Erhöhtes Unfallruhegehalt für Feuerwehrmann
Diese Entscheidung betrifft die psychische Belastung eines Feuerwehrbeamten (PTBS), die zu seiner vorzeitigen Pensionierung führte.
Feuerwehrmann und Dienstherr streiten im Wesentlichen darum, ob die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalles gegeben waren, insbesondere ob der Feuerwehreinsatz für den Kläger lebensgefährlich war.
Unseres Erachtens beschreibt die Entscheidung die Rechtslage in sehr klaren Worten.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass selbst Entscheidungen wie diese nicht "für alle Ewigkeit" geschrieben sein können, da es immer auch darauf ankommt, welche Gesetzesfassung zum Zeitpunkt des Dienstunfalles galt.
(Die Ländergesetze können unterschiedlich gefasst sein; es kann im Laufe der Zeit Gesetzesänderungen geben.)
Doch als Einführung in die wesentlichen Probleme ist die Entscheidung sehr gut geeignet.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.13, 2 A 10407/13.OVG
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren.
Tatbestand
Die Klage ist auf Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt wegen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls gerichtet.
Der Kläger war von 1997 bis zu seiner Zurruhesetzung als Feuerwehrbeamter in der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig, zuletzt im Rang eines Brandmeisters. Am 03.02.08 bekämpfte er zusammen mit anderen Feuerwehrbeamten und weiteren Hilfskräften den Brand eines großen Mehrfamilienhauses in Ludwigshafen, bei dem mehrere Personen getötet und verletzt wurden. Unmittelbar nach Beginn des Einsatzes versuchte der Kläger mit einem aufblasbaren Sprungpolster unmittelbar vor dem brennenden Haus Menschenleben zu retten. Hierbei sprangen mehrere Personen, offenbar in Panik, in das noch nicht einsatzbereite Sprungpolster. Dabei kam eine Frau ums Leben, als sie beim Sprung aus dem brennenden Haus das nicht fertig aufgeblasene Sprungpolster verfehlte und unmittelbar neben dem Kläger auf den Boden aufschlug. Während der Arbeit am Sprungpolster war die Haupt-Gasleitung des Wohnhauses noch nicht abgeriegelt.
Am frühen Morgen des darauf folgenden Tages begab sich der Kläger zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 1 K 1107/10.NW in das einsturzgefährdete Wohnhaus und barg insgesamt neun Leichen.
Nachdem der Kläger krankheitsbedingt seit dem 22.02.08 keinen Dienst mehr verrichtet und das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises mitgeteilt hatte, dass er als Folge des Dienstunfalls vom 03.02.08 an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, erkannte die Beklagte diese Erkrankung mit Bescheid vom 16.07.08 als Körperschaden aus dem Dienstunfall an und versetzte ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1.08.10 in den vorzeitigen Ruhestand.
Mit Bescheid vom 20.07.10 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge unter Anwendung der allgemeinen versorgungsrechtlichen Regelungen (ohne eine Erhöhung wegen eines qualifizierten Dienstunfalls) fest.
Den vom Kläger sodann mit Schreiben vom 15.10.10 gestellten Antrag auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - begründete er mit dem Vorliegen einer lebensbedrohlichen Situation bei dem Brandeinsatz, durch die er sich die PTBS zugezogen habe. Er sei beim Hausbrand am 03.02.08 als Fahrer des ersten Löschfahrzeuges eingesetzt gewesen. Nachdem ein Drehleitereinsatz nicht effektiv gewesen sei, um die Rettung der vielen im Haus befindlichen Personen zu ermöglichen, habe er mit nur einem weiteren Feuerwehrbeamten - statt der eigentlich für den Aufbau vorgesehenen vier Personen - das Sprungpolster positioniert. Die Aufstellung dieses Sprungpolsters habe unvorschriftsmäßig unmittelbar an dem in Flammen stehenden Haus stattgefunden und er habe miterleben müssen, wie vor der endgültigen Positionierung vom Brand eingeschlossene Menschen trotz der nicht funktionstüchtigen Aufstellung des Sprungpolsters in die Tiefe gesprungen seien und sich dabei verletzten. Am nächsten Morgen habe er zudem das einsturzgefährdete Gebäude betreten, um Leichen zu bergen.
Diesen Antrag wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.10, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.10 wegen Verfristung ablehnte.
Nachdem der Kläger hiergegen Klage erhoben hatte, hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf, um die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts zu prüfen. Hierfür beauftragte sie den Leitenden Arzt der Abteilung Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie der Stadtklinik Frankenthal, Dr. med. S., mit der Erstellung eines Gutachtens. In ihrem Anschreiben führte sie unter anderem aus: Es handele sich beim streitgegenständlichen Feuerwehreinsatz nicht um ein einheitliches Geschehen. Vielmehr sei zu klären, ob die während des zeitlich ersten Einsatzes der Brandbekämpfung zweifellos gegebene besondere Lebensgefahr für die PTBS kausal geworden sei, oder ob diese auf die ebenfalls psychisch äußerst belastende, aber nicht unter besonderer Lebensgefahr erfolgte Bergung der Leichen zurückzuführen sei. Letztendlich stehe die Frage im Raum, ob die Erkrankung des Beamten nicht aufgrund der besonderen Lebensgefahr, sondern aufgrund des gesamten Einsatzerlebnisses eingetreten sei.
In seinem daraufhin am 11.04.11 erstellten Gutachten kommt der Sachverständige Dr. S. zum Ergebnis, dass beim Kläger ab dem Unfallzeitpunkt und auf Dauer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 %, im Wesentlichen bedingt durch die posttraumatische Belastungsstörung als konkrete und objektivierbare Funktionsbeeinträchtigung der Psyche vorliege.
