Dienstunfall beim Lehrersport?
Immer wieder bereitet die Abgrenzung zwischen versicherter "dienstlicher" Sphäre und dem privaten Bereich Schwierigkeiten.
Die nachfolgende Entscheidung kann dem Laien zunächst einmal vor Augen führen: Das Verwaltungsgericht hat einen Dienstunfall angenommen, das Oberverwaltungsgericht urteilt anders. Nach seiner Meinung stand das nachmittägliche Fussballspiel von Lehrern nicht unter dem Schutz der Dienstunfallfürsorge.
Wie soll da ein Anwalt, vielleicht gar in einer Erstberatung, den Ausgang des Gerichtsverfahrens sicher vorhersagen können?
In der Sache ist die Entscheidung interessant, weil sie sich sehr ausführlich mit Fragen der Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Sphäre befasst.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.18 - Az.: 4 S 1237/17 -
Leitsatz
1. Zum Lehrersport und Dienstunfallschutz.
2. Beim Dienstunfallschutz gemäß § 45 Abs. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist zwischen Aktivitäten mit Schwerpunkt in Dienstgeschäften oder beim Gesundheitsmanagement beziehungsweise Teambuilding zu unterscheiden.
3. Eine Veranstaltung im Bereich des meist auf Regelmäßigkeit angelegten Gesundheitsmanagements oder ein typischerweise einmalig oder in größeren zeitlichen Abständen durchgeführtes Teambuilding-Event dient nur dann dienstlichen Zwecken und unterfällt dem Dienstunfallschutz, wenn die entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erfolgt und die Veranstaltung damit in den Dienstbetrieb einbezogen wird.
4. Sie muss formell und materiell dienstbezogen sein, d.h. von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und dienstliche Belange fördern, ohne dass der Dienstzeit oder dem Dienstort insoweit eine allein entscheidende Bedeutung zukommt.
5. Für die Einordnung als dienstlich ist hierbei in formeller Hinsicht regelmäßig erforderlich, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht bzw. er sich diese Veranstaltung zu eigen macht, und dass er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Zeit und Ort sowie - zumindest in Grundzügen - auch der Inhalte selbst vorbehält, was nicht ausschließt, dass er hiermit Bedienstete beauftragt.
6. Materiell ist die Veranstaltung unter diesen Voraussetzungen dienstbezogen, wenn sie allein oder zumindest überwiegend der Förderung der Gesundheit bzw. eines Teambuilding der Beschäftigten und nicht im Schwerpunkt privaten Interessen dient.
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Die ... Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung (§ 62 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG) der während des an seiner Schule durchgeführten „Lehrersports“ am 16.09.14 und am 24.03.15 erlittenen Sportverletzungen als Dienstunfälle, so dass die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.15 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.15 keine Rechte des Klägers verletzen, weswegen die Klage unbegründet ist.
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Ein Dienstunfall ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dabei gehört zum Dienst unter anderem auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG).
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Der vom Kläger begehrten Anerkennung seiner Sportverletzungen als Dienstunfälle steht entgegen, dass es sich bei dem unter anderem von ihm geleiteten „Lehrersport“, bei dem er die Verletzungen erlitten hat, nicht um eine dienstliche, sondern im Schwerpunkt um eine nicht dem Dienstunfallschutz unterfallende private Veranstaltung handelt.
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1. a) Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ verlangt - wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat - eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.16 - 2 C 17.16 -, NVwZ-RR 2017, 425 Rn. 14 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG BE; Beschluss vom 25.07.14 - 2 B 62.13 -, Juris Rn. 11 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Bund in der Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein; Urteil vom 29.08.13 - 2 C 1.12 - NVwZ-RR 2014, 152 Rn. 10 m.w.N. zu § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Bund). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.16 und vom 29.08.13, a.a.O.). Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge knüpft insoweit strukturell an andere Merkmale an als der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz, der einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit erfordert (§ 8 SGB VII, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.11.16, a.a.O., Rn. 17 ff.).
