Der Dienstunfall des Beamten und die Unfallmeldung / Ausschlussfristen
Rechtsprechung zu den Meldefristen / OVG Schleswig-Holstein 2022
Hier nur ein Beispiel aus der jüngeren Rechtsprechung, wobei wir das Urteil nur insoweit wiedergeben, wie es sich mit der Frage der Ausschlussfristen für eine Unfallmeldung befasst.Diese Fristen erläutert das Gericht jeweils auf zutreffende Art und Weise.
Die Entscheidung mahnt besonders zur Einhaltung der Frist von zwei Jahren nach dem Unfallgeschehen und legt dar, dass ältere Auffassungen zu diesen Fragen möglicherweise überholt sind, darunter ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21.09.00 – 2 C 22.99 – Rn. 14). Dies wiederum ist nicht unbestritten.
Die Unsicherheit lässt sich nur dadurch auflösen, dass jedes Unfallgeschehen möglichst bald gemeldet wird.
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.01.22 - 2 LA 422/18 -
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 21. Juni 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
2
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger begehrt, ein Ereignis am 8. Januar 2010 als Dienstunfall sowie bestimmte psychische Erkrankungen als Folgen dieses Dienstunfalls anzuerkennen, abgewiesen. Der Kläger habe die zweijährige Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls nicht eingehalten. Die Frist beginne auch dann mit dem Unfallereignis, wenn der Beamte dieses nicht als Dienstunfall einstufe oder der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können. Der Kläger habe das Ereignis im Januar 2010 als Auslöser für seine unmittelbar danach entstandenen Beschwerden eingeordnet und damit „bemerkt“. Die unter bestimmten Umständen geltende Zehnjahresfrist sei nicht einschlägig. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so habe der Kläger mit seiner Meldung vom 1. September 2014 jedenfalls die dann geltende Dreimonatsfrist für die Meldung des Dienstunfalls ab Kenntnis der Unfallfolge, die sich zumindest aus einem ärztlichen Entlassungsbericht vom 18. Februar 2014 ergeben habe, versäumt.
3
2. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
4
Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris LS 3 und Rn. 21, und vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 –1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris LS und Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 20. August 2018 – 2 LA 212/17 –, juris Rn. 2, und vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin, Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5). Ist ein Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch selbständig tragen, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund für jede dieser Begründungen vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 – 2 LA 95/17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Ausgehend davon ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
5
Nach § 51 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden.
Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG wird Unfallfürsorge nach Ablauf dieser Ausschlussfrist des § 51 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 SHBeamtVG).
6
Für die Zehnjahresfrist des § 51 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass aus einem Ereignis Unfallfürsorgeansprüche entstehen (vgl. die Gesetzesbegründung des bis zur Föderalismusreform I im Jahr 2006 für das Beamtenversorgungsrecht allein zuständigen Bundesgesetzgebers zum mit § 51 Abs. 2 SHBeamtVG wortgleichen § 45 Abs. 2 BeamtVG, BT-Drs. 14/7064, S. 36). Die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 in seinem Urteil vom 21. September 2000 (– 2 C 22.99 –, juris Rn. 14) getroffene Feststellung, dass es nicht genüge, wenn der Beamte nur mit der Möglichkeit rechnete oder rechnen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist, kann damit keine Geltung mehr beanspruchen (a. A. wohl OVG Münster, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 1 A 163/19 –, juris Rn. 12). Die Entscheidung ist zu § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ergangen, wonach nur glaubhaft gemacht werden musste, dass „eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist“. Der Gesetzgeber hat dessen Wortlaut jedoch ausdrücklich im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geändert und den heutigen „Möglichkeitsmaßstab“ eingeführt (vgl. BT-Drs. 14/7064, S. 36; wie hier VGH München, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 3 ZB 09.657 –, juris Rn. 8 f.).
7
Mit dem Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. 2008 Nr. 22, S. 785) wurde das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBI. I S. 322, 874, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBI. I S. 1652, 1657) mit Ausnahme der §§ 71 bis 73 in Landesrecht übergeleitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). § 51 Abs. 2 Satz 1 SH BeamtVG ist – abgesehen von seiner geschlechtergerechten Ausgestaltung – nach wie vor wortgleich mit der zum Zeitpunkt der Überleitung und bis heute geltenden Vorschrift in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.