Mit Bescheid vom 26.05.11 lehnte die Beklagte die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG ab. Erst durch die Vorlage des Gutachtens und die darin protokollierten Erklärungen des Klägers sei ihr klar geworden, dass er sich bei der Brandbekämpfung nicht im, sondern am brennenden Haus befunden habe. Zwar glaube der Gutachter, dass bei der Brandbekämpfung Lebensgefahr bestanden habe, gehe jedoch andererseits davon aus, dass eine solche bei der späteren Leichenbergung nicht bestanden habe. Deshalb fehle es, bezogen auf den gesamten Einsatz, an einer konkreten Lebensgefahr. Diesen Umstand habe der Gutachter verkannt, soweit er der Auffassung sei, dass die beiden Diensthandlungen bei der Frage der Kausalität nicht voneinander getrennt werden könnten, da er von einer Lebensgefahr für den Kläger während des ersten Teils seines Einsatzes ausgegangen sei. Der Gutachter habe juristische Betrachtungen vorgenommen, zu denen er nicht beauftragt gewesen sei und die ihm nicht oblägen.
Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2011 zurück, gewährte ihm aber mit zusätzlichem Bescheid vom 26.05.11 einen Unfallausgleich, bei dem sie die vom Sachverständigen festgestellte MdE von 50 % seit dem Dienstunfall zugrunde legte.
Zur Begründung seiner auf Zahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts gerichteten Klage führt der Kläger aus: Unstreitig sei seine Dienstunfähigkeit die Folge des Dienstunfalls. Er habe unter unmittelbarer Lebensgefahr gearbeitet, als die aus dem Haus springenden Personen nicht abgewartet hätten und nur in einem ganz geringen Abstand von weniger als zwei Meter neben ihm aufgeschlagen seien. Auch habe bei der Leichenbergung für ihn eine Lebensgefahr wegen möglicher Brandnester und der nach wie vor bestehenden Einsturzgefahr des Hauses bestanden.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Zwar habe der Kläger bei dem Brandeinsatz eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, die auch als Dienstunfall anerkannt worden sei. Diese Erkrankung sei aber nicht Folge eines objektiv besonders lebensgefährlichen Diensteinsatzes, sondern des für den Kläger nicht besonders lebensgefährlichen Feuerwehreinsatzes bei der Brandkatastrophe. Aus diesem Grund habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf das von ihr bewilligte Unfallruhegehalt und keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Leiters der Berufsfeuerwehr Ludwigshafen, und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs als Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. B. zu der Frage, ob die aufgrund des Dienstunfalls entstandene psychische Erkrankung des Klägers wesentlich auf einer Diensthandlung beruht, durch die das Leben des Klägers einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war, nämlich auf seinem Einsatz am Sprungpolster, den allein die Vorinstanz als besonders lebensgefährlich eingestuft hat, oder ob das psychische Leiden dadurch, dass der Kläger eine für Dritte bestehende akute besondere Lebensgefahr unmittelbar miterlebt hat oder durch die von ihm ausgeführte Leichenbergung wesentlich verursacht wurde.
Nach Vernehmung der Zeugen, dem Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. B. und der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 12.09.12 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer erhöhten Unfallversorgung liegen nach Auffassung der Vorinstanz nicht vor. Zwar habe sich der Kläger während seines Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden. Dieser Einsatz sei allerdings nach den anzuwendenden Kriterien nicht ursächlich für die bei ihm entstandene PTBS, weil nach den plausiblen und überzeugenden Aussagen des Gutachters die Gefahrenlage für den Kläger nicht unmittelbar vorhersehbar gewesen sei. Deshalb habe er sie auch nicht als Lebensbedrohung bewusst wahrnehmen und subjektiv empfinden können. Dies sei jedoch Voraussetzung, um eine Ursächlichkeit des Einsatzes für die beim Kläger vorliegende PTBS annehmen zu können. Soweit Dr. S. in seinem Gutachten vom 11.04.11 zu einem anderen Ergebnis komme, beruhe dies darauf, dass die Beklagte ihm vorgegeben habe, der Brandeinsatz des Klägers sei lebensgefährlich gewesen. Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil nach der Zeugenvernehmung die Leichenbergung nicht besonders gefährlich gewesen sei.
Mit seiner Berufung ergänzt und vertieft der Kläger seinen Standpunkt, nach der er sich während des gesamten Einsatzes an beiden Tagen, sowohl während des Einsatzes am Sprungpolster als auch bei der Leichenbergung, in einer besonderen Lebensgefahr befunden habe. Auf diesem dienstlichen Einsatz beruhe seine psychische Erkrankung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt sie nochmals die ihrer Auffassung nach nicht gegebene Kausalität der insgesamt gesehen nicht besonders gefährlichen Diensthandlungen für die psychische Erkrankung des Klägers, die andere als dienstliche Ursachen haben müsse. So habe der Gutachter Prof. B. überzeugend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich der Kläger bei dem nach Auffassung der Vorinstanz allein als lebensgefährlich angesehenen Einsatz am Sprungpolster der besonderen Gefährlichkeit nicht bewusst gewesen sei. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch fehle daher die subjektive Komponente des Erkennens einer besonderen Lebensgefahr. Hierdurch unterscheide sich der vorliegende Fall von anderen Sachverhalten, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße und des Oberverwaltungsgerichts zu Grunde gelegen hätten.
Die Berufung hat Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts verlangen, weil sein Brandeinsatz vom 03.02.08 die Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.12.04 erfüllt (vgl. zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25.10.12 - 2 C 41.11 -).
Eine erhöhte Unfallversorgung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält ein Beamter, wenn er sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit für ihn verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt, er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, wegen dem er dauernd dienstunfähig wird und in den Ruhestand getreten sowie im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.
Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Versorgungsregelungen setzt die Vorschrift also zunächst einen - von der Beklagten beim Kläger anerkannten - Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG voraus und sieht lediglich für diejenigen Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale gekennzeichnet sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt bzw. eine dem entsprechende Unfall-Hinterbliebenenversorgung vor.
Unproblematisch liegt hier die von § 37 BeamtVG geforderte Diensthandlung vor. Die Brandbekämpfung war ein dienstlicher Einsatz, der vom späten Nachmittag des 03.02.08 bis in die Morgenstunden des 04.02.08 dauerte, als die Schicht des Klägers endete. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es insoweit nicht zulässig, den insgesamt wegen der zeitlichen und örtlichen Verklammerung als Einheit zu betrachtenden Einsatz des Klägers bei der Brandkatastrophe in Ludwigshafen in besonders gefährliche, allgemein gefährliche und/oder weniger gefährliche Teilabschnitte (künstlich) aufzuspalten.