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aa) Der Dienst im Sinne der Norm umfasst alle Tätigkeiten, die der Beamte im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben des Dienstpostens ausübt. Tätigkeiten außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufes sind hingegen grundsätzlich dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.07.14, a.a.O., Rn. 10; Beschluss vom 22.06.05 - 2 B 107.04 -, Juris Rn. 10 m.w.N.). Dementsprechend ist der Wegeunfall nur aufgrund seiner ausdrücklichen Einbeziehung in den dienstlichen Bereich dienstunfallgeschützt (§ 45 Abs. 2 LBeamtVG). Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten ansonsten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn grundsätzlich unabhängig davon zuzurechnen, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.16, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 29.08.13, a.a.O., Rn. 11, jeweils m.w.N.). Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist dabei derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend zum Dienstort (vgl. für Lehrer in Bezug auf einen Schullandheimaufenthalt: BVerwG, Beschluss vom 26.02.08 - 1 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 410 Rn. 10; siehe auch Urteil vom 22.01.09 - 2 A 3.08 -, Juris Rn. 15).
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bb) Ein Unfall außerhalb der Dienstzeit oder des Dienstortes des Beamten ist nur dann ein Dienstunfall, wenn die Tätigkeit, bei der er sich ereignet, durch die Erfordernisse des dem Beamten obliegenden Dienstes geprägt ist. Die Tätigkeit muss in den Dienstbetrieb einbezogen sein und dieser muss die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt haben. Dies ist der Fall, wenn sie entweder im engen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des Beamten oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht oder in einem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis ausgeübt wird. Dagegen liegt kein Dienstunfall vor, wenn sie vorwiegend auf einer autonomen Entscheidung des Beamten beruht und privaten Interessen dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.09, a.a.O., Rn. 17; Urteil vom 31.01.08 - 2 C 23.06 -, NVwZ-RR 2008, 411 Rn. 13 ff.; Urteil vom 14.12.04 - 2 C 66.03 -, NVwZ-RR 2005, 422, 423).
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b) Grundsätzlich kann beim Dienstunfallschutz gemäß § 45 Abs. 1 LBeamtVG demnach zwischen Aktivitäten mit Schwerpunkt in Dienstgeschäften oder beim Gesundheitsmanagement beziehungsweise dem Teambuilding unterschieden werden.
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Eine Veranstaltung im Bereich des meist auf Regelmäßigkeit angelegten Gesundheitsmanagements oder ein typischerweise einmalig oder in größeren zeitlichen Abständen durchgeführtes Teambuilding-Event dient nur dann dienstlichen Zwecken und unterfällt dem Dienstunfallschutz, wenn die entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erfolgt und die Veranstaltung damit in den Dienstbetrieb einbezogen wird. Sie muss formell und materiell dienstbezogen sein, d.h. von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und dienstliche Belange fördern, ohne dass der Dienstzeit oder dem Dienstort insoweit eine allein entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Einordnung als dienstlich ist hierbei in formeller Hinsicht regelmäßig erforderlich, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht beziehungsweise er sich diese Veranstaltung zu eigen macht, und dass er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Zeit und Ort sowie - zumindest in Grundzügen - auch der Inhalte selbst vorbehält, was nicht ausschließt, dass er hiermit Bedienstete beauftragt. Materiell ist die Veranstaltung unter diesen Voraussetzungen dienstbezogen, wenn sie allein oder zumindest überwiegend der Förderung der Gesundheit beziehungsweise eines Teambuilding der Beschäftigten und nicht im Schwerpunkt privaten Interessen dient.
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Versagt bei Sportunfällen die allgemeine Abgrenzung nach Dienstort beziehungsweise Dienstzeit, ist deshalb zum einen von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die unfallgeschützte Tätigkeit des Beamten im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis - gewissermaßen also „im Banne des Dienstes“ - stehen muss. Zum anderen müssen besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Bei Unfällen im eher privaten Lebensbereich müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes jedenfalls ursächlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.04, a.a.O.; Urteil vom 31.01.1974 - II C 7.73 -, ZBR 1974, 236; Urteil vom 13.08.1973 - VI C 26.70 -, BVerwGE 44, 36; Urteil vom 19.04.1967 - VI C 96.63 -, VerwRspr 1968, 300, 301 ff.).
