Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge: kein Wegeunfall beim Fahren von Umwegen
Wie im Sozialrecht, so gibt es auch im Beamternrecht den Wegeunfall: bestimmte Wegstrecken stehen ebenso unter Versicherungsschutz bzw. Dienstunfallfürsorge wie die Dienstverrichtung selbst.
Am bekanntesten ist, dass der (direkte) Weg zur Dienststelle und der Weg von dort nach Hause unter Schutz stehen.
Wer Umwege fährt, verliert unter Umständen den Schutz der Unfallfürsorge.
VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge
Sie finden in den "Mitteilungen für die Verwaltung" der Hansestadt Hamburg im Jahrgang 2013 ab Seite 62 die Verwaltungsvorschrift "VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge", in der viele Einzelheiten erläutert werden.Dort heißt es u. a. wie folgt:
"34.2.2
Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird grundsätzlich unterbrochen durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen.
- Umweg ist ein Weg, der zwar in Richtung des endgültigen Zieles führt, jedoch nicht der direkte Weg ist und den direkten Weg nicht ganz unerheblich verlängert sowie aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt wird.
- Abweg ist ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen Grunden vom Ziel weg oder über das Ziel hinaus führt.
- Unterbrechungen sind eigenwirtschaftliche Handlungen, die in das Zurücklegen des Weges eingeschoben werden. Während dieser Unterbrechungen besteht kein Unfallschutz, es sei denn, sie sind lediglich geringfügig oder kurzfristig. Keine geringfügigen Unterbrechungen sind das Verlassen des Fahrzeugs zur Erledigung einer privaten Verrichtung (OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.12 - 5 LB 8/10) und das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes (Fläche des gesamten öffentlichen Straßengeländes).
Im Anschluss an die Unterbrechung lebt der Unfallschutz mit der Fortsetzung der Fahrt und der Wiederaufnahme des unmittelbaren Weges wieder auf. Eine endgültige Lösung vom Dienst tritt ein, wenn die Dauer und die Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit dem Dienst schließen lassen. Dabei darf nicht allein auf das Verhältnis der Dauer der Unterbrechung zur regelmäßigen Fahrzeit abgestellt werden, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
In der Regel liegt eine endgültige Lösung vom Dienst vor, sobald die Unterbrechung zwei Stunden übersteigt."
Umwege fallen aus dem Schutz heraus
Umwege gefährden den Anspruch auf Dienstunfallfürsorge, sofern es sich nicht um von dem Gesetz privilegierte Konstellationen handelt (zum Beispiel bei Kinderbetreuung).Hier ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.05.04, 2 C 29 / 03
Die Dienstunfallfürsorge schützt den Beamten ausschließlich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich auch andere Wege einbezogen sind.
Der Kläger ist Polizeiobermeister. Am einem Samstag fuhr er gegen 09.00 Uhr von seiner Wohnung mit seinem Motorrad an den Strand. Dort brach er gegen 13.00 Uhr auf, um zur Polizeidirektion zu gelangen, wo er um 13.30 Uhr seinen Dienst antreten sollte. Auf diesem Weg wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und war zunächst dienstunfähig. Der Beklagte lehnte es ab, den Verkehrsunfall als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Klage des Beamten blieb in allen Instanzen ohne Erfolg:
Gemäß § 31 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Nach ständiger Rechtsprechung wird aber bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur dann gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten.
Der Wegeunfallschutz ergänzt den Unfallschutz nach § 31 BeamtVG, der mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also regelmäßig dem Erreichen des Arbeitsplatzes, beginnt und mit der Aufgabe der dienstlichen Tätigkeit, also dem Verlassen des Arbeitsplatzes endet. Ob der gesetzlich geforderte Zusammenhang besteht, bestimmt sich nach der Handlungsintention des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.
Die Unfallfürsorge erstreckt sich nicht auf jeglichen Weg, den der Beamte wählt.
Als Ziel- oder Ausgangspunkt des geschützten Weges bestimmt § 31 BeamtVG ausdrücklich die "Dienststelle". Anfangs oder Endpunkt ist die Wohnung des Beamten. Ein anderer Ort kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge als Ziel oder Ausgangspunkt nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist.
Eine Ausweitung der Dienstunfallfürsorge auf abweichende Streckenführungen bleibt allein dem Gesetzgeber vorbehalten.
Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte ergibt sich zwingend, dass der Beamte nur auf der Strecke zwischen der Wohnung bzw. Unterkunft und der Dienststelle geschützt ist.