Infolge dieser Diensthandlung erlitt der Kläger einen Dienstunfall mit Körperschaden, und zwar in Form der von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.08.08 als Dienstunfallschaden anerkannten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Eine derartige psychische Erkrankung kann nach der überkommenen Rechtsprechung ein Körperschaden im dienstunfallrechtlichen Sinne sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.09 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176). Ob der Kläger tatsächlich an einer solchen Krankheit leidet und ob diese ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist, muss im Übrigen hier nicht weiter untersucht werden. Beide Fragen sind nämlich bereits von der Beklagten bestandskräftig beantwortet und deshalb diesem Verfahren - so wie sie festgestellt worden sind - zugrunde zu legen.
Als weitere Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 BeamtVG liegen gleichfalls unstreitig vor: Der Kläger wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 16.07.08 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt und mit einem weiteren (gleichfalls bestandskräftigem) Bescheid wurde bei ihm im - maßgeblichen - Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 vom Hundert festgestellt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger bei seinem Einsatz vom 3./4.02.08 aber auch einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt.
Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -). Die dienstliche Verrichtung muss nach den Umständen des konkreten Falls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen. Subjektiv muss der Beamte sein Leben eingesetzt haben (vgl. auch Tz. 37.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 03.11.1980, GMBl. S. 742 - BeamtVGVwV -).
Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist somit, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist.
Der Betreffende muss sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer von ihm auch als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr erkennt und trotzdem - unter Hintanstellung der eigenen Rettung - die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist. Die Voraussetzung, dass ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, sein Leben eingesetzt hat, kann im Zweifel als erfüllt angesehen werden, wenn nach der Gefahrensituation, die sich im Zeitpunkt des Unfalles aufgrund erkennbarer äußerer Umstände ergab, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Beamte der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war (so ausdrücklich Tz. 37.1.2 BeamtVGVwV).
Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines "Sonderopfers", das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit besonderen Gefährdungslagen konfrontiert zu werden, wegen der er oder seine Hinterbliebenen im Fall eines Unfalls Nachteile im Rahmen der Unfall- bzw. Hinterbliebenenversorgung hinnehmen müssten (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, NVwZ-RR, 1999, 324 und vom 13.12.12 - 2 C 51.11 -; OVG RP, Urteil vom 21.01.05 - 2 A 11761/04.OVG -, IÖD 2005, 139, m.w.N.).
In objektiver Hinsicht sind dabei im Wesentlichen zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
Unter einer Diensthandlung mit dem von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten Gefährdungspotential ist zunächst eine Dienstverrichtung zu verstehen, der typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Gefahr innewohnt, bei der der Verlust des Lebens bei ihrer Vornahme wahrscheinlich oder nahe liegend ist. Dies wird beispielsweise angenommen für die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrbeamte, die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker oder die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 - juris).
Neben den vorstehend dargestellten "gefahrgeneigten" Tätigkeiten kann auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen - etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung - mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein (OVG RP, Urteil vom 21.01.05, a.a.O.). Ausgehend hiervon lag für den Kläger wegen der besonderen Umstände am Brandort und seines pflichtbewussten Einsatzes in objektiver Hinsicht eine besondere Lebensgefahr vor.
Diese besonderen Umstände ergeben sich sowohl aus der Situation am sog. Sprungpolster als auch aus dem freiwilligen Einsatz des Klägers bei der Leichenbergung. Beide Situationen lassen abstrakt den Verlust des Lebens als nicht fern liegend erscheinen.
Die Bekämpfung eines Großbrandes mit dem vorliegenden Ausmaß ist für Feuerwehrbeamte zunächst indiziell eine "gefahrgeneigte" dienstliche Tätigkeit, wenn sie sich im oder unmittelbar an einem brennenden Objekt befinden. Dabei kann offen bleiben, ob diese Gefährdung bereits wegen des noch nicht abgesperrten Gasanschlusses im Keller des brennenden Hauses anzunehmen ist. Beim Kläger lag jedenfalls schon bei seinem Rettungseinsatz am Sprungpolster eine objektive Gefährdung für sein Leben durch von oben herabstürzende Menschen vor.
Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats zunächst aus einer Auswertung der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Einsatzbericht über die Brandkatastrophe und den Angaben, die der Kläger bei seinen Untersuchungen durch Dr. S. und Prof. Dr. B. gemacht hat. Danach steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger während eines längeren Zeitraumes mit dem Versuch beschäftigt war, das nicht ordnungsgemäß aufgebaute Sprungpolster doch noch funktionsfähig zu machen, als mehrere Menschen, die an den Fenstern im brennenden dritten Obergeschoss standen oder an den Fenstersimsen hingen, in Panik heruntersprangen oder abrutschten und unmittelbar neben ihm eine dieser Personen (eine schwangere Frau) auf das Straßenpflaster aufschlug. Zu diesem Zeitpunkt stand das Sprungpolster bereits unter der Fassade des brennenden Hauses in der Jägerstraße. Während der Kläger sich - auch von der Beklagten und allen Gutachtern nicht bestritten - in Lebensgefahr befand, sah er es als seine Pflicht als Feuerwehrbeamter an, trotz der für ihn bestehenden Gefahr zu versuchen, das Sprungpolster doch noch in einen funktionstüchtigen Zustand zu bringen. Das Aufblasen des Sprungpolsters mittels Pressluftflaschen dauert, wie der Zeuge A. schon bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt hat, in der Regel mehrere Minuten. Damit hat der Kläger sich, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, über einen längeren Zeitraum einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich sowohl aus der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme von Dr. S. in seinem Gutachten vom 11.04.11, den - in der Art eines Wortprotokolls erfolgten - Darstellungen im Gutachten von Prof. Dr. B. als auch aus den Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. C. Dieser hat sowohl in seinem fachärztlichen Kurzgutachten vom 14.08.13 als auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig, nachvollziehbar und auch sonst überzeugend erläutert, dass ein Aufprall von einer aus dem dritten Stockwerk springenden Person auf den Kopf des Klägers wegen der sich aus der Beschleunigung ergebenden Massekräften und des Aufprallwinkels (von oben auf den Kopf) zu einer massiven Stauchung der Halswirbelsäule mit gegebenenfalls tödlichen Folgen führen kann. Diese Lebensgefahr ist nach alledem bei diesem Teil des Einsatzes des Klägers in objektiver Hinsicht gegeben.
