Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Dienstunfall ⁄ Rechtsfolgen / Leistungen ⁄ Bedeutung MdE (GdS)

Unfallfürsorge: Bemessung der MdE bzw. des GdS


MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit
GdS = Grad der Schädigungsfolgen

Sie werden hier keine Antwort auf die Frage finden, von welchem Grad der Schädigungsfolgen in Ihrem konkreten Fall auszugehen sein könnte. Dazu gibt es umfangreiche Tabellen, die wir nicht abbilden wollen, weil wir hier in erster Linie die Mediziner (und nicht die Juristen) gefordert sehen.
Dies haben wir bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.16 - BVerwG 2 C 14.14 -  ausgeführt.

Die nachfolgende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist älter als jene des Bundesverwaltungsgerichts, bietet aber Hinweise auf die üblichen Vorgehensweisen bzw. Denkmuster, benennt gesetzliche Grundlagen und weist auf die häufig erwähnten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit ..." (AHB) hin.
Ferner ist die Entscheidung ein Beispiel dafür, dass sich bei derartigen Fragestellungen oft die medizinischen Sachverständigen nicht einig sind - und die gerichtlichen Instanzen unterschiedlich entscheiden können.

Falls Ihnen die Lektüre zu trocken oder gar unverständlich ist: deshalb gibt es Beamtenrechtler, die solche Fälle mit Expertise bearbeiten und denen es bisweilen gar gelingt, den Mandanten das eigentlich Unverständliche zu erläutern.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erläutert Ihnen zunächst, dass eine der denkbaren Leistungen der Dienstunfallfürsorge, nämlich der Unfallausgleich, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25% für die Dauer von mindestens sechs Monaten voraussetzt.
Danach erläutert das Gericht eine im Sozialrecht übliche Methode zur Bemessung der MdE und stellt fest, dass es Unterschiede zwischen Sozialrecht und Beamtenrecht gibt, die es u. a. mit sich bringen, dass die Feststellungen eines Versorgungsamtes zum Grad der Behiinderung nicht ohne Weiteres in das Beamtenrecht übertragen werden können.

Letztlich beantwortet das Gericht auch noch eine Frage, die uns häufiger einmal gestellt wird: Sind verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen jeweils mit bestimmten Graden der Schädigungsfolgen oder der MdE erfasst, so werden die Einzelwerte nicht einfach zusammengerechnet. Vielmehr ist eine wertende Entscheidung notwendig, wenn der Grad der Gesamt-MdE bestimmt wird. Dabei kann es durchaus so sein, dass neben der schwerwiegendsten Beeinträchtigung weitere leichte gesundheitliche Einschränkungen sich gar nicht erhöhend auswirken - meint das OVG Berlin-Brandenburg.

Wir stellen diese Entscheidung noch vor, weil sie die Methodik der (Gutachter und) Gerichte bei der Bemessung eines Gesamt-GdS bei mehreren Beeinträchtigungen erkennen lässt. Allerdings ist über Einzelheiten die Zeit hinweg gegangen. So finden statt der AHP heute die Versorgungsmedizin-Verordnung Anwendung, was die Entscheidung selbst schon erwähnt.
Weitere Orientierung finden Sie in Kommentierungen zu § 152 SGB IX.


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.11, OVG 4 B 32.10

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallausgleich.


Nach § 35 Abs. 1 BeamtVG erhält der Beamte, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, solange dieser Zustand andauert, einen Unfallausgleich.
Wesentlich bedeutet, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v.H. beträgt.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird dabei nicht abgestellt. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens.

Der Unfall des Klägers ist als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG anerkannt worden. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit einer MdE von mindestens 30 v.H. kann der Senat nicht erkennen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sieht der Senat vielmehr die Feststellung einer dienstunfallbedingten MdE von 20 v.H. durch den Beklagten unter Berücksichtigung der amtsärztlichen und fachärztlichen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren als zutreffend an.

Bei der Feststellung der nach dem Beamtenversorgungsrecht maßgebenden MdE sind die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ (im Folgenden: AHP) zu berücksichtigen, hier in der maßgeblichen Fassung von 2005 (inhaltsgleich mit der Versorgungsmedizin-Verordnung).

Bei den AHP handelt es sich um antizipierte Sachverständigengutachten, deren Beachtlichkeit im konkreten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sich daraus ergibt, dass eine dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Rechtsanwendung nur dann gewährleistet ist, wenn die verschiedenen Behinderungen nach gleichen Maßstäben beurteilt werden; die AHP stellen insoweit ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung der GdB/MdE dar.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der im sozialen Entschädigungsrecht maßgebliche Grad der Behinderung auch Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf andere Bereiche als das Erwerbsleben berücksichtigt und eine ursachenunabhängige - nicht dienstunfallabhängige - Betrachtung erfordert. Daher sind die im Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz bzw. nach dem SGB IX getroffenen Feststellungen des Versorgungsamtes nicht bindend für das Verfahren wegen Unfallausgleich nach dem Beamtenversorgungsgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.00 – 2 C 27.99 – BVerwGE 112, 92, 97 f.).

