Angriff eines Schülers auf einen Lehrer
Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts bei einem rechtswidrigen körperlichen Angriff eines Schülers auf einen Lehrer.
Wir möchten davor warnen, aus der Darstellung, dass es sich rechtlich um einen qualifizierten Dienstunfall handeln kann, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Ihr persönlicher Fall damit problemlos ebenfalls zur Anerkennung geführt werden könne. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles und eine gerichtliche Entscheidung fällt möglicherweise erst nach einer Begutachtung durch einen - oder meherere - medizinische Gutachter und nach mehreren Jahren Verfahrensdauer.
VG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.12 – 23 K 1869/11 –
Leitsatz
1. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts bei einem rechtswidrigen körperlichen Angriff eines Schülers auf einen Lehrer ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Lehrerberuf keine allgemeine Gefährlichkeit innewohne. Hierauf kommt es nicht an.
2. Einzelfall, in dem das Gericht die Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 Abs 2 Nr 1 BeamtVG als gegeben ansah, weil es davon ausging, dass ein tätliches Verhalten eines Schülers gegen einen Lehrer im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Durchsetzung der schulischen Ordnung sich gegen die Dienstausübung des Lehrers in seiner Rolle als Träger von Hoheitsgewalt richtete und der Lehrer dabei ein Sonderopfer erbracht hatte.
Tenor
Das beklagte Land wird ... verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetzu gewähren.
Tatbestand
1 Der Kläger stand seit 1981 als Beamter im Schuldienst des beklagten Landes (zuletzt Besoldungsgruppe A 12) und wurde zuletzt an der Gemeinschafts-Hauptschule H-Schule in H1 verwendet.
2 Am 30.01.08 erlitt der Kläger bei einer Auseinandersetzung mit dem Schüler N während der Schulzeit in der H-Schule einen Unfall, der Ausgangspunkt dieser Klage ist.
3 Nach dem um etwa 10.45 Uhr stattgefundenen Unfall begab der Kläger sich zum Arzt für Allgemeinmedizin T, bei dem er um etwa 11.45 Uhr untersucht wurde und über starke Schmerzen in der Brust nach einem Schlag eines Schülers mit der Faust vor die Brust klagte. Der Arzt stellte das Vorliegen einer Zwangshaltung und starke Schmerzen der 3. und 4. Rippe in der Mammilarlinie sowie Atemprobleme fest; eine Fraktur konnte er nicht sicher ausschließen. Er diagnostizierte eine Thoraxprellung rechts, attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.02.08 und überwies den Kläger zum Ausschluss einer Rippenfraktur rechts in das N1-Hospital L. Noch am selben Tage schlossen die Ärzte dort durch eine Röntgenaufnahme eine Fraktur oder andere knöcherne Verletzungen des Thorax oder der Rippen aus und diagnostizierten ebenfalls eine Thoraxprellung. Der Kläger war seit diesem Zeitpunkt bis zu seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr im Dienst.
4 Am 31.01.08 erstattete der Kläger bei der Kreispolizeibehörde Strafanzeige wegen des Vorfalls gegen den Schüler N und stellte Strafantrag. Dies führte zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Schüler.
5 Wegen des Vorfalls am 30.01.08 fanden in der H-Schule Ermittlungen zum Sachverhalt durch die Schulleitung statt, welche zu einem Schulverweis gegen den Schüler N führten. ....
Der Schüler hat nach dem 30.01.08 nicht mehr am Unterricht in der H-Schule teilnehmen dürfen.
6 Der Kläger meldete das Ereignis vom 30.01.08 mit dem Formular "Anzeige über einen Dienstunfall" über die Schulleitung an die Bezirksregierung. Darin gab er zu dem Ereignis im Wesentlichen an, er sei am 30.01.08 um 10.45 Uhr im Eingangsbereich der Schule durch den Schüler N verletzt worden, habe sich im unmittelbaren Anschluss in die Behandlung des T begeben und sei seitdem dienstunfähig geschrieben. Zu den Einzelheiten war der Dienstunfallanzeige eine Aktennotiz des Klägers vom 31.01.08 beigefügt, in der der Kläger angab, er sei am Unfalltag im Eingangsbereich der Schule von dem Schüler N niedergeschlagen worden. Zum Vorfall führte er aus:
7 "In der dritten Stunde unterrichtete ich vertretungsweise den Englisch E-Kurs Klasse 9. Der Schüler N wollte nach ca. 20 Min. zur Toilette. Dieses Ansinnen verweigerte ich ihm nach mehrmaligem Nachfragen auch mehrmals. Zuvor war große Pause und nach dieser Stunde war der Unterricht für ihn an diesem Tag beendet. Dann stand der Schüler auf und ging provozierend hinter mir her. Dabei wiederholte er mehrmals die Bemerkung: "Ich habe ein Recht darauf". Ich ließ ihn hinter mir hergehen und reagierte nicht. Er zog dann seine Jacke an, nahm seine Tasche und verließ die Klasse mit den Worten: "Dann gehe ich eben nach Hause." Nach ca. 10 Minuten betrat er wieder die Klasse und setzte sich hin. Kurz vor dem Ende der Stunde teilte ich ihm mit, dass wir zur Schulleitung gehen würden. Er folgte mir nach dem Unterricht zum Verwaltungsbüro. Der Schulleiter war noch nicht vom Unterricht zurück. Das kommentierte der Schüler mit den Worten: "Es ist doch niemand da, dann kann ich ja auch gehen". Er begab sich zum Ausgang. Ich folgte ihm mit der Aufforderung zu warten. Er ging durch die Schultüre. Dann fasste ich an den Griff seiner Schultasche. Bevor ich etwas sagen konnte, drehte er sich um und schlug mit seiner Faust mit voller Kraft gegen meinen Oberkörper. Mit der anderen Hand schlug er gegen meine Schulter. Ich verlor das Gleichgewicht und stürzte rückwärts auf den Boden. Erst nachdem die Atemnot abklang, konnte ich wieder aufstehen."
8 Die Bezirksregierung erkannte das Ereignis am 30.01.08, bei dem der Kläger sich eine Thoraxprellung rechts zugezogen hatte, als Dienstunfall an und übernahm vom Kläger geltend gemachte Kosten in Bezug auf die ärztlichen Behandlungen. Nachdem der Kläger auf stattfindende psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungen seit Februar 2008 hingewiesen hatte, übernahm die Bezirksregierung auch Kosten psychotherapeutischer Behandlungen durch den Chefarzt des O-Hospitals seit Februar 2008 aus Mitteln der Unfallfürsorge.
