Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge: Unterbrechung des Wegs zum Dienst
Bestimmte Wege stehen unter dem Schutz der Dienstunfallfürsorge
So grundsätzlich auch der Weg von der Wohnung zur Dienststelle.Es gibt aber immer wieder Probleme, wenn der Weg in irgend einer Art und Weise unterbrochen wird.
Die Dienstherren und die Gerichte bewerten dann jeden Einzelfall und kommen bisweilen zu Ergebnissen, die der Laie (und manchmal: auch der Jurist) so nicht vorhersehen würde.
Ganz eindeutige Abgrenzungen fehlen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Zahl der möglichen Sachverhaltsvarianten ist unermeßbar, schauen Sie nur, was an Beispielen in der Rechtsprechung erwähnt wird.
Beispiele aus neuerer Zeit:
VG Kassel, Urteil vom 01.11.21 - 1 K 792/20.KS -
Dienstunfall anerkannt
Leitsatz
Das Entfernen einer Abdeckplane von der Windschutzscheibe eines Pkw unmittelbar vor dem Starten des Pkw stellt keine wesentliche, den notwendigen Zusammenhang mit dem Dienst unterbrechende eigenwirtschaftliche Betätigung dar.
Aus den Gründen:
Die Klägerin steht seit dem Jahr 1997 in den Diensten des Beklagten und ist als Steuerhauptsekretärin beim Finanzamt B-Stadt tätig.
Am 12. Dezember 2019 verließ sie um 5:45 Uhr ihr Haus, um zur Arbeit zu fahren. Ihr PKW parkte vor ihrer Garage. Sie hatte die Windschutzscheibe mit einer Frostschutzplane abgedeckt. Beim Entfernen der Plane machte sie einen Schritt auf die Fahrbahn, rutschte auf der schneebedeckten und glatten Straße aus und stürzte auf den Bordstein. Infolge des Sturzes zog sie sich einen Trümmerbruch im Oberschenkelhals und einen Schulterbruch zu (vgl. Ärztlicher Befundbericht, Diagnose: Mediale Schenkelhalsfraktur links, nicht dislozierte Tuberculum majus-Abrissfraktur links).
...
Da die Klägerin auf dem Weg zu ihrer Dienststelle die Außentür ihres Wohnhauses unstreitig bereits durchschritten hatte, befand sie sich grundsätzlich im unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Diesen Bereich hat sie auch nicht verlassen und ihren Hinweg zur Dienststelle durch Entfernen der Abdeckplane wesentlich unterbrochen.
Der Unfall der Klägerin hat sich – anders als der Beklagte annimmt – auch nicht zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Klägerin einer bloß vorbereitenden Tätigkeit in Bezug auf die Herstellung der Betriebsfähigkeit ihres Pkw nachgegangen ist, die ihrem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen wäre. Das Entfernen der Abdeckplane von der Windschutzscheibe unmittelbar vor dem Starten des Pkw stellt keine wesentliche, den notwendigen Zusammenhang mit dem Dienst unterbrechende eigenwirtschaftliche Betätigung dar.
Es handelt sich dabei auch nicht um eine lediglich subjektiv erforderliche Vorbereitungshandlung bzw. rein privatwirtschaftliche Handlung, wie z. B. das Überprüfen des Straßenbelags auf Eisglätte vor dem Losfahren mit dem Pkw (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 14 ff., 20). Vielmehr stellt das Entfernen einer Abdeckplane eine objektiv erforderliche Handlung dar, um den Pkw überhaupt nutzen zu können.
Ebenso wie etwa bei dem Gang zum parkenden Auto, beim Öffnen der Autotür, beim etwaigen Verstauen von Gepäck o. ä. im Innen- oder Kofferraum, beim Kratzen von vereisten Autoscheiben, beim Öffnen des Einfahrtstores, um auf die Straße fahren zu können (vgl. zu Letzterem Hessisches LSG, Urteil vom 2. Februar 2016 – L 3 U 108/15 –, juris, wonach auch noch das Schließen des Hoftores als nur geringfügige Unterbrechung unter den gesetzlichen Unfallschutz fällt), beim Einsteigen in den Pkw sowie beim Starten des Motors handelt es sich bei dem Entfernen der Abdeckplane von der Windschutzscheibe vorliegend um eine Handlung, die der unmittelbaren Zurücklegung des Dienstweges zuzurechnen ist. Sie ist erforderlich, um den Weg zum Dienst überhaupt zurücklegen zu können. Ohne diese Tätigkeit wäre der Fahrtantritt nicht möglich gewesen. Die oben beschriebenen, zumindest teilweise alltäglich in gleicher Weise stattfindenden Handlungsabläufe sind folglich mit der Aufnahme der eigentlichen Fahrt zur Dienststelle in der Regel so eng verbunden, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 19). Daher werden diese in engem (zeitlichen und räumlichen) Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der eigentlichen Fahrt zur Dienststelle dienend und damit als Bestandteil des Dienstweges angesehen.