Der erkennende Senat ist bereits frühzeitig davon ausgegangen, dass nicht jeder Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Dienst zuzurechnen ist (vgl. BVerwGE 16, 103 [105] und BVerwGE 19, 44 [45]). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bekannt, als er durch Gesetz vom 23.05.1975 die dem § 31 II 2 BeamtVG entsprechende Vorläuferregelung in § 135 BBG aufnahm. Hiernach waren "Kindergarten-" und "Fahrgemeinschaftsumwegunfälle" geschützt, wenn der Beamte von dem "unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle" abwich, weil sein Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wurde oder weil er mit anderen Berufstätigen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzte. Diese Formulierung bezeichnet ausdrücklich den Anfangs- und den Endpunkt der Route, die in den Schutz der Unfallfürsorge einbezogen sein soll. Gilt nach der gesetzlichen Regelung der Zusammenhang mit dem Dienst als nicht unterbrochen, wenn der Beamte aus bestimmten Gründen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle abweicht, so ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass in anderen als den gesetzlich benannten Fällen der Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen ist.
Mit der Begrenzung der Dienstunfallfürsorge auf die unmittelbaren Wege zwischen Wohnung und Dienststelle wird die Risikosphäre des Dienstherrn eingegrenzt. Leistungen der Unfallfürsorge kommen nur für solche Schäden in Betracht, die auf dem zum Erreichen der Dienststelle notwendigen Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eintreten. Beginnt oder endet der Weg an einem anderen Ort als der Wohnung oder der Dienststelle, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies durch private Interessen des Beamten veranlasst ist und deshalb das Zurücklegen der Wegstrecke seiner privaten Risikosphäre zugeordnet ist.
Der Unfall des Klägers ist nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eingetreten. "Unmittelbar" ist der Weg, der schnellstens und ohne erhöhte Risiken zum Ziel führt. Das Merkmal der Unmittelbarkeit hat eine zeitliche und eine räumliche Dimension. Der von dem Beamten gewählte Weg muss nicht unbedingt der im Hinblick auf die Entfernung kürzeste oder der im Hinblick auf den Zeitaufwand schnellste sein. Grundsätzlich entscheidet der Beamte selbst, ob er den Weg zu Fuß oder mit einem Verkehrsmittel zurücklegt. Er bestimmt ebenfalls die Streckenführung, die auch durch die Art des Verkehrsmittels beeinflusst sein kann. Geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. BVerwGE 21, 307; BVerwG, NJW 1983, 642).
Allerdings können bei Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle Umwege und Unterbrechungen unbeachtlich sein oder die Verknüpfung mit dem Dienst nicht endgültig auflösen, so dass die Unfallfürsorge nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Das ist nach der Rechtsprechung des BVerwG der Fall, wenn für die Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist. Strebt der Beamte zunächst ein anderes Ziel als die Dienststelle bzw. die Wohnung an, das nicht nur "Zwischenstation" ist, besteht die gesetzlich erforderliche Verknüpfung des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle nicht mehr. Ist hingegen der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle nur unterbrochen oder ist ein Umweg eingelegt worden, wird die erforderliche Verbindung von Ausgangspunkt und Ziel und damit der beamtenrechtliche Unfallschutz dadurch wiederhergestellt, dass der Beamte seinen Weg auf der Route fortsetzt, die den Schutz des § 31 II BeamtVG genießt (vgl. BSG, NZA 1991, 825).
Nach den Feststellungen hat der Kläger den Strand aufgesucht und ist auf dem Wege von dort zur Dienststelle verunglückt. Dieser nicht von der Wohnung angetretene Weg wird nach §§ 30 ff. BeamtVG grundsätzlich dem privaten Risikobereich zugeordnet und genießt nicht den Schutz der Unfallfürsorge. Der Zeitraum ab Verlassen der Wohnung bis zum Aufbruch vom 0stseestrand um 13.00 Uhr spricht bereits dafür, dass der Kläger nicht mehr den "unmittelbaren Weg" zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgelegt hat. Mit dem Aufenthalt am Strand hat der Kläger den Weg zur Dienststelle nicht unterbrochen, sondern zwei selbstständige Wege gewählt, die nicht unmittelbar zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgelegt worden sind.
Zudem lag nach den Feststellungen die Unfallstelle abseits der Route, die der Entfernung nach die kürzeste und der benötigten Fahrzeit nach die schnellste zwischen Wohnung und Dienststelle war. Ohne die Fahrt zum Strand hätte der Kläger zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle die Unfallstelle nicht passiert. Er ist nicht nach einem Umweg oder einem anderweitigen Zwischenaufenthalt auf diese Strecke gelangt, die er ohnehin auf der Fahrt zur Dienststelle genommen hätte.
