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Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge nach Zeckenbiss


Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte in einem Beschluss vom 17.04.08 - 5 LA 178 / 07 - die Auffassung vertreten, eine Borrelioseerkrankung sei nicht Folge eines Dienstunfalles, wenn eine Lehrerin während eines Schulprojekts im Wald von einer Zecke gebissen worden ist. Es handle sich nur um eine Gelegenheitsursache, es habe sich nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.
Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.02.10 den Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt, wie Sie der nachstehenden Darstellung entnehmen können.


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.10, BVerwG 2 C 81.08:

Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion können ausnahmsweise als Dienstunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden können. Außerdem muss der Beamte in Ausübung seines Dienstes infiziert worden sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin, eine Lehrerin, begleitete Grundschüler anlässlich einer mehrtägigen Schulveranstaltung, die auf einem im Wald gelegenen Bauernhof stattfand. Auch während der Pausen, in denen sich die Kinder in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufhielten, hatte die Klägerin die Schüler zu beaufsichtigen und zu betreuen. Während einer solchen Pausenaufsicht wurde die Klägerin von einer Zecke gebissen. Einige Monate später wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseinfektion festgestellt. Wegen dieser Erkrankung wurde die Klägerin einige Tage im Krankenhaus stationär behandelt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Erkrankung als Dienstunfall stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen mit der Begründung abgewiesen, mit dem Zeckenbiss habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang zum Dienst der Klägerin als Lehrerin fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen seien das Datum und der Ort des Zeckenbisses hinreichend bestimmt. Damit seien die Anforderungen der gesetzlichen Regelung erfüllt, die sicherstellen sollen, dass über die Zurechnung eines Ereignisses zum dienstlichen oder persönlichen Bereich eines Beamten eindeutig entschieden werden könne. Zwar habe sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Bisses in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufgehalten. Diesem Umstand komme jedoch keine Bedeutung zu. Denn die Klägerin habe die Schulkinder auch während der Unterrichtspausen betreuen müssen. Damit habe sie sich aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten.


Die Zeckenbissproblematik hat danach zu einer juristischen Kontroverse geführt. Es erschienen verschiedene Aufsätze u. a. in der NVwZ.
Hinweise finden Sie auch in dem Buch "Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte" von Günther/Michaelis/Brüser, dort u.a. unter C 22 (S. 147).

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit einem Urteil vom 19.07.10 - 6 K 542/10.NW - die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall abgelehnt. Das Problem des Beamten war in diesem Fall, dass sich nicht eindeutig feststellen ließ, dass der Beamte im Dienst gebissen worden war. Zecken hätten die Eigenschaft, sich bisweilen längere Zeit unter der Kleidung aufzuhalten, bevor sie dann zubeißen. Sie beißen auch nicht nur im Dienst befindliche Personen. So gibt es dann im konkreten Fall Probleme mit dem Nachweis der Dienstbezogenheit.

Welche langen Streitigkeiten sich wegen medizinischer Fragen ergeben können und dass es nach Jahren sogar noch zu der Rücknahme einer Dienstunfallanerkennung kommen kann, lässt sich - bezogen auf die Problematik Zeckenbiss - einem Beschluss des BayVGH vom 04.08.14, 3 ZB 12.2647, entnehmen, den Sie im Internet finden. Es stellte sich dort heraus, dass bestimmte Symptome fälschlich als Folgen eines Zeckenbisses gedeutet worden waren.

Um die Rücknahme eines entsprechenden Bescheids geht es auch in dem Urteil des VGH München vom 06.05.2019 – 14 B 17.1926 -. Bitte beachten Sie, dass das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassent und das Verfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 10.20 fortgesetzt hat. Die Verhandlung bei dem Bundesverwaltungsgericht am  06.05.21 mündete in ein Urteil vom selben Tage, das Sie im Internet finden.
Die Revision war zugelassen worden, weil eine Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.12.09 - 1 C 16.08 - (BVerwGE 135, 334) in Bezug auf die Frage der materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts bestand und das Berufungsurteil darauf auch beruhte.
Wie es im Revisionsrecht so ist: Das Verfahren drehte sich nicht mehr in erster Linie um die Biologie der Zecke und die medizinischen Folgen eines Zeckenbisses, sondern um grundsätzliche juristische Fragestellungen. Alles mündete in folgende Leitsätze:
1. Wird der Bescheid über die Anerkennung von Dienstunfallfolgen zurückgenommen, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast für dessen Rechtswidrigkeit (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung teil.


Nach allem ist schon diese kurze Darstellung ein Beleg dafür, dass es unmöglich ist, in einer anwaltlichen Erstberatung den Ausgang derartiger Verfahren mit Sicherheit vorherzusagen.
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