8
Der Kläger macht geltend, dass er erst aufgrund des Berichts von Frau Dr. … vom 25. September 2014 die Möglichkeit hatte, den Zusammenhang zwischen seiner gesundheitlichen Problematik und dem Einsatz im Januar 2010 zu erkennen. Diesen Umstand habe das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit § 51 Abs. 2 SHBeamtVG nicht geprüft. Hätte es dies getan, so wäre es nach Auffassung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass die Dienstunfallmitteilung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 2 Satz 2 SH BeamtVG erfolgt sei.
9
Das Verwaltungsgericht hat dagegen – die Entscheidung insoweit selbstständig tragend (Urteilsumdruck S. 7) – angenommen, dass die Zehnjahresfrist des § 51 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG vorliegend nicht anwendbar ist. Warum es zu diesem Ergebnis gekommen ist, hat es nur auf den ersten Blick nicht näher begründet. Die Begründung ergibt sich jedoch unmittelbar aus seinen vorangehenden Ausführungen zum Anlauf der Zweijahresfrist des § 51 Abs. 1 SHBeamtVG, bei denen es sogar auf den früheren, für den Betroffenen günstigeren „Bemerkensmaßstab“ des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F. zurückgegriffen hat.
10
Es hat dazu ausgeführt, dass der Kläger das Ereignis vom 18. Januar 2010 zeitnah als Auslöser für seine unmittelbar danach eingetretenen Beschwerden eingeordnet habe. Das zeige sich daran, dass er deswegen im Februar 2010 einen Psychiater und Neurologen aufgesucht habe, der ihm eine akute Belastungsreaktion attestiert habe. Damit sei für den Kläger „bemerkbar“ geworden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 –, juris Rn. 14), dass sein Leiden durch
den Unfall verursacht worden sei (Urteilsumdruck S. 5 f.). Diese Auffassung
des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
11
Konnte schon innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden, kann sich der Kläger nicht mehr auf die Zehnjahresfrist des § 51 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG berufen, auch wenn sich nach dem Ablauf der Zweijahresfrist weitere Unfallfolgen gezeigt haben sollten (vgl. Günther/ Michaelis/ Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019, Teil G. Rn. 9).
Eine Anwendung der Zehnjahresfrist in Fällen wie diesem würde zur Umgehung der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 1 SH BeamtVG führen (vgl. Weinbrenner, in: Stegmüller/ Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsgesetze des Bundes und der Länder, § 45 BeamtVG Rn. 50
). Auf die vom Verwaltungsgericht hilfsweise verneinte Frage, ob der Kläger
die weitere Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 2 Satz 2 SHBeamtVG eingehalten
hat, kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die Frage, ob bei dem Kläger
tatsächlich die geltend gemachten Unfallfolgen vorliegen.
12
Anders als der Kläger wohl annimmt, muss für den Ausschluss der Anwendbarkeit der Zehnjahresfrist auch nicht bereits feststehen, ob tatsächlich oder welche Unfallfolgen genau eingetreten sind. Ebenso ist es unerheblich, dass der Kläger und seine Ärzte „zunächst" einen Zusammenhang mit einem im Jahr 2013 – knapp dreieinhalb Jahre nach dem Ereignis im Jahr 2010 – erlittenen Herzinfarkt vermuteten und er den Zusammenhang mit dem Dienstunfall erst im Juli 2014 „begriffen“ habe. Diese Ausführungen gehen bereits am Möglichkeitsmaßstab des § 51 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG vorbei, sind aber auch mit dem Akteninhalt, insbesondere der Unfallmeldung vom 1. September 2014 und der Darstellung in der Klageschrift (ab S. 3, 2. Abs.), auf die die Antragsschrift Bezug nimmt, nicht in Einklang zu bringen.