9 Wegen der fortdauernden Dienstunfähigkeit des Klägers leitete die Bezirksregierung im Sommer 2008 ein Verfahren zur vorzeitigen Zurruhesetzung ein. Nach Anhörung gab sie ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit des Klägers in Auftrag. Aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 02.02.09 beim Kreisgesundheitsamt kam die Amtsärztin in ihrer "Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung" vom 05.02.09 zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf Dauer nicht in der Lage sei, im jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. In dieser amtsärztlichen Stellungnahme, die sich auch auf ein Telefonat mit dem behandelnden Psychiater und Psychotherapeuten des Klägers (H2, L2) stützte, führte die Amtsärztin unter anderem aus, dass die Dienstunfähigkeit sich auf einen Berufsunfall (tätlicher Angriff eines Schülers) begründe, der dazu geführt habe, dass der Beamte mit Angst- und Panikattacken reagieren würde, wenn man ihn erneut in das Umfeld Schule bringen würde.
10 Da die Bezirksregierung davon ausging, dem Kläger keine Verwendung außerhalb des Schuldienstes anbieten zu können, setzte sie ihn mit Verfügung vom 15.04.09 nach Anhörung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit gemäß §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) a. F. in den Ruhestand. In Folge dessen trat der Kläger mit Ablauf des 30.04.09 in den vorzeitigen Ruhestand.
11 Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Schüler N gemäß § 45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz eingestellt, weil es sich bei der angezeigten Straftat um ein jugendtypisches Fehlverhalten mit geringem Schuldgehalt handele und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht vorliege. Auf Beschwerde des Klägers, der dies im Wesentlichen auf die schwerwiegenden Tatfolgen und auf seine anstehende Frühverrentung wegen voraussichtlicher dauerhafter Dienstunfähigkeit stützte, nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen sodann wieder auf und erhob gegen den Schüler N Anklage zum Amtsgericht - Jugendrichter -. Nach Hauptverhandlung des Amtsgerichts, in der neben dem N als Angeklagten der Kläger, Schüler sowie der stellvertretende Schulleiter der H-Schule als Zeugen vernommen wurden, verurteilte das Amtsgericht den Schüler wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 230 StGB. Dem lag als Sachverhalt im Wesentlichen zugrunde, dass der Schüler sich zum Gehen wenden wollte, als er und der Kläger den Schuldirektor nicht antrafen. Daraufhin habe ihn der Kläger an der Schultasche festgehalten, um ihn zu hindern, das Schulgebäude zu verlassen. Darüber erbost habe der Schüler sich umgedreht und den Kläger derart mit der Hand gegen den Oberkörper geschubst, dass dieser das Gleichgewicht verlor und rückwärts auf den Boden stürzte. Durch den Sturz habe der Kläger eine Rippenprellung erlitten.
12 Seit dem Eintritt in den Ruhestand gewährt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) dem Kläger Unfallruhegehalt gemäß § 36 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), weil der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeit als Folge eines anerkannten Dienstunfalls zur Ruhe gesetzt worden sei. Die Festsetzung erfolgte mit Bescheid des LBV vom 30.07.09, mit dem Unfallruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 12 und einem Ruhegehaltssatz von 75 % in Höhe von brutto 3.048,03 Euro festgesetzt worden ist.
13 Weil der Kläger auch Unfallausgleich geltend gemacht hatte, beauftragte das LBV wiederum das Kreisgesundheitsamt mit der Ermittlung der maßgeblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Das Gesundheitsamt holte hierzu ein fachpsychiatrisches Zusatz-Gutachten ein. Der Zusatzgutachter H2 (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychotherapeutische Medizin am O-Hospital) kam in seinem Gutachten vom 28.03.10 im Wesentlichen zu dem Ergebnis: Als Diagnose liege eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit im Vordergrund stehenden Panikattacken und reaktiver Depression vor. Die durch den Dienstunfall entstandene posttraumatische Belastungsstörung habe zu so ausgeprägten Symptomen und sozialen Anpassungsstörungen geführt, dass eine dienstunfallbedingte Erwerbsminderung von 70 % anzunehmen sei.
14 Die Amtsärztin folgte dem mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 14.04.10 und teilte dies dem LBV mit. Demgemäß bewilligte das LBV dem Kläger mit Bescheiden vom ... Unfallausgleich nach einer MdE von 70 % in Höhe von monatlich 396,00 Euro ab dem 30.01.08.
15 Auf den Antrag des Klägers vom 23.08.10 auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Schülers N befasste das LBV das zuständige Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) mit der Angelegenheit. Nachdem das MSW mit Einzelerlass vom 08.11.10 zu dem Ergebnis kam, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nicht vorlägen, lehnte das LBV den Antrag mit Bescheid vom 18.11.10 ab. Im Wesentlichen stützte es sich darauf, dass der im § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG verwandte Begriff "rechtswidriger Angriff in Ausübung des Dienstes" einen inneren Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Angriff auf der einen und der Dienstverrichtung auf der anderen Seite erfordere. Der Angreifer müsse den Beamten angreifen mit dem Ziel, ihn körperlich verletzen zu wollen, um damit die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben zu treffen. Damit gehe die Vorschrift vom Vorliegen einer gesteigerten Gefährdungslage aus, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung ausgesetzt sei. Da der tägliche Aufgabenbereich eines Lehrers üblicherweise aber mit keiner gesteigerten Gefährdungslage verbunden sei, der sich der Beamte in seinem Dienst bewusst aussetze und befürchten müsse, mit besonders gefährlichen Situationen konfrontiert zu werden und dabei zu Schaden zu kommen, werde ein Sonderopfer vom Kläger bei dem maßgeblichen Vorfall nicht erbracht. Zudem sei der Vorfall nicht als zielgerichteter Angriff zu werten, bei dem der Kläger verletzt werden sollte, um ihn an der Ausübung seines Dienstes und der Wahrnehmung seiner staatlichen Aufgaben zu hindern.
16 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das LBV zurück und bezog sich neben der Anführung des Einzelerlasses des MSW, welcher die Anspruchsvoraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts verneint hatte, auf die Begründung des Grundbescheides.
17 Der Kläger hat am 16.03.11 Klage erhoben, mit der er sein auf die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen eines rechtswidrigen Angriffs in Ausübung des Dienstes durch den Vorfall am 30.01.08 weiter verfolgt. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass in dem Verhalten des Schülers N ihm gegenüber ein rechtswidriger Angriff läge, der ihn in Ausübung des Dienstes getroffen habe. Der Schüler habe ihm mit der Faust mit voller Kraft gegen den Oberkörper und mit der anderen Hand gegen die Schulter geschlagen. Dadurch habe er das Gleichgewicht verloren und sei rückwärts zu Boden gestürzt. Wegen dieser Tat sei der Schüler rechtskräftig verurteilt worden, was verdeutliche, dass es ein rechtswidriger Angriff gewesen sei. Von einem unbedeutenden "Schubser" könne nicht die Rede sein. Die vom LBV vorgenommene Bagatellisierung sei weder sach- noch tatangemessen.
