­gerichtshof hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt:
5
Es liege zwar ein Dienstunfall vor, es fehle aber für einen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG an der Voraussetzung, dass der Dienstunfall bei Ausübung einer Diensthandlung eingetreten ist, mit der für den Beamten eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Erforderlich sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit der Diensthandlung für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden sei. Außerdem müsse sich der Beamte der Gefährdung seines Lebens bewusst sein, was in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände folge. Im vorliegenden Fall fehle es an einer besonderen Lebensgefahr.
...
9
Die maßstäblichen Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.
vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.12 -2 C 51.11 - Rn. 10 ff. m.w.N. und Beschluss vom 07.10.14 - 2 B 12.14 -.
Hiernach erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 - und Beschluss vom 07.10.14 - 2 B 12.14 -). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76; Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 - juris Rn. 6 und vom 07.10.14 - 2 B 12.14 -).
Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände (BVerwG, Urteil vom 13.12.12 - 2 C 51.11 - Rn. 10 ff. m.w.N. und Beschluss vom 07.10.14 - 2 B 12.14 -). Diese Rechtsgrundsätze werden im Berufungsurteil unter ausdrücklicher Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.
10
Die Beschwerde zeigt keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf, der eine Überprüfung der Senatsrechtsprechung in einem Revisionsverfahren erfordern würde. Es wird weder im Einzelnen dargelegt noch ist sonst erkennbar, warum die Erfordernisse zum einen einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des Risikos lebensgefährdender Verletzungen bei typischem Verlauf und zum anderen des Bewusstseins des Beamten von den objektiven Umständen der besonderen Lebensgefahr unvereinbar mit der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn sein sollten. Das System des Dienstunfallrechts in den §§ 30 ff. BeamtVG enthält eine Reihe von der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Beamten angepassten Maßnahmen der Unfallfürsorge (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG), die den Erfordernissen der Fürsorgepflicht Rechnung tragen.
Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der Waffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Diebstahl mit Waffen) und § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Schwerer Raub) sind in einem völlig anderen rechtlichen Zusammenhang ergangen. Sie sind angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen der Strafrechtsnormen einerseits und des Beamtenversorgungsrechts andererseits ohne Belang für die Auslegung des § 37 BeamtVG. ...

...

Die Vorinstanz hatte zur Frage des Angriffs ausgeführt:

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.14 - 4 S 2374/14 –

2. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Ein Angriff im Sinn dieser Bestimmung erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, zu erleiden. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinn gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 - und vom 25.10.12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.11 - 1 A 3037/08 -, ZBR 2012, 52).
Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt (BVerwG, Urteil vom 25.10.12).
Zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 und vom 25.10.12). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Schon von einer in diesem Sinne zielgerichteten Verletzungshandlung gegen den Kläger kann nicht ausgegangen werden. Nach dem oben dargestellten Geschehensablauf war das Verhalten des Herrn x - auch bei einer ex-ante Betrachtung - objektiv nicht geeignet, dem Kläger einen physischen oder psychischen Körperschaden zuzufügen. Zu einer Angriffshandlung ist es nicht gekommen. Davon unabhängig und darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr x, der auch vom Amtsgericht (lediglich) wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde, durch sein Verhalten und seine Äußerungen eine physische oder psychische Verletzung des Klägers beabsichtigte oder um der Erreichung eines bestimmten Zieles auch nur billigend in Kauf genommen hätte.
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