Sie setzen keine neuen Handlungstendenzen des Beamten in Gang, die sich – auch äußerlich – deutlich von dem weiteren Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte, nämlich der Aufnahme der Fahrt, abgrenzen lassen (anders bei der Überprüfung der Fahrbahn auf Eisglätte, vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 16). Bei der beschriebenen Handlung handelt es sich auch nicht um eine allgemeine Maßnahme zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines der Zurücklegung des Weges dienenden Pkws, wie z. B. Tanken, Inspektionen und Reparaturen, für die grundsätzlich kein Dienstunfallschutz besteht (vgl. zur gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 19). Ohne das erforderliche Freimachen der Windschutzscheibe ist ein Starten des Fahrzeugs für den konkreten Fahrtantritt zur Dienststelle nicht möglich. Das Entfernen der Abdeckplane steht daher mit der Zurücklegung des Weges in unmittelbarem Zusammenhang.
Leitsatz
Das Entfernen einer Abdeckplane von der Windschutzscheibe eines Pkw unmittelbar vor dem Starten des Pkw stellt keine wesentliche, den notwendigen Zusammenhang mit dem Dienst unterbrechende eigenwirtschaftliche Betätigung dar.
Aus den Gründen:
Die Klägerin steht seit dem Jahr 1997 in den Diensten des Beklagten und ist als Steuerhauptsekretärin beim Finanzamt B-Stadt tätig.
Am 12. Dezember 2019 verließ sie um 5:45 Uhr ihr Haus, um zur Arbeit zu fahren. Ihr PKW parkte vor ihrer Garage. Sie hatte die Windschutzscheibe mit einer Frostschutzplane abgedeckt. Beim Entfernen der Plane machte sie einen Schritt auf die Fahrbahn, rutschte auf der schneebedeckten und glatten Straße aus und stürzte auf den Bordstein. Infolge des Sturzes zog sie sich einen Trümmerbruch im Oberschenkelhals und einen Schulterbruch zu (vgl. Ärztlicher Befundbericht, Diagnose: Mediale Schenkelhalsfraktur links, nicht dislozierte Tuberculum majus-Abrissfraktur links).
...
Da die Klägerin auf dem Weg zu ihrer Dienststelle die Außentür ihres Wohnhauses unstreitig bereits durchschritten hatte, befand sie sich grundsätzlich im unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Diesen Bereich hat sie auch nicht verlassen und ihren Hinweg zur Dienststelle durch Entfernen der Abdeckplane wesentlich unterbrochen.
Der Unfall der Klägerin hat sich – anders als der Beklagte annimmt – auch nicht zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Klägerin einer bloß vorbereitenden Tätigkeit in Bezug auf die Herstellung der Betriebsfähigkeit ihres Pkw nachgegangen ist, die ihrem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen wäre. Das Entfernen der Abdeckplane von der Windschutzscheibe unmittelbar vor dem Starten des Pkw stellt keine wesentliche, den notwendigen Zusammenhang mit dem Dienst unterbrechende eigenwirtschaftliche Betätigung dar.
Es handelt sich dabei auch nicht um eine lediglich subjektiv erforderliche Vorbereitungshandlung bzw. rein privatwirtschaftliche Handlung, wie z. B. das Überprüfen des Straßenbelags auf Eisglätte vor dem Losfahren mit dem Pkw (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 14 ff., 20). Vielmehr stellt das Entfernen einer Abdeckplane eine objektiv erforderliche Handlung dar, um den Pkw überhaupt nutzen zu können.