Für den Kläger hat aber nicht nur bei seinem Einsatz am Sprungpolster eine besondere Lebensgefahr bestanden. Er hat zur Überzeugung des Senats auch bei der nach Ablöschen des Brandes am frühen Morgen des 04.02.08 erfolgten Leichenbergung als Freiwilliger und damit bewusst sein Leben eingesetzt. Zwar war er bei seinem über eine Stunde andauernden Einsatz im dritten Stockwerk des ausgebrannten Hauses mit einem sog. Höhensicherungsgerät angeseilt. Dieses konnte ihn jedoch nach den überzeugenden Aussagen des als Zeugen vernommenen Branddirektors F. und den fachlichen Einschätzungen des vom Senat als Gutachter beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. T. keinen ausreichenden Schutz gegen schwere Verletzungen bieten, die bei dem - als Einheit zu betrachtenden - Einsatz gegebenenfalls gleichfalls zum Tod des Klägers hätten führen können.
Sowohl der Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten, Branddirektor F., als auch der Sachverständige T. führten bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung aus, dass das sog. Höhensicherungsgerät, eine Sicherungsleine, die an dem außerhalb des Hauses ausgefahrenen Drehleiterkorb befestigt wurde, keinen ausreichenden Schutz gegen schwere (und tödliche) Verletzungen bot, die beide Feuerwehrbeamte hätten erleiden können, als sie sich im ausgebrannten dritten Stockwerk des Hauses aufhielten, um insgesamt acht Leichen zu bergen. Maßgebend für diese Einschätzung ist für den Sachverständigen die horizontale Führung der Sicherungsleine, die bei einem Einbruch durch den akut einsturzgefährdeten Geschossboden praktisch keinen Schutz für den Kläger gegen ggf. auch schwerste Verletzungen bieten konnte. Diese sachverständige Äußerung, die auch der Zeuge F. eindrucksvoll bestätigte, ist für den Senat unmittelbar einsichtig.
Hinzu kommt, dass der Kläger nicht nur durch einen drohenden Einbruch der Geschossdecke unmittelbar gefährdet war. Es steht für den Senat nach erfolgter Beweisaufnahme zudem gleichfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Kläger auch durch den jederzeit möglichen Einsturz des über ihm befindlichen Dachbodens in akuter Lebensgefahr befand. Maßgeblich hierfür ist die bei der Befragung der Branddirektoren F. und T. offenbar gewordene Instabilität der überwiegend abgebrannten und zusätzlich auch noch mit Löschwasser vollgesogenen Balkenkonstruktion des Daches. Besonders eindrucksvoll war diese Erkenntnis, als der Zeuge F. unter Hinweis auf das Foto im Einsatzbericht auf Seite 14 erläuterte, dass die Brandsachverständigen des Bundeskriminalamtes, die zur Ermittlung der Brandursache am 04.02.08 vor Ort waren, seinerzeit das Haus nicht betreten durften, weil selbst zu diesem Zeitpunkt noch eine akute Einsturzgefahr bestand. Um ihr Leben zu schützen, wurden diese deshalb in einem besonders geschützten käfigartigen Korb von oben in das Haus herabgelassen. Wegen all dieser Besonderheiten des Einsatzes, den der Kläger - wie der Sachverständige T. mehrfach betont hat - tadellos absolvierte, ist es für den Senat nicht mehr ernsthaft zu bezweifeln, das sich der Kläger zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 1 K 1107/10.NW während ihres weit über eine Stunde währenden Aufenthaltes im ausgebrannten dritten Stockwerk in einer besonderen Lebensgefahr befand.
Hiergegen lässt sich nicht erfolgreich entgegnen, wie es die Beklagte tut, dass es sich auch bei der Leichenbergung um einen "normalen" Feuerwehreinsatz gehandelt habe. Wäre der Einwand zutreffend, so liefe § 37 BeamtVG gerade für die Personengruppe, für welche die Vorschrift geschaffen wurde, weitgehend leer. Denn auch ein "normaler" Feuerwehreinsatz kann definitionsgemäß unter Bedingungen ablaufen, die mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sind, wird die Feuerwehr doch regelmäßig dann gerufen, wenn Menschenleben in Gefahr sind, die es zu retten gilt. Dass diese Menschen auch unter eigener Gefährdung aus einem ausgebrannten Haus geborgen werden müssen, mag zum "normalen" Alltag eines Feuerwehrbeamten gehören. An der objektiven Gefährlichkeit eines solcherart angebotenen Sonderopfers des Beamten ändert dies nichts.
Schließlich war dem Kläger bei seiner Diensthandlung das Bestehen dieser besonderen Gefahrenlage auch bewusst. Die zusätzliche subjektive Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nach der der Beamte "sein Leben einzusetzen" hat, ist nicht so zu verstehen, dass der Betreffende sichere Gewissheit über eine unmittelbare Gefahr des Verlustes seines Lebens haben müsste. Es ist also nicht zu fordern, dass sich ein Beamter gleichsam "sehenden Auges" in die akute Gefahr eines Todes begibt. Eine derart weit reichende Kenntnis vom möglichen weiteren Ablauf des Geschehens ist weder dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen noch aus rechtssystematischen Gesichtspunkten oder nach Sinn und Zweck der Regelung erforderlich.
Eingesetzt wird das Leben nämlich nicht nur, wenn - wie beim sog. "Himmelfahrtskommando" - kaum eine Aussicht besteht, heil davon zu kommen, sondern auch dann, wenn der Beamte trotz erheblicher Lebensgefahr darauf vertrauen kann, dass ihm nichts zustoßen werde. Der Beamte muss sich der lebensgefährlichen Lage, in der er sich begibt, wenigstens ganz allgemein bewusst sein; die Gefahren im Einzelnen braucht er nicht zu kennen (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.01.05, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.02 - 1 A 4954/00 -).
