Dienstunfall ohne direkte physische Einwirkung: Psychische Beeinträchtigung
§ 31 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: Dienstunfall (Auszug)
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Äußere Einwirkung, die ohne physische Einwirkung einen "Körperschaden" verursacht?
Als "Körperschaden" im Sinne des Dienstunfallrechts kommen auch psychische Beeinträchtigungen in Betracht.Hat der Unfall eine Schädigung der phyischen Integrität mit sich gebracht, ist also ein "echter" Körperschaden entstandten, dann liegt auf jeden Fall ein Dienstunfall vor.
Es gab in den letzten Jahrzehnten einen langsamen Wandel in den Vorstellungen vom Dienstunfall, so wie sich allgemein die Erkenntnis durchsetzte, dass nicht nur körperliche Gewalt verletzen kann. Man erkennt jetzt immer häufiger psychische Unfallfolgen auch dann an, wenn der Körper nicht verletzt wurde.
Als Dienstunfallfolge anzuerkennende Verletzungen der Psyche können sich zum Beispiel aus dem Erleben katastrophenartiger Geschehnisse oder kriegsähnlicher Handlungen ergeben, aus der beruflichen Befassung mit Unglücksfällen oder den Folgen von Gewalttaten, aus Geiselnahmen oder Morddrohungen, ...
Es gibt Situationen, die nach heute allgemeiner Auffassung als Dienstunfall bzw., sofern im Ausland geschehen, als sog. Einsatzunfall anzuerkennen sind, ohne dass noch lange diskutiert werden muss.
(Bitte beachten Sie aber, dass immer konkrete, einzelne Erlebnisse darzulegen sind.)
Kontrovers diskutierte Fälle psychischer Belastungen, z. B. Dienstgespräche:
Da die Sensibilität allgemein gewachsen ist, werden den Gerichten nunmehr vermehrt auch Situationen zur Entscheidung vorgelegt, die auf den ersten Blick kaum etwas mit dem Begriff des Unfalls zu tun haben, weil sie in normaler Ausprägung zum beruflichen Alltag gehören oder jedenfalls mit dem Erleben "katastrophenartiger Geschehnise" nicht vergleichbar erscheinen.Eine Bewertung kann dann schwierig sein.
Personalgespräche, hitzige Diskussionen, Streit
Bekannt wurden Fälle, in denen Beamte den Verlauf eines Personalgesprächs (VG Stuttgart, Urteil vom 09.04.14 - 12 K 998/13 -, VG Bayreuth, Urteil vom 11.11.14 - B 5 K 12.947) bzw. die Mitteilung des Ergebnisses einer medizinischen Untersuchung (VG Schleswig, Urteil vom 08.01.15 - 12 A 79/14) als Unfallgeschehen anerkannt sehen wollten.Ferner BayVGH, Urteil vom 20.06.16 - 3 ZB 14.1450 - zur Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung, die nicht den Erwartungen des Beamten entspricht.
Zu diesem Problembereich gibt es eine vorzügliche Darstellung ab RN 215 in dem Buch von Günther/ Michaelis/ Brüser, "Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte", München, 2019.
Es wäre interessant, auch die Erwägungen der Sozialagerichte in die Betrachtung einzubeziehen, was indessen hier zu weit führen würde. Um die Frage der Anerkennung eines Arbeitsunfalles wegen eines Herzstillstands nach einem Gespräch mit einem Vorgesetzten geht es zum Beispiel in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.05.21 - B 2 U 15/19 R -, welches Sie auf der Internetseite des Gerichts finden.
Urteil des VG Stuttgart vom 09.04.2014 - 12 K 998/13 -
Leitsatz:Ein dienstliches Gespräch scheidet grundsätzlich als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts aus.
Vergleiche VG Frankfurt, Urteil vom 31.08.09 - 9 K 354/09.F -; OVG Münster, Beschluss vom 10.08.11 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig, Urteil vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 - IÖD 1994, 69-71.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.10 als Dienstunfall.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.10. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.10 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist. Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.02.1966, a.a.O.).
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.10 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar.
Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 10.07.09 - B 5 K 07.123 -).
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 31.08.09 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.11 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.11, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urteil vom 31.08.09, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.10 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ...
