Dienstunfall - Lösung von den dienstlichen Aufgaben - kein Dienstunfall
Erlauben Sie uns noch die Anmerkung, dass Spiegel online am 05.05.21 einen sozialrechtlichen Fall mit ähnlicher Problematik recht entspannt wie folgt kommentiert hat:
"Beruhigende Nachricht für Passagiere: Es gehört nicht zur Arbeit eines Busfahrers, sich mit Radfahrern zu prügeln. Hintergrund des Gerichtsurteils war ein eskalierter Streit – mit dem Bus als Waffe.
Es gilt nicht als Arbeitsunfall, wenn ein aggressiver Busfahrer bei einer Prügelei mit einem Radfahrer schwer verletzt wird – vor allem dann nicht, wenn er »seinen Bus als "Waffe" gegen einen Radfahrer eingesetzt habe: Dann »verlässt er den Boden der versicherten Tätigkeit«, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem Urteil entschied, das im September 2020 ergangen ist (Aktenzeichen L 17 U 626/16)."
Nun zum Dienstunfallrecht der Beamten.
Eine Entscheidung, die uns überrascht, weil das Geschehen sich während der Dienstzeit ereignete und unseres Erachtens dienstbezogen war.
Aber es wird deutlich, dass Anwälte falsch liegen können ...
VG Berlin, Urteil vom 18.06.15 - 28 K 310.13 -
1. Wird ein Feuerwehrbeamter bei der Verfolgung von Tatverdächtigen die das Einsatzfahrzeug mit einem Apfel beworfen haben, verletzt, handelt es sich nicht um einen Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes.
2. Die Verfolgung von Tatverdächtigen nach beendetem Angriff gehört als repressive Aufgabe nicht zu den dienstlichen Aufgaben der Feuerwehr.
3. Der Zusammenhang mit dem Dienst ist dann unterbrochen, wenn der Beamte den Dienst- oder Bestimmungsort verlässt, ohne hierzu dienstrechtlich oder aufgrund einer öffentlich-rechtlich sanktionierten Pflicht verpflichtet zu sein.
Die Klage wird abgewiesen.
1
Der Kläger, der als Feuerwehrvollzugsbeamter - Oberbrandmeister - im Dienste des Beklagten steht, begehrt die Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfalls sowie die Anerkennung von Unfallfolgen.
2
In der Nacht des 03.03.13 befand sich der Kläger als Rettungsassistent gemeinsam mit dem Brandmeister S. auf einer Alarmfahrt, als das Rettungsfahrzeug frontal mit einem Gegenstand - wie sich später herausstellte, einem Apfel - beworfen wurde. Der Beamte S. stoppte den Wagen und der Kläger stieg aus. In etwa 30 m Entfernung konnte er zwei Personen beobachten, die sich zwischen parkenden Autos versteckt hatten und nun zu flüchten versuchten. Der Kläger stieg wieder in das Rettungsfahrzeug ein, das der Beamte S. zwischenzeitlich gewendet hatte. Gemeinsam fuhren sie den beiden erkennbar unter Alkoholeinfluss stehenden Tatverdächtigen nach und forderten sie aus dem Fahrzeug heraus zum Stehenbleiben auf. Dieser Aufforderung kamen beide schließlich auf Höhe der Kreuzung A./O. nach. Die Beamten verließen den Rettungswagen, und teilten den Verdächtigen mit, dass sie deren Personalien feststellen und sie fotografieren wollten. Gleichzeitig versuchten die Beamten, telefonisch Kontakt mit der Feuerwehrleitstelle aufzunehmen. Hierbei griff einer der Tatverdächtigen den Kläger an und schlug ihm das Handy aus der Hand, das dabei zerstört wurde. Der Kläger hielt den Angreifer am Unterarm fest, wogegen dieser sich massiv wehrte, bis es beiden Beamten sowie dem zweiten Tatverdächtigen gelang, ihn zu beruhigen. Anschließend waren beide Tatverdächtige bereit, sich zum Rettungswagen zu begeben. Dort angelangt drehte sich derselbe Tatverdächtige unerwartet um und griff den Kläger erneut an, stieß ihn zu Boden und gegen eine Laterne, verdrehte ihm die Arme, warf ihn auf die Motorhaube eines dort geparkten Pkw und schüttelte ihn würgend, bis der Beamte S. sowie der zweite Tatverdächtige eingreifen und weitere Angriffe abwenden konnten. Hierbei erlitt der Kläger nach eigenen Angaben Prellungen, Zerrungen und Distorsionen im Bereich der linken Schulter, Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule sowie des linken Knies. Anschließend warteten beide Tatverdächtige ohne weiteren Widerstand im Rettungswagen auf das Eintreffen der Polizei.
3
Mit Bescheid vom 19.06.13 lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Anerkennung des Schadensereignisses als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte er aus, bei der Täterverfolgung habe es sich um keine dienstliche Tätigkeit gehandelt, da sie nicht zum Aufgabenbereich eines Feuerwehrbeamten gehöre. Diese umfasse die Notfallrettung, Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung, Katastrophenschutz und Gefahrenprävention. Mit der Täterverfolgung habe sich der Kläger folglich vom Dienst gelöst.