Im hier zu entscheidenden Fall sind in beiden Teilabschnitten des (als Einheit zu betrachtenden) Einsatzes, nämlich zum einen dem pflichtbewussten Versuch des Klägers, Menschenleben mit dem Sprungpolster zu retten und zum anderen seiner freiwilligen Übernahme der Leichenbergung, hinreichende äußere Umstände (vgl. Tz. 37.1.2 BeamtVGVwV) erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen, dass er sich der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz auf 18.130,56 € festgesetzt.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren.
Tatbestand
Die Klage ist auf Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt wegen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls gerichtet.
Der Kläger war von 1997 bis zu seiner Zurruhesetzung als Feuerwehrbeamter in der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig, zuletzt im Rang eines Brandmeisters. Am 03.02.08 bekämpfte er zusammen mit anderen Feuerwehrbeamten und weiteren Hilfskräften den Brand eines großen Mehrfamilienhauses in Ludwigshafen, bei dem mehrere Personen getötet und verletzt wurden. Unmittelbar nach Beginn des Einsatzes versuchte der Kläger mit einem aufblasbaren Sprungpolster unmittelbar vor dem brennenden Haus Menschenleben zu retten. Hierbei sprangen mehrere Personen, offenbar in Panik, in das noch nicht einsatzbereite Sprungpolster. Dabei kam eine Frau ums Leben, als sie beim Sprung aus dem brennenden Haus das nicht fertig aufgeblasene Sprungpolster verfehlte und unmittelbar neben dem Kläger auf den Boden aufschlug. Während der Arbeit am Sprungpolster war die Haupt-Gasleitung des Wohnhauses noch nicht abgeriegelt.
Am frühen Morgen des darauf folgenden Tages begab sich der Kläger zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 1 K 1107/10.NW in das einsturzgefährdete Wohnhaus und barg insgesamt neun Leichen.
Nachdem der Kläger krankheitsbedingt seit dem 22.02.08 keinen Dienst mehr verrichtet und das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises mitgeteilt hatte, dass er als Folge des Dienstunfalls vom 03.02.08 an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, erkannte die Beklagte diese Erkrankung mit Bescheid vom 16.07.08 als Körperschaden aus dem Dienstunfall an und versetzte ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1.08.10 in den vorzeitigen Ruhestand.
Mit Bescheid vom 20.07.10 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge unter Anwendung der allgemeinen versorgungsrechtlichen Regelungen (ohne eine Erhöhung wegen eines qualifizierten Dienstunfalls) fest.
Den vom Kläger sodann mit Schreiben vom 15.10.10 gestellten Antrag auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - begründete er mit dem Vorliegen einer lebensbedrohlichen Situation bei dem Brandeinsatz, durch die er sich die PTBS zugezogen habe. Er sei beim Hausbrand am 03.02.08 als Fahrer des ersten Löschfahrzeuges eingesetzt gewesen. Nachdem ein Drehleitereinsatz nicht effektiv gewesen sei, um die Rettung der vielen im Haus befindlichen Personen zu ermöglichen, habe er mit nur einem weiteren Feuerwehrbeamten - statt der eigentlich für den Aufbau vorgesehenen vier Personen - das Sprungpolster positioniert. Die Aufstellung dieses Sprungpolsters habe unvorschriftsmäßig unmittelbar an dem in Flammen stehenden Haus stattgefunden und er habe miterleben müssen, wie vor der endgültigen Positionierung vom Brand eingeschlossene Menschen trotz der nicht funktionstüchtigen Aufstellung des Sprungpolsters in die Tiefe gesprungen seien und sich dabei verletzten. Am nächsten Morgen habe er zudem das einsturzgefährdete Gebäude betreten, um Leichen zu bergen.
Diesen Antrag wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.10, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.10 wegen Verfristung ablehnte.
Nachdem der Kläger hiergegen Klage erhoben hatte, hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf, um die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts zu prüfen. Hierfür beauftragte sie den Leitenden Arzt der Abteilung Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie der Stadtklinik Frankenthal, Dr. med. S., mit der Erstellung eines Gutachtens. In ihrem Anschreiben führte sie unter anderem aus: Es handele sich beim streitgegenständlichen Feuerwehreinsatz nicht um ein einheitliches Geschehen. Vielmehr sei zu klären, ob die während des zeitlich ersten Einsatzes der Brandbekämpfung zweifellos gegebene besondere Lebensgefahr für die PTBS kausal geworden sei, oder ob diese auf die ebenfalls psychisch äußerst belastende, aber nicht unter besonderer Lebensgefahr erfolgte Bergung der Leichen zurückzuführen sei. Letztendlich stehe die Frage im Raum, ob die Erkrankung des Beamten nicht aufgrund der besonderen Lebensgefahr, sondern aufgrund des gesamten Einsatzerlebnisses eingetreten sei.
In seinem daraufhin am 11.04.11 erstellten Gutachten kommt der Sachverständige Dr. S. zum Ergebnis, dass beim Kläger ab dem Unfallzeitpunkt und auf Dauer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 %, im Wesentlichen bedingt durch die posttraumatische Belastungsstörung als konkrete und objektivierbare Funktionsbeeinträchtigung der Psyche vorliege.
Mit Bescheid vom 26.05.11 lehnte die Beklagte die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG ab. Erst durch die Vorlage des Gutachtens und die darin protokollierten Erklärungen des Klägers sei ihr klar geworden, dass er sich bei der Brandbekämpfung nicht im, sondern am brennenden Haus befunden habe. Zwar glaube der Gutachter, dass bei der Brandbekämpfung Lebensgefahr bestanden habe, gehe jedoch andererseits davon aus, dass eine solche bei der späteren Leichenbergung nicht bestanden habe. Deshalb fehle es, bezogen auf den gesamten Einsatz, an einer konkreten Lebensgefahr. Diesen Umstand habe der Gutachter verkannt, soweit er der Auffassung sei, dass die beiden Diensthandlungen bei der Frage der Kausalität nicht voneinander getrennt werden könnten, da er von einer Lebensgefahr für den Kläger während des ersten Teils seines Einsatzes ausgegangen sei. Der Gutachter habe juristische Betrachtungen vorgenommen, zu denen er nicht beauftragt gewesen sei und die ihm nicht oblägen.
Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2011 zurück, gewährte ihm aber mit zusätzlichem Bescheid vom 26.05.11 einen Unfallausgleich, bei dem sie die vom Sachverständigen festgestellte MdE von 50 % seit dem Dienstunfall zugrunde legte.
Zur Begründung seiner auf Zahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts gerichteten Klage führt der Kläger aus: Unstreitig sei seine Dienstunfähigkeit die Folge des Dienstunfalls. Er habe unter unmittelbarer Lebensgefahr gearbeitet, als die aus dem Haus springenden Personen nicht abgewartet hätten und nur in einem ganz geringen Abstand von weniger als zwei Meter neben ihm aufgeschlagen seien. Auch habe bei der Leichenbergung für ihn eine Lebensgefahr wegen möglicher Brandnester und der nach wie vor bestehenden Einsturzgefahr des Hauses bestanden.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Zwar habe der Kläger bei dem Brandeinsatz eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, die auch als Dienstunfall anerkannt worden sei. Diese Erkrankung sei aber nicht Folge eines objektiv besonders lebensgefährlichen Diensteinsatzes, sondern des für den Kläger nicht besonders lebensgefährlichen Feuerwehreinsatzes bei der Brandkatastrophe. Aus diesem Grund habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf das von ihr bewilligte Unfallruhegehalt und keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Leiters der Berufsfeuerwehr Ludwigshafen, und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs als Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. B. zu der Frage, ob die aufgrund des Dienstunfalls entstandene psychische Erkrankung des Klägers wesentlich auf einer Diensthandlung beruht, durch die das Leben des Klägers einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war, nämlich auf seinem Einsatz am Sprungpolster, den allein die Vorinstanz als besonders lebensgefährlich eingestuft hat, oder ob das psychische Leiden dadurch, dass der Kläger eine für Dritte bestehende akute besondere Lebensgefahr unmittelbar miterlebt hat oder durch die von ihm ausgeführte Leichenbergung wesentlich verursacht wurde.
Nach Vernehmung der Zeugen, dem Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. B. und der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 12.09.12 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer erhöhten Unfallversorgung liegen nach Auffassung der Vorinstanz nicht vor. Zwar habe sich der Kläger während seines Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden. Dieser Einsatz sei allerdings nach den anzuwendenden Kriterien nicht ursächlich für die bei ihm entstandene PTBS, weil nach den plausiblen und überzeugenden Aussagen des Gutachters die Gefahrenlage für den Kläger nicht unmittelbar vorhersehbar gewesen sei. Deshalb habe er sie auch nicht als Lebensbedrohung bewusst wahrnehmen und subjektiv empfinden können. Dies sei jedoch Voraussetzung, um eine Ursächlichkeit des Einsatzes für die beim Kläger vorliegende PTBS annehmen zu können. Soweit Dr. S. in seinem Gutachten vom 11.04.11 zu einem anderen Ergebnis komme, beruhe dies darauf, dass die Beklagte ihm vorgegeben habe, der Brandeinsatz des Klägers sei lebensgefährlich gewesen. Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil nach der Zeugenvernehmung die Leichenbergung nicht besonders gefährlich gewesen sei.
Mit seiner Berufung ergänzt und vertieft der Kläger seinen Standpunkt, nach der er sich während des gesamten Einsatzes an beiden Tagen, sowohl während des Einsatzes am Sprungpolster als auch bei der Leichenbergung, in einer besonderen Lebensgefahr befunden habe. Auf diesem dienstlichen Einsatz beruhe seine psychische Erkrankung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt sie nochmals die ihrer Auffassung nach nicht gegebene Kausalität der insgesamt gesehen nicht besonders gefährlichen Diensthandlungen für die psychische Erkrankung des Klägers, die andere als dienstliche Ursachen haben müsse. So habe der Gutachter Prof. B. überzeugend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich der Kläger bei dem nach Auffassung der Vorinstanz allein als lebensgefährlich angesehenen Einsatz am Sprungpolster der besonderen Gefährlichkeit nicht bewusst gewesen sei. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch fehle daher die subjektive Komponente des Erkennens einer besonderen Lebensgefahr. Hierdurch unterscheide sich der vorliegende Fall von anderen Sachverhalten, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße und des Oberverwaltungsgerichts zu Grunde gelegen hätten.
Die Berufung hat Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts verlangen, weil sein Brandeinsatz vom 03.02.08 die Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.12.04 erfüllt (vgl. zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25.10.12 - 2 C 41.11 -).
Eine erhöhte Unfallversorgung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält ein Beamter, wenn er sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit für ihn verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt, er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, wegen dem er dauernd dienstunfähig wird und in den Ruhestand getreten sowie im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.
Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Versorgungsregelungen setzt die Vorschrift also zunächst einen - von der Beklagten beim Kläger anerkannten - Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG voraus und sieht lediglich für diejenigen Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale gekennzeichnet sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt bzw. eine dem entsprechende Unfall-Hinterbliebenenversorgung vor.
Unproblematisch liegt hier die von § 37 BeamtVG geforderte Diensthandlung vor. Die Brandbekämpfung war ein dienstlicher Einsatz, der vom späten Nachmittag des 03.02.08 bis in die Morgenstunden des 04.02.08 dauerte, als die Schicht des Klägers endete. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es insoweit nicht zulässig, den insgesamt wegen der zeitlichen und örtlichen Verklammerung als Einheit zu betrachtenden Einsatz des Klägers bei der Brandkatastrophe in Ludwigshafen in besonders gefährliche, allgemein gefährliche und/oder weniger gefährliche Teilabschnitte (künstlich) aufzuspalten.
Infolge dieser Diensthandlung erlitt der Kläger einen Dienstunfall mit Körperschaden, und zwar in Form der von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.08.08 als Dienstunfallschaden anerkannten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Eine derartige psychische Erkrankung kann nach der überkommenen Rechtsprechung ein Körperschaden im dienstunfallrechtlichen Sinne sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.09 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176). Ob der Kläger tatsächlich an einer solchen Krankheit leidet und ob diese ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist, muss im Übrigen hier nicht weiter untersucht werden. Beide Fragen sind nämlich bereits von der Beklagten bestandskräftig beantwortet und deshalb diesem Verfahren - so wie sie festgestellt worden sind - zugrunde zu legen.