Ebenso wie etwa bei dem Gang zum parkenden Auto, beim Öffnen der Autotür, beim etwaigen Verstauen von Gepäck o. ä. im Innen- oder Kofferraum, beim Kratzen von vereisten Autoscheiben, beim Öffnen des Einfahrtstores, um auf die Straße fahren zu können (vgl. zu Letzterem Hessisches LSG, Urteil vom 2. Februar 2016 – L 3 U 108/15 –, juris, wonach auch noch das Schließen des Hoftores als nur geringfügige Unterbrechung unter den gesetzlichen Unfallschutz fällt), beim Einsteigen in den Pkw sowie beim Starten des Motors handelt es sich bei dem Entfernen der Abdeckplane von der Windschutzscheibe vorliegend um eine Handlung, die der unmittelbaren Zurücklegung des Dienstweges zuzurechnen ist. Sie ist erforderlich, um den Weg zum Dienst überhaupt zurücklegen zu können. Ohne diese Tätigkeit wäre der Fahrtantritt nicht möglich gewesen. Die oben beschriebenen, zumindest teilweise alltäglich in gleicher Weise stattfindenden Handlungsabläufe sind folglich mit der Aufnahme der eigentlichen Fahrt zur Dienststelle in der Regel so eng verbunden, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 19). Daher werden diese in engem (zeitlichen und räumlichen) Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der eigentlichen Fahrt zur Dienststelle dienend und damit als Bestandteil des Dienstweges angesehen.
Sie setzen keine neuen Handlungstendenzen des Beamten in Gang, die sich – auch äußerlich – deutlich von dem weiteren Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte, nämlich der Aufnahme der Fahrt, abgrenzen lassen (anders bei der Überprüfung der Fahrbahn auf Eisglätte, vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 16). Bei der beschriebenen Handlung handelt es sich auch nicht um eine allgemeine Maßnahme zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines der Zurücklegung des Weges dienenden Pkws, wie z. B. Tanken, Inspektionen und Reparaturen, für die grundsätzlich kein Dienstunfallschutz besteht (vgl. zur gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 19). Ohne das erforderliche Freimachen der Windschutzscheibe ist ein Starten des Fahrzeugs für den konkreten Fahrtantritt zur Dienststelle nicht möglich. Das Entfernen der Abdeckplane steht daher mit der Zurücklegung des Weges in unmittelbarem Zusammenhang.
OVG Schleswig, Beschluss vom 18.06.20 - 2 LB 4/20 -
Leitsatz
1. Das während der Fahrt von der Dienststelle zur häuslichen Unterkunft erfolgte Halten auf einem parallel zur Fahrbahn befindlichen Parkplatz zum Führen eines privaten Telefonats ist nicht geeignet, zu einer Unterbrechung oder gar einem Wegfall des (Wege-) Unfallschutzes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SHBeamtVG zu führen.
2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum gesetzlichen Unfallschutz ist nicht ohne weiteres auf einen Wegeunfall im Anwendungsbereich des Dienstunfallschutzes eines Beamten übertragbar.
Leitsatz
1. Das während der Fahrt von der Dienststelle zur häuslichen Unterkunft erfolgte Halten auf einem parallel zur Fahrbahn befindlichen Parkplatz zum Führen eines privaten Telefonats ist nicht geeignet, zu einer Unterbrechung oder gar einem Wegfall des (Wege-) Unfallschutzes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SHBeamtVG zu führen.
2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum gesetzlichen Unfallschutz ist nicht ohne weiteres auf einen Wegeunfall im Anwendungsbereich des Dienstunfallschutzes eines Beamten übertragbar.
Die nachfolgende Entscheidung versucht sich ab Randnummer 109 noch einmal in einer Definition und schildert dabei in Randnummer 111 viele Fälle aus der Rechtsprechung. In diesem Sinne halten wir sie für durchaus lehrreich.
VG Ansbach, Urteil vom 09.06.15 - AN 1 K 14.01531
-
Kein Dienstunfallschutz bei Unterbrechung der Fahrt zur Dienststelle, um Feststellungen zu einer angeblichen, durch einen Dritten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu treffen
Das Unfallereignis kann auch nicht als sogenannter Wegeunfall anerkannt werden.