Der Kläger beantragt, das beklagte Land ... zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG ab dem 01.05.09 zu gewähren.
25 Die zulässige Klage ist begründet.
27 Ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deshalb in den Ruhestand getreten ist, erhält gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG Unfallruhegehalt. Unter den Voraussetzungen des § 37 BeamtVG wird dieses in den dort geregelten Fallgruppen als erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt. U.a. wird erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Beamt- VG gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet. In Bezug auf die Folgen setzt § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG voraus, dass der Beamte infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
29 Der Kläger hat einen Dienstunfall in Gestalt der gegen ihn gerichteten Tätlichkeit des Schülers N erlitten, wodurch bei ihm unmittelbar eine Thoraxprellung verursacht worden ist. Der Dienstunfall ist mit dieser Schädigungsfolge durch Bescheid der Bezirksregierung E vom 09.05.08 anerkannt worden. Im Anschluss an den Dienstunfall ist bei dem Kläger eine psychische Erkrankung aufgetreten, die der psychiatrische Zusatz-Gutachter H2 in seinem Psychiatrischen Gutachten vom 23.08.10 als chronifizierte Posttraumatische Belastungsstörung mit im Vordergrund stehenden Panikattacken und reaktiver Depression diagnostisch eingeordnet und als durch den Dienstunfall bedingt angesehen hat. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung hat ihn die Amtsärztin beim Kreisgesundheitsamt für dauerhaft dienstunfähig gehalten. Die Bezirksregierung E ist dem gefolgt und hat ihn wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.04.09 zur Ruhe gesetzt. Auch das LBV hat diesen Sachverhalt zugrunde gelegt und demzufolge seit Beginn des Ruhestandes Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG gewährt.
30 Neben diesem unstreitigen Sachverhalt, von dessen Vorliegen auch der Einzelrichter überzeugt ist, liegt beim Kläger auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand von mindestens 50 % vor. H2 ist in seinem Psychiatrischen Gutachten vom 23.08.10 zu einer dienstunfallbedingten MdE von 70 % aufgrund der psychischen Erkrankung gekommen. Der Einzelrichter folgt dieser gutachtlichen Einschätzung, die auf einer eigenen Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen beruht, von Sachkunde geprägt, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist. Auch das LBV hat daran keine Zweifel und legt dieses Ergebnis der Bewilligung von Unfallausgleich an den Kläger seit dem Unfalltag zugrunde. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung mit Ablauf des 30.04.09 die Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend hiervon weniger als 50 % betragen haben sollte.
31 Im Streit steht letztlich allein, ob ein rechtswidriger Angriff auf den Kläger in Ausübung seines Dienstes vorliegt. Der Einzelrichter hält auch diese Voraussetzungen für gegeben.
32 Schon nach dem Wortsinn folgt aus der Verwendung des Begriffs "Angriff", dass eine auf die Verletzung des Opfers abzielende Handlung gegeben sein muss. Dies schließt Dienstunfälle, die auf fahrlässigem Verhalten Dritter beruhen, aus dem Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG aus.
Die Handlung muss sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richten und ihn objektiv in die Gefahr bringen, einen Körperschaden zu erleiden. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit oder eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Eine an der Systematik der Vorschriften über die Dienstunfallfürsorge sowie an Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG orientierte Auslegung bestätigt dieses Verständnis und verdeutlicht zudem, dass zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung auch gehört, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. Systematisch wird insofern aus dem Gedanken der "Niveaugleichheit" mit den anderen Fallgruppen des § 37 BeamtVG ("bewusstes Eingehen einer Lebensgefahr durch die Dienstausübung" in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, "Vergeltungsangriff" in § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG, "Einsatzunfall" in § 37 Abs. 3 BeamtVG) abgeleitet, dass die Verletzungshandlung vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht. Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Versorgung hinnehmen müsste.
33 Zu allem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 17/98 -, DVBl. 1999, 323 f.; Urteil vom 29.10.09 - 2 C 134/07 -, BVerwGE 135, 176 ff.; OVG NRW, Urteil vom 04.04.11 - 1 A 3037/08 -, www.nrwe.de, Rn. 47 f. m. w. N.
34 Nach diesem Maßstab liegt ein rechtswidriger Angriff auf den Kläger in Ausübung des Dienstes vor.
35 Ein Angriff im Sinne der Vorschrift lässt sich zunächst nicht wegen Geringfügigkeit oder wegen einer Einstufung des Verhaltens des Schülers als Bagatelle verneinen, wie es das LBV zu sehen scheint. Auch wenn im Strafurteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - gegen den Schüler von einem "Schubsen" die Rede ist, so geht dieses Verhalten über ein unbedeutendes (und folgenloses) Schubsen hinaus. Dies zeigt schon der Umstand, dass das Amtsgericht den Schüler wegen Körperverletzung verurteilt hat, weil es selbst eine Rippenprellung zugrunde legt. Dies wird durch die in den Akten befindlichen ärztlichen Atteste bestätigt: Der Hausarzt des Klägers diagnostizierte eine Thoraxprellung und schrieb den Kläger zunächst für fünf Tage nach dem Vorfall dienstunfähig. Weil der Arzt den Verdacht hegte, es könne auch eine Fraktur (z. B. einer Rippe) vorliegen, überwies er den Kläger in ein Krankenhaus, wo nach Röntgen-Untersuchung dieser Verdacht ausgeschlossen werden konnte. Der Kläger hat angegeben, er habe vier Wochen Beschwerden gehabt. Zudem hat der Kläger durchgängig das Verhalten des Schülers so geschildert, dass dieser ihm mit der Faust gegen die Brust und mit der anderen Hand gegen die Schulter schlug. Dies ließ ihn rückwärts taumeln und nach hinten auf den Boden stürzen, wo er mit Atemproblemen liegen blieb. Dieser Ablauf hat weder den Charakter einer Bagatelle, noch ist er geringfügig, wie sich sowohl dem tätlichen Verhalten des Schülers als solchem, als auch den eingetretenen unmittelbaren körperlich-physikalischen Folgen entnehmen lässt. Auch der Umstand, dass der Schüler N nach der Tätlichkeit gegen den Kläger am Unterricht in der H-Schule nicht mehr teilnehmen durfte und durch Beschluss der Schul-Teilkonferenz vom 07.02.08 gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 des Schulgesetzes NRW (SchulG) ohne vorherige Androhung von der Schule entlassen wurde zeigt, dass es sich aus Sicht der Schule keinesfalls um eine folgenlose Bagatelle handelte.