4
Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, der erforderliche enge natürliche Zusammenhang des Unfallgeschehens mit den eigentlichen Dienstaufgaben, sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis liege vor, da für sein Vorgehen ein dienstlicher Anlass bestanden habe. Es habe der Anfangsverdacht eines rechtswidrigen Angriffs auf die Beamten, eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und auf Sachbeschädigung gegeben. Ihm habe neben seinen Kernpflichten als Feuerwehrvollzugsbeamter die Aufgabe oblegen, das Eigentum des Dienstherrn zu schützen. Insofern sei er verpflichtet gewesen, weitere Angriffe auf das Eigentum des Dienstherrn zu verhindern und gegebenenfalls Regressansprüche zu sichern. Nacheile und Festnahme der Täter seien somit dienstlich geboten und notwendig gewesen und die Dienstausübung sei dadurch nicht unterbrochen worden. Vielmehr handele es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben, welche noch von den Dienstpflichten eines Vollzugsbeamten umfasst seien.
5
Der Polizeipräsident in Berlin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.13 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die unfallfürsorgerechtlichen Vorschriften begründeten einen über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig werde. Der Dienst umfasse grundsätzlich alle Tätigkeiten, die der Beamte im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben seines funktionellen Amtes, also des ihm übertragenen individuellen Aufgabenbereiches ausübe. Der Beamte stehe unter dem besonderen Schutz der Unfallfürsorge, wenn er bestimmungsgemäß im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn Dienst leiste. Der Kläger habe in seinen überobligatorischen Eifer faktisch Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten wahrgenommen, für die er weder ausgebildet noch ausgerüstet sei. Dadurch habe sich ein nicht kalkulierbares Verletzungs- und Schadensrisiko verwirklicht. Die Verfolgung von Straftaten sei Angelegenheit der Polizeibehörde, die Berliner Feuerwehr leiste lediglich Vollzugshilfe, soweit diese im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben stehe. Für das Geschehen nach erfolgtem Wurf eines Gegenstandes und Flucht der Tatverdächtigen liege somit eine Loslösung von der dienstlichen Sphäre vor. Da ein ursächlicher Zusammenhang des Unfallereignisses mit dem Dienst verneint werden müsse, sei für dienstunfallrechtliche Ansprüche kein Raum. Der Einwand des Klägers, er habe das Eigentum des Dienstherrn schützen wollen, greife nicht durch, da nach dem Wurf keine weitere Bedrohung mehr bestanden habe: Die Tatverdächtigen seien vielmehr geflüchtet. Es sei daher nichts weiter zu veranlassen gewesen, als eventuelle Schäden in Augenschein zu nehmen, gegebenenfalls ein anderes Fahrzeug nachzualarmieren und im Übrigen der Polizei sachdienliche Hinweise zur Ergreifung der flüchtigen Täter zu geben. Bei diesem Vorgehen wäre es nicht zu den Angriffen auf den Kläger gekommen.
6
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass er den Unfall erlitten habe, als er in den Dienstbetrieb eingegliedert war. Der Dienstbetrieb habe die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt, denn die Nacheile und das Festhalten der Täter hätten in engem Zusammenhang mit den eigenen dienstlichen Aufgaben des Klägers gestanden. In seiner Ausbildung sei ihm stets vermittelt worden, „bei gegenwärtiger Straftat sei die Feuerwehr die Polizei“, bis die Polizei selbst vor Ort sei. Der Beamte habe die dienstliche Verpflichtung, die ihm anvertrauten Gegenstände des Dienstherrn pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Sofern es zu einer Beschädigung durch Dritte komme, habe er dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstherr Regress nehmen könne. Die Tätigkeit des Klägers habe damit nicht auf irgendwelchen eigenwirtschaftlichen Erwägungen beruht, sondern sei ausschließlich im dienstlichen Interesse erfolgt. Zudem habe sich die Situation damals für ihn keineswegs als bedrohlich dargestellt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, das Unfallereignis vom 03.03.13 als Dienstunfall im Sinne des § 31 Landesbeamtenversorgungsgesetz anzuerkennen und den Kläger über etwaige Verletzungsfolgen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge dieses Dienstunfalles zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genüge, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung bestehen müsse. Es solle zu keiner vom Gesetzgeber nicht gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die Bereiche kommen, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen könne. Verhaltensweisen, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderliefen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sein, rechtfertigten es, einen Unfall von der Unfallfürsorge auszuschließen. Vorliegend beruhten die Verletzungen des Klägers nicht auf dem Wurf mit einem Apfel auf den Rettungswagen, sondern ausschließlich darauf, dass der Kläger sich eigenmächtig zur Verfolgung der flüchtenden Täter entschlossen habe und von diesen im Verlaufe des weiteren Geschehens angegriffen worden sei. Der Kläger habe sich daher durch sein selbstständiges Handeln in eine Gefahrenlage begeben, die vom Dienstherrn nicht mehr beherrscht und nur von ihm selbst habe beeinflusst werden können. Der Kläger habe sich damit von seiner Dienstbeschreibung als Feuerwehrbeamter losgelöst und eigenverantwortlich gehandelt. Zwar sei ein solches Vorgehen vom Dienstherrn nicht ausdrücklich verboten, jedoch stehe es erkennbar nicht in dessen Interesse, dass sich ein Beamter selbstverantwortlich in eine Gefahrenlage begebe, hierbei verletzt und aufgrund dessen für einen längeren Zeitraum dienstunfähig werde. Auch zur Sicherung möglicher Regressansprüche des Dienstherrn sei es nicht erforderlich, dass sich der Beamte in eine für den Dienstherrn nicht kalkulierbare Gefahr begebe. Im vorliegenden Fall hätten die beiden Beamten den zuständigen Ermittlungsbehörden Angaben zu den Tätern machen können, welche möglicherweise zu deren Verhaftung geführt hätten. Es sei jedoch nicht erforderlich gewesen, die Täter selbst zu stellen. Auch sei nicht zu erkennen, dass der Wurf mit einem Gegenstand auf den Rettungswagen als Angriff gegen die Beamten als solche gewertet werden könne, so dass eine Berufung auf § 31 Abs. 4 Landesbeamtenversorgungsgesetz ausscheide. Die körperliche Misshandlung des Klägers durch die Täter sei erst im Rahmen der Nacheile erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass dieser Angriff nicht mit der Eigenschaft des Klägers als Beamter zu begründen ist. Vielmehr hätten sich die Täter gegen jedermann, der sie an der Flucht hätte hindern wollen, aggressiv und körperlich zur Wehr gesetzt.