103
Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle. Die Rechtsnorm bezieht - unter Verwendung des gesetzestechnischen Mittels der Fiktion - damit den so genannten Wegeunfall in den Dienstunfallschutz ein. Wie sich den Gesetzesmaterialen zu Art. 46 BayBeamtVG entnehmen lässt (LTDrs. 16/3200, S. 482), entspricht Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG sachlich § 31 Abs. 2 BeamtVG. Die vom bayerischen Gesetzgeber vorgenommenen textlichen Änderungen sind rein redaktioneller Natur und sollen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Norm dienen. Es kann deshalb auch im Anwendungsbereich des Art. 46 BayBeamtVG auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BeamtVG zurückgegriffen werden.
104
Der Gesetzgeber hat in Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist.
105
Die Gleichstellung ist eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26.11.13, - 2 C 9/12, ZBR 2014, 167; so auch BAG, Urteil vom 14.12.00 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039 zur gesetzlichen Unfallversicherung). Da der Wortlaut der Vorschrift sich zu den Kriterien dieses - erweiterten - Unfallschutzes nicht verhält, muss Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG entsprechend der bundesrechtlichen Regelung des § 31 Abs. 2 BeamtVG nach Sinn und Zweck ausgelegt werden.
106
Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (BVerwG, Urteile vom 27.01.05 - 2 C 7.04, BVerwGE 122, 360, vom 09.12.10 - 2 A 4/10, ZBR 2011, 306 und vom 26.11.13 – 2 C 9.12, jeweils zu § 31 Abs. 2 BeamtVG).
107
Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung zwingen zu einer restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.05 - 2 C 7.04, a.a.O.; Urteil vom 26.11.13 – 2 C 9.12, a.a.O.).
108
In funktioneller Hinsicht muss der vom Beamten gewählte Weg seine wesentliche innere Ursache im Dienst haben. Etwaige andere, mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges müssen in den Hintergrund treten.
109
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beamte sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Familienwohnung und der Dienststelle befindet, um sich zum Dienst zu begeben. Auf anderen Wegen ist der Beamte dagegen im Normalfall nicht Gefahren ausgesetzt, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit seinem Dienst stehen, sondern Gefahren, denen er sich aus persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Gründen aussetzt und die den erforderlichen wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst lösen. Allerdings sind Art und Verlauf des unmittelbaren Weges zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle nicht nur durch die örtliche Lage der Dienststelle, sondern in gleicher Weise auch durch die Art und die örtliche Lage des privaten Lebensbereichs des Beamten bedingt. Dass dieser Weg gleichwohl rechtlich im Sinne der Vorschriften des Dienstunfallrechts als wesentlich durch den Dienst bedingt anzusehen ist, ergibt sich auf Grund der Erwägung, dass der Gesetzgeber bei den Wegeunfallvorschriften von einem vorgegebenen typischen, d.h. einer allgemeinen Regel oder Übung entsprechenden, privaten Lebensbereich des Beamten ausgehen musste und ausging, der in aller Regel u.a. durch die örtliche Lage der Familienwohnung gekennzeichnet ist. Bei diesem typischen privaten Lebensbereich stellten sich dem Gesetzgeber als wesentlich durch den Dienst bedingt diejenigen Verhaltensweisen des Beamten dar, für die neben den regelmäßigen Eigenheiten des vorgegebenen typischen privaten Lebensbereichs gerade auch die Anforderungen des Dienstes ursächlich sind (BVerwG, Urteil vom 04.06.1970 – II C 39.68, BVerwGE 35, 235).
110
Hiervon ausgehend wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der rechtlich allein erhebliche wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst in aller Regel nicht gelöst, solange der Beamte sich im Anschluss an seinen Dienst auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner Familienwohnung fortbewegt. Dabei sind die Art der Fortbewegung (Gehen oder Fahren) und die Wahl zwischen den üblichen Verkehrsmitteln (öffentliches Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorrad, Kraftwagen) dem vom Gesetzgeber vorgegebenen typischen privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen.