36 Der Einzelrichter hat auch keine Zweifel daran, dass der Schüler vorsätzlich - also mit Wissen und Wollen der Rechtsgutsverletzung beim Kläger - und auch rechtswidrig handelte. Dies lässt sich wiederum schon dem Umstand der strafrechtlichen Verurteilung des Schülers wegen (notwendig vorsätzlicher, vgl. § 223 des Strafgesetzbuches - StGB) Körperverletzung entnehmen, was auch die Rechtswidrigkeit voraussetzt. Das Jugend(-straf-)gericht hat damit, ohne dies näher auszuführen, Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Schülers nicht gesehen. Die Art, wie der Schüler den Kläger angegangen ist, schließt ein fahrlässiges Verhalten aus: Starker Faustschlag auf die Brust und gleichzeitiger Schlag mit der anderen Hand auf die Schulter.
Eine für Notwehr oder andere Rechtfertigungsgründe genügende Notwehrlage oder Notstandssituation dürfte schon nicht gegeben gewesen sein. Jedenfalls handelte es sich nicht um die erforderliche und angemessene Verteidigung (z. B. gegen ein Festhalten am Rucksack), sondern jedenfalls um einen Exzess, bei dem die Handlung außer Verhältnis zum möglichen Angriff steht. In solcher Situation liegt keine Rechtfertigung vor.
37 Der danach vorliegende rechtswidrige Angriff des Schülers N auf den Kläger richtete sich auch mit Wissen und Wollen des Schülers gegen die Dienstausübung des Klägers und wollte damit die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen.
38 Der Kläger hatte sich in seiner Rolle als Lehrer in Ausübung von hoheitlicher Gewalt in eine Auseinandersetzung mit dem Schüler N begeben, bei der es um die Einhaltung der schulischen Regeln und um die Aufrechterhaltung der schulischen Ordnung sowie den Respekt gegenüber den Lehrern ging. Unabhängig davon, wie genau der Geschehensablauf der Auseinandersetzung des Klägers mit dem Schüler in der Vertretungsstunde im Englisch-Kurs im Einzelnen war, hatte sich der Kläger entschlossen, wegen der von ihm gesehenen Regelverstöße und autoritätsverletzenden Verhaltensweisen eine disziplinare Ahndung des Verhaltens des Schülers durch den Schulleiter (in welcher Gestalt auch immer) zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hatte er sich mit dem Schüler nach dem Ende der Stunde zum Büro des Schulleiters begeben, der jedoch nicht angetroffen wurde. Als der Schüler dann eigenmächtig entschied, dass er nun gehen werde, wollte der Kläger in Fortsetzung der Auseinandersetzung mit dem Schüler und zur Durchsetzung einer möglichen umgehenden Maßregelung durch den Schulleiter verhindern, dass der N sich entfernte. Weil er damit weiterhin den Ordnungsanspruch der Schule gegenüber dem Schüler durchsetzen wollte, erfolgte die Reaktion des Schülers N. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Schüler wusste, dass er den Vertretungslehrer, mit dem er gerade die disziplinare Auseinandersetzung hatte, angriff. Dieser Angriff führte dazu, dass der Kläger den Schüler nicht mehr am Gehen hindern konnte, weil er nach Atem ringend auf dem Boden lag. Der Angriff des Schülers auf den Kläger diente nach der Einschätzung des Einzelrichters auch dazu, den Kläger bei der Durchsetzung seines Ordnungsanspruchs - und mithin gerade in der hoheitlichen Funktion als Lehrer - anzugreifen. Diese Wertung steht im Einklang mit dem Beschluss der Schul-Teilkonferenz der H-Schule vom 07.02.08, mit dem der Schüler N als Sanktion für die Tätlichkeit gegenüber dem Kläger mit sofortiger Wirkung von der Schule verwiesen wurde. Die Schulkonferenz führt nämlich zur Begründung aus, sie sehe in der Tat des Schülers ein schweres Fehlverhalten, durch die die Erfüllung der Aufgaben der Schule (neben dem Recht der Lehrer auf körperliche Unversehrtheit) erheblich gefährdet und verletzt worden sei.
Das Ergebnis - die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts - entspricht mithin dem Zweck der Vorschrift, sicherzustellen, dass die Beamten nicht aus Furcht vor rechtswidrigen Angriffen und deren möglichen Folgen (eventuelle Dienstunfähigkeit, vorzeitige Zurruhesetzung, daraus folgender geringer Versorgungsanspruch mit unzureichender Alimentation des Beamten und seiner Familie) von der von ihnen für richtig gehaltenen Dienstausübung absehen. Würde der Kläger hier nicht unfallfürsorgerechtlich geschützt, so könnte dies die Gesamtheit der Lehrer veranlassen, sich den mühsamen, unangenehmen und tendenziell gefährlichen Auseinandersetzungen mit Schülern nicht mehr zu stellen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Kläger in pädagogischer, zwischenmenschlicher oder schulrechtlicher Hinsicht alles richtig gemacht hat. Darauf kommt es nicht an, weil der Lehrer bzw. der Beamte im Allgemeinen darauf vertrauen können soll, dass er gegenüber rechtswidrigen Angriffen unter dem Schutz der Unfallfürsorge und insbesondere des § 37 BeamtVG steht, unabhängig davon, ob jemand im Nachhinein der Auffassung ist, dass man in der jeweiligen Situation besser/richtiger anders hätte handeln sollen. Dabei ist es nicht notwendig, eine allgemeine Gefährlichkeit des Lehrerberufs festzustellen, wie das LBV vermeint. Eine die Aufrechterhaltung der Ordnung betreffende Auseinandersetzung, in die sich ein Lehrer an einer Hauptschule mit einem (zum Zeitpunkt des Dienstunfalls) 14-jährigen männlichen Schüler begibt, ist eine potentiell gefährliche Situation, wie der Fall zeigt. Dies reicht aus. Der Kläger hat für die Allgemeinheit ein Sonderopfer erbracht, indem er dieser Gefahr nicht aus dem Weg gegangen ist, auch wenn dies unproblematisch möglich gewesen wäre. Um seine Autorität zu wahren und den Ordnungsanspruch der Lehrer und der Schulleitung der H-Schule in H1 durchzusetzen, hat er das Verhalten des Schülers N nicht toleriert. Für dieses Sonderopfer und seine daraus letztlich folgende Dienstunfähigkeit sowie die vorzeitige Zurruhesetzung aufgrund einer chronischen schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung ist es gerechtfertigt, dass er in den Genuss eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 BeamtVG kommt.