13
Bei der Frage, ab wann mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden kann, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, von dem an Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung zu Unfallfürsorgeansprüchen hin (objektiv) als möglich erscheinen lassen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, juris Rn. 109), also etwa wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 3 ZB 08.776 –, juris Rn. 5; Plog/ Wiedow, BBG, § 45 BeamtVG Rn. 33 <28. Dezember 2021>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Beamte – wie hier – im Zusammenhang mit dem Ereignis eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat (vgl. Günther/ Michaelis/ Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019, Teil G. Rn. 9). Auch angesichts eines „dramatischen Geschehens“ im Einsatz, wie es hier gegeben war, sind Unfallfürsorgeansprüche – jedenfalls wegen späterer, insbesondere psychischer Unfallfolgen – als grundsätzlich möglich anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 19). Dass der Kläger sogar selbst bereits unmittelbar im Anschluss an das Ereignis von der Möglichkeit eines Körperschadens ausging, zeigt der Umstand, dass er sich bereits im Folgemonat in psychiatrische Behandlung begab (s. seine Darstellung in der Klageschrift ab S. 3, 2. Abs.). Zudem hatte er nach seiner eigenen Darstellung in seiner Unfallmeldung vom 1. September 2014 den Zusammenhang zwischen dem Ereignis und seinen psychischen Belastungen unmittelbar nach dem Ereignis – und nicht erst 2014 – hergestellt, sodass sogar von einem „Bemerken“ im Sinne der früheren gesetzlichen Regelung auszugehen gewesen wäre. Dort heißt es (Beiakte A, Bl. 23):
14
„Ich habe ein paar Tage über diesen Einsatz nachgedacht und als ich merkte, wie sehr mich dieser Einsatz belastet hatte, habe ich mich umgehend um psychologische Hilfe bemüht. Ich habe zwei Sitzungen (03.02.2010/17.02.2010) bei dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Herrn [...] Wahrgenommen, der mir mitteilte, so ein Einsatzgeschehen würde keine traumatischen Belastungen bei einem SEK-Beamten nach sich ziehen. Ich fühlte mich in keiner Weise mit meinen Belastungen ernst genommen und habe die Therapie bei Herrn […] abgebrochen und versucht mit den Belastungen für mich allein klar zu kommen.
15
Seit diesem Einsatz habe ich einen großen Vertrauensverlust gegenüber meinen Kollegen verspürt und habe immer wieder aufkommende Angst in diversen Einsatzsituationen erlebt. Seit diesem Einsatz ist es immer häufiger zu Situationen gekommen, im privaten wie im dienstlichen Bereich, in denen mich meine Ängste nahezu vollständig blockierten.“ [Hervorhebungen nur hier]
16
Dass der vom Kläger ursprünglich aufgesuchte Psychiater nach Angaben des Klägers die Auffassung vertrat, dass keine Posttraumatische Belastungsstörung vorlag, sondern „nur“ – ausweislich des Attests aus dem Jahr 2014 – eine akute Belastungsreaktion, ändert daran nichts. Der Kläger hat in seiner Unfallmeldung angegeben, dass seine psychischen Belastungen auch nach dem Aufsuchen des Psychiaters fortbestanden, sodass die Möglichkeit der Entstehung von Ansprüchen auf Unfallfürsorge nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv weiterhin gegeben war. Im Übrigen muss sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung des Dienstunfalls ergeben und es müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2017 – 2 LB 10/16 –, juris Rn. 34, nachfolgend BVerwG, Urteile vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 12 ff. und vom 12. Dezember 2019 – 2 A 1.19 –, juris Rn. 19), sodass der Kläger auch ohne die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung allein aufgrund der von ihm empfundenen Belastungen eine Meldung hätte machen können und müssen.
17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Bei Streitigkeiten über die Anerkennung eines Dienstunfalls ist der Auffangwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).
19
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 21. Juni 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
2
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger begehrt, ein Ereignis am 8. Januar 2010 als Dienstunfall sowie bestimmte psychische Erkrankungen als Folgen dieses Dienstunfalls anzuerkennen, abgewiesen. Der Kläger habe die zweijährige Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls nicht eingehalten. Die Frist beginne auch dann mit dem Unfallereignis, wenn der Beamte dieses nicht als Dienstunfall einstufe oder der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können. Der Kläger habe das Ereignis im Januar 2010 als Auslöser für seine unmittelbar danach entstandenen Beschwerden eingeordnet und damit „bemerkt“. Die unter bestimmten Umständen geltende Zehnjahresfrist sei nicht einschlägig. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so habe der Kläger mit seiner Meldung vom 1. September 2014 jedenfalls die dann geltende Dreimonatsfrist für die Meldung des Dienstunfalls ab Kenntnis der Unfallfolge, die sich zumindest aus einem ärztlichen Entlassungsbericht vom 18. Februar 2014 ergeben habe, versäumt.
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2. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
4
Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris LS 3 und Rn. 21, und vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 –1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris LS und Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 20. August 2018 – 2 LA 212/17 –, juris Rn. 2, und vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin, Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5). Ist ein Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch selbständig tragen, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund für jede dieser Begründungen vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 – 2 LA 95/17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Ausgehend davon ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
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Nach § 51 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden.
Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG wird Unfallfürsorge nach Ablauf dieser Ausschlussfrist des § 51 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 SHBeamtVG).