Die Dienstunfallfürsorge schützt den Beamten ausschließlich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich auch andere Wege einbezogen sind.
Der Kläger ist Polizeiobermeister. Am einem Samstag fuhr er gegen 09.00 Uhr von seiner Wohnung mit seinem Motorrad an den Strand. Dort brach er gegen 13.00 Uhr auf, um zur Polizeidirektion zu gelangen, wo er um 13.30 Uhr seinen Dienst antreten sollte. Auf diesem Weg wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und war zunächst dienstunfähig. Der Beklagte lehnte es ab, den Verkehrsunfall als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Klage des Beamten blieb in allen Instanzen ohne Erfolg:
Gemäß § 31 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Nach ständiger Rechtsprechung wird aber bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur dann gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten.
Der Wegeunfallschutz ergänzt den Unfallschutz nach § 31 BeamtVG, der mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also regelmäßig dem Erreichen des Arbeitsplatzes, beginnt und mit der Aufgabe der dienstlichen Tätigkeit, also dem Verlassen des Arbeitsplatzes endet. Ob der gesetzlich geforderte Zusammenhang besteht, bestimmt sich nach der Handlungsintention des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.
Die Unfallfürsorge erstreckt sich nicht auf jeglichen Weg, den der Beamte wählt.
Als Ziel- oder Ausgangspunkt des geschützten Weges bestimmt § 31 BeamtVG ausdrücklich die "Dienststelle". Anfangs oder Endpunkt ist die Wohnung des Beamten. Ein anderer Ort kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge als Ziel oder Ausgangspunkt nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist.
Eine Ausweitung der Dienstunfallfürsorge auf abweichende Streckenführungen bleibt allein dem Gesetzgeber vorbehalten.
Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte ergibt sich zwingend, dass der Beamte nur auf der Strecke zwischen der Wohnung bzw. Unterkunft und der Dienststelle geschützt ist.
Der erkennende Senat ist bereits frühzeitig davon ausgegangen, dass nicht jeder Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Dienst zuzurechnen ist (vgl. BVerwGE 16, 103 [105] und BVerwGE 19, 44 [45]). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bekannt, als er durch Gesetz vom 23.05.1975 die dem § 31 II 2 BeamtVG entsprechende Vorläuferregelung in § 135 BBG aufnahm. Hiernach waren "Kindergarten-" und "Fahrgemeinschaftsumwegunfälle" geschützt, wenn der Beamte von dem "unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle" abwich, weil sein Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wurde oder weil er mit anderen Berufstätigen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzte. Diese Formulierung bezeichnet ausdrücklich den Anfangs- und den Endpunkt der Route, die in den Schutz der Unfallfürsorge einbezogen sein soll. Gilt nach der gesetzlichen Regelung der Zusammenhang mit dem Dienst als nicht unterbrochen, wenn der Beamte aus bestimmten Gründen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle abweicht, so ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass in anderen als den gesetzlich benannten Fällen der Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen ist.
Mit der Begrenzung der Dienstunfallfürsorge auf die unmittelbaren Wege zwischen Wohnung und Dienststelle wird die Risikosphäre des Dienstherrn eingegrenzt. Leistungen der Unfallfürsorge kommen nur für solche Schäden in Betracht, die auf dem zum Erreichen der Dienststelle notwendigen Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eintreten. Beginnt oder endet der Weg an einem anderen Ort als der Wohnung oder der Dienststelle, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies durch private Interessen des Beamten veranlasst ist und deshalb das Zurücklegen der Wegstrecke seiner privaten Risikosphäre zugeordnet ist.
Der Unfall des Klägers ist nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eingetreten. "Unmittelbar" ist der Weg, der schnellstens und ohne erhöhte Risiken zum Ziel führt. Das Merkmal der Unmittelbarkeit hat eine zeitliche und eine räumliche Dimension. Der von dem Beamten gewählte Weg muss nicht unbedingt der im Hinblick auf die Entfernung kürzeste oder der im Hinblick auf den Zeitaufwand schnellste sein. Grundsätzlich entscheidet der Beamte selbst, ob er den Weg zu Fuß oder mit einem Verkehrsmittel zurücklegt. Er bestimmt ebenfalls die Streckenführung, die auch durch die Art des Verkehrsmittels beeinflusst sein kann. Geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. BVerwGE 21, 307; BVerwG, NJW 1983, 642).