Als weitere Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 BeamtVG liegen gleichfalls unstreitig vor: Der Kläger wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 16.07.08 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt und mit einem weiteren (gleichfalls bestandskräftigem) Bescheid wurde bei ihm im - maßgeblichen - Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 vom Hundert festgestellt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger bei seinem Einsatz vom 3./4.02.08 aber auch einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt.
Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -). Die dienstliche Verrichtung muss nach den Umständen des konkreten Falls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen. Subjektiv muss der Beamte sein Leben eingesetzt haben (vgl. auch Tz. 37.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 03.11.1980, GMBl. S. 742 - BeamtVGVwV -).
Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist somit, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist.
Der Betreffende muss sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer von ihm auch als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr erkennt und trotzdem - unter Hintanstellung der eigenen Rettung - die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist. Die Voraussetzung, dass ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, sein Leben eingesetzt hat, kann im Zweifel als erfüllt angesehen werden, wenn nach der Gefahrensituation, die sich im Zeitpunkt des Unfalles aufgrund erkennbarer äußerer Umstände ergab, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Beamte der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war (so ausdrücklich Tz. 37.1.2 BeamtVGVwV).
Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines "Sonderopfers", das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit besonderen Gefährdungslagen konfrontiert zu werden, wegen der er oder seine Hinterbliebenen im Fall eines Unfalls Nachteile im Rahmen der Unfall- bzw. Hinterbliebenenversorgung hinnehmen müssten (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, NVwZ-RR, 1999, 324 und vom 13.12.12 - 2 C 51.11 -; OVG RP, Urteil vom 21.01.05 - 2 A 11761/04.OVG -, IÖD 2005, 139, m.w.N.).
In objektiver Hinsicht sind dabei im Wesentlichen zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
Unter einer Diensthandlung mit dem von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten Gefährdungspotential ist zunächst eine Dienstverrichtung zu verstehen, der typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Gefahr innewohnt, bei der der Verlust des Lebens bei ihrer Vornahme wahrscheinlich oder nahe liegend ist. Dies wird beispielsweise angenommen für die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrbeamte, die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker oder die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 - juris).
Neben den vorstehend dargestellten "gefahrgeneigten" Tätigkeiten kann auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen - etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung - mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein (OVG RP, Urteil vom 21.01.05, a.a.O.). Ausgehend hiervon lag für den Kläger wegen der besonderen Umstände am Brandort und seines pflichtbewussten Einsatzes in objektiver Hinsicht eine besondere Lebensgefahr vor.
Diese besonderen Umstände ergeben sich sowohl aus der Situation am sog. Sprungpolster als auch aus dem freiwilligen Einsatz des Klägers bei der Leichenbergung. Beide Situationen lassen abstrakt den Verlust des Lebens als nicht fern liegend erscheinen.
Die Bekämpfung eines Großbrandes mit dem vorliegenden Ausmaß ist für Feuerwehrbeamte zunächst indiziell eine "gefahrgeneigte" dienstliche Tätigkeit, wenn sie sich im oder unmittelbar an einem brennenden Objekt befinden. Dabei kann offen bleiben, ob diese Gefährdung bereits wegen des noch nicht abgesperrten Gasanschlusses im Keller des brennenden Hauses anzunehmen ist. Beim Kläger lag jedenfalls schon bei seinem Rettungseinsatz am Sprungpolster eine objektive Gefährdung für sein Leben durch von oben herabstürzende Menschen vor.
Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats zunächst aus einer Auswertung der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Einsatzbericht über die Brandkatastrophe und den Angaben, die der Kläger bei seinen Untersuchungen durch Dr. S. und Prof. Dr. B. gemacht hat. Danach steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger während eines längeren Zeitraumes mit dem Versuch beschäftigt war, das nicht ordnungsgemäß aufgebaute Sprungpolster doch noch funktionsfähig zu machen, als mehrere Menschen, die an den Fenstern im brennenden dritten Obergeschoss standen oder an den Fenstersimsen hingen, in Panik heruntersprangen oder abrutschten und unmittelbar neben ihm eine dieser Personen (eine schwangere Frau) auf das Straßenpflaster aufschlug. Zu diesem Zeitpunkt stand das Sprungpolster bereits unter der Fassade des brennenden Hauses in der Jägerstraße. Während der Kläger sich - auch von der Beklagten und allen Gutachtern nicht bestritten - in Lebensgefahr befand, sah er es als seine Pflicht als Feuerwehrbeamter an, trotz der für ihn bestehenden Gefahr zu versuchen, das Sprungpolster doch noch in einen funktionstüchtigen Zustand zu bringen. Das Aufblasen des Sprungpolsters mittels Pressluftflaschen dauert, wie der Zeuge A. schon bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt hat, in der Regel mehrere Minuten. Damit hat der Kläger sich, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, über einen längeren Zeitraum einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich sowohl aus der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme von Dr. S. in seinem Gutachten vom 11.04.11, den - in der Art eines Wortprotokolls erfolgten - Darstellungen im Gutachten von Prof. Dr. B. als auch aus den Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. C. Dieser hat sowohl in seinem fachärztlichen Kurzgutachten vom 14.08.13 als auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig, nachvollziehbar und auch sonst überzeugend erläutert, dass ein Aufprall von einer aus dem dritten Stockwerk springenden Person auf den Kopf des Klägers wegen der sich aus der Beschleunigung ergebenden Massekräften und des Aufprallwinkels (von oben auf den Kopf) zu einer massiven Stauchung der Halswirbelsäule mit gegebenenfalls tödlichen Folgen führen kann. Diese Lebensgefahr ist nach alledem bei diesem Teil des Einsatzes des Klägers in objektiver Hinsicht gegeben.