Es kommt also sehr auf die Umstände des Einzelfalles an.
Das ist wohl auch die Linie, auf der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.10.18 - 2 B 3.18 -
LeitsatzAuch nicht-körperliche Einwirkungen können äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts (z.B. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) sein; dies gilt auch für dienstliche Gespräche (hier: über ein außerdienstliches Verhalten des Beamten mit der Ankündigung einer disziplinarrechtlichen Prüfung). Bei Letzteren ist allerdings Voraussetzung, dass während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z.B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z.B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird. Ein im Rahmen des "Normalen" bleibendes Gespräch mit dienstrechtlichem Anlass genügt nicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 - BVerwGE 35, 133 <134 f.>).
Aus den Gründen
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Stellen dienstliche Gespräche bzw. Informationen oder Mitteilungen zu dienstlich relevanten Fragestellungen grundsätzlich keine 'äußeren Einwirkungen' im Sinne des Dienstunfallrechts dar und kann daher nur ausnahmsweise etwas anderes gelten, nämlich dann, wenn ein dienstliches Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abweicht und sich damit nicht mehr im Rahmen der sozialen Adäquanz hält?
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Das Berufungsurteil hat diese Frage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zu Recht bejaht.
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Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung - oder infolge (so noch die weitere, in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung von 2002 enthaltene Variante) - des Dienstes eingetreten ist (§ 31 BeamtVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - (BVerwGE 17, 59 <61 f.>) ausgeführt, dass die Legaldefinition des Dienstunfalls im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts formuliert worden ist und danach das Merkmal "äußere Einwirkung" lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers dient. Entscheidend für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen ist danach, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder das willentliche Verhalten des Betroffenen die wesentliche Ursache war. Hieran hat der Senat im Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 - (BVerwGE 35, 133 <135>) festgehalten. Danach können auch herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen eine äußere Einwirkung sein, weil sie "von außen her" die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen und zu körperlichen Beeinträchtigungen führen können.
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Damit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass einerseits auch nicht-körperliche Einwirkungen - und damit auch dienstliche Gespräche - äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein können und andererseits ein im Rahmen des Üblichen bleibender, sozialadäquater Verlauf eines Dienstgesprächs keine äußere Einwirkung in diesem Sinne ist. Nur dann, wenn während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z.B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z.B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird, ist ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Beamten aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen. Nur in einem solchen Fall gibt es eine innere Rechtfertigung, dem Beamten über die auch in diesen Fällen stets zu gewährenden Beihilfeleistungen hinaus den besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zukommen zu lassen.
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b) Auch die Frage:
"Ist ein durch mehrere (zum Teil dienstvorgesetzte) Beamte durchgeführtes Dienstgespräch, das sowohl aus der Sicht des Dienstherrn als auch in objektiver Hinsicht auch der Vorbereitung eines Disziplinarverfahrens diente, welches ohne Vorankündigung, ohne Bekanntgabe der im Einzelnen gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe und ohne eine wörtliche Protokollierung stattfindet, sozialadäquat und scheidet damit von vornherein - unabhängig von medizinischen Feststellungen - als Dienstunfall aus?",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. ... Die Frage, ob ein Dienstgespräch sozialadäquat geführt worden ist oder nicht, kann stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles beantwortet werden.
Zu diesem Thema vergleichen Sie ggf. bitte auch noch
OVG Saarlouis Beschluss vom 20.03.20 - 1 A 186/19 -:
Vorliegen eines Dienstunfalls infolge psychischer EinwirkungenLeitsätze
Auch nicht-körperliche Einwirkungen können äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen, wenn sie beim Betroffenen psychische Reaktionen auslösen und diese ihrerseits einen Gesundheitsschaden zur Folge haben.
Wesentlich für das Vorliegen eines Dienstunfalls infolge psychischer Einwirkungen, etwa anlässlich eines dienstlichen Gesprächs ist, dass der geltend gemachte schädigende Vorgang seiner Art und Intensität nach den Rahmen des Üblichen und der sozialen Adäquanz überschritten hat.