Leitsatz
1. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts bei einem rechtswidrigen körperlichen Angriff eines Schülers auf einen Lehrer ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Lehrerberuf keine allgemeine Gefährlichkeit innewohne. Hierauf kommt es nicht an.
2. Einzelfall, in dem das Gericht die Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 Abs 2 Nr 1 BeamtVG als gegeben ansah, weil es davon ausging, dass ein tätliches Verhalten eines Schülers gegen einen Lehrer im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Durchsetzung der schulischen Ordnung sich gegen die Dienstausübung des Lehrers in seiner Rolle als Träger von Hoheitsgewalt richtete und der Lehrer dabei ein Sonderopfer erbracht hatte.
Tenor
Das beklagte Land wird ... verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetzu gewähren.
Tatbestand
1 Der Kläger stand seit 1981 als Beamter im Schuldienst des beklagten Landes (zuletzt Besoldungsgruppe A 12) und wurde zuletzt an der Gemeinschafts-Hauptschule H-Schule in H1 verwendet.
2 Am 30.01.08 erlitt der Kläger bei einer Auseinandersetzung mit dem Schüler N während der Schulzeit in der H-Schule einen Unfall, der Ausgangspunkt dieser Klage ist.
3 Nach dem um etwa 10.45 Uhr stattgefundenen Unfall begab der Kläger sich zum Arzt für Allgemeinmedizin T, bei dem er um etwa 11.45 Uhr untersucht wurde und über starke Schmerzen in der Brust nach einem Schlag eines Schülers mit der Faust vor die Brust klagte. Der Arzt stellte das Vorliegen einer Zwangshaltung und starke Schmerzen der 3. und 4. Rippe in der Mammilarlinie sowie Atemprobleme fest; eine Fraktur konnte er nicht sicher ausschließen. Er diagnostizierte eine Thoraxprellung rechts, attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.02.08 und überwies den Kläger zum Ausschluss einer Rippenfraktur rechts in das N1-Hospital L. Noch am selben Tage schlossen die Ärzte dort durch eine Röntgenaufnahme eine Fraktur oder andere knöcherne Verletzungen des Thorax oder der Rippen aus und diagnostizierten ebenfalls eine Thoraxprellung. Der Kläger war seit diesem Zeitpunkt bis zu seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr im Dienst.
4 Am 31.01.08 erstattete der Kläger bei der Kreispolizeibehörde Strafanzeige wegen des Vorfalls gegen den Schüler N und stellte Strafantrag. Dies führte zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Schüler.
5 Wegen des Vorfalls am 30.01.08 fanden in der H-Schule Ermittlungen zum Sachverhalt durch die Schulleitung statt, welche zu einem Schulverweis gegen den Schüler N führten. ....
Der Schüler hat nach dem 30.01.08 nicht mehr am Unterricht in der H-Schule teilnehmen dürfen.
6 Der Kläger meldete das Ereignis vom 30.01.08 mit dem Formular "Anzeige über einen Dienstunfall" über die Schulleitung an die Bezirksregierung. Darin gab er zu dem Ereignis im Wesentlichen an, er sei am 30.01.08 um 10.45 Uhr im Eingangsbereich der Schule durch den Schüler N verletzt worden, habe sich im unmittelbaren Anschluss in die Behandlung des T begeben und sei seitdem dienstunfähig geschrieben. Zu den Einzelheiten war der Dienstunfallanzeige eine Aktennotiz des Klägers vom 31.01.08 beigefügt, in der der Kläger angab, er sei am Unfalltag im Eingangsbereich der Schule von dem Schüler N niedergeschlagen worden. Zum Vorfall führte er aus:
7 "In der dritten Stunde unterrichtete ich vertretungsweise den Englisch E-Kurs Klasse 9. Der Schüler N wollte nach ca. 20 Min. zur Toilette. Dieses Ansinnen verweigerte ich ihm nach mehrmaligem Nachfragen auch mehrmals. Zuvor war große Pause und nach dieser Stunde war der Unterricht für ihn an diesem Tag beendet. Dann stand der Schüler auf und ging provozierend hinter mir her. Dabei wiederholte er mehrmals die Bemerkung: "Ich habe ein Recht darauf". Ich ließ ihn hinter mir hergehen und reagierte nicht. Er zog dann seine Jacke an, nahm seine Tasche und verließ die Klasse mit den Worten: "Dann gehe ich eben nach Hause." Nach ca. 10 Minuten betrat er wieder die Klasse und setzte sich hin. Kurz vor dem Ende der Stunde teilte ich ihm mit, dass wir zur Schulleitung gehen würden. Er folgte mir nach dem Unterricht zum Verwaltungsbüro. Der Schulleiter war noch nicht vom Unterricht zurück. Das kommentierte der Schüler mit den Worten: "Es ist doch niemand da, dann kann ich ja auch gehen". Er begab sich zum Ausgang. Ich folgte ihm mit der Aufforderung zu warten. Er ging durch die Schultüre. Dann fasste ich an den Griff seiner Schultasche. Bevor ich etwas sagen konnte, drehte er sich um und schlug mit seiner Faust mit voller Kraft gegen meinen Oberkörper. Mit der anderen Hand schlug er gegen meine Schulter. Ich verlor das Gleichgewicht und stürzte rückwärts auf den Boden. Erst nachdem die Atemnot abklang, konnte ich wieder aufstehen."
8 Die Bezirksregierung erkannte das Ereignis am 30.01.08, bei dem der Kläger sich eine Thoraxprellung rechts zugezogen hatte, als Dienstunfall an und übernahm vom Kläger geltend gemachte Kosten in Bezug auf die ärztlichen Behandlungen. Nachdem der Kläger auf stattfindende psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungen seit Februar 2008 hingewiesen hatte, übernahm die Bezirksregierung auch Kosten psychotherapeutischer Behandlungen durch den Chefarzt des O-Hospitals seit Februar 2008 aus Mitteln der Unfallfürsorge.
