Feuerwehrmann - kein qualifizierter Dienstunfall
Diese Entscheidung betrifft die den Dienstunfall eines Feuerwehrbeamten.
Feuerwehrmann und Dienstherr streiten im Wesentlichen darum, ob die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalles gegeben waren, insbesondere ob der Feuerwehreinsatz für den Kläger lebensgefährlich war.
Konkret geht es um das Übersteigen eines geschlossenen Tores unter Benutzung einer Leiter. Bei einer Höhe des Tores von ca. 2,70 m hält das Gericht eine besondere Lebensgefahr nicht für gegeben.
Das empfehlenswerte Buch "Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte" von Günther / Michaelis / Brüser bezieht sich auf S. 190 zustimmend auf die Entscheidung, der folgende These entnommen wird:
"Es müssen gravierende, gefahrerhöhende Umstände bestanden haben, welche die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinaus reichen lassen."
Von Interesse könnte sein, dass das Gericht den Antrag für zulässig hält, der Dienstherr solle zur Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalles verpflichtet werden, obwohl sich daraus zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine weiteren dienstunfallrechtlichen Folgen ergeben würden.
VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.16 – 23 K 2262/15 –,
Orientierungssatz
1. Ein qualifizierter Dienstunfall liegt vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.(Rn.28)(Rn.30)
2. Hinsichtlich des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr ist allein darauf abzustellen, ob die Diensthandlung als solche, nicht aber das Dienstunfallgeschehen in besonderem Maße lebensgefährlich war.(Rn.46)
1
Der Kläger ist Feuerwehrbeamter im Dienste der Beklagten. Am späten Abend des 14. April 2013 wurde der Löschzug des Klägers zu einem Einsatz auf dem Gelände eines ehemaligen Papierwerkes in E. gerufen. Im Rahmen dieses Einsatzes sollte der Kläger ein ca. 2,5 m - 3 m hohes Tor mittels einer Steckleiter überklettern. Beim Umsteigen verlor der Kläger das Gleichgewicht und fiel auf der Rückseite des Tores herunter. Er lande- Seite 2 von 14 - te dabei nach seiner Schilderung mit gestreckten Beinen auf den Füßen und verspürte daraufhin unmittelbar Schmerzen in beiden Kniegelenken.
3
Der Kläger wurde daraufhin durch das Gesundheitsamt der Beklagten untersucht. Der Amtsarzt stellte eine Stauchung beider Kniegelenke, rechts mehr als links, fest. Zugleich stellte der Amtsarzt fest, dass mit größerer Wahrscheinlichkeit eine bisher nicht bekannte symptomlose Vorschädigung im gleichen Diagnosebereich vorgelegen habe.
4
Die Stauchung beider Kniegelenke erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 als Dienstunfall an.
7
Mit Bescheid vom 8. August 2014 erkannte die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2013 den Körperschaden "schwere beidseitige Kniegelenksprellung, Knorpelschaden im Bereich der Tibia lateral" als Folgen des Dienstunfallgeschehens an.
8
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ... Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, das Gutachten des Amtsarztes stehe im Widerspruch zu den Attesten des N. Krankenhauses L. . Es habe sich zudem um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt. Bei dem in Rede stehenden Sturz habe er sich in objektiver Lebensgefahr befunden. Er sei mitten in der Nacht, im Brandfall, bei Dunkelheit und nicht gesichert von einem 4 m hohen Tor gefallen. Da unklar gewesen sei, ob sich im Brandobjekt Menschen befanden, habe es schnell gehen müssen. Zudem habe er einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Besoldung mit Erschwerniszulagen. ...
12
Der Kläger hat am 23. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Widerspruchsbegründung. Ergänzend führt er aus: Zum Unfallzeitpunkt sei es stockdunkel gewesen. Der Innenbereich des Geländes sei nicht erkennbar gewesen. Nicht nur aufgrund der Dunkelheit, sondern zusätzlich durch Rauchentwicklung sei ihm die Sicht versperrt gewesen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er etwa 30 kg Ausrüstungsgewicht am Körper getragen habe. Dieses zusätzliche Gewicht müsse bei der Beurteilung der Aufpralllast berücksichtigt werden. Aufgrund dessen habe es sich bei dem Unfall um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt. Ihm sei aus seiner Ausbildung bekannt, dass bei Stürzen ab einer Höhe von 3 m die Gefahr eines Polytraumas bestehe, wobei die Verletzung durchaus tödlich verlaufen könne. Er sei sich dieser Gefahren auch bewusst gewesen. ...
13
Der Kläger beantragt,
14
1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass das Unfallereignis vom 14. April 2013 ein qualifizierter Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz gewesen ist, ...