Nach Teil A Nr. 18 Abs. 4 AHP sind die Schädigungsfolgen für jeweils ein Funktionssystem zusammenfassend zu beurteilen; soweit verschiedene Funktionssysteme - wie hier - beeinträchtigt sind, sind nach Teil A Nr. 19 Abs. 1-3 AHP jeweils Einzel-MdE-Grade und dann ein Gesamt-MdE-Grad anzugeben, wobei die einzelnen Werte nicht addiert werden dürfen. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind dabei Vergleiche mit den Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB/MdE-Werte angegeben sind. Das bedeutet, dass ein Gesamt-MdE-Grad von 50 beispielsweise nur angenommen werden kann, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel.
Bei der Beurteilung des Gesamt-MdE-Grades ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-MdE-Grad bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (Teil A Nr. 19 Abs. 3 AHP).


Die Funktionsbeeinträchtigung, die vorliegend den höchsten Einzel-MdE-Grad bedingt, betrifft die Funktion der rechten Hand des Klägers. Diese ist vom Gutachter Dr. E. im Ergebnis nachvollziehbar und überzeugend mit einer Einzel-MdE von 20 v.H. bewertet worden.
Die Bewertung mit einer Einzel-MdE von 30 v.H. durch die Gutachterin Dr. W. erscheint demgegenüber unter Berücksichtigung der in der GdB/MdE Tabelle in Teil A Nr. 26.18 AHP (S. 121) angegebenen Werte als unschlüssig. Denn hiernach wird der
Verlust von einem Finger (nicht Daumen) mit einer MdE von 10 v.H.,
der Verlust von zwei Fingern mit einer MdE von 25 bis 30 v.H.
und der Verlust von drei Fingern mit einer MdE von 30 bis 40 v.H. bewertet.
Die beim Kläger vorliegenden Funktionseinschränkungen der Finger der rechten Hand stellen zwar deutliche Einschränkungen dar, aufgrund der vorhandenen Restfunktion der Finger erscheint jedoch eine Bewertung unterhalb der Funktionseinschränkung, die bei Verlust mehrerer Finger vorläge, notwendig. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Der Kläger zieht diese Bewertung ebenfalls nicht in Zweifel.

Die weiteren Funktionseinschränkungen kosmetischer und funktioneller Art die Nase betreffend, die vom Gutachter Dr. L. mit einer MdE von 10 v.H. für den kosmetischen Bereich und ebenfalls mit einer MdE von 10 v.H. für die funktionelle Störung bewertet worden sind, rechtfertigen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Erhöhung des Gesamt-MdE-Grades.
Nach Teil A Nr. 19 Abs. 4 AHP führen von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB/MdE-Grad von 10 v.H. bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB/MdE-Grad von 20 v.H. ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Die vom Gutachter Dr. L... festgestellten Beeinträchtigungen stellen solche leichten Gesundheitsstörungen dar. Sie sind jeweils (unstreitig) nur mit einem MdE-Grad von 10 v.H. bewertet worden und erhöhen den Gesamt-MdE-Grad von 20 v.H. nicht. Für das Vorliegen eines in Teil A Nr. 19 Abs. 4 AHP genannten Ausnahmefalles ist nichts erkennbar. Auch das Verwaltungsgericht hat einen solchen Ausnahmefall nicht begründet. Es weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Beeinträchtigungen die Nase betreffend neben die Funktionseinschränkung der rechten Hand treten und es auch zu einer zusätzlichen Einschränkung des Maßes der Erwerbsmöglichkeit für den Kläger kommen kann. Es übersieht jedoch bei seiner rechtlichen Beurteilung das (relative) Erhöhungsverbot in Teil A Nr. 19 Abs. 4 AHP, jedenfalls setzt es sich nicht mit ihm auseinander. Hintergrund des Erhöhungsverbotes ist, dass Auswirkungen einer nur mit einer Einzel-MdE von 10 v.H. bewerteten Funktionsstörung die Gesamt-MdE in aller Regel deshalb nicht zu erhöhen vermögen, weil sie zu geringfügig sind. Die AHP drücken dies durch die Formulierungen „leichte Gesundheitsstörungen“ und „wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung“ aus. Das Erhöhungsverbot in Teil A Nr. 19 Abs. 4 AHP gilt dabei nicht nur in Fällen, in denen verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen in einem Lebensbereich betroffen sind, sondern auch dann, wenn die Funktionsbeeinträchtigungen verschiedene Lebensbereiche erfassen. Eine Erhöhung des Gesamt-MdE-Grades wegen eines zusätzlichen Einzel-MdE-Grades von 10 v.H. und damit ein Ausnahmefall im Sinne der AHP kommt nur dann in Betracht, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, wie dies der in den AHP angeführte Fall hochgradiger Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit verdeutlicht (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.00 – B 9 V 8/00 R – juris, Rn. 16). Für eine solche vergleichbar nachteilige Auswirkung ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Beeinträchtigungen an der Nase stehen vielmehr selbständig als zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen neben der Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand.