9 Wegen der fortdauernden Dienstunfähigkeit des Klägers leitete die Bezirksregierung im Sommer 2008 ein Verfahren zur vorzeitigen Zurruhesetzung ein. Nach Anhörung gab sie ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit des Klägers in Auftrag. Aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 02.02.09 beim Kreisgesundheitsamt kam die Amtsärztin in ihrer "Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung" vom 05.02.09 zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf Dauer nicht in der Lage sei, im jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. In dieser amtsärztlichen Stellungnahme, die sich auch auf ein Telefonat mit dem behandelnden Psychiater und Psychotherapeuten des Klägers (H2, L2) stützte, führte die Amtsärztin unter anderem aus, dass die Dienstunfähigkeit sich auf einen Berufsunfall (tätlicher Angriff eines Schülers) begründe, der dazu geführt habe, dass der Beamte mit Angst- und Panikattacken reagieren würde, wenn man ihn erneut in das Umfeld Schule bringen würde.
10 Da die Bezirksregierung davon ausging, dem Kläger keine Verwendung außerhalb des Schuldienstes anbieten zu können, setzte sie ihn mit Verfügung vom 15.04.09 nach Anhörung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit gemäß §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) a. F. in den Ruhestand. In Folge dessen trat der Kläger mit Ablauf des 30.04.09 in den vorzeitigen Ruhestand.
11 Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Schüler N gemäß § 45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz eingestellt, weil es sich bei der angezeigten Straftat um ein jugendtypisches Fehlverhalten mit geringem Schuldgehalt handele und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht vorliege. Auf Beschwerde des Klägers, der dies im Wesentlichen auf die schwerwiegenden Tatfolgen und auf seine anstehende Frühverrentung wegen voraussichtlicher dauerhafter Dienstunfähigkeit stützte, nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen sodann wieder auf und erhob gegen den Schüler N Anklage zum Amtsgericht - Jugendrichter -. Nach Hauptverhandlung des Amtsgerichts, in der neben dem N als Angeklagten der Kläger, Schüler sowie der stellvertretende Schulleiter der H-Schule als Zeugen vernommen wurden, verurteilte das Amtsgericht den Schüler wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 230 StGB. Dem lag als Sachverhalt im Wesentlichen zugrunde, dass der Schüler sich zum Gehen wenden wollte, als er und der Kläger den Schuldirektor nicht antrafen. Daraufhin habe ihn der Kläger an der Schultasche festgehalten, um ihn zu hindern, das Schulgebäude zu verlassen. Darüber erbost habe der Schüler sich umgedreht und den Kläger derart mit der Hand gegen den Oberkörper geschubst, dass dieser das Gleichgewicht verlor und rückwärts auf den Boden stürzte. Durch den Sturz habe der Kläger eine Rippenprellung erlitten.
12 Seit dem Eintritt in den Ruhestand gewährt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) dem Kläger Unfallruhegehalt gemäß § 36 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), weil der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeit als Folge eines anerkannten Dienstunfalls zur Ruhe gesetzt worden sei. Die Festsetzung erfolgte mit Bescheid des LBV vom 30.07.09, mit dem Unfallruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 12 und einem Ruhegehaltssatz von 75 % in Höhe von brutto 3.048,03 Euro festgesetzt worden ist.
13 Weil der Kläger auch Unfallausgleich geltend gemacht hatte, beauftragte das LBV wiederum das Kreisgesundheitsamt mit der Ermittlung der maßgeblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Das Gesundheitsamt holte hierzu ein fachpsychiatrisches Zusatz-Gutachten ein. Der Zusatzgutachter H2 (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychotherapeutische Medizin am O-Hospital) kam in seinem Gutachten vom 28.03.10 im Wesentlichen zu dem Ergebnis: Als Diagnose liege eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit im Vordergrund stehenden Panikattacken und reaktiver Depression vor. Die durch den Dienstunfall entstandene posttraumatische Belastungsstörung habe zu so ausgeprägten Symptomen und sozialen Anpassungsstörungen geführt, dass eine dienstunfallbedingte Erwerbsminderung von 70 % anzunehmen sei.
14 Die Amtsärztin folgte dem mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 14.04.10 und teilte dies dem LBV mit. Demgemäß bewilligte das LBV dem Kläger mit Bescheiden vom ... Unfallausgleich nach einer MdE von 70 % in Höhe von monatlich 396,00 Euro ab dem 30.01.08.
15 Auf den Antrag des Klägers vom 23.08.10 auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Schülers N befasste das LBV das zuständige Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) mit der Angelegenheit. Nachdem das MSW mit Einzelerlass vom 08.11.10 zu dem Ergebnis kam, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nicht vorlägen, lehnte das LBV den Antrag mit Bescheid vom 18.11.10 ab. Im Wesentlichen stützte es sich darauf, dass der im § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG verwandte Begriff "rechtswidriger Angriff in Ausübung des Dienstes" einen inneren Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Angriff auf der einen und der Dienstverrichtung auf der anderen Seite erfordere. Der Angreifer müsse den Beamten angreifen mit dem Ziel, ihn körperlich verletzen zu wollen, um damit die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben zu treffen. Damit gehe die Vorschrift vom Vorliegen einer gesteigerten Gefährdungslage aus, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung ausgesetzt sei. Da der tägliche Aufgabenbereich eines Lehrers üblicherweise aber mit keiner gesteigerten Gefährdungslage verbunden sei, der sich der Beamte in seinem Dienst bewusst aussetze und befürchten müsse, mit besonders gefährlichen Situationen konfrontiert zu werden und dabei zu Schaden zu kommen, werde ein Sonderopfer vom Kläger bei dem maßgeblichen Vorfall nicht erbracht. Zudem sei der Vorfall nicht als zielgerichteter Angriff zu werten, bei dem der Kläger verletzt werden sollte, um ihn an der Ausübung seines Dienstes und der Wahrnehmung seiner staatlichen Aufgaben zu hindern.
16 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das LBV zurück und bezog sich neben der Anführung des Einzelerlasses des MSW, welcher die Anspruchsvoraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts verneint hatte, auf die Begründung des Grundbescheides.
17 Der Kläger hat am 16.03.11 Klage erhoben, mit der er sein auf die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen eines rechtswidrigen Angriffs in Ausübung des Dienstes durch den Vorfall am 30.01.08 weiter verfolgt. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass in dem Verhalten des Schülers N ihm gegenüber ein rechtswidriger Angriff läge, der ihn in Ausübung des Dienstes getroffen habe. Der Schüler habe ihm mit der Faust mit voller Kraft gegen den Oberkörper und mit der anderen Hand gegen die Schulter geschlagen. Dadurch habe er das Gleichgewicht verloren und sei rückwärts zu Boden gestürzt. Wegen dieser Tat sei der Schüler rechtskräftig verurteilt worden, was verdeutliche, dass es ein rechtswidriger Angriff gewesen sei. Von einem unbedeutenden "Schubser" könne nicht die Rede sein. Die vom LBV vorgenommene Bagatellisierung sei weder sach- noch tatangemessen.