Entscheidungsgründe
23
1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.
24
Der Antrag ist als Verpflichtungsantrag im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Ob das Dienstunfallgeschehen die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls erfüllt, kann durch die Beklagte - ebenso wie konkrete Unfallfolgen - durch einen Verwaltungsakt festgestellt werden,
25
vgl. VG Mainz, Urteil vom 28. Juni 2006 - 7 K 603/05.MZ -, in: juris (Rn. 21); OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 1993 - 5 L 2634/91 -, in: juris (Rn. 1).
26
Der Kläger hat auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass er derzeit durch das Dienstunfallgeschehen weder dienstunfähig, noch in den Ruhestand getreten ist. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, bereits zum gegebenen Zeitpunkt durch die Beklagte feststellen zu lassen, dass er einen qualifizierten Dienstunfall erlitten hat, ist bereits deswegen anzunehmen, weil sich die Beweissituation des Klägers für die Tatsache des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr mit weiterem Zeitablauf verschlechtern wird. Gerade weil eine Dienstunfähigkeit aufgrund der erlittenen Schädigungen derzeit noch nicht absehbar, ihr Eintritt zugleich aber nicht auszuschließen ist, besteht auf Seiten des Klägers ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis.
27
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14. April 2013 um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt hat. ...
28
Bei dem Unfallgeschehen vom 14. April 2013 handelte sich nicht um einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der hier in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung vom 31. August 2006 anzuwenden ist,
29
...
30
liegt ein qualifizierter Dienstunfall vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
31
Das Tatbestandsmerkmal des Aussetzens besonderer Lebensgefahr erfordert in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Dies setzt eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint,
32
BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2014 - OVG 4 B 3.11 -, in: juris (Rn. 28).
33
Dabei müssen solche gravierenden, gefahrerhöhenden Umstände bestehen, welche die Gefährdung weit über das "normale" Maß hinaus reichen lassen; der Verlust des Lebens muss wahrscheinlich bzw. sehr naheliegend sein oder unmittelbar bevorstehend erscheinen,
34
OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 2881/02 -, in: juris (Rn. 32); VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2014 - 23 K 5822/13; für das Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des qualifizierten Verletzungserfolges: VG Aachen, Urteil vom 19. März 2015 - 1 K 1700/12 -, in: juris (Rn. 23); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 5
LA 280/09 -, in: juris (Rn. 7).
35
Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände,
36
BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10).
37
Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls,
38
BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10); BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67/93 -.
39
Auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung kann im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen - etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung - mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein,
40
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2013 - 2 A 10479/13 -, in: juris (Rn. 32).
41
Nach diesen Grundsätzen hat sich der Kläger bei seiner zum Dienstunfall führenden Diensthandlung keiner besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Beamt-VG ausgesetzt.
42
Die Diensthandlung stellt sich als solche abstrakt zunächst nicht als besonders gefährlich dar. Das Übersteigen eines Hindernisses mittels Steckleiter begründet keine über das allgemeine Berufsrisiko eines Feuerwehrmannes hinausgehende besondere Lebensgefahr.
43
Auch die konkreten Umstände der Dienstverrichtung führen nicht zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren derart, dass der Verlust des Lebens des Klägers wahrscheinlich oder sehr naheliegend war.
Nach Vernehmung des Zeugen E1. stellt sich der Ablauf der Dienstverrichtung des Klägers bis zum Unfallereignis wie folgt dar: Der Einsatzort war bei der Ankunft des Löschzuges bereits leicht verraucht. Flammen waren nicht zu sehen, es war jedoch damit zu rechnen, dass es sich um einen größeren Brand handelte. Die Sichtweite betrug auf der Straße ca. 10-20 m. Da bekannt war, dass sich des Öfteren Obdachlose in den Räumlichkeiten aufhielten, war damit zu rechnen, dass sich Personen im Gebäude befanden. Der Kläger, der normale Feuerwehrschutzbekleidung ohne Atemschutz trug, sollte sich Zutritt zu dem Gebäude verschaffen, um zu überprüfen, ob sich dort Personen aufhielten. Hierzu brachte er auf Anordnung eine ca. 2,70 m lange Steckleiter an einem geschlossenen Stahltor an, setzte sich rittlings auf dieses und ließ auf der anderen Seite des Tores eine zweite Steckleiter herab. Auf dieser Seite des Tores war die Sicht eingeschränkt, da durch das geschlossene Tor kein Licht in den Innenbereich fiel. Beim Umsteigen auf die zweite angebrachte Steckleiter stürzte der Kläger.