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c) Nach diesen Grundsätzen lassen sich bei Sportunfällen Fallgruppen unterscheiden, in denen diese als Dienstunfälle anerkannt werden können. Die sportliche Betätigung kann zum speziellen Aufgabenkreis des einem Beamten übertragenen konkret-funktionellen Amts, d.h. seines Dienstpostens gehören. Sie kann darüber hinaus auch dann der dienstlichen Sphäre zuzuordnen sein, wenn sie im Rahmen einer vom Dienstherrn maßgeblich geprägten Maßnahme zur Gesundheitsförderung oder wenn sie im Rahmen einer besonderen Veranstaltung zur Stärkung der Betriebsgemeinschaft erfolgt.
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aa) Der für den Dienstunfallschutz notwendige Dienstbezug besteht ohne Weiteres, wenn sich eine spezielle Verbindung zwischen der Ausübung von Sport und dem dienstlichen Aufgabenbereich herstellen lässt, die sportliche Betätigung also im eigentlichen Sinne zu den Dienstaufgaben eines Beamten zählt. So unterfällt die Anleitung eines Lehrers im Rahmen des von ihm gehaltenen Sportunterrichts ebenso dem Dienstunfallschutz wie die Durchführung besonderer schulischer Angebote wie hier die vom Kläger geleitete Fußball-AG. Maßgeblich ist, dass der Lehrer dabei in Ausübung der Kernaufgaben seines Dienstpostens, die in der Wahrnehmung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule (vgl. § 1, §§ 4 ff. SchulG sowie grundlegend Art. 7 GG und Art. 11 ff. LV) liegen, tätig wird. Zu diesen gehört im Übrigen auch die Durchführung von Studien- oder Klassenfahrten beziehungsweise von Landschulheimaufenthalten, die am Dienstunfallschutz teilnehmen, soweit sich in einem in diesem Zusammenhang erlittenen Unfall keine Gelegenheitsursachen, sondern spezifische Gefahren oder jedenfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung erhöhte Risiken realisieren (vgl. Senatsurteil vom 28.09.07 - 4 S 516/06 -, VBlBW 2008, 225 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 26.02.08 - 2 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 276 zum Duschunfall eines Lehrers während eines Landschulheimaufenthalts), und der Unfall nicht bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die mit dem pädagogischen Auftrag des Lehrers unvereinbar ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.04.07 - 21 A 3006/05 - sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 06.12.07 - 2 B 70.07 -, Juris <“Bayern-Abitur“>). Dem dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten zuzuordnen ist weiter die Teilnahme an im dienstlichen Interesse stehenden Fortbildungen, die entweder im dienstlichen Rahmen am Dienstort stattfinden oder für die der Dienstherr gegebenenfalls nach den Vorschriften des Reisekostenrechts eine Dienstreisegenehmigung erteilt (vgl. § 2 Abs. 2 LRKG). Zu den dienstlichen Verrichtungen eines Lehrers kann schließlich die Vorbereitung einzelner Unterrichtseinheiten gehören, soweit diese im Einzelfall nach Art und Inhalt nicht seinem privaten Bereich zuzuordnen ist. Dass ein Sportlehrer seine eigenen Fähigkeiten in einer bestimmten Sportart im Rahmen einer Betriebssportgruppe auffrischt oder auch verbessert, genügt jedoch allein nicht für die Annahme einer dienstlichen Prägung (überzeugend: VG Ansbach, Urteil vom 20.07.10 - AN 1 K 10. 00828 -, Juris Rn. 58 ff.). Auch wenn es wünschenswert sein mag, dass Sportlehrer über die körperlichen Voraussetzungen verfügen, um im Sportunterricht Übungen selbst vorführen oder in athletischer Hinsicht als Vorbilder fungieren zu können, ist sportliches Training zur Erhaltung der körperlichen Fitness bei diesen nicht der dienstlichen Sphäre zuzuordnen (a.A. offenbar VG Bayreuth, Urteil vom 01.08.08 - B 5 K 07.713 -, Juris Rn. 30).
Anderes gilt für Ämter, in denen die eigentlichen Dienstaufgaben eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit zwingend voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973 - VI C 26.70 -, BVerwGE 44, 36, 39). Hierzu fehlt es bei Sportlehrern - anders als etwa bei Polizeivollzugsbeamten, von denen eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit erwartet wird, die in regelmäßigen Abständen auch nachzuweisen ist (vgl. hierzu sowie zum insoweit erweiterten Dienstunfallschutz für die sportliche Betätigung von Polizeivollzugsbeamten die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über den Sport in der Polizei des Landes Baden-Württemberg vom 01.03.05 - VwV Polizeisport) - an entsprechenden Vorgaben des Dienstherrn.
