Unfallruhegehalt, § 36 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) bzw. Landesrecht
Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so erhält er Ruhegehalt (Pension).
Die Bemessung des Ruhegehalts ist von verschiedenen Faktoren abhängig, im Regelfall von der Dauer der aktiven Dienstzeit und dem zuletzt bekleideten Amt bzw. der zuletzt gewährten Besoldung.
Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts:
1. Ein anerkannter Dienstunfall
Der Beamte muss einen anerkannten Dienstunfall erlitten haben.In Betracht kommt unter Umständen auch eine entsprechende Erkrankung.
2. Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit
Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem aus dem Dienstunfall resultierenden Körperschaden und der Dienstunfähigkeit gegeben sein.2.1. Die materielle Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Körperschaden infolge des Unfall und Dienstunfähigkeit trägt der Beamte.
2.2. Treffen bereits vorhandenes Leiden und Körperschaden infolge Dienstunfalles zusammen, so gibt es verschiedene Faustregeln:
Hätte der dienstunfallbedingte Körperschaden auch ohne das vorhandene Leiden innerhalb eines Jahres zur Dienstunfähigkeit geführt, so ist der dienstunfallabhängige Körperschaden wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit.
Hätten beide Ursachen jeweils für sich allein innerhalb eines Jahres zur Dienstunfähigkeit geführt, so sind die Ursachen gleichwertig. Rechtlich gilt dann der dienstunfallabhängige Körperschaden als die wesentliche Ursache.
Hätte der dienstunfallabhängige Körperschaden alleine nicht innerhalb eines Jahres zur Dienstunfähigkeit geführt, so ist das vorhandene Leiden die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit. Dann gibt es kein Unfallruhegehalt.
3. Pensionierung wegen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit
Die Versetzung in den Ruhestand muss wegen durch den Dienstunfall verursachter Dienstunfähigkeit (und nicht aus anderen Gründen) erfolgen.Sie finden bei uns eine bereits ältere Entscheidung, der das Problem zugrunde lag, dass unfallbedingt eigentlich nur die Polizeivollzugsdienstfähigkeit des Beamten nicht mehr gegeben war, der Dienstherr aber in der allgemeinen Verwaltung angeblich keine Tätigkeit für den Beamten fand.
Die Hansestadt Hamburg weigerte sich, ein Unfallruhegehalt für den pensionierten Beamten zu zahlen,
In dem Fall war allerdings erkennbar der Beamte im Unrecht. (Auch solche Fälle gibt es.)
Die Praxis der Behörden im Hinblick auf Gewährung eines Dienstunfallruhegehalts
Die Praxis der Behörden ist oft ärgerlich, weil die Verfahren Jahre dauern und oft zunächst die Versetzung in den Ruhestand verfügt wird, bevor feststeht, ob ein Unfallruhegehalt zu zahlen ist. Die Feststellung der Höhe der Versorgungsbezüge (Unfallruhegehalt oder nicht?) erfolgt in gesondertem Bescheid.Mancher Anwalt fragt sich dann, ob er vorsorglich (auch) die Versetzung in den Ruhestand angreifen muss.
Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2021 mit Urteil vom 06.05.21 - BVerwG 2 C 10.20 - wie folgt entschieden:
"Leitsätze:
1. ...
2. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung teil."
Aber man sollte das im Einzelfall noch einmal genau prüfen.