111
Aus demselben Grunde rechtfertigen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die beim Zurücklegen eines Weges typischen kurzen Unterbrechungen der Fortbewegung - z.B. Anhalten auf dem Wege, um die Auslage eines Schaufensters anzusehen, oder Einkauf von Zigaretten an einem Straßenkiosk oder -automaten - nicht die Annahme der Unterbrechung des wesentlichen Zusammenhangs mit dem Dienst. Auch der Wechsel zur anderen Straßenseite, um dort den Heimweg in derselben Richtung fortzusetzen, unterbricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst nicht, selbst dann nicht, wenn dies zu dem Zweck geschieht, auf der anderen Straßenseite Schaufenster zu betrachten, Angehörige zu treffen oder eine kurze private Verrichtung anderer Art vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn der unmittelbare Weg zwischen der Dienststelle und der Familienwohnung - wie im vorliegenden Falle - mit einem Personenkraftwagen zurückgelegt wird. In einem solchen Fall wird der wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht schon dadurch gelöst, dass der Beamte zu einer privaten Verrichtung von kurzer Dauer den Kraftwagen verlässt und sich zu Fuß auf die gegenüberliegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen (oder zu Fuß) fortzusetzen.
112
Ob es sich im Einzelfall um ein den ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst in dem dargelegten rechtlichen Sinne nicht unterbrechendes Verhalten des Beamten handelt, ist allerdings stets jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. (BVerwG, Urteil vom 04.06.1970, a.a.O.; Urteil vom 09.12.10 – 2 A 4/10, BayVBl 2011, 609).
113
Zwar lag zum Zeitpunkt der Antritt der Fahrt mit dem Privat-PKW des Klägers der innere Zusammenhang mit dem Dienst unstreitig vor, da sich der Kläger auf dem direkten Weg zum ... befand.
114
Dieser innere Zusammenhang zum Dienst war jedoch bei Eintritt des Unfallereignisses in rechtlich relevanter Weise unterbrochen worden. Die Unterbrechung trat spätestens zu dem Zeitpunkt ein, als sich der Kläger nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem späteren Unfallgegner, Herrn ..., über eine von diesem angeblich begangene Verkehrsordnungswidrigkeit anschickte, aus seinem PKW auszusteigen, um sich das Kennzeichen des gegnerischen PKW zu notieren. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger weder seinen PKW noch den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hatte und sich räumlich somit immer noch auf der eigentlich zur Fahrt zum Dienstort zu nutzenden Straße befand. Eine Unterbrechung des dienstunfallrechtlich geschützten Weges tritt jedenfalls dann ein, sobald deutlich wird, dass das Verhalten des Beamten nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges von oder zu dem Ort der Tätigkeit, sondern eindeutig durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet ist, die keinerlei funktionalen Bezug zum Dienst des Beamten hat und auch nicht als regelmäßige Eigenheit des vorgegebenen typischen privaten Lebensbereichs bezeichnet werden kann.
115
Dies ist vorliegend der Fall. Denn es handelte sich um keine Unterbrechung der Fortbewegung auf dem Weg zur Dienststelle, welche einer Verrichtung gedient hätte, die typischerweise „im Vorübergehen“ oder „ganz nebenbei“ erledigt wird, und bei welcher das Bundesverwaltungsgericht keine rechtliche relevante Unterbrechung des Wegeunfallschutzes annimmt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Rn. 187 zu § 31 BeamtVG).
116
Die Handlungstendenz war nach dem eigenen Bekunden des Klägers davon geprägt, durch das beabsichtigte Aussteigen aus dem PKW, dem eine verbale Auseinandersetzung mit dem späteren Unfallgegner vorausgegangen war, das Notieren des Kennzeichens des Fahrzeugs des späteren Unfallgegners zu ermöglichen, um eine Ahndung des angeblichen Verkehrsverstoßes des anderen Verkehrsteilnehmers (Befahren einer Einbahnstraße in die falsche Richtung) herbeizuführen. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers wie auch des Unfallgegners hat ein solches die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit bezweckendes Vorgehen nichts mehr mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Medizinaldirektor zu tun und ist dem nicht dienstunfallrechtlich geschützten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen.
117
Damit liegen auch die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht vor. Auf die Frage, ob das Unfallereignis als wesentlich mitwirkende Teilursache die vom Kläger reklamierten Körperschäden verursacht hat, kommt es demnach nicht mehr an.
118
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Kein Dienstunfallschutz bei Unterbrechung der Fahrt zur Dienststelle, um Feststellungen zu einer angeblichen, durch einen Dritten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu treffen
Das Unfallereignis kann auch nicht als sogenannter Wegeunfall anerkannt werden.