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bb) Das allgemeine Interesse des Dienstherrn an der Gesunderhaltung seiner Beamten begründet für sich genommen keinen für die Gewährung von Dienstunfallschutz hinreichend konkreten Dienstbezug. Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn der Dienstherr zur Förderung sportlicher Aktivitäten finanzielle Mittel zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1967 - VI C 96.63 -, VerwRspr 1968, 300, 304). Denn für die Zuordnung zur dienstlichen Sphäre genügt es nicht, dass eine Veranstaltung dienstlichen Interessen nur irgendwie förderlich ist. Sie muss vielmehr ausschlaggebend einem solchen Zweck dienen und formell vom Dienstherrn dazu bestimmt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 40). Dies kann der Fall sein, wenn der Dienstherr - etwa im Zuge von Programmen zum Gesundheitsmanagement - spezielle Sportangebote organisiert, die dem Ausgleich körperlicher, geistiger oder nervlicher Belastungen durch die eigentliche dienstliche Tätigkeit des Beamten dienen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1967, a.a.O., S. 303; OVG NRW, Urteil vom 20.06.07 - 21 A 4266/05 -, Juris Rn. 33).
Maßgeblich ist insoweit, wie sich die Veranstaltung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv darstellt; die bloße subjektive Auffassung und Vorstellung eines Beamten kann einer Veranstaltung demgegenüber rechtlich keinen dienstlichen Charakter verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 44; Urteil vom 31.01.1974 - II C 7.73 -, ZBR 1974, 236, 240;). Für die Einordnung als dienstlich ist in formeller Hinsicht erforderlich, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht oder dieser sich eine bestehende Veranstaltung zu eigen macht und er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Ort und Zeit sowie - zumindest in den Grundzügen - auch der Inhalte selbst vorbehält, was es freilich nicht ausschließt, dass der Dienstvorgesetzte hiermit einzelne Beamte beauftragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 40 f.). Das bloß passive Vorhalten von Trainingsmöglichkeiten im Sinne eines Nutzungsangebots ohne zeitliche oder inhaltliche Vorgaben - etwa die Einrichtung eines Fitnessraums oder das Aufstellen einer Tischtennisplatte zur freien Benutzung durch die Belegschaft - genügt zur Herstellung einer formellen Dienstbezogenheit nicht. Ist eine solche aber gegeben, kommt den Gesichtspunkten, ob eine Veranstaltung im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Förderung der Gesundheit der Beamten stattfindet, ob ihre Kosten zumindest teilweise vom Dienstherrn getragen werden oder der Dienstherr hierfür Räume zur Verfügung stellt oder ob sie während der Dienstzeit durchgeführt wird und die Teilnehmer währenddessen von ihren eigentlichen Dienstaufgaben freigestellt sind, eine gewisse Indizwirkung für das Vorliegen einer auch materiellen Dienstbezogenheit zu. Dass die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung unter Umständen Spaß machen kann, schließt Dienstunfallschutz nicht aus. Demgegenüber kann eine Veranstaltung regelmäßig nicht als dienstlich angesehen werden, wenn der Dienstherr den Dienstunfallschutz ausdrücklich ausschließt und damit zu erkennen gibt, dass die Teilnahme des Beamten freiwillig und „auf eigenes Risiko“ erfolgt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.07, a.a.O., Rn. 39 f.). Dem Dienstherrn kommt dementsprechend ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum mit Blick darauf zu, ob eine Maßnahme zur Gesundheitsförderung in den Dienstunfallschutz einbezogen wird.