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.06.17 - 2 K 1959/15 -
"RN 4Der Polizeiarzt Dr. xxx führte unter dem 18.06.15 zu dem geschilderten Sachverhalt aus, nachdem der Kläger im Februar 2014, also vor 16 Monaten, erfahren habe, dass von ihm gefertigte handschriftliche Notizen in Vorbereitung auf Beurteilungen einiger Mitarbeiter verloren gegangen seien, melde er jetzt eine psychische Störung als Dienstunfall und nenne den Verlust der handschriftlichen Notizen als das auslösende Moment, was von seinem behandelnden Nervenarzt, der den Kläger bereits im März 2014 behandelt habe, als posttraumatische Belastungsstörung eingeordnet werde. Dass handschriftliche Notizen verlorengegangen seien, sei sicherlich ärgerlich. Es falle allerdings schwer, in dem Verlust der Unterlagen bzw. in ihrer Veröffentlichung ein adäquates Trauma zu sehen, welches geeignet wäre, eine psychische Alteration von Relevanz zu argumentieren, bzw. hier ein dienstliches Trauma als ausreichend wahrscheinliche Ursache für eine relevante psychische Störung zu bestätigen. Hier fehle es einfach an objektiven Auslösern für die dramatische Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (eine Diagnose, die häufig viel zu leichtfertig bestätigt werde)."
"RN 8
Unter dem 31.07.15 führte der Polizeiarzt Dr. xxx ergänzend aus, nach ICD-10 sei eine posttraumatische Belastungsstörung eine „Reaktion auf eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehörten eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes Anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung und anderer Verbrechen zu sein.“ Laut DSM-IV werde das sog. „A-Kriterium“ als auslösendes Moment einer posttraumatischen Belastungsstörung wie folgt beschrieben: „1. Die Person erlebte, beobachtete oder war mit einem oder mehreren Ereignissen konfrontiert, die tatsächlichen oder drohenden Tod oder ernsthafte Verletzung oder eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person oder anderer Personen beinhalteten. 2. Die Reaktion der Person umfasste intensive Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen.“ Dies seien die Kriterien von auslösenden Ereignissen, die geeignet seien, eine posttraumatische Belastungsstörung zu bedingen und dann auch zu diagnostizieren. Der Verlust handschriftlicher Notizen bezüglich der Beurteilung von Mitarbeitern sei einem Erlebnis von Folterung, Vergewaltigung oder ähnlichem eher nicht gleichzusetzen. Neuere Aspekte zur Medizin habe der Kläger nicht vorgetragen; auch aktuelle ärztliche Berichte habe er nicht vorgelegt."
[Die Klage des Beamten wurde als unbegründet abgewiesen.]
VG Berlin, Urteil vom 17.11.15 - 26 K 123.14 -.
Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 24.05.16, 1 K 1730/14.KS:
Dienstliches Gespräch als Dienstunfall mit Selbsttötung als weitere Unfallfolge?
Können Bilder mit abstoßendem Inhalt eine psychische Störung auslösen?
Aufsehen hat vor etwa 10 Jahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf erregt, in der es darum ging, dass einem Beamten eine Email mit einem abstoßenden Foto zugesandt worden war. Der Beamte konnte das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens davon überzeugen, dass das Ansehen der Abbildung bei ihm eine psychische Störung hervorgerufen hat.Nachdem dies medizinisch plausibel vorgetragen war, hat das Verwaltungsgericht das Öffnen einer eMail und des Dateianhangs als Unfallgeschehen anerkannt.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.10 - 23 K 5235/07 -
1. Das Öffnen einer E-Mail und eines Dateianhangs, die ihm im Dienst auf dienstlichen Computern von seinem Vorgesetzten geschickt worden war, durch einen Polizisten ist ein plötzliches, auf äußerer Einwirkung beruhendes, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.
2. Eine psychische Erkrankung kann ein Körperschaden i.S.d. § 31 Absatz 1 BeamtVG sein.
3. Einzelfall, in dem das Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Beamten durch eine ihm durch seinen Vorgesetzten zugesandte E-Mail mit Dateinanhang sexuellen Inhalts, die in einer abstoßenden Bilddarstellung weiblicher Geschlechtsorgane gipfelte, eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) wesentlich verursacht worden ist.