Das Tor hatte eine Höhe von mindestens 2,50 m, dürfte eine Höhe von 3 m jedoch nicht überschritten haben.
44
Dieser Ablauf steht zur Überzeugung der Kammer nach Vernehmung des Zeugen E1. fest. ...
Den Zeitpunkt des Unfalls selbst hat der Zeuge ebenfalls sehr anschaulich beschrieben: der Kläger sei umgestiegen und sei dann "plötzlich" weg gewesen. Er habe dann einen Kollegen beauftragt, nach dem Kläger zu sehen. Diese lebensnahe und klare Schilderung spricht dafür, dass der Zeuge das Einsatzgeschehen tatsächlich so verfolgt hat. Für die Glaubhaftigkeit spricht schließlich auch, dass der Zeuge in seiner Aussage zugunsten keines Beteiligten besondere Be- oder Entlastungstendenzen gezeigt hat, obwohl er zum einen selbst im Dienste der Beklagten steht, zugleich kollegial mit dem Kläger verbunden ist und zudem während des Einsatzes für den Kläger verantwortlich war.
45
Als besondere Umstände der Diensthandlung hat die Kammer hiervon ausgehend eine besondere Eile im Einsatz, eine Sturzhöhe von ca. 2,50 - 3 m sowie eine aufgrund von Rauch und Dunkelheit eingeschränkte Sicht auf der Rückseite des Tores berücksichtigt. Ein besonderes Gewicht der Ausrüstung des Klägers war hingegen auf Grundlage der Zeugenaussage - entgegen der Klagebegründung - ebenso wenig zu berücksichtigten, wie aus dem Gebäude schlagende Flammen oder eine Sturzhöhe von 3-4 m. Unter Einbeziehung dieser Faktoren bestand für den Kläger bei der Dienstverrichtung keine besondere Lebensgefahr.
46
Abzustellen ist hinsichtlich des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr allein darauf, ob die Diensthandlung als solche, nicht aber das Dienstunfallgeschehen in besonderem Maße lebensgefährlich war. Das Übersteigen eines 2,50 - 3 m hohen Tores mittels einer Leiter erfüllt diese Voraussetzungen auch dann nicht, wenn es bei schlechter Sicht und in Eile erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht auf dem Tor balancieren musste, sondern sich zunächst rittlings auf dieses setzen konnte und anschließend beim Umsteigen stürzte. Hierdurch wird zum einen die Fallhöhe - gerechnet vom Kopf des Klägers - reduziert und zugleich die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes verringert. Unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, bei einem solchen Manöver überhaupt zu stürzen, ist der Verlust des Lebens durch das Übersteigen eines Tores unter den hiesigen Umständen nicht naheliegend. Auch vor dem Hintergrund, dass es sich nach den Angaben des Zeugen E1. um ein für Feuerwehrbeamte nicht ungewöhnliches Manöver handelte, lag keine über das allgemeine Berufsrisiko hinausgehende Gefahr für das Leben des Klägers vor.
Orientierungssatz
1. Ein qualifizierter Dienstunfall liegt vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.(Rn.28)(Rn.30)
2. Hinsichtlich des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr ist allein darauf abzustellen, ob die Diensthandlung als solche, nicht aber das Dienstunfallgeschehen in besonderem Maße lebensgefährlich war.(Rn.46)
1
Der Kläger ist Feuerwehrbeamter im Dienste der Beklagten. Am späten Abend des 14. April 2013 wurde der Löschzug des Klägers zu einem Einsatz auf dem Gelände eines ehemaligen Papierwerkes in E. gerufen. Im Rahmen dieses Einsatzes sollte der Kläger ein ca. 2,5 m - 3 m hohes Tor mittels einer Steckleiter überklettern. Beim Umsteigen verlor der Kläger das Gleichgewicht und fiel auf der Rückseite des Tores herunter. Er lande- Seite 2 von 14 - te dabei nach seiner Schilderung mit gestreckten Beinen auf den Füßen und verspürte daraufhin unmittelbar Schmerzen in beiden Kniegelenken.
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Der Kläger wurde daraufhin durch das Gesundheitsamt der Beklagten untersucht. Der Amtsarzt stellte eine Stauchung beider Kniegelenke, rechts mehr als links, fest. Zugleich stellte der Amtsarzt fest, dass mit größerer Wahrscheinlichkeit eine bisher nicht bekannte symptomlose Vorschädigung im gleichen Diagnosebereich vorgelegen habe.
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Die Stauchung beider Kniegelenke erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 als Dienstunfall an.