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cc) Schließlich kann eine sportliche Veranstaltung - vergleichbar einem Betriebsausflug (vgl. insoweit etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.15 - 23 K 308/15 -) - unter dem Gesichtspunkt der Pflege der Betriebsgemeinschaft als dienstlich zu qualifizieren sein. Anders als Maßnahmen des Gesundheitsmanagements, die der Förderung der Gesundheit von Beamten im aktiven Dienst dienen, kann die Zielgruppe insoweit weiter gefasst sein und sich auch auf Ruhestandsbeamte erstrecken. Typischerweise sind derartige Veranstaltungen auch nicht wie ein sportliches Training auf eine regelmäßige Durchführung etwa im Wochenrhythmus angelegt, sondern finden einmalig oder mit längerem zeitlichen Abstand, beispielsweise einmal im Jahr, statt. Die Qualifikation einer solchen Veranstaltung als dienstlich setzt in jedem Fall voraus, dass die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls, die Kontaktpflege der Beamten untereinander beziehungsweise das Teambuilding den vorwiegenden und ausschlaggebenden Zweck der Veranstaltung darstellt. Sie muss gerade deswegen - unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität des Dienstherrn getragen und unter seinem Einfluss organisiert werden und hierdurch ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.04 - 2 C 66.03 -, NVwZ-RR 2005, 422, 423; Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 44; insoweit einen Dienstbezug bejahend OVG Rh-Pf, Urteil vom 03.02.12 - 10 A 11071/11 -, NVwZ-RR 2012, 560 - “Brief-Cup“ der Deutschen Post AG; VG Ansbach, Urteil vom 07.03.17 - AN 1 K 16.01750 - “Sport- und Gesundheitstag“ der bayer. Sozialgerichtsbarkeit; verneinend BayVGH, Beschluss vom 26.06.12 - 3 B 11.892 -, Juris “Oberfränkische Volleyballmeisterschaft der Realschullehrer“; VG Regensburg, Urteil vom 21.03.12 -RN 1 K 11.207 -, ZBR 2013, 104 - Behördenfußballturnier).
Demgegenüber handelt es sich bei mehr oder weniger losen Betriebssportgruppen, deren Mitglieder sich - wenn auch im Einzelfall mit Billigung des Dienstvorgesetzten - in regelmäßigen Abständen freiwillig zur gemeinsamen Ausübung von Sport zusammenfinden, nicht um dienstliche Veranstaltungen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.08.1989 - 4 S 1460/88 -, ESVGH 40, 315 OVG Rh-Pf, Urteil vom 09.10.03 - 2 A 11109/03 -, IÖD 2004, 45; VG Ansbach, Urteil vom 17.11.09 - AN 1 K 09.01335 -, Juris). Ist eine Veranstaltung unter dem Gesichtspunkt des Teambuilding als dienstlich zu qualifizieren, kann dem jedoch nicht entgegengehalten werden, eine im sportlichen Rahmen durchgeführte gesellschaftliche Veranstaltung von Beamten unterfalle nicht dem Dienstunfallschutz (a.A. - allerdings unter Einordnung der Pflege des Betriebsklimas als bloßer Nebenzweck - BayVGH, Beschluss vom 26.06.12, a.a.O., Rn. 30).
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2. Nach diesen Maßstäben kann der „Lehrersport“, in dessen Rahmen der Kläger die als Dienstunfälle geltend gemachten Verletzungen erlitten hat, nicht als dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 45 Abs. 1 LBeamtVG angesehen werden.