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Für die Zehnjahresfrist des § 51 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass aus einem Ereignis Unfallfürsorgeansprüche entstehen (vgl. die Gesetzesbegründung des bis zur Föderalismusreform I im Jahr 2006 für das Beamtenversorgungsrecht allein zuständigen Bundesgesetzgebers zum mit § 51 Abs. 2 SHBeamtVG wortgleichen § 45 Abs. 2 BeamtVG, BT-Drs. 14/7064, S. 36). Die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 in seinem Urteil vom 21. September 2000 (– 2 C 22.99 –, juris Rn. 14) getroffene Feststellung, dass es nicht genüge, wenn der Beamte nur mit der Möglichkeit rechnete oder rechnen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist, kann damit keine Geltung mehr beanspruchen (a. A. wohl OVG Münster, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 1 A 163/19 –, juris Rn. 12). Die Entscheidung ist zu § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ergangen, wonach nur glaubhaft gemacht werden musste, dass „eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist“. Der Gesetzgeber hat dessen Wortlaut jedoch ausdrücklich im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geändert und den heutigen „Möglichkeitsmaßstab“ eingeführt (vgl. BT-Drs. 14/7064, S. 36; wie hier VGH München, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 3 ZB 09.657 –, juris Rn. 8 f.).
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Mit dem Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. 2008 Nr. 22, S. 785) wurde das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBI. I S. 322, 874, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBI. I S. 1652, 1657) mit Ausnahme der §§ 71 bis 73 in Landesrecht übergeleitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). § 51 Abs. 2 Satz 1 SH BeamtVG ist – abgesehen von seiner geschlechtergerechten Ausgestaltung – nach wie vor wortgleich mit der zum Zeitpunkt der Überleitung und bis heute geltenden Vorschrift in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.
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Der Kläger macht geltend, dass er erst aufgrund des Berichts von Frau Dr. … vom 25. September 2014 die Möglichkeit hatte, den Zusammenhang zwischen seiner gesundheitlichen Problematik und dem Einsatz im Januar 2010 zu erkennen. Diesen Umstand habe das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit § 51 Abs. 2 SHBeamtVG nicht geprüft. Hätte es dies getan, so wäre es nach Auffassung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass die Dienstunfallmitteilung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 2 Satz 2 SH BeamtVG erfolgt sei.
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Das Verwaltungsgericht hat dagegen – die Entscheidung insoweit selbstständig tragend (Urteilsumdruck S. 7) – angenommen, dass die Zehnjahresfrist des § 51 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG vorliegend nicht anwendbar ist. Warum es zu diesem Ergebnis gekommen ist, hat es nur auf den ersten Blick nicht näher begründet. Die Begründung ergibt sich jedoch unmittelbar aus seinen vorangehenden Ausführungen zum Anlauf der Zweijahresfrist des § 51 Abs. 1 SHBeamtVG, bei denen es sogar auf den früheren, für den Betroffenen günstigeren „Bemerkensmaßstab“ des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F. zurückgegriffen hat.
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Es hat dazu ausgeführt, dass der Kläger das Ereignis vom 18. Januar 2010 zeitnah als Auslöser für seine unmittelbar danach eingetretenen Beschwerden eingeordnet habe. Das zeige sich daran, dass er deswegen im Februar 2010 einen Psychiater und Neurologen aufgesucht habe, der ihm eine akute Belastungsreaktion attestiert habe. Damit sei für den Kläger „bemerkbar“ geworden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 –, juris Rn. 14
11
Konnte schon innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden, kann sich der Kläger nicht mehr auf die Zehnjahresfrist des § 51 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG berufen, auch wenn sich nach dem Ablauf der Zweijahresfrist weitere Unfallfolgen gezeigt haben sollten (vgl. Günther/ Michaelis/ Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019, Teil G. Rn. 9).