Allerdings können bei Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle Umwege und Unterbrechungen unbeachtlich sein oder die Verknüpfung mit dem Dienst nicht endgültig auflösen, so dass die Unfallfürsorge nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Das ist nach der Rechtsprechung des BVerwG der Fall, wenn für die Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist. Strebt der Beamte zunächst ein anderes Ziel als die Dienststelle bzw. die Wohnung an, das nicht nur "Zwischenstation" ist, besteht die gesetzlich erforderliche Verknüpfung des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle nicht mehr. Ist hingegen der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle nur unterbrochen oder ist ein Umweg eingelegt worden, wird die erforderliche Verbindung von Ausgangspunkt und Ziel und damit der beamtenrechtliche Unfallschutz dadurch wiederhergestellt, dass der Beamte seinen Weg auf der Route fortsetzt, die den Schutz des § 31 II BeamtVG genießt (vgl. BSG, NZA 1991, 825).
Nach den Feststellungen hat der Kläger den Strand aufgesucht und ist auf dem Wege von dort zur Dienststelle verunglückt. Dieser nicht von der Wohnung angetretene Weg wird nach §§ 30 ff. BeamtVG grundsätzlich dem privaten Risikobereich zugeordnet und genießt nicht den Schutz der Unfallfürsorge. Der Zeitraum ab Verlassen der Wohnung bis zum Aufbruch vom 0stseestrand um 13.00 Uhr spricht bereits dafür, dass der Kläger nicht mehr den "unmittelbaren Weg" zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgelegt hat. Mit dem Aufenthalt am Strand hat der Kläger den Weg zur Dienststelle nicht unterbrochen, sondern zwei selbstständige Wege gewählt, die nicht unmittelbar zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgelegt worden sind.
Zudem lag nach den Feststellungen die Unfallstelle abseits der Route, die der Entfernung nach die kürzeste und der benötigten Fahrzeit nach die schnellste zwischen Wohnung und Dienststelle war. Ohne die Fahrt zum Strand hätte der Kläger zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle die Unfallstelle nicht passiert. Er ist nicht nach einem Umweg oder einem anderweitigen Zwischenaufenthalt auf diese Strecke gelangt, die er ohnehin auf der Fahrt zur Dienststelle genommen hätte.
Bestimmte Umwege stehen unter dem Schutz der Dienstunfallfürsorge
Vergleichen Sie dazu den oben zitierten Text der hamburgischen Regelung: Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weilihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder
weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Zu dem Thema Fahrgemeinschaft gibt es eine Entscheidung des VG Gießen, die sich auf ein Problem bezieht, dessen Regelungen auf dem Dienstunfallrecht aufbauen. Im Kern geht es um den Ersatz eines bei einem Unfall erlittenen Sachschadens.
Das Gericht prüft in diesem Zusammenhang, ob ein Dienstunfall vorgelegen hat.
Darf man sich irrtümlich verfahren?
Hier noch ein außergewöhnlicher Fall aus dem Sozialrecht: Was soll gelten, wenn der Beamte (bzw. in diesem Fall: der Arbeitnehmer) vom direkten Weg abweicht, weil er sich verfahren hat?Pressemitteilung des
Landessozialgerichts Darmstadt zu einem Urteil vom 01.09.15 - L 3 U 118/13 -
Unfallversicherungsschutz auch bei Autounfall auf Abwegen
Berufsgenossenschaft muss Arbeitsunfall entschädigen
Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Erforderlich ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert.
Dies entschied heute der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Ein als Lagerist im Fachgroßhandel in Eschborn tätiger Mann wurde im Januar 2011 aushilfeweise in einem Lager in der Nähe von Mainz eingesetzt. Seinen Dienst sollte der in Frankfurt am Main wohnende Mann um 17:45 Uhr beginnen. Gegen 17:15 Uhr verunglückte er infolge eines verkehrswidrigen Wendemanövers auf einer vierspurigen Bundesstraße. Der Unfallort befindet sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Bei dem Unfall wurde der Mann schwer verletzt, erlitt ein Schädelhirntrauma und lag 2 Wochen im Koma. Im November 2011 wurde er wieder stufenweise in sein Arbeitsverhältnis eingegliedert.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich der Mann zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Weg befunden habe, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar seien. Der Mann erhob Klage und führte an, dass er wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren habe. An Details habe er wegen der schweren Schädel- und Hirnverletzung keine Erinnerung mehr.