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Mit Bescheid vom 8. August 2014 erkannte die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2013 den Körperschaden "schwere beidseitige Kniegelenksprellung, Knorpelschaden im Bereich der Tibia lateral" als Folgen des Dienstunfallgeschehens an.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ... Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, das Gutachten des Amtsarztes stehe im Widerspruch zu den Attesten des N. Krankenhauses L. . Es habe sich zudem um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt. Bei dem in Rede stehenden Sturz habe er sich in objektiver Lebensgefahr befunden. Er sei mitten in der Nacht, im Brandfall, bei Dunkelheit und nicht gesichert von einem 4 m hohen Tor gefallen. Da unklar gewesen sei, ob sich im Brandobjekt Menschen befanden, habe es schnell gehen müssen. Zudem habe er einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Besoldung mit Erschwerniszulagen. ...
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Der Kläger hat am 23. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Widerspruchsbegründung. Ergänzend führt er aus: Zum Unfallzeitpunkt sei es stockdunkel gewesen. Der Innenbereich des Geländes sei nicht erkennbar gewesen. Nicht nur aufgrund der Dunkelheit, sondern zusätzlich durch Rauchentwicklung sei ihm die Sicht versperrt gewesen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er etwa 30 kg Ausrüstungsgewicht am Körper getragen habe. Dieses zusätzliche Gewicht müsse bei der Beurteilung der Aufpralllast berücksichtigt werden. Aufgrund dessen habe es sich bei dem Unfall um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt. Ihm sei aus seiner Ausbildung bekannt, dass bei Stürzen ab einer Höhe von 3 m die Gefahr eines Polytraumas bestehe, wobei die Verletzung durchaus tödlich verlaufen könne. Er sei sich dieser Gefahren auch bewusst gewesen. ...
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass das Unfallereignis vom 14. April 2013 ein qualifizierter Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz gewesen ist, ...
Entscheidungsgründe
23
1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.
24
Der Antrag ist als Verpflichtungsantrag im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Ob das Dienstunfallgeschehen die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls erfüllt, kann durch die Beklagte - ebenso wie konkrete Unfallfolgen - durch einen Verwaltungsakt festgestellt werden,
25
vgl. VG Mainz, Urteil vom 28. Juni 2006 - 7 K 603/05.MZ -, in: juris (Rn. 21); OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 1993 - 5 L 2634/91 -, in: juris (Rn. 1).
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Der Kläger hat auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass er derzeit durch das Dienstunfallgeschehen weder dienstunfähig, noch in den Ruhestand getreten ist. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, bereits zum gegebenen Zeitpunkt durch die Beklagte feststellen zu lassen, dass er einen qualifizierten Dienstunfall erlitten hat, ist bereits deswegen anzunehmen, weil sich die Beweissituation des Klägers für die Tatsache des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr mit weiterem Zeitablauf verschlechtern wird. Gerade weil eine Dienstunfähigkeit aufgrund der erlittenen Schädigungen derzeit noch nicht absehbar, ihr Eintritt zugleich aber nicht auszuschließen ist, besteht auf Seiten des Klägers ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis.
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14. April 2013 um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt hat. ...
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Bei dem Unfallgeschehen vom 14. April 2013 handelte sich nicht um einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der hier in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung vom 31. August 2006 anzuwenden ist,
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liegt ein qualifizierter Dienstunfall vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
31
Das Tatbestandsmerkmal des Aussetzens besonderer Lebensgefahr erfordert in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Dies setzt eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint,
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BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2014 - OVG 4 B 3.11 -, in: juris (Rn. 28).
33
Dabei müssen solche gravierenden, gefahrerhöhenden Umstände bestehen, welche die Gefährdung weit über das "normale" Maß hinaus reichen lassen; der Verlust des Lebens muss wahrscheinlich bzw. sehr naheliegend sein oder unmittelbar bevorstehend erscheinen,
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OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 2881/02 -, in: juris (Rn. 32); VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2014 - 23 K 5822/13; für das Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des qualifizierten Verletzungserfolges: VG Aachen, Urteil vom 19. März 2015 - 1 K 1700/12 -, in: juris (Rn. 23); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 5
LA 280/09 -, in: juris (Rn. 7).
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Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände,
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BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10).
37
Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls,
38
BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10); BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67/93 -.
39
Auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung kann im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen - etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung - mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein,
40
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2013 - 2 A 10479/13 -, in: juris (Rn. 32).
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Nach diesen Grundsätzen hat sich der Kläger bei seiner zum Dienstunfall führenden Diensthandlung keiner besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Beamt-VG ausgesetzt.