103
Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle. Die Rechtsnorm bezieht - unter Verwendung des gesetzestechnischen Mittels der Fiktion - damit den so genannten Wegeunfall in den Dienstunfallschutz ein. Wie sich den Gesetzesmaterialen zu Art. 46 BayBeamtVG entnehmen lässt (LTDrs. 16/3200, S. 482), entspricht Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG sachlich § 31 Abs. 2 BeamtVG. Die vom bayerischen Gesetzgeber vorgenommenen textlichen Änderungen sind rein redaktioneller Natur und sollen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Norm dienen. Es kann deshalb auch im Anwendungsbereich des Art. 46 BayBeamtVG auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BeamtVG zurückgegriffen werden.
104
Der Gesetzgeber hat in Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist.
105
Die Gleichstellung ist eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26.11.13, - 2 C 9/12, ZBR 2014, 167; so auch BAG, Urteil vom 14.12.00 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039 zur gesetzlichen Unfallversicherung). Da der Wortlaut der Vorschrift sich zu den Kriterien dieses - erweiterten - Unfallschutzes nicht verhält, muss Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG entsprechend der bundesrechtlichen Regelung des § 31 Abs. 2 BeamtVG nach Sinn und Zweck ausgelegt werden.
106
Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (BVerwG, Urteile vom 27.01.05 - 2 C 7.04, BVerwGE 122, 360, vom 09.12.10 - 2 A 4/10, ZBR 2011, 306 und vom 26.11.13 – 2 C 9.12, jeweils zu § 31 Abs. 2 BeamtVG).
107
Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung zwingen zu einer restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.05 - 2 C 7.04, a.a.O.; Urteil vom 26.11.13 – 2 C 9.12, a.a.O.).
108
In funktioneller Hinsicht muss der vom Beamten gewählte Weg seine wesentliche innere Ursache im Dienst haben. Etwaige andere, mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges müssen in den Hintergrund treten.
109
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beamte sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Familienwohnung und der Dienststelle befindet, um sich zum Dienst zu begeben. Auf anderen Wegen ist der Beamte dagegen im Normalfall nicht Gefahren ausgesetzt, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit seinem Dienst stehen, sondern Gefahren, denen er sich aus persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Gründen aussetzt und die den erforderlichen wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst lösen. Allerdings sind Art und Verlauf des unmittelbaren Weges zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle nicht nur durch die örtliche Lage der Dienststelle, sondern in gleicher Weise auch durch die Art und die örtliche Lage des privaten Lebensbereichs des Beamten bedingt. Dass dieser Weg gleichwohl rechtlich im Sinne der Vorschriften des Dienstunfallrechts als wesentlich durch den Dienst bedingt anzusehen ist, ergibt sich auf Grund der Erwägung, dass der Gesetzgeber bei den Wegeunfallvorschriften von einem vorgegebenen typischen, d.h. einer allgemeinen Regel oder Übung entsprechenden, privaten Lebensbereich des Beamten ausgehen musste und ausging, der in aller Regel u.a. durch die örtliche Lage der Familienwohnung gekennzeichnet ist. Bei diesem typischen privaten Lebensbereich stellten sich dem Gesetzgeber als wesentlich durch den Dienst bedingt diejenigen Verhaltensweisen des Beamten dar, für die neben den regelmäßigen Eigenheiten des vorgegebenen typischen privaten Lebensbereichs gerade auch die Anforderungen des Dienstes ursächlich sind (BVerwG, Urteil vom 04.06.1970 – II C 39.68, BVerwGE 35, 235).
110
Hiervon ausgehend wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der rechtlich allein erhebliche wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst in aller Regel nicht gelöst, solange der Beamte sich im Anschluss an seinen Dienst auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner Familienwohnung fortbewegt. Dabei sind die Art der Fortbewegung (Gehen oder Fahren) und die Wahl zwischen den üblichen Verkehrsmitteln (öffentliches Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorrad, Kraftwagen) dem vom Gesetzgeber vorgegebenen typischen privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen.