Für den Kläger hat aber nicht nur bei seinem Einsatz am Sprungpolster eine besondere Lebensgefahr bestanden. Er hat zur Überzeugung des Senats auch bei der nach Ablöschen des Brandes am frühen Morgen des 04.02.08 erfolgten Leichenbergung als Freiwilliger und damit bewusst sein Leben eingesetzt. Zwar war er bei seinem über eine Stunde andauernden Einsatz im dritten Stockwerk des ausgebrannten Hauses mit einem sog. Höhensicherungsgerät angeseilt. Dieses konnte ihn jedoch nach den überzeugenden Aussagen des als Zeugen vernommenen Branddirektors F. und den fachlichen Einschätzungen des vom Senat als Gutachter beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. T. keinen ausreichenden Schutz gegen schwere Verletzungen bieten, die bei dem - als Einheit zu betrachtenden - Einsatz gegebenenfalls gleichfalls zum Tod des Klägers hätten führen können.
Sowohl der Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten, Branddirektor F., als auch der Sachverständige T. führten bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung aus, dass das sog. Höhensicherungsgerät, eine Sicherungsleine, die an dem außerhalb des Hauses ausgefahrenen Drehleiterkorb befestigt wurde, keinen ausreichenden Schutz gegen schwere (und tödliche) Verletzungen bot, die beide Feuerwehrbeamte hätten erleiden können, als sie sich im ausgebrannten dritten Stockwerk des Hauses aufhielten, um insgesamt acht Leichen zu bergen. Maßgebend für diese Einschätzung ist für den Sachverständigen die horizontale Führung der Sicherungsleine, die bei einem Einbruch durch den akut einsturzgefährdeten Geschossboden praktisch keinen Schutz für den Kläger gegen ggf. auch schwerste Verletzungen bieten konnte. Diese sachverständige Äußerung, die auch der Zeuge F. eindrucksvoll bestätigte, ist für den Senat unmittelbar einsichtig.
Hinzu kommt, dass der Kläger nicht nur durch einen drohenden Einbruch der Geschossdecke unmittelbar gefährdet war. Es steht für den Senat nach erfolgter Beweisaufnahme zudem gleichfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Kläger auch durch den jederzeit möglichen Einsturz des über ihm befindlichen Dachbodens in akuter Lebensgefahr befand. Maßgeblich hierfür ist die bei der Befragung der Branddirektoren F. und T. offenbar gewordene Instabilität der überwiegend abgebrannten und zusätzlich auch noch mit Löschwasser vollgesogenen Balkenkonstruktion des Daches. Besonders eindrucksvoll war diese Erkenntnis, als der Zeuge F. unter Hinweis auf das Foto im Einsatzbericht auf Seite 14 erläuterte, dass die Brandsachverständigen des Bundeskriminalamtes, die zur Ermittlung der Brandursache am 04.02.08 vor Ort waren, seinerzeit das Haus nicht betreten durften, weil selbst zu diesem Zeitpunkt noch eine akute Einsturzgefahr bestand. Um ihr Leben zu schützen, wurden diese deshalb in einem besonders geschützten käfigartigen Korb von oben in das Haus herabgelassen. Wegen all dieser Besonderheiten des Einsatzes, den der Kläger - wie der Sachverständige T. mehrfach betont hat - tadellos absolvierte, ist es für den Senat nicht mehr ernsthaft zu bezweifeln, das sich der Kläger zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 1 K 1107/10.NW während ihres weit über eine Stunde währenden Aufenthaltes im ausgebrannten dritten Stockwerk in einer besonderen Lebensgefahr befand.
Hiergegen lässt sich nicht erfolgreich entgegnen, wie es die Beklagte tut, dass es sich auch bei der Leichenbergung um einen "normalen" Feuerwehreinsatz gehandelt habe. Wäre der Einwand zutreffend, so liefe § 37 BeamtVG gerade für die Personengruppe, für welche die Vorschrift geschaffen wurde, weitgehend leer. Denn auch ein "normaler" Feuerwehreinsatz kann definitionsgemäß unter Bedingungen ablaufen, die mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sind, wird die Feuerwehr doch regelmäßig dann gerufen, wenn Menschenleben in Gefahr sind, die es zu retten gilt. Dass diese Menschen auch unter eigener Gefährdung aus einem ausgebrannten Haus geborgen werden müssen, mag zum "normalen" Alltag eines Feuerwehrbeamten gehören. An der objektiven Gefährlichkeit eines solcherart angebotenen Sonderopfers des Beamten ändert dies nichts.
Schließlich war dem Kläger bei seiner Diensthandlung das Bestehen dieser besonderen Gefahrenlage auch bewusst. Die zusätzliche subjektive Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nach der der Beamte "sein Leben einzusetzen" hat, ist nicht so zu verstehen, dass der Betreffende sichere Gewissheit über eine unmittelbare Gefahr des Verlustes seines Lebens haben müsste. Es ist also nicht zu fordern, dass sich ein Beamter gleichsam "sehenden Auges" in die akute Gefahr eines Todes begibt. Eine derart weit reichende Kenntnis vom möglichen weiteren Ablauf des Geschehens ist weder dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen noch aus rechtssystematischen Gesichtspunkten oder nach Sinn und Zweck der Regelung erforderlich.
Eingesetzt wird das Leben nämlich nicht nur, wenn - wie beim sog. "Himmelfahrtskommando" - kaum eine Aussicht besteht, heil davon zu kommen, sondern auch dann, wenn der Beamte trotz erheblicher Lebensgefahr darauf vertrauen kann, dass ihm nichts zustoßen werde. Der Beamte muss sich der lebensgefährlichen Lage, in der er sich begibt, wenigstens ganz allgemein bewusst sein; die Gefahren im Einzelnen braucht er nicht zu kennen (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.01.05, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.02 - 1 A 4954/00 -).
Im hier zu entscheidenden Fall sind in beiden Teilabschnitten des (als Einheit zu betrachtenden) Einsatzes, nämlich zum einen dem pflichtbewussten Versuch des Klägers, Menschenleben mit dem Sprungpolster zu retten und zum anderen seiner freiwilligen Übernahme der Leichenbergung, hinreichende äußere Umstände (vgl. Tz. 37.1.2 BeamtVGVwV) erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen, dass er sich der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz auf 18.130,56 € festgesetzt.