Dienstunfall des Beamten / Rücknahme des die Folgen anerkennden Bescheids
Welche langen Streitigkeiten sich wegen medizinischer Fragen ergeben können und dass es nach Jahren sogar noch zu der Rücknahme einer Dienstunfallanerkennung kommen kann, lässt sich - bezogen auf die Problematik Zeckenbiss - einem Beschluss des BayVGH vom 04.08.14, 3 ZB 12.2647, entnehmen, den Sie im Internet finden. Es stellte sich dort heraus, dass bestimmte Symptome fälschlich als Folgen eines Zeckenbisses gedeutet worden waren.
Um die Rücknahme eines entsprechenden Bescheids geht es auch in dem Urteil des VGH München vom 06.05.19 – 14 B 17.1926 -. Bitte beachten Sie, dass das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen hat und das Beschwerdeverfahren 2 B 31.19 als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 10.20 fortsetzt.
Die Verhandlung bei dem Bundesverwaltungsgericht ist für den 06.05.21 angesetzt. Die Revision wurde zugelassen, weil eine Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.12.09 - 1 C 16.08 - (BVerwGE 135, 334) in Bezug auf die Frage der materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts besteht und das Berufungsurteil darauf auch beruht.
Die Entscheidung des VGH München, um die es gehen wird, finden Sie im Internet.
Sie wurde mit folgenden Leitsätzen veröffentlicht:
VGH München, Urteil v. 06.05.19 – 14 B 17.1926
Leitsätze:
1. Auch im Recht der Beamtenversorgung bezieht sich die Bindungswirkung von Bescheiden grundsätzlich auf ihren Tenor, nicht dagegen auf ihre Gründe.
2. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Dienstunfall und dem vorhandenen Körperschaden besteht, so trifft die materielle Beweislast den Kläger.
Leitsätze:
1. Auch im Recht der Beamtenversorgung bezieht sich die Bindungswirkung von Bescheiden grundsätzlich auf ihren Tenor, nicht dagegen auf ihre Gründe.
2. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Dienstunfall und dem vorhandenen Körperschaden besteht, so trifft die materielle Beweislast den Kläger.