111
Aus demselben Grunde rechtfertigen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die beim Zurücklegen eines Weges typischen kurzen Unterbrechungen der Fortbewegung - z.B. Anhalten auf dem Wege, um die Auslage eines Schaufensters anzusehen, oder Einkauf von Zigaretten an einem Straßenkiosk oder -automaten - nicht die Annahme der Unterbrechung des wesentlichen Zusammenhangs mit dem Dienst. Auch der Wechsel zur anderen Straßenseite, um dort den Heimweg in derselben Richtung fortzusetzen, unterbricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst nicht, selbst dann nicht, wenn dies zu dem Zweck geschieht, auf der anderen Straßenseite Schaufenster zu betrachten, Angehörige zu treffen oder eine kurze private Verrichtung anderer Art vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn der unmittelbare Weg zwischen der Dienststelle und der Familienwohnung - wie im vorliegenden Falle - mit einem Personenkraftwagen zurückgelegt wird. In einem solchen Fall wird der wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht schon dadurch gelöst, dass der Beamte zu einer privaten Verrichtung von kurzer Dauer den Kraftwagen verlässt und sich zu Fuß auf die gegenüberliegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen (oder zu Fuß) fortzusetzen.
112
Ob es sich im Einzelfall um ein den ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst in dem dargelegten rechtlichen Sinne nicht unterbrechendes Verhalten des Beamten handelt, ist allerdings stets jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. (BVerwG, Urteil vom 04.06.1970, a.a.O.; Urteil vom 09.12.10 – 2 A 4/10, BayVBl 2011, 609).
113
Zwar lag zum Zeitpunkt der Antritt der Fahrt mit dem Privat-PKW des Klägers der innere Zusammenhang mit dem Dienst unstreitig vor, da sich der Kläger auf dem direkten Weg zum ... befand.
114
Dieser innere Zusammenhang zum Dienst war jedoch bei Eintritt des Unfallereignisses in rechtlich relevanter Weise unterbrochen worden. Die Unterbrechung trat spätestens zu dem Zeitpunkt ein, als sich der Kläger nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem späteren Unfallgegner, Herrn ..., über eine von diesem angeblich begangene Verkehrsordnungswidrigkeit anschickte, aus seinem PKW auszusteigen, um sich das Kennzeichen des gegnerischen PKW zu notieren. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger weder seinen PKW noch den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hatte und sich räumlich somit immer noch auf der eigentlich zur Fahrt zum Dienstort zu nutzenden Straße befand. Eine Unterbrechung des dienstunfallrechtlich geschützten Weges tritt jedenfalls dann ein, sobald deutlich wird, dass das Verhalten des Beamten nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges von oder zu dem Ort der Tätigkeit, sondern eindeutig durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet ist, die keinerlei funktionalen Bezug zum Dienst des Beamten hat und auch nicht als regelmäßige Eigenheit des vorgegebenen typischen privaten Lebensbereichs bezeichnet werden kann.
115
Dies ist vorliegend der Fall. Denn es handelte sich um keine Unterbrechung der Fortbewegung auf dem Weg zur Dienststelle, welche einer Verrichtung gedient hätte, die typischerweise „im Vorübergehen“ oder „ganz nebenbei“ erledigt wird, und bei welcher das Bundesverwaltungsgericht keine rechtliche relevante Unterbrechung des Wegeunfallschutzes annimmt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Rn. 187 zu § 31 BeamtVG).
116
Die Handlungstendenz war nach dem eigenen Bekunden des Klägers davon geprägt, durch das beabsichtigte Aussteigen aus dem PKW, dem eine verbale Auseinandersetzung mit dem späteren Unfallgegner vorausgegangen war, das Notieren des Kennzeichens des Fahrzeugs des späteren Unfallgegners zu ermöglichen, um eine Ahndung des angeblichen Verkehrsverstoßes des anderen Verkehrsteilnehmers (Befahren einer Einbahnstraße in die falsche Richtung) herbeizuführen. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers wie auch des Unfallgegners hat ein solches die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit bezweckendes Vorgehen nichts mehr mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Medizinaldirektor zu tun und ist dem nicht dienstunfallrechtlich geschützten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen.
117
Damit liegen auch die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht vor. Auf die Frage, ob das Unfallereignis als wesentlich mitwirkende Teilursache die vom Kläger reklamierten Körperschäden verursacht hat, kommt es demnach nicht mehr an.
118
Die Klage war deshalb abzuweisen.