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a) Die Teilnahme des Klägers am „Lehrersport“ gehört, obwohl dieser in der Schulsporthalle und damit am Dienstort stattfindet, nicht zu seinen Dienstpflichten. An übliche Dienstzeiten kann insoweit bei Lehrern schon deswegen nicht angeknüpft werden, weil bei diesen die verpflichtende Anwesenheit an der Schule vom individuellen Stundenplan abhängt und die Unterrichtsvorbereitung ihrer freien Gestaltung unterliegt. Es ist im Übrigen jedenfalls davon auszugehen, dass die Veranstaltung bewusst am Dienstagnachmittag in den Randstunden der allgemeinen Unterrichtszeiten stattfindet, um möglichst vielen Lehrkräften eine Teilnahme zu ermöglichen. Die Teilnahme am „Lehrersport“ und die Übernahme der Leitungsfunktion sind auch nicht insoweit dienstlich veranlasst, dass sie mit den eigentlichen Dienstpflichten des Klägers als Sport- und Biologielehrer an der W.-H.-Schule in dem für den Dienstunfallschutz erforderlichen engen Zusammenhang stünden. Dass die sportliche Betätigung der körperlichen Ertüchtigung und damit mittelbar auch seinen Fähigkeiten als Sportlehrer förderlich sein mag, begründet, wie dargelegt, keinen hinreichenden Dienstbezug. Ein solcher wird auch nicht durch die Übernahme der Leitung der Gruppe hergestellt, die der Kläger nicht etwa aufgrund der Weisung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. Für die Annahme einer dienstlichen Übertragung der Leitung der Lehrersportgruppe genügt es nicht, dass sich der damalige Schulleiter beim Kläger erkundigt beziehungsweise festgestellt hat, dass dieser ja die Leitung übernehme. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass er - wie andere Sportlehrer auch - über die Hallenschlüssel verfügt. Er hat die Leitung des „Lehrersports“ vielmehr - auch wenn dies von ihm etwa im Kollegenkreis oder auch seitens des Schulleiters erwartet worden sein sollte - offensichtlich aus freien Stücken übernommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Veranstaltung auch nicht deswegen um eine solche, deren Leitung dem Kläger als Dienstaufgabe obliegt, weil sie interessierten Schülern offensteht. Denn die bloße Möglichkeit, dass Schüler an der Veranstaltung teilnehmen und dann eventuell Aufsichtspflichten greifen können, ist jedenfalls nicht geeignet, ihr unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme von Schülern insgesamt einen dienstlichen Charakter zu verleihen. Dies wird daran deutlich, dass der Kläger, wenn er im Einzelfall an der Teilnahme gehindert ist, dies nicht wie sonst bei Pflichtunterrichts- oder auch AG-Stunden bei der Schulleitung unter Darlegung der Gründe und gegebenenfalls Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung anzeigt und um Vertretung nachsucht, sondern sich wegen der Durchführung der Veranstaltung nur informell mit einer Kollegin abstimmt. Es kann daher offenbleiben, ob sich der Charakter der Veranstaltung ändert, wenn tatsächlich Schüler - abhängig vom jeweiligen Interesse der Schülerschaft mehr oder weniger zufällig - am Lehrersport teilnehmen. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass der Lehrersport - vergleichbar der Fußball-AG, die auf der Internetseite der W.-H.-Schule unter der Rubrik „Schulleben“ explizit aufgeführt wird - dem schulischen Bildungsangebot zuzurechnen ist. Das könnte etwa der Fall sein, wenn und soweit der Kläger einzelne Schüler der Fußball-AG im Sinne eines speziellen Zusatztrainings nicht nur allgemein, sondern gesondert zur Teilnahme am „Lehrersport“ auffordern würde und dieser damit gleichsam als Fortführung oder Annex der Fußball-AG anzusehen wäre, wenn er im Einzelfall Trainingsspiele gegen die Lehrermannschaft zur Vorbereitung der Fußball-AG auf bestimmte Wettkämpfe oder dergleichen organisieren würde oder auch, wenn im Rahmen von Schulwettkämpfen ein Spiel zwischen Lehrer- und Schülermannschaft stattfinden sollte (vgl. insoweit VG Aachen, Urteil vom 28.08.2014 - 1 K 519/13 - Juris). Es spricht einiges dafür, dass eine vergleichbar enge Verknüpfung mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer selbst bei der gelegentlichen freiwilligen Teilnahme einzelner Schüler am „Lehrersport“ nicht gegeben ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Schulleiter speziell dem Kläger die Aufsicht über am „Lehrersport“ teilnehmende Schüler als Dienstaufgabe übertragen hätte. Auf die - auch von anderen Faktoren abhängige - Deputatsanrechnung kommt es zwar insoweit nicht entscheidend an. Es müsste sich jedoch wie bei der Fußball-AG um eine - wenn auch freiwillig übernommene und auch für die teilnehmenden Schüler freiwillige - schulische Veranstaltung handeln. Hier stellt es sich demgegenüber eher so dar, dass der Schulleiter die - so wohl schon seit Langem praktizierte (nach Aktenlage nahm der Kläger, der ebenfalls Schüler der W.-H.-Schule war, in der Vergangenheit selbst „jahrelang“ am „Lehrersport“ teil, vgl. Bl. 44 Personalakte) - Teilnahme von Schülern an dem in der Schulsporthalle durchgeführten „Lehrersport“ lediglich hingenommen hat, eben weil er eine Aufsicht aufgrund der grundsätzlichen - freiwilligen - Anwesenheit der Lehrer, nicht spezifisch des Klägers, als gewährleistet angesehen hat (vgl. Stellungnahme vom 29.06.2015, Bl. 90 Personalakte). Allein dies dürfte nicht genügen, um von der Übertragung einer entsprechenden Dienstpflicht zur Beaufsichtigung von Schülern und damit einer Einbeziehung in die dienstliche Sphäre ausgehen zu können. Die Teilnahme am „Lehrersport“ stellt sich im Schwerpunkt vielmehr sowohl für Lehrer als auch gegebenenfalls Schüler als eine gemeinsame Freizeitaktivität dar.