Der Kläger beantragt, das beklagte Land ... zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG ab dem 01.05.09 zu gewähren.
25 Die zulässige Klage ist begründet.
27 Ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deshalb in den Ruhestand getreten ist, erhält gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG Unfallruhegehalt. Unter den Voraussetzungen des § 37 BeamtVG wird dieses in den dort geregelten Fallgruppen als erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt. U.a. wird erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Beamt- VG gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet. In Bezug auf die Folgen setzt § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG voraus, dass der Beamte infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
29 Der Kläger hat einen Dienstunfall in Gestalt der gegen ihn gerichteten Tätlichkeit des Schülers N erlitten, wodurch bei ihm unmittelbar eine Thoraxprellung verursacht worden ist. Der Dienstunfall ist mit dieser Schädigungsfolge durch Bescheid der Bezirksregierung E vom 09.05.08 anerkannt worden. Im Anschluss an den Dienstunfall ist bei dem Kläger eine psychische Erkrankung aufgetreten, die der psychiatrische Zusatz-Gutachter H2 in seinem Psychiatrischen Gutachten vom 23.08.10 als chronifizierte Posttraumatische Belastungsstörung mit im Vordergrund stehenden Panikattacken und reaktiver Depression diagnostisch eingeordnet und als durch den Dienstunfall bedingt angesehen hat. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung hat ihn die Amtsärztin beim Kreisgesundheitsamt für dauerhaft dienstunfähig gehalten. Die Bezirksregierung E ist dem gefolgt und hat ihn wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.04.09 zur Ruhe gesetzt. Auch das LBV hat diesen Sachverhalt zugrunde gelegt und demzufolge seit Beginn des Ruhestandes Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG gewährt.
30 Neben diesem unstreitigen Sachverhalt, von dessen Vorliegen auch der Einzelrichter überzeugt ist, liegt beim Kläger auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand von mindestens 50 % vor. H2 ist in seinem Psychiatrischen Gutachten vom 23.08.10 zu einer dienstunfallbedingten MdE von 70 % aufgrund der psychischen Erkrankung gekommen. Der Einzelrichter folgt dieser gutachtlichen Einschätzung, die auf einer eigenen Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen beruht, von Sachkunde geprägt, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist. Auch das LBV hat daran keine Zweifel und legt dieses Ergebnis der Bewilligung von Unfallausgleich an den Kläger seit dem Unfalltag zugrunde. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung mit Ablauf des 30.04.09 die Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend hiervon weniger als 50 % betragen haben sollte.
31 Im Streit steht letztlich allein, ob ein rechtswidriger Angriff auf den Kläger in Ausübung seines Dienstes vorliegt. Der Einzelrichter hält auch diese Voraussetzungen für gegeben.
32 Schon nach dem Wortsinn folgt aus der Verwendung des Begriffs "Angriff", dass eine auf die Verletzung des Opfers abzielende Handlung gegeben sein muss. Dies schließt Dienstunfälle, die auf fahrlässigem Verhalten Dritter beruhen, aus dem Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG aus.
Die Handlung muss sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richten und ihn objektiv in die Gefahr bringen, einen Körperschaden zu erleiden. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit oder eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Eine an der Systematik der Vorschriften über die Dienstunfallfürsorge sowie an Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG orientierte Auslegung bestätigt dieses Verständnis und verdeutlicht zudem, dass zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung auch gehört, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. Systematisch wird insofern aus dem Gedanken der "Niveaugleichheit" mit den anderen Fallgruppen des § 37 BeamtVG ("bewusstes Eingehen einer Lebensgefahr durch die Dienstausübung" in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, "Vergeltungsangriff" in § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG, "Einsatzunfall" in § 37 Abs. 3 BeamtVG) abgeleitet, dass die Verletzungshandlung vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht. Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Versorgung hinnehmen müsste.
33 Zu allem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 17/98 -, DVBl. 1999, 323 f.; Urteil vom 29.10.09 - 2 C 134/07 -, BVerwGE 135, 176 ff.; OVG NRW, Urteil vom 04.04.11 - 1 A 3037/08 -, www.nrwe.de, Rn. 47 f. m. w. N.
34 Nach diesem Maßstab liegt ein rechtswidriger Angriff auf den Kläger in Ausübung des Dienstes vor.
35 Ein Angriff im Sinne der Vorschrift lässt sich zunächst nicht wegen Geringfügigkeit oder wegen einer Einstufung des Verhaltens des Schülers als Bagatelle verneinen, wie es das LBV zu sehen scheint. Auch wenn im Strafurteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - gegen den Schüler von einem "Schubsen" die Rede ist, so geht dieses Verhalten über ein unbedeutendes (und folgenloses) Schubsen hinaus. Dies zeigt schon der Umstand, dass das Amtsgericht den Schüler wegen Körperverletzung verurteilt hat, weil es selbst eine Rippenprellung zugrunde legt. Dies wird durch die in den Akten befindlichen ärztlichen Atteste bestätigt: Der Hausarzt des Klägers diagnostizierte eine Thoraxprellung und schrieb den Kläger zunächst für fünf Tage nach dem Vorfall dienstunfähig. Weil der Arzt den Verdacht hegte, es könne auch eine Fraktur (z. B. einer Rippe) vorliegen, überwies er den Kläger in ein Krankenhaus, wo nach Röntgen-Untersuchung dieser Verdacht ausgeschlossen werden konnte. Der Kläger hat angegeben, er habe vier Wochen Beschwerden gehabt. Zudem hat der Kläger durchgängig das Verhalten des Schülers so geschildert, dass dieser ihm mit der Faust gegen die Brust und mit der anderen Hand gegen die Schulter schlug. Dies ließ ihn rückwärts taumeln und nach hinten auf den Boden stürzen, wo er mit Atemproblemen liegen blieb. Dieser Ablauf hat weder den Charakter einer Bagatelle, noch ist er geringfügig, wie sich sowohl dem tätlichen Verhalten des Schülers als solchem, als auch den eingetretenen unmittelbaren körperlich-physikalischen Folgen entnehmen lässt. Auch der Umstand, dass der Schüler N nach der Tätlichkeit gegen den Kläger am Unterricht in der H-Schule nicht mehr teilnehmen durfte und durch Beschluss der Schul-Teilkonferenz vom 07.02.08 gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 des Schulgesetzes NRW (SchulG) ohne vorherige Androhung von der Schule entlassen wurde zeigt, dass es sich aus Sicht der Schule keinesfalls um eine folgenlose Bagatelle handelte.