Entscheidungsgründe
14
Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19.06.13 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12.09.13 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallgeschehens vom 03.03.13 als Dienstunfall und demzufolge auch keinen Anspruch auf Bescheidung über das Vorliegen von Dienstunfallfolgen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
15
Dienstunfall i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes - LBeamtVG - ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
16
Das vorliegend allein im Streit stehende gesetzliche Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes" gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG verlangt einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Hierfür genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes, sondern es muss eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.11.07 – 2 C 24/06 –, Rn. 11, m.w.N.), an der es vorliegend fehlt.
17
Der Kläger hat bei der Verfolgung der beiden Tatverdächtigen, die letztlich zu dem Unfallereignis geführt hat, nicht mehr im Rahmen seiner dienstlichen Befugnisse und nicht im Rahmen des dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses gehandelt sondern vielmehr außerhalb seines Dienstortes durch autonome Entscheidung eine Gefahrenlage geschaffen, die der Beherrschbarkeit durch seinen Dienstherrn entzogen und - anders als Gefahrenlagen im Rahmen des dienstlichen Einsatzes - auch nicht von diesem veranlasst war.
18
Entscheidend für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs i.S.d. § 31 Abs. 1 LBeamtVG ist das Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn.
19
1. Bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen steht der Beamte unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehört der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet ist, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen (BVerwG a.a.O.). Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung gem. § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBeamtVG vorübergehend Dienstort (BVerwG, Urteil vom 22.01.09 – 2 A 3/08 –, Rn. 15).
20
Für einen im Einsatz befindlichen Feuerwehrbeamten ist neben seiner Dienststelle nicht nur der Ort des Einsatzes Bestimmungs- und somit Dienstort, sondern auch der Weg dorthin, denn auch dieser Weg findet seine wesentliche Ursache im Dienst. Der Unfall des Klägers hat sich aber auch nicht am Bestimmungsort, also dem Ort seiner bestimmungsgemäßen Aufgabenerledigung ereignet. Denn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses waren der Einsatz und die Fahrt zum Einsatzort bereits beendet und die nachfolgende Verfolgung der beiden Tatverdächtigen gehörte nicht mehr zum Dienst des Klägers. Der Kläger hat selbst dargelegt, dass bei Unfällen mit dem Einsatzfahrzeug der Einsatz abzubrechen, die Funkleitzentrale zu informieren und auf das Eintreffen des technischen Dienstes zu warten ist, der das Fahrzeug auf Schäden untersuchen und freigeben muss. Dementsprechend hat der Kläger weiter angegeben, dass es für ihn außer Frage gestanden habe, dass der konkrete Einsatz für ihn beendet gewesen sei. Angesichts der vom Kläger selbst geschilderten, vorgesehenen Vorgehensweise in derartigen Fällen hätte er mit dem Fahrzeug am Unfallort - der insoweit noch Bestimmungsort i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBeamtVG war - bleiben und sich nach Eintreffen des technischen Dienstes zurück zu seiner Feuerwache begeben müssen. Stattdessen sind er und sein Kollege den beiden Tatverdächtigen zunächst mit dem Fahrzeug und anschließend zu Fuß gefolgt. Damit haben sie außerhalb ihrer dienstlichen Aufgabenzuweisung den Ort ihres bestimmungsmäßigen Aufenthaltes verlassen und den wesentlichen Zusammenhang mit ihrem Dienst unterbrochen.
21
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es ihm als dienstliche Aufgabe oblegen habe, das Eigentum seines Dienstherrn vor weiteren Angriffen zu schützen, denn nach den eigenen Angaben des Klägers war der Angriff auf den Einsatzwagen endgültig beendet und waren weitere Angriffe seitens der beiden Tatverdächtigen nicht mehr zu befürchten. Vielmehr hatten diese sich vom Tatort bereits entfernt und versuchten zu fliehen. Eine gegenwärtige Gefahr, die ggf. abzuwenden gewesen wäre, bestand damit nicht mehr.
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Die Verfolgung der beiden Tatverdächtigen sowie Feststellung der Personalien gehörte als rein repressive Maßnahme nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers. Gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz - FwG) hat die Berliner Feuerwehr Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen. Darüber hinaus wird die Feuerwehr gem. § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG Bln - im Rahmen der Gefahrenabwehr hilfsweise tätig, soweit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben eine Gefahr abzuwehren ist, deren Abwehr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Eine (Hilfs-)Zuständigkeit der Feuerwehr außerhalb der Gefahrenabwehr besteht hingegen nicht.