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b) Der „Lehrersport“ ist auch keine der dienstlichen Sphäre zuzuordnende Maßnahme der Gesundheitsvorsorge. Eine entsprechende Dienstbezogenheit wird durch die bloße - implizite - Erwähnung in der mit dem Regierungspräsidium getroffenen Zielvereinbarung im Rahmen des „OES-Prozesses“, dass Trainingsmöglichkeiten zum körperlichen Ausgleich bei Abschluss der Vereinbarung nur eingeschränkt vorhanden gewesen seien, nicht hergestellt. Es handelt sich hierbei ersichtlich nur um die Erfassung des Status Quo, wohingegen weitere Sportgelegenheiten - vermutlich zur freigestellten Nutzung - im Zuge anstehender Baumaßnahmen erst geschaffen werden sollten. Die Aufnahme des vereinbarten Ziels der Verbesserung von Möglichkeiten zur Förderung der „Lehrergesundheit“ im Rahmen der damals anstehenden baulichen Sanierung des Schulgebäudes, welche - abhängig von der Finanzierung durch den Schulträger - unter anderem die Schaffung geeigneter Arbeitsplätze sowie die Einrichtung eines Stillarbeitsraums und eines Trainingsraums mit Fitnessgeräten erfasste, griff offensichtlich einen entsprechenden Wunsch der Lehrerschaft auf. Dies kann - auch wenn der Schulleiter das Regierungspräsidium nach eigenen Angaben einmal jährlich über das Fortbestehen der Lehrersportgruppe informiert - nicht genügen, um den „Lehrersport“ als eine der dienstlichen Sphäre zuzuordnende Veranstaltung der Gesundheitsvorsorge zu bewerten. Hiergegen spricht in formeller Hinsicht, dass sich die Beteiligung des Dienstherrn auf die Reservierung von Nutzungszeiten in der mit anderen Schulen gemeinsam genutzten Sporthalle sowie eine - offenbar nicht zuletzt aus Tradition heraus - wohlwollende Begleitung durch den Schulleiter beschränkt. Mit einer bloßen Reservierung der Hallennutzung zu der wohl ebenfalls der Tradition entspringenden und der Übereinkunft der Teilnehmer entsprechenden Zeit am Dienstagabend hat sich der Schulleiter die Veranstaltung aber nicht zu eigen gemacht. Es handelt sich hierbei um eine schlichte organisatorische Hilfestellung, aus der bei objektiver Betrachtung nicht auf den Willen des Dienstvorgesetzten geschlossen werden kann, die Veranstaltung in den dienstlichen Bereich einzubeziehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 02.08.1989, a.a.O.). Auf die Organisation und den Inhalt des „Lehrersports“ hingegen nehmen weder der Schulleiter noch das Regierungspräsidium als übergeordnete Behörde und Partei der Zielvereinbarung irgendeinen Einfluss. Unter diesen Umständen kann der „Lehrersport“ nicht als von der Autorität des Dienstherrn getragen angesehen werden. Die Veranstaltung ist im Übrigen auch nicht materiell dienstbezogen, weil die Gesunderhaltung der an der Schule tätigen Lehrer bei ihr nicht im Mittelpunkt steht. Dies zeigt sich schon daran, dass an ihr auch Pensionäre und ehemalige Schüler teilnehmen (können). Es handelt sich - auch wenn die Ausübung von Sport der Gesundheit förderlich sein und möglicherweise auch deswegen mit der Zurverfügungstellung der Sporthalle vom Dienstherrn gefördert werden mag - um eine allenfalls dem allgemeinen Gesundheiterhaltungsinteresse dienende und als solche im Schwerpunkt dem privaten Bereich der teilnehmenden Lehrer zuzuordnende Veranstaltung.