Eine Anwendung der Zehnjahresfrist in Fällen wie diesem würde zur Umgehung der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 1 SH BeamtVG führen (vgl. Weinbrenner, in: Stegmüller/ Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsgesetze des Bundes und der Länder, § 45 BeamtVG Rn. 50
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Anders als der Kläger wohl annimmt, muss für den Ausschluss der Anwendbarkeit der Zehnjahresfrist auch nicht bereits feststehen, ob tatsächlich oder welche Unfallfolgen genau eingetreten sind. Ebenso ist es unerheblich, dass der Kläger und seine Ärzte „zunächst" einen Zusammenhang mit einem im Jahr 2013 – knapp dreieinhalb Jahre nach dem Ereignis im Jahr 2010 – erlittenen Herzinfarkt vermuteten und er den Zusammenhang mit dem Dienstunfall erst im Juli 2014 „begriffen“ habe. Diese Ausführungen gehen bereits am Möglichkeitsmaßstab des § 51 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG vorbei, sind aber auch mit dem Akteninhalt, insbesondere der Unfallmeldung vom 1. September 2014 und der Darstellung in der Klageschrift (ab S. 3, 2. Abs.), auf die die Antragsschrift Bezug nimmt, nicht in Einklang zu bringen.
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Bei der Frage, ab wann mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden kann, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, von dem an Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung zu Unfallfürsorgeansprüchen hin (objektiv) als möglich erscheinen lassen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, juris Rn. 109), also etwa wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 3 ZB 08.776 –, juris Rn. 5; Plog/ Wiedow, BBG, § 45 BeamtVG Rn. 33 <28. Dezember 2021>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Beamte – wie hier – im Zusammenhang mit dem Ereignis eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat (vgl. Günther/ Michaelis/ Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019, Teil G. Rn. 9). Auch angesichts eines „dramatischen Geschehens“ im Einsatz, wie es hier gegeben war, sind Unfallfürsorgeansprüche – jedenfalls wegen späterer, insbesondere psychischer Unfallfolgen – als grundsätzlich möglich anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 19). Dass der Kläger sogar selbst bereits unmittelbar im Anschluss an das Ereignis von der Möglichkeit eines Körperschadens ausging, zeigt der Umstand, dass er sich bereits im Folgemonat in psychiatrische Behandlung begab (s. seine Darstellung in der Klageschrift ab S. 3, 2. Abs.). Zudem hatte er nach seiner eigenen Darstellung in seiner Unfallmeldung vom 1. September 2014 den Zusammenhang zwischen dem Ereignis und seinen psychischen Belastungen unmittelbar nach dem Ereignis – und nicht erst 2014 – hergestellt, sodass sogar von einem „Bemerken“ im Sinne der früheren gesetzlichen Regelung auszugehen gewesen wäre. Dort heißt es (Beiakte A, Bl. 23):
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„Ich habe ein paar Tage über diesen Einsatz nachgedacht und als ich merkte, wie sehr mich dieser Einsatz belastet hatte, habe ich mich umgehend um psychologische Hilfe bemüht. Ich habe zwei Sitzungen (03.02.2010/17.02.2010) bei dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Herrn [...] Wahrgenommen, der mir mitteilte, so ein Einsatzgeschehen würde keine traumatischen Belastungen bei einem SEK-Beamten nach sich ziehen. Ich fühlte mich in keiner Weise mit meinen Belastungen ernst genommen und habe die Therapie bei Herrn […] abgebrochen und versucht mit den Belastungen für mich allein klar zu kommen.
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Seit diesem Einsatz habe ich einen großen Vertrauensverlust gegenüber meinen Kollegen verspürt und habe immer wieder aufkommende Angst in diversen Einsatzsituationen erlebt. Seit diesem Einsatz ist es immer häufiger zu Situationen gekommen, im privaten wie im dienstlichen Bereich, in denen mich meine Ängste nahezu vollständig blockierten.“ [Hervorhebungen nur hier]
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Dass der vom Kläger ursprünglich aufgesuchte Psychiater nach Angaben des Klägers die Auffassung vertrat, dass keine Posttraumatische Belastungsstörung vorlag, sondern „nur“ – ausweislich des Attests aus dem Jahr 2014 – eine akute Belastungsreaktion, ändert daran nichts. Der Kläger hat in seiner Unfallmeldung angegeben, dass seine psychischen Belastungen auch nach dem Aufsuchen des Psychiaters fortbestanden, sodass die Möglichkeit der Entstehung von Ansprüchen auf Unfallfürsorge nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv weiterhin gegeben war. Im Übrigen muss sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung des Dienstunfalls ergeben und es müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2017 – 2 LB 10/16 –, juris Rn. 34, nachfolgend BVerwG, Urteile vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 12 ff. und vom 12. Dezember 2019 – 2 A 1.19 –, juris Rn. 19), sodass der Kläger auch ohne die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung allein aufgrund der von ihm empfundenen Belastungen eine Meldung hätte machen können und müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Bei Streitigkeiten über die Anerkennung eines Dienstunfalls ist der Auffangwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).