42
Die Diensthandlung stellt sich als solche abstrakt zunächst nicht als besonders gefährlich dar. Das Übersteigen eines Hindernisses mittels Steckleiter begründet keine über das allgemeine Berufsrisiko eines Feuerwehrmannes hinausgehende besondere Lebensgefahr.
43
Auch die konkreten Umstände der Dienstverrichtung führen nicht zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren derart, dass der Verlust des Lebens des Klägers wahrscheinlich oder sehr naheliegend war.
Nach Vernehmung des Zeugen E1. stellt sich der Ablauf der Dienstverrichtung des Klägers bis zum Unfallereignis wie folgt dar: Der Einsatzort war bei der Ankunft des Löschzuges bereits leicht verraucht. Flammen waren nicht zu sehen, es war jedoch damit zu rechnen, dass es sich um einen größeren Brand handelte. Die Sichtweite betrug auf der Straße ca. 10-20 m. Da bekannt war, dass sich des Öfteren Obdachlose in den Räumlichkeiten aufhielten, war damit zu rechnen, dass sich Personen im Gebäude befanden. Der Kläger, der normale Feuerwehrschutzbekleidung ohne Atemschutz trug, sollte sich Zutritt zu dem Gebäude verschaffen, um zu überprüfen, ob sich dort Personen aufhielten. Hierzu brachte er auf Anordnung eine ca. 2,70 m lange Steckleiter an einem geschlossenen Stahltor an, setzte sich rittlings auf dieses und ließ auf der anderen Seite des Tores eine zweite Steckleiter herab. Auf dieser Seite des Tores war die Sicht eingeschränkt, da durch das geschlossene Tor kein Licht in den Innenbereich fiel. Beim Umsteigen auf die zweite angebrachte Steckleiter stürzte der Kläger.
Das Tor hatte eine Höhe von mindestens 2,50 m, dürfte eine Höhe von 3 m jedoch nicht überschritten haben.
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Dieser Ablauf steht zur Überzeugung der Kammer nach Vernehmung des Zeugen E1. fest. ...
Den Zeitpunkt des Unfalls selbst hat der Zeuge ebenfalls sehr anschaulich beschrieben: der Kläger sei umgestiegen und sei dann "plötzlich" weg gewesen. Er habe dann einen Kollegen beauftragt, nach dem Kläger zu sehen. Diese lebensnahe und klare Schilderung spricht dafür, dass der Zeuge das Einsatzgeschehen tatsächlich so verfolgt hat. Für die Glaubhaftigkeit spricht schließlich auch, dass der Zeuge in seiner Aussage zugunsten keines Beteiligten besondere Be- oder Entlastungstendenzen gezeigt hat, obwohl er zum einen selbst im Dienste der Beklagten steht, zugleich kollegial mit dem Kläger verbunden ist und zudem während des Einsatzes für den Kläger verantwortlich war.
45
Als besondere Umstände der Diensthandlung hat die Kammer hiervon ausgehend eine besondere Eile im Einsatz, eine Sturzhöhe von ca. 2,50 - 3 m sowie eine aufgrund von Rauch und Dunkelheit eingeschränkte Sicht auf der Rückseite des Tores berücksichtigt. Ein besonderes Gewicht der Ausrüstung des Klägers war hingegen auf Grundlage der Zeugenaussage - entgegen der Klagebegründung - ebenso wenig zu berücksichtigten, wie aus dem Gebäude schlagende Flammen oder eine Sturzhöhe von 3-4 m. Unter Einbeziehung dieser Faktoren bestand für den Kläger bei der Dienstverrichtung keine besondere Lebensgefahr.
46
Abzustellen ist hinsichtlich des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr allein darauf, ob die Diensthandlung als solche, nicht aber das Dienstunfallgeschehen in besonderem Maße lebensgefährlich war. Das Übersteigen eines 2,50 - 3 m hohen Tores mittels einer Leiter erfüllt diese Voraussetzungen auch dann nicht, wenn es bei schlechter Sicht und in Eile erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht auf dem Tor balancieren musste, sondern sich zunächst rittlings auf dieses setzen konnte und anschließend beim Umsteigen stürzte. Hierdurch wird zum einen die Fallhöhe - gerechnet vom Kopf des Klägers - reduziert und zugleich die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes verringert. Unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, bei einem solchen Manöver überhaupt zu stürzen, ist der Verlust des Lebens durch das Übersteigen eines Tores unter den hiesigen Umständen nicht naheliegend. Auch vor dem Hintergrund, dass es sich nach den Angaben des Zeugen E1. um ein für Feuerwehrbeamte nicht ungewöhnliches Manöver handelte, lag keine über das allgemeine Berufsrisiko hinausgehende Gefahr für das Leben des Klägers vor.