36 Der Einzelrichter hat auch keine Zweifel daran, dass der Schüler vorsätzlich - also mit Wissen und Wollen der Rechtsgutsverletzung beim Kläger - und auch rechtswidrig handelte. Dies lässt sich wiederum schon dem Umstand der strafrechtlichen Verurteilung des Schülers wegen (notwendig vorsätzlicher, vgl. § 223 des Strafgesetzbuches - StGB) Körperverletzung entnehmen, was auch die Rechtswidrigkeit voraussetzt. Das Jugend(-straf-)gericht hat damit, ohne dies näher auszuführen, Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Schülers nicht gesehen. Die Art, wie der Schüler den Kläger angegangen ist, schließt ein fahrlässiges Verhalten aus: Starker Faustschlag auf die Brust und gleichzeitiger Schlag mit der anderen Hand auf die Schulter.
Eine für Notwehr oder andere Rechtfertigungsgründe genügende Notwehrlage oder Notstandssituation dürfte schon nicht gegeben gewesen sein. Jedenfalls handelte es sich nicht um die erforderliche und angemessene Verteidigung (z. B. gegen ein Festhalten am Rucksack), sondern jedenfalls um einen Exzess, bei dem die Handlung außer Verhältnis zum möglichen Angriff steht. In solcher Situation liegt keine Rechtfertigung vor.
37 Der danach vorliegende rechtswidrige Angriff des Schülers N auf den Kläger richtete sich auch mit Wissen und Wollen des Schülers gegen die Dienstausübung des Klägers und wollte damit die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen.
38 Der Kläger hatte sich in seiner Rolle als Lehrer in Ausübung von hoheitlicher Gewalt in eine Auseinandersetzung mit dem Schüler N begeben, bei der es um die Einhaltung der schulischen Regeln und um die Aufrechterhaltung der schulischen Ordnung sowie den Respekt gegenüber den Lehrern ging. Unabhängig davon, wie genau der Geschehensablauf der Auseinandersetzung des Klägers mit dem Schüler in der Vertretungsstunde im Englisch-Kurs im Einzelnen war, hatte sich der Kläger entschlossen, wegen der von ihm gesehenen Regelverstöße und autoritätsverletzenden Verhaltensweisen eine disziplinare Ahndung des Verhaltens des Schülers durch den Schulleiter (in welcher Gestalt auch immer) zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hatte er sich mit dem Schüler nach dem Ende der Stunde zum Büro des Schulleiters begeben, der jedoch nicht angetroffen wurde. Als der Schüler dann eigenmächtig entschied, dass er nun gehen werde, wollte der Kläger in Fortsetzung der Auseinandersetzung mit dem Schüler und zur Durchsetzung einer möglichen umgehenden Maßregelung durch den Schulleiter verhindern, dass der N sich entfernte. Weil er damit weiterhin den Ordnungsanspruch der Schule gegenüber dem Schüler durchsetzen wollte, erfolgte die Reaktion des Schülers N. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Schüler wusste, dass er den Vertretungslehrer, mit dem er gerade die disziplinare Auseinandersetzung hatte, angriff. Dieser Angriff führte dazu, dass der Kläger den Schüler nicht mehr am Gehen hindern konnte, weil er nach Atem ringend auf dem Boden lag. Der Angriff des Schülers auf den Kläger diente nach der Einschätzung des Einzelrichters auch dazu, den Kläger bei der Durchsetzung seines Ordnungsanspruchs - und mithin gerade in der hoheitlichen Funktion als Lehrer - anzugreifen. Diese Wertung steht im Einklang mit dem Beschluss der Schul-Teilkonferenz der H-Schule vom 07.02.08, mit dem der Schüler N als Sanktion für die Tätlichkeit gegenüber dem Kläger mit sofortiger Wirkung von der Schule verwiesen wurde. Die Schulkonferenz führt nämlich zur Begründung aus, sie sehe in der Tat des Schülers ein schweres Fehlverhalten, durch die die Erfüllung der Aufgaben der Schule (neben dem Recht der Lehrer auf körperliche Unversehrtheit) erheblich gefährdet und verletzt worden sei.
Das Ergebnis - die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts - entspricht mithin dem Zweck der Vorschrift, sicherzustellen, dass die Beamten nicht aus Furcht vor rechtswidrigen Angriffen und deren möglichen Folgen (eventuelle Dienstunfähigkeit, vorzeitige Zurruhesetzung, daraus folgender geringer Versorgungsanspruch mit unzureichender Alimentation des Beamten und seiner Familie) von der von ihnen für richtig gehaltenen Dienstausübung absehen. Würde der Kläger hier nicht unfallfürsorgerechtlich geschützt, so könnte dies die Gesamtheit der Lehrer veranlassen, sich den mühsamen, unangenehmen und tendenziell gefährlichen Auseinandersetzungen mit Schülern nicht mehr zu stellen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Kläger in pädagogischer, zwischenmenschlicher oder schulrechtlicher Hinsicht alles richtig gemacht hat. Darauf kommt es nicht an, weil der Lehrer bzw. der Beamte im Allgemeinen darauf vertrauen können soll, dass er gegenüber rechtswidrigen Angriffen unter dem Schutz der Unfallfürsorge und insbesondere des § 37 BeamtVG steht, unabhängig davon, ob jemand im Nachhinein der Auffassung ist, dass man in der jeweiligen Situation besser/richtiger anders hätte handeln sollen. Dabei ist es nicht notwendig, eine allgemeine Gefährlichkeit des Lehrerberufs festzustellen, wie das LBV vermeint. Eine die Aufrechterhaltung der Ordnung betreffende Auseinandersetzung, in die sich ein Lehrer an einer Hauptschule mit einem (zum Zeitpunkt des Dienstunfalls) 14-jährigen männlichen Schüler begibt, ist eine potentiell gefährliche Situation, wie der Fall zeigt. Dies reicht aus. Der Kläger hat für die Allgemeinheit ein Sonderopfer erbracht, indem er dieser Gefahr nicht aus dem Weg gegangen ist, auch wenn dies unproblematisch möglich gewesen wäre. Um seine Autorität zu wahren und den Ordnungsanspruch der Lehrer und der Schulleitung der H-Schule in H1 durchzusetzen, hat er das Verhalten des Schülers N nicht toleriert. Für dieses Sonderopfer und seine daraus letztlich folgende Dienstunfähigkeit sowie die vorzeitige Zurruhesetzung aufgrund einer chronischen schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung ist es gerechtfertigt, dass er in den Genuss eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 BeamtVG kommt.