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2. Erleidet ein Beamter - wie hier - außerhalb des Dienstortes einen Unfall, steht dies der Annahme eines Dienstunfalles im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG zwar nicht grundsätzlich entgegen, dies setzt jedoch ebenfalls voraus, dass die Tätigkeit, bei der er sich ereignet, durch die Erfordernisse des dem Beamten obliegenden Dienstes geprägt ist. Die Tätigkeit muss in den Dienstbetrieb einbezogen sein; dieser muss die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt haben. Dies ist nur der Fall, wenn die Tätigkeit entweder im engen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des Beamten oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht oder in einem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis ausgeübt wird. Für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, müssen die Anforderungen des Dienstes ursächlich sein. Hingegen liegt kein Dienstunfall vor, wenn die Tätigkeit vorwiegend - wie hier der Fall - auf einer autonomen Entscheidung des Beamten beruht (BVerwG, Urteil vom 22.01.09 - 2 A 3.08 -, Rn. 17; Urteil vom 14.12.04 - BVerwG 2 C 66.03 - und vom 31.01.08 - BVerwG 2 C 23.06 -), insbesondere wenn der Beamte ein Verhalten zur Dienstausübung macht, das nach objektiver Betrachtungsweise nicht zu den Erfordernissen des für diesen Beamten typischen Dienstes gehört (BVerwG, Urteil vom 12.02.1971 – VI C 36.66 –, BVerwGE 37, 203-209, Rn. 19). So aber liegt der Sachverhalt hier.
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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass ein hinreichender Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben deshalb bestanden habe, weil er davon ausgegangen sei, im wohlverstandenen Interesse seines Dienstherrn zu handeln, wenn er etwaige Regressansprüche sichere. Dem hierfür weder ausgebildeten noch (z.B. mit Handfesseln) ausgerüsteten Kläger hätte bewusst sein können und müssen, dass er mit der eigenmächtigen Verfolgung zweier ersichtlich volltrunkener erwachsener Männer aufgrund des damit verbundenen Verletzungsrisikos – dass sich letztlich auch realisiert hat – nicht im wohlverstandenen Interesse seines Dienstherrn handelte. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass bei Beschädigung eines Dienstfahrzeugs die Sicherung von Ersatzansprüchen grundsätzlich im Interesse des Dienstherrn liegen kann. Wie der Kläger selbst dargelegt hat, stellte sich der vermeintliche Unfall jedoch „nur“ als Wurf eines Apfels gegen die Vorderseite des Fahrzeugs heraus. Bei dieser Sachlage war ausgeschlossen, dass am Fahrzeug erhebliche Schäden entstanden sein konnten. Hierzu stand das mit dem Verfolgen und Festhalten der beiden Tatverdächtigen verbundene Risiko außer Verhältnis. Es hätte sich bei dieser Sachlage auch für den Kläger aufdrängen müssen, dass das wohlverstandene Interesse seines Dienstherrn an seiner körperlichen Unversehrtheit erheblich schwerer wog, als ein Interesse an der erleichterten Durchsetzung etwaiger und absehbar geringer Schadensersatzansprüche. Der Kläger wäre daher lediglich gehalten gewesen, umgehend die Polizei zu benachrichtigen und dieser eine Täterbeschreibung zu liefern. Dies wäre auch hinreichend erfolgversprechend gewesen, da der Kläger selbst angegeben hat, die beiden Verdächtigen seien aufgrund ihrer erheblichen Alkoholisierung gar nicht in der Lage gewesen, sich schnell vom Tatort zu entfernen.
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Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Wegeunfällen, die zwar nicht unmittelbar übertragbar ist, weil der Weg zum Dienst nicht Dienst, sondern diesem nur gem. § 31 Abs. 2 S. 1 LBeamtVG gleichgestellt ist, der aber allgemeine, auch hier anwendbare Wertungsmaßstäbe für die Frage, wann das Verhalten eines Beamten als dienstlich „gilt“ bzw. dienstlich „geprägt“ ist, entnommen werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.09.06 - OVG 4 B 12.05 -, Rn. 19). Danach ist bei sog. Rettungsfällen bei einer Heimfahrt vom Dienst der wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst dann nicht unterbrochen, wenn der Beamte auf Grund einer mit Sanktionen verknüpften öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gehalten gewesen wäre, die von ihm erbrachte Hilfeleistung vorzunehmen. (Urteil vom 29.01.1976 - II C 47.73 -). In solchen Fällen hänge auch der durch die Hilfeleistung bedingte Zwischenaufenthalt innerlich mit dem Dienst zusammen, weil gerade der unmittelbare Heimweg vom Dienst den Beamten in diese (nicht private) Verpflichtung zum Zwischenaufenthalt führe. Eine zeitlich nicht geringfügige Unterbrechung des Heimweges zum Zwecke einer Hilfsleistung aus menschlich durchaus "anerkennenswerten Gründen" - also ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung - sei dagegen nicht geeignet, den wesentlichen Zusammenhang des Heimweges mit dem Dienst aufrechtzuerhalten; dieser Grund allein könne es schon aus rechtssystematischen Gründen nicht rechtfertigen, den während der Unterbrechung eintretenden Unfall der dienstlichen Sphäre zuzuordnen (BVerwG, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dieser Rechtsgedanke lässt sich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Mit der Verfolgung der beiden Tatverdächtigen haben der Kläger und sein Kollege keine dienstlichen Aufgaben mehr wahrgenommen (siehe oben). Auch sind sie damit keiner dienstrechtlich oder öffentlich-rechtlich sanktionierten Pflicht nachgekommen. Vielmehr haben sie hierbei ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Rahmen des „Jedermannsrechts“ nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO gehandelt, wonach jedermann befugt ist, einen auf frischer Tat Betroffenen auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
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Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass dementsprechend die Verletzungen, die der Kläger in Ausübung seiner allgemeinen staatsbürgerlichen Befugnisse nach § 127 Abs. 1 StPO erlitten hat, gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13 c) SGB VII im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Unfallkasse Berlin abgedeckt sind. Eines Rückgriffs auf die hierfür nicht vorgesehene Dienstunfallfürsorge bedarf es daher nicht.