Die Darmstädter Richter gaben – wie zuvor bereits das Sozialgericht Frankfurt am Main - dem verunglückten Mann Recht. Verfahre sich ein Versicherter, bleibe er auch auf dem Abweg unfallversichert. Dies gelte jedenfalls soweit aufgrund objektiver Umstände davon auszugehen sei, dass die Handlungstendenz unverändert darauf gerichtet gewesen sei, den Arbeitsplatz zu erreichen. Eine verminderte Aufmerksamkeit sei insoweit unerheblich. Auch bleibe der Versicherungsschutz bestehen, wenn sich der Autofahrer wegen Dunkelheit, Nebel oder schlechter Beleuchtung verfahre. Obgleich die Ursache für das falsche Abbiegen wegen des Erinnerungsverlustes des verunglückten Mannes nicht feststellbar sei, bestünden – so die Darmstädter Richter - keine Zweifel daran, dass er unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Anhaltspunkte für ein privates eigenwirtschaftliches Ziel lägen nicht vor. Da zudem nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließe, entfalle der Versicherungsschutz auch nicht aufgrund des rechtswidrigen Wendemanövers.
Die Revision wurde zugelassen. Das Verfahren endete wie folgt:
Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.16 - B 2 U 16/15 R -
Leitsatz
Ein Beschäftigter, der sich aus unbekannten Gründen nicht auf dem direkten Weg zur Arbeitsstätte befindet, steht auch dann nicht unter Unfallversicherungsschutz, wenn er diesen Weg mit der Intention zurücklegt, die Arbeitsstätte zu erreichen.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 14.07.15 und des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 25.06.13 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Unfallversicherungsschutz auch bei Autounfall auf Abwegen
Berufsgenossenschaft muss Arbeitsunfall entschädigen
Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Erforderlich ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert.
Dies entschied heute der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Ein als Lagerist im Fachgroßhandel in Eschborn tätiger Mann wurde im Januar 2011 aushilfeweise in einem Lager in der Nähe von Mainz eingesetzt. Seinen Dienst sollte der in Frankfurt am Main wohnende Mann um 17:45 Uhr beginnen. Gegen 17:15 Uhr verunglückte er infolge eines verkehrswidrigen Wendemanövers auf einer vierspurigen Bundesstraße. Der Unfallort befindet sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Bei dem Unfall wurde der Mann schwer verletzt, erlitt ein Schädelhirntrauma und lag 2 Wochen im Koma. Im November 2011 wurde er wieder stufenweise in sein Arbeitsverhältnis eingegliedert.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich der Mann zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Weg befunden habe, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar seien. Der Mann erhob Klage und führte an, dass er wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren habe. An Details habe er wegen der schweren Schädel- und Hirnverletzung keine Erinnerung mehr.
Die Darmstädter Richter gaben – wie zuvor bereits das Sozialgericht Frankfurt am Main - dem verunglückten Mann Recht. Verfahre sich ein Versicherter, bleibe er auch auf dem Abweg unfallversichert. Dies gelte jedenfalls soweit aufgrund objektiver Umstände davon auszugehen sei, dass die Handlungstendenz unverändert darauf gerichtet gewesen sei, den Arbeitsplatz zu erreichen. Eine verminderte Aufmerksamkeit sei insoweit unerheblich. Auch bleibe der Versicherungsschutz bestehen, wenn sich der Autofahrer wegen Dunkelheit, Nebel oder schlechter Beleuchtung verfahre. Obgleich die Ursache für das falsche Abbiegen wegen des Erinnerungsverlustes des verunglückten Mannes nicht feststellbar sei, bestünden – so die Darmstädter Richter - keine Zweifel daran, dass er unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Anhaltspunkte für ein privates eigenwirtschaftliches Ziel lägen nicht vor. Da zudem nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließe, entfalle der Versicherungsschutz auch nicht aufgrund des rechtswidrigen Wendemanövers.
Die Revision wurde zugelassen. Das Verfahren endete wie folgt:
Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.16 - B 2 U 16/15 R -
Leitsatz
Ein Beschäftigter, der sich aus unbekannten Gründen nicht auf dem direkten Weg zur Arbeitsstätte befindet, steht auch dann nicht unter Unfallversicherungsschutz, wenn er diesen Weg mit der Intention zurücklegt, die Arbeitsstätte zu erreichen.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 14.07.15 und des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 25.06.13 aufgehoben und die Klage abgewiesen.