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c) Mangels formeller und materieller Dienstbezogenheit kann der „Lehrersport“ auch unter dem Gesichtspunkt der Stärkung der Betriebsgemeinschaft nicht als dienstliche Veranstaltung angesehen werden. Gegen die Einordnung als spezielle Veranstaltung zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls beziehungsweise des Teambuilding spricht schon ihr regelmäßiges wöchentliches Stattfinden, das maßgeblich von einer entsprechenden Vereinbarung unter den teilnehmenden Kollegen getragen ist. Die Veranstaltung wird demgegenüber nicht eigens auf Veranlassung des Dienstherrn organisiert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken oder das gemeinsame Schulleben zu fördern. Derartige Teambuilding-Maßnahmen finden üblicherweise auch nicht wöchentlich statt wie der „Lehrersport“, sondern es handelt sich um außergewöhnliche Veranstaltungen mit Event-Charakter, die entweder einmalig oder wie in der Regel Betriebsausflüge jedenfalls in größeren zeitlichen Abständen durchgeführt werden. So mag ein vom Dienstherrn organisierter und seiner Art nach nicht alltäglicher Sportwettkampf - auch ein Fußballspiel - in Anbetracht im Allgemeinen erwartbarer positiver Auswirkungen auf die Teamfähigkeit sowie der Möglichkeit zum ungezwungenen Austausch im Einzelfall als dienstliche Veranstaltung anzusehen sein. Hiermit lässt sich der „Lehrersport“ nicht vergleichen. Es fehlt an Besonderheiten, die ihn von einer gewöhnlichen Betriebssportgruppe abheben und ihm ein speziell dienstliches Gepräge geben. Die im Wochenrhythmus stattfindende Veranstaltung ist daher wie andere gewöhnliche Betriebssportgruppen auch ungeachtet ihrer möglicherweise positiven Einflüsse auf das persönliche Verhältnis der Teilnehmer untereinander sowie in der Gruppe im Schwerpunkt dem privaten Bereich zuzurechnen. Hieran ändert es nichts, wenn die teilnehmenden Lehrer selbst von einem dienstlichen Charakter der Veranstaltung ausgegangen sind.
Leitsatz
1. Zum Lehrersport und Dienstunfallschutz.
2. Beim Dienstunfallschutz gemäß § 45 Abs. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist zwischen Aktivitäten mit Schwerpunkt in Dienstgeschäften oder beim Gesundheitsmanagement beziehungsweise Teambuilding zu unterscheiden.
3. Eine Veranstaltung im Bereich des meist auf Regelmäßigkeit angelegten Gesundheitsmanagements oder ein typischerweise einmalig oder in größeren zeitlichen Abständen durchgeführtes Teambuilding-Event dient nur dann dienstlichen Zwecken und unterfällt dem Dienstunfallschutz, wenn die entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erfolgt und die Veranstaltung damit in den Dienstbetrieb einbezogen wird.
4. Sie muss formell und materiell dienstbezogen sein, d.h. von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und dienstliche Belange fördern, ohne dass der Dienstzeit oder dem Dienstort insoweit eine allein entscheidende Bedeutung zukommt.
5. Für die Einordnung als dienstlich ist hierbei in formeller Hinsicht regelmäßig erforderlich, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht bzw. er sich diese Veranstaltung zu eigen macht, und dass er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Zeit und Ort sowie - zumindest in Grundzügen - auch der Inhalte selbst vorbehält, was nicht ausschließt, dass er hiermit Bedienstete beauftragt.
6. Materiell ist die Veranstaltung unter diesen Voraussetzungen dienstbezogen, wenn sie allein oder zumindest überwiegend der Förderung der Gesundheit bzw. eines Teambuilding der Beschäftigten und nicht im Schwerpunkt privaten Interessen dient.
25
Die ... Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung (§ 62 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG) der während des an seiner Schule durchgeführten „Lehrersports“ am 16.09.14 und am 24.03.15 erlittenen Sportverletzungen als