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3. Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Körperschaden i.S.v. § 31 Abs. 4 LBeamtVG. Nach dieser Vorschrift ist dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor, da der Kläger nicht aufgrund seines dienstlichen Verhaltens oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wurde.
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5. Mangels Dienstunfalles war für die gleichfalls begehrte Bescheidung über die Anerkennung von Unfallfolgen und eine etwaige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers kein Raum.
1. Wird ein Feuerwehrbeamter bei der Verfolgung von Tatverdächtigen die das Einsatzfahrzeug mit einem Apfel beworfen haben, verletzt, handelt es sich nicht um einen Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes.
2. Die Verfolgung von Tatverdächtigen nach beendetem Angriff gehört als repressive Aufgabe nicht zu den dienstlichen Aufgaben der Feuerwehr.
3. Der Zusammenhang mit dem Dienst ist dann unterbrochen, wenn der Beamte den Dienst- oder Bestimmungsort verlässt, ohne hierzu dienstrechtlich oder aufgrund einer öffentlich-rechtlich sanktionierten Pflicht verpflichtet zu sein.
Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger, der als Feuerwehrvollzugsbeamter - Oberbrandmeister - im Dienste des Beklagten steht, begehrt die Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfalls sowie die Anerkennung von Unfallfolgen.
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In der Nacht des 03.03.13 befand sich der Kläger als Rettungsassistent gemeinsam mit dem Brandmeister S. auf einer Alarmfahrt, als das Rettungsfahrzeug frontal mit einem Gegenstand - wie sich später herausstellte, einem Apfel - beworfen wurde. Der Beamte S. stoppte den Wagen und der Kläger stieg aus. In etwa 30 m Entfernung konnte er zwei Personen beobachten, die sich zwischen parkenden Autos versteckt hatten und nun zu flüchten versuchten. Der Kläger stieg wieder in das Rettungsfahrzeug ein, das der Beamte S. zwischenzeitlich gewendet hatte. Gemeinsam fuhren sie den beiden erkennbar unter Alkoholeinfluss stehenden Tatverdächtigen nach und forderten sie aus dem Fahrzeug heraus zum Stehenbleiben auf. Dieser Aufforderung kamen beide schließlich auf Höhe der Kreuzung A./O. nach. Die Beamten verließen den Rettungswagen, und teilten den Verdächtigen mit, dass sie deren Personalien feststellen und sie fotografieren wollten. Gleichzeitig versuchten die Beamten, telefonisch Kontakt mit der Feuerwehrleitstelle aufzunehmen. Hierbei griff einer der Tatverdächtigen den Kläger an und schlug ihm das Handy aus der Hand, das dabei zerstört wurde. Der Kläger hielt den Angreifer am Unterarm fest, wogegen dieser sich massiv wehrte, bis es beiden Beamten sowie dem zweiten Tatverdächtigen gelang, ihn zu beruhigen. Anschließend waren beide Tatverdächtige bereit, sich zum Rettungswagen zu begeben. Dort angelangt drehte sich derselbe Tatverdächtige unerwartet um und griff den Kläger erneut an, stieß ihn zu Boden und gegen eine Laterne, verdrehte ihm die Arme, warf ihn auf die Motorhaube eines dort geparkten Pkw und schüttelte ihn würgend, bis der Beamte S. sowie der zweite Tatverdächtige eingreifen und weitere Angriffe abwenden konnten. Hierbei erlitt der Kläger nach eigenen Angaben Prellungen, Zerrungen und Distorsionen im Bereich der linken Schulter, Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule sowie des linken Knies. Anschließend warteten beide Tatverdächtige ohne weiteren Widerstand im Rettungswagen auf das Eintreffen der Polizei.
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Mit Bescheid vom 19.06.13 lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Anerkennung des Schadensereignisses als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte er aus, bei der Täterverfolgung habe es sich um keine dienstliche Tätigkeit gehandelt, da sie nicht zum Aufgabenbereich eines Feuerwehrbeamten gehöre. Diese umfasse die Notfallrettung, Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung, Katastrophenschutz und Gefahrenprävention. Mit der Täterverfolgung habe sich der Kläger folglich vom Dienst gelöst.
4
Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, der erforderliche enge natürliche Zusammenhang des Unfallgeschehens mit den eigentlichen Dienstaufgaben, sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis liege vor, da für sein Vorgehen ein dienstlicher Anlass bestanden habe. Es habe der Anfangsverdacht eines rechtswidrigen Angriffs auf die Beamten, eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und auf Sachbeschädigung gegeben. Ihm habe neben seinen Kernpflichten als Feuerwehrvollzugsbeamter die Aufgabe oblegen, das Eigentum des Dienstherrn zu schützen. Insofern sei er verpflichtet gewesen, weitere Angriffe auf das Eigentum des Dienstherrn zu verhindern und gegebenenfalls Regressansprüche zu sichern. Nacheile und Festnahme der Täter seien somit dienstlich geboten und notwendig gewesen und die Dienstausübung sei dadurch nicht unterbrochen worden. Vielmehr handele es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben, welche noch von den Dienstpflichten eines Vollzugsbeamten umfasst seien.