Soweit der Kläger geltend macht, der Gutachter Dr. L. habe für den HNO-Bereich eine MdE von 20 v.H. angenommen, verkennt er, dass eine Addition der Einzel-MdE-Grade nach Teil A Nr. 19 Abs. 1 AHP nicht vorzunehmen ist. Zudem wäre selbst dann, wenn man die Funktionsbeeinträchtigungen im HNO-Bereich mit einem MdE-Grad von 20 v.H. bewertete, eine Erhöhung des Gesamt-MdE-Grades von 20 v.H. auf mindestens 30 v.H. nicht gerechtfertigt. Denn es fehlt an Anhaltspunkten, die auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung im Sinne einer besonders nachteiligen Auswirkung auf die Funktionsbeeinträchtigungen an der rechten Hand schließen lassen (vgl. Teil A Nr. 19 Abs. 4 Satz 2 AHP). Weder die eingeschränkte Atmungsfunktion der Nase noch die „einfache Entstellung“ stehen in einem funktionalen sich gegenseitig bedingenden Zusammenhang zur Funktionseinschränkung der Finger der rechten Hand.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfall / Übersicht
Gesetze / Verordnungen Beamtenversorgungsgesetz Bund Beamtenversorgungsgesetz FHH Beamtenversorgungsgesetz NS Beamtenversorgungsgesetz SH Einsatzunfallverordnung Bund VV Einsatzunfallverordnung
Grundlagen des Dienstunfallrechts Was ist ein Dienstunfall? Verletzung der Psyche Generell zumutbare Belastungen? Berufskrankheit Abgrenzung Unfall / Krankheit Coronainfektion / Dienstunfall? Tonerstaub: Berufskrankheit? Berufskrankheitenverordnung
Geschützter Bereich Dem Dienst zuzurechnen? BVerwG 2014: Privatsphäre Klassenreise / Bierzeltbesuch Lehrerin im Schullandheim "Lehrersport", Sportgruppen Polbeamter versetzt sich in Dienst Lösung vom Dienst / Beispiel Umtrunk unter Kollegen Sozialrecht: Raucherpause Dienstunfall und Alkohol im Arbeitszimmer zu Hause Weibersturm
Wegeunfall Wegeunfall Vor der eigenen Haustür Unterbrechung des Weges längere Pause Schleichweg ohne Schutz Umwege ohne Schutz Fahrgemeinschaft Unfall auf Dienstreise
Anerkennung des DU Dienstunfallmeldung / Fristen Bundesverwaltungsgericht OVG Schleswig 2022 VG Berlin 17.11.15 Untersuchungsanordnung Anerkennung durch Bescheid
Problem Kausalität Kausalität Bundesverwaltungsgericht Sturz und Wirbelsäulenprobleme Diagnose PTBS nach Dienstunfall Diagnosesysteme ICD und DSM
Unfallfürsorge: Leistungen Dienstunfallfürsorge Unfallausgleich Minderung der Erwerbsfähigkeit Bad Pyrmonter Klassifikation Dienstunfallruhegehalt Unfallruhegehalt Polbeamter Unfallruhegehalt/ Kausalität erhöhtes Unfallruhegehalt Unfallentschädigung Ansprüche gegen Dritte
Qualifizierter Dienstunfall Qualifizierter Dienstunfall Qualifizierung wg. Lebensgefahr Kenntnis von Lebensgefahr Kenntnis: BVerwG 08.02.17 Feuerwehreinsatz / PTBS "normaler" Feuerwehreinsatz Autobahneinsatz Polizei Sonderrechtsfahrt Verfolgungsfall SEK Lebensgefahr verneint Qualifizierung: tätlicher Angriff Angriff auf Beamten Lebensgefahr nicht Bedingung Angriff mit Scheinwaffe mit Schreckschusswaffe Angriff durch Hunde? Schüler greift Lehrer an Fußballspiel mit Schülern Vergeltungsangriff / PTBS Auslandseinsätze Auslandseinsatz Einsatzunfallverordnung Bund VV Einsatzunfallverordnung Auslandseinsatz PTBS Höhere Unfallfürsorgeleistungen erhöhtes Unfallruhegehalt mehrere Dienstunfälle? Unfallentschädigung
Dienstunfall: Beispiele Achillessehne, Riss Auffahrunfall/ HWS Coronainfektion / Dienstunfall? Impfschaden Mobbing: kein "Unfall?" Wespenstich Zeckenbiss