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Dienstunfallruhegehalt für Polizeibeamten

Für Polizeivollzugsbeamte ist es nicht immer eine erfreuliche Aussicht, wegen gesundheitlicher Probleme - ob nun Dienstunfallfolge oder nicht - in die allgemeine Verwaltung wechseln zu sollen.
In dem Fall, über den das Verwaltungsgericht Hamburg im Jahr 2001 entschied, hatte aber die Hansestadt Hamburg erklärt, sie habe für den wegen eines Dienstunfalles nicht mehr vollzugsdiensttauglichen Beamten in der allgemeinen Verwaltung keine Verwendung finden können.
Das müsste man heute nicht mehr unbedingt hinnehmen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht sich mehrfach zu der Frage der sog. "Suchpflicht des Dienstherrn" geäußert hat.
Aber vielleicht war es dem Kläger in diesem Fall aus persönlichen Gründen ganz recht, dass er pensioniert wurde.
Die Frage war nun aber: erhält er ein Dienstunfallruhegehalt oder nur die "normale" Versorgung?

Fälle dieser Art kann es durchaus wieder geben und die Begründung des sehr elegant geschriebenen Urteils dürfte dann immer noch unwiderlegbar sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10.01.01, 22 VG 541 / 00
Dienstunfallruhegehalt für einen Vollzugsbeamten der Wasserschutzpolizei

A. Der Tatbestand:

Der Kläger, Vollzugsbeamter der Wasserschutzpolizei, stürzte an Bord eines Streifenbootes und zog sich eine Verletzung des Ellenbogengelenks zu, die zu einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % führte. Ohne in den Dienst zurückgekehrt zu sein, beantragte der Kläger am 26.11.97 seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Mit Gutachten vom 30.01.98 stellte der Personalärztliche Dienst die dauernde Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest. Er sei weiterhin verwendbar in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne kraftvollen Einsatz des linken Armes und ohne den linken Arm belastende Dauertätigkeiten. Für einen Einsatz in der Verwaltung sei er geeignet, sofern dieser nicht überwiegend mit Textverarbeitung verbunden sei.

Von dem Dienstherrn konnte keine für den Kläger geeignete Verwendung nachgewiesen werden. Der Kläger wurde vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge sei sein anerkannter Dienstunfall nicht berücksichtigt worden.
In dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts nicht vorlägen, weil kein Ursachenzusammenhang im Rechtssinne zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand bestehe.
Maßgeblich für die Versetzung in den Ruhestand sei nämlich die fehlende anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Klägers gewesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger und bringt vor, dass die erforderliche Kausalität deshalb zu bejahen sei, weil er ohne den erlittenen Dienstunfall nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass der Dienstherr keine anderweitige Verwendung für ihn habe finden können.

B: Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Unfallruhegehalt. Die in § 36 Abs. 1 BeamtVG geregelten Tatbestandsvoraussetzungen für einen solchen Anspruch sind erfüllt.

Danach erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, der infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Schon nach dem Wortlaut der Norm ist ein kausaler Zusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand erforderlich. Der Kausalzusammenhang ist zur Überzeugung des Gerichts gegeben.

Maßgeblich für den Begriff der Dienstunfähigkeit ist vorliegend § 119 Abs. 1 HmbBG. Danach ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig im Sinne der allgemeinen Vorschrift des § 47 HmbBG, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wieder erlangt. An der in diesem Sinne gegebenen Polizeidienstunfähigkeit des Klägers bestehen nach den entsprechenden Feststellungen des Personalärztlichen Dienstes keine Zweifel.
Ebenso wenig kann es Zweifeln unterliegen, dass alleinige Ursache im Sinne des § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers der zuvor erlittene Dienstunfall gewesen ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist auch der von § 36 Abs. 1 BeamtVG geforderte kausale Zusammenhang zwischen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und der Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu bejahen. Allerdings folgt die Zurruhesetzung auch bei Polizeidienstunfähigkeit den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, § 116 Abs. 1 HmbBG. Gemäß § 47 Abs. 3 HmbBG ist vor der Versetzung in den Ruhestand eine anderweitige Verwendbarkeit des Beamten zu prüfen.
Unstreitig hat die von der Beklagten vorgenommene entsprechende Prüfung im Fall des Klägers zu dem Ergebnis geführt, dass ein Amt, welches seiner eingeschränkten gesundheitlichen Eignung entsprochen hätte, nicht zur Verfügung stand. Damit hat die daraufhin erfolgte Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand entgegen der Auffassung der Beklagten den nach § 36 Abs. 1 BeamtVG erforderlichen Ursachenzusammenhang nicht durchbrochen.

Die insoweit von der Beklagten unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angestellten Kausalitätserwägungen treffen die vorliegende Fallgestaltung nicht. In Anlehnung an den vom Bundessozialgericht auf den Rechtsgebieten der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung entwickelten Kausalitätsbegriff der "wesentlichen Ursache" hat das Bundesverwaltungsgericht auch für das Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge in ständiger Rechtsprechung die Lehre entwickelt, dass nur diejenige Bedingung (im natürlich-logischen Sinne) als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten ist, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtung an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (vgl.  BVerwGE 24, 333, 338).  Wenn in einem Schadensfall mehrere Bedingungen in annähernd gleichem Maße auf den Erfolg hingewirkt haben, ist danach jede von ihnen (Mit-) Ursache im Rechtssinne.  Diese auch von der Literatur geteilte Auffassung ist der Sache nach eine am Normzweck orientierte Zurechnungslehre (vgl.  BVerwG, a.a.O., S. 336 f.).

Das Erfordernis eines Zurechnungszusammenhangs zwischen infolge eines Dienstunfalls eingetretener Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung soll sicherstellen, dass das Unfallruhegehalt als Rechtsfolge den besonderen beamtenrechtlichen Zweck der Dienstunfallfürsorge nicht verfehlt. Das Gericht hält es von vornherein für zweifelhaft, ob diese Zurechnungslehre Überhaupt auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist. Soweit ersichtlich ist sie in der Rechtsprechung nur zur Abgrenzung solcher Fälle herangezogen worden, in denen es um die Ermittlung der Kausalität zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit ging.

Aber auch wenn man diese Zurechnungslehre auf die vorliegende Fallgestaltung, nämlich der Feststellung der Kausalität zwischen Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand, anwenden wollte, wäre die Ursächlichkeit im genannten Sinne zu bejahen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass im natürlich-logischen Sinne mit ursächlich für die Zurruhesetzung des Klägers der Umstand war, dass eine anderweitige Verwendung für ihn nicht gefunden werden konnte. Doch kann dies zu keiner Verneinung der Ursächlichkeit bzw. der Zurechnung führen, weil es sich um einen Umstand handelt, der eindeutig dem dienstlichen Bereich zuzuordnen ist. Es wäre mit Sinn und Zweck der Dienstunfallfürsorge nicht zu vereinbaren, wollte man dem Kläger Dienstunfallfürsorge versagen. Denn Sinn und Zweck der Dienstunfallfürsorge besteht darin, dem ... Beamten eine Kompensation dafür zu gewähren, dass ihm eine weitere berufliche Entwicklung und eine damit verbundene Verbesserung des Einkommens deshalb abgeschnitten ist, weil er im dienstlichen Interesse Rechtsgüter exponiert und einen entsprechenden Schaden erlitten hat. So aber ist der Fall des Klägers gelagert. Seine dienstunfallbedingte Polizeidienstunfähigkeit hat insofern eine besondere Beziehung zum Erfolg, nämlich seiner vorzeitigen Zurruhesetzung, als sie zum einen überhaupt die Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers gemäß § 47 Abs. 3 HmbBG erforderlich gemacht und zum anderen die Einsetzbarkeit des Klägers derartig reduziert hat, dass die Beklagte kein anderweitiges Amt für ihn zu finden vermocht hat.

Nach natürlicher Betrachtung hat mithin die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers wesentlich an seiner Versetzung in den Ruhestand mitgewirkt. Sie ist somit im Sinne des § 36 Abs. 1 BeamtVG kausal hierfür gewesen. Diese Wertung entnimmt das Gericht im übrigen auch der von der Beklagten zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn nachdem das Bundesverwaltungsgericht dort zunächst ausgeführt hat, dass auch das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeibeamten (nach Maßgabe seiner eingeschränkten Eignung) grundsätzlich fortzusetzen sei, heißt es weiter:

"Eine Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit (ist) nur dann vorzunehmen, wenn der Laufbahnwechsel aus einem anderen Grund als dem der Polizeidienstunfähigkeit scheitert, also etwa, weil der Beamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt oder eine entsprechende Ausbildungsstelle nicht zur Verfügung steht".

Das hier unterstrichene "wegen" bezeichnet einen Kausalzusammenhang im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die Beklagte hat dies verkannt und in der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts eine unzutreffende Akzentverschiebung vorgenommen, indem sie im Widerspruchsbescheid den Schwerpunkt ihrer Argumentation darauf gelegt hat, dass "der Laufbahnwechsel aus einem anderen Grund als dem der Polizeidienstunfähigkeit scheitert". Die Wendung "aus einem anderen Grund" soll indes nicht etwa eine Durchbrechung der gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG erforderlichen Kausalität zwischen Polizeidienstunfähigkeit und Zurruhesetzung bezeichnen, sondern lediglich beispielhaft Fallgestaltungen kennzeichnen, bei denen der Grundsatz des Vorrangs einer anderweitigen Verwendung vor der Zurruhesetzung durchbrochen wird. Eine in einem vergleichbaren Fall erfolgte Zurruhesetzung des anderweitig nicht verwendbaren Beamten bleibt aber eine Folge der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und begründet somit den Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG.
Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst die Versetzung in den Ruhestand beantragt hatte. Denn die Voraussetzungen der Gewährung von Unfallruhegehalt sind von Amts wegen zu prüfen und verleihen den Anspruch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen.


Wir möchten Sie aber auf eine Entscheidung hinweisen, die den Fall betrifft, dass der Vollzugsbeamte aus gesundheitlichen Gründen nicht nur für den Vollzugsdienst, sondern auch für die weitere Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst ungeeignet ist. Dann können - wie so oft im Dienstunfallrecht - wieder komplizierte Erwägungen zu Kausalitätsfragen notwendig sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 05.09.17 – 28 K 600.17 –, juris

Leitsatz

Ein Polizeibeamter, der aufgrund dienstunfallbedingter Erkrankungen (nur) polizeidienstunfähig ist, erhält kein Unfallruhegehalt, wenn er aufgrund dienstunfallunabhängiger weiterer Erkrankungen darüber hinaus allgemein dienstunfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.
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