5
Der Polizeipräsident in Berlin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.13 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die unfallfürsorgerechtlichen Vorschriften begründeten einen über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig werde. Der Dienst umfasse grundsätzlich alle Tätigkeiten, die der Beamte im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben seines funktionellen Amtes, also des ihm übertragenen individuellen Aufgabenbereiches ausübe. Der Beamte stehe unter dem besonderen Schutz der Unfallfürsorge, wenn er bestimmungsgemäß im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn Dienst leiste. Der Kläger habe in seinen überobligatorischen Eifer faktisch Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten wahrgenommen, für die er weder ausgebildet noch ausgerüstet sei. Dadurch habe sich ein nicht kalkulierbares Verletzungs- und Schadensrisiko verwirklicht. Die Verfolgung von Straftaten sei Angelegenheit der Polizeibehörde, die Berliner Feuerwehr leiste lediglich Vollzugshilfe, soweit diese im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben stehe. Für das Geschehen nach erfolgtem Wurf eines Gegenstandes und Flucht der Tatverdächtigen liege somit eine Loslösung von der dienstlichen Sphäre vor. Da ein ursächlicher Zusammenhang des Unfallereignisses mit dem Dienst verneint werden müsse, sei für dienstunfallrechtliche Ansprüche kein Raum. Der Einwand des Klägers, er habe das Eigentum des Dienstherrn schützen wollen, greife nicht durch, da nach dem Wurf keine weitere Bedrohung mehr bestanden habe: Die Tatverdächtigen seien vielmehr geflüchtet. Es sei daher nichts weiter zu veranlassen gewesen, als eventuelle Schäden in Augenschein zu nehmen, gegebenenfalls ein anderes Fahrzeug nachzualarmieren und im Übrigen der Polizei sachdienliche Hinweise zur Ergreifung der flüchtigen Täter zu geben. Bei diesem Vorgehen wäre es nicht zu den Angriffen auf den Kläger gekommen.
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Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass er den Unfall erlitten habe, als er in den Dienstbetrieb eingegliedert war. Der Dienstbetrieb habe die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt, denn die Nacheile und das Festhalten der Täter hätten in engem Zusammenhang mit den eigenen dienstlichen Aufgaben des Klägers gestanden. In seiner Ausbildung sei ihm stets vermittelt worden, „bei gegenwärtiger Straftat sei die Feuerwehr die Polizei“, bis die Polizei selbst vor Ort sei. Der Beamte habe die dienstliche Verpflichtung, die ihm anvertrauten Gegenstände des Dienstherrn pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Sofern es zu einer Beschädigung durch Dritte komme, habe er dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstherr Regress nehmen könne. Die Tätigkeit des Klägers habe damit nicht auf irgendwelchen eigenwirtschaftlichen Erwägungen beruht, sondern sei ausschließlich im dienstlichen Interesse erfolgt. Zudem habe sich die Situation damals für ihn keineswegs als bedrohlich dargestellt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, das Unfallereignis vom 03.03.13 als Dienstunfall im Sinne des § 31 Landesbeamtenversorgungsgesetz anzuerkennen und den Kläger über etwaige Verletzungsfolgen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge dieses Dienstunfalles zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genüge, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung bestehen müsse. Es solle zu keiner vom Gesetzgeber nicht gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die Bereiche kommen, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen könne. Verhaltensweisen, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderliefen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sein, rechtfertigten es, einen Unfall von der Unfallfürsorge auszuschließen. Vorliegend beruhten die Verletzungen des Klägers nicht auf dem Wurf mit einem Apfel auf den Rettungswagen, sondern ausschließlich darauf, dass der Kläger sich eigenmächtig zur Verfolgung der flüchtenden Täter entschlossen habe und von diesen im Verlaufe des weiteren Geschehens angegriffen worden sei. Der Kläger habe sich daher durch sein selbstständiges Handeln in eine Gefahrenlage begeben, die vom Dienstherrn nicht mehr beherrscht und nur von ihm selbst habe beeinflusst werden können. Der Kläger habe sich damit von seiner Dienstbeschreibung als Feuerwehrbeamter losgelöst und eigenverantwortlich gehandelt. Zwar sei ein solches Vorgehen vom Dienstherrn nicht ausdrücklich verboten, jedoch stehe es erkennbar nicht in dessen Interesse, dass sich ein Beamter selbstverantwortlich in eine Gefahrenlage begebe, hierbei verletzt und aufgrund dessen für einen längeren Zeitraum dienstunfähig werde. Auch zur Sicherung möglicher Regressansprüche des Dienstherrn sei es nicht erforderlich, dass sich der Beamte in eine für den Dienstherrn nicht kalkulierbare Gefahr begebe. Im vorliegenden Fall hätten die beiden Beamten den zuständigen Ermittlungsbehörden Angaben zu den Tätern machen können, welche möglicherweise zu deren Verhaftung geführt hätten. Es sei jedoch nicht erforderlich gewesen, die Täter selbst zu stellen. Auch sei nicht zu erkennen, dass der Wurf mit einem Gegenstand auf den Rettungswagen als Angriff gegen die Beamten als solche gewertet werden könne, so dass eine Berufung auf § 31 Abs. 4 Landesbeamtenversorgungsgesetz ausscheide. Die körperliche Misshandlung des Klägers durch die Täter sei erst im Rahmen der Nacheile erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass dieser Angriff nicht mit der Eigenschaft des Klägers als Beamter zu begründen ist. Vielmehr hätten sich die Täter gegen jedermann, der sie an der Flucht hätte hindern wollen, aggressiv und körperlich zur Wehr gesetzt.
Entscheidungsgründe
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Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19.06.13 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12.09.13 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallgeschehens vom 03.03.13 als Dienstunfall und demzufolge auch keinen Anspruch auf Bescheidung über das Vorliegen von Dienstunfallfolgen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
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Dienstunfall i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes - LBeamtVG - ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
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Das vorliegend allein im Streit stehende gesetzliche Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes" gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG verlangt einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Hierfür genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes, sondern es muss eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.11.07 – 2 C 24/06 –, Rn. 11, m.w.N.), an der es vorliegend fehlt.
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Der Kläger hat bei der Verfolgung der beiden Tatverdächtigen, die letztlich zu dem Unfallereignis geführt hat, nicht mehr im Rahmen seiner dienstlichen Befugnisse und nicht im Rahmen des dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses gehandelt sondern vielmehr außerhalb seines Dienstortes durch autonome Entscheidung eine Gefahrenlage geschaffen, die der Beherrschbarkeit durch seinen Dienstherrn entzogen und - anders als Gefahrenlagen im Rahmen des dienstlichen Einsatzes - auch nicht von diesem veranlasst war.
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Entscheidend für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs i.S.d. § 31 Abs. 1 LBeamtVG ist das Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn.
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1. Bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen steht der Beamte unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehört der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet ist, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen (BVerwG a.a.O.). Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung gem. § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBeamtVG vorübergehend Dienstort (BVerwG, Urteil vom 22.01.09 – 2 A 3/08 –, Rn. 15).
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Für einen im Einsatz befindlichen Feuerwehrbeamten ist neben seiner Dienststelle nicht nur der Ort des Einsatzes Bestimmungs- und somit Dienstort, sondern auch der Weg dorthin, denn auch dieser Weg findet seine wesentliche Ursache im Dienst. Der Unfall des Klägers hat sich aber auch nicht am Bestimmungsort, also dem Ort seiner bestimmungsgemäßen Aufgabenerledigung ereignet. Denn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses waren der Einsatz und die Fahrt zum Einsatzort bereits beendet und die nachfolgende Verfolgung der beiden Tatverdächtigen gehörte nicht mehr zum Dienst des Klägers. Der Kläger hat selbst dargelegt, dass bei Unfällen mit dem Einsatzfahrzeug der Einsatz abzubrechen, die Funkleitzentrale zu informieren und auf das Eintreffen des technischen Dienstes zu warten ist, der das Fahrzeug auf Schäden untersuchen und freigeben muss. Dementsprechend hat der Kläger weiter angegeben, dass es für ihn außer Frage gestanden habe, dass der konkrete Einsatz für ihn beendet gewesen sei. Angesichts der vom Kläger selbst geschilderten, vorgesehenen Vorgehensweise in derartigen Fällen hätte er mit dem Fahrzeug am Unfallort - der insoweit noch Bestimmungsort i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBeamtVG war - bleiben und sich nach Eintreffen des technischen Dienstes zurück zu seiner Feuerwache begeben müssen. Stattdessen sind er und sein Kollege den beiden Tatverdächtigen zunächst mit dem Fahrzeug und anschließend zu Fuß gefolgt. Damit haben sie außerhalb ihrer dienstlichen Aufgabenzuweisung den Ort ihres bestimmungsmäßigen Aufenthaltes verlassen und den wesentlichen Zusammenhang mit ihrem Dienst unterbrochen.
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Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es ihm als dienstliche Aufgabe oblegen habe, das Eigentum seines Dienstherrn vor weiteren Angriffen zu schützen, denn nach den eigenen Angaben des Klägers war der Angriff auf den Einsatzwagen endgültig beendet und waren weitere Angriffe seitens der beiden Tatverdächtigen nicht mehr zu befürchten. Vielmehr hatten diese sich vom Tatort bereits entfernt und versuchten zu fliehen. Eine gegenwärtige Gefahr, die ggf. abzuwenden gewesen wäre, bestand damit nicht mehr.
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Die Verfolgung der beiden Tatverdächtigen sowie Feststellung der Personalien gehörte als rein repressive Maßnahme nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers. Gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz - FwG) hat die Berliner Feuerwehr Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen. Darüber hinaus wird die Feuerwehr gem. § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG Bln - im Rahmen der Gefahrenabwehr hilfsweise tätig, soweit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben eine Gefahr abzuwehren ist, deren Abwehr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Eine (Hilfs-)Zuständigkeit der Feuerwehr außerhalb der Gefahrenabwehr besteht hingegen nicht.
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2. Erleidet ein Beamter - wie hier - außerhalb des Dienstortes einen Unfall, steht dies der Annahme eines Dienstunfalles im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG zwar nicht grundsätzlich entgegen, dies setzt jedoch ebenfalls voraus, dass die Tätigkeit, bei der er sich ereignet, durch die Erfordernisse des dem Beamten obliegenden Dienstes geprägt ist. Die Tätigkeit muss in den Dienstbetrieb einbezogen sein; dieser muss die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt haben. Dies ist nur der Fall, wenn die Tätigkeit entweder im engen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des Beamten oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht oder in einem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis ausgeübt wird. Für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, müssen die Anforderungen des Dienstes ursächlich sein. Hingegen liegt kein Dienstunfall vor, wenn die Tätigkeit vorwiegend - wie hier der Fall - auf einer autonomen Entscheidung des Beamten beruht (BVerwG, Urteil vom 22.01.09 - 2 A 3.08 -, Rn. 17; Urteil vom 14.12.04 - BVerwG 2 C 66.03 - und vom 31.01.08 - BVerwG 2 C 23.06 -), insbesondere wenn der Beamte ein Verhalten zur Dienstausübung macht, das nach objektiver Betrachtungsweise nicht zu den Erfordernissen des für diesen Beamten typischen Dienstes gehört (BVerwG, Urteil vom 12.02.1971 – VI C 36.66 –, BVerwGE 37, 203-209, Rn. 19). So aber liegt der Sachverhalt hier.
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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass ein hinreichender Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben deshalb bestanden habe, weil er davon ausgegangen sei, im wohlverstandenen Interesse seines Dienstherrn zu handeln, wenn er etwaige Regressansprüche sichere. Dem hierfür weder ausgebildeten noch (z.B. mit Handfesseln) ausgerüsteten Kläger hätte bewusst sein können und müssen, dass er mit der eigenmächtigen Verfolgung zweier ersichtlich volltrunkener erwachsener Männer aufgrund des damit verbundenen Verletzungsrisikos – dass sich letztlich auch realisiert hat – nicht im wohlverstandenen Interesse seines Dienstherrn handelte. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass bei Beschädigung eines Dienstfahrzeugs die Sicherung von Ersatzansprüchen grundsätzlich im Interesse des Dienstherrn liegen kann. Wie der Kläger selbst dargelegt hat, stellte sich der vermeintliche Unfall jedoch „nur“ als Wurf eines Apfels gegen die Vorderseite des Fahrzeugs heraus. Bei dieser Sachlage war ausgeschlossen, dass am Fahrzeug erhebliche Schäden entstanden sein konnten. Hierzu stand das mit dem Verfolgen und Festhalten der beiden Tatverdächtigen verbundene Risiko außer Verhältnis. Es hätte sich bei dieser Sachlage auch für den Kläger aufdrängen müssen, dass das wohlverstandene Interesse seines Dienstherrn an seiner körperlichen Unversehrtheit erheblich schwerer wog, als ein Interesse an der erleichterten Durchsetzung etwaiger und absehbar geringer Schadensersatzansprüche. Der Kläger wäre daher lediglich gehalten gewesen, umgehend die Polizei zu benachrichtigen und dieser eine Täterbeschreibung zu liefern. Dies wäre auch hinreichend erfolgversprechend gewesen, da der Kläger selbst angegeben hat, die beiden Verdächtigen seien aufgrund ihrer erheblichen Alkoholisierung gar nicht in der Lage gewesen, sich schnell vom Tatort zu entfernen.
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Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Wegeunfällen, die zwar nicht unmittelbar übertragbar ist, weil der Weg zum Dienst nicht Dienst, sondern diesem nur gem. § 31 Abs. 2 S. 1 LBeamtVG gleichgestellt ist, der aber allgemeine, auch hier anwendbare Wertungsmaßstäbe für die Frage, wann das Verhalten eines Beamten als dienstlich „gilt“ bzw. dienstlich „geprägt“ ist, entnommen werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.09.06 - OVG 4 B 12.05 -, Rn. 19). Danach ist bei sog. Rettungsfällen bei einer Heimfahrt vom Dienst der wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst dann nicht unterbrochen, wenn der Beamte auf Grund einer mit Sanktionen verknüpften öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gehalten gewesen wäre, die von ihm erbrachte Hilfeleistung vorzunehmen. (Urteil vom 29.01.1976 - II C 47.73 -). In solchen Fällen hänge auch der durch die Hilfeleistung bedingte Zwischenaufenthalt innerlich mit dem Dienst zusammen, weil gerade der unmittelbare Heimweg vom Dienst den Beamten in diese (nicht private) Verpflichtung zum Zwischenaufenthalt führe. Eine zeitlich nicht geringfügige Unterbrechung des Heimweges zum Zwecke einer Hilfsleistung aus menschlich durchaus "anerkennenswerten Gründen" - also ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung - sei dagegen nicht geeignet, den wesentlichen Zusammenhang des Heimweges mit dem Dienst aufrechtzuerhalten; dieser Grund allein könne es schon aus rechtssystematischen Gründen nicht rechtfertigen, den während der Unterbrechung eintretenden Unfall der dienstlichen Sphäre zuzuordnen (BVerwG, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dieser Rechtsgedanke lässt sich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Mit der Verfolgung der beiden Tatverdächtigen haben der Kläger und sein Kollege keine dienstlichen Aufgaben mehr wahrgenommen (siehe oben). Auch sind sie damit keiner dienstrechtlich oder öffentlich-rechtlich sanktionierten Pflicht nachgekommen. Vielmehr haben sie hierbei ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Rahmen des „Jedermannsrechts“ nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO gehandelt, wonach jedermann befugt ist, einen auf frischer Tat Betroffenen auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
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Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass dementsprechend die Verletzungen, die der Kläger in Ausübung seiner allgemeinen staatsbürgerlichen Befugnisse nach § 127 Abs. 1 StPO erlitten hat, gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13 c) SGB VII im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Unfallkasse Berlin abgedeckt sind. Eines Rückgriffs auf die hierfür nicht vorgesehene Dienstunfallfürsorge bedarf es daher nicht.
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3. Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Körperschaden i.S.v. § 31 Abs. 4 LBeamtVG. Nach dieser Vorschrift ist dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor, da der Kläger nicht aufgrund seines dienstlichen Verhaltens oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wurde.
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5. Mangels Dienstunfalles war für die gleichfalls begehrte Bescheidung über die Anerkennung von Unfallfolgen und eine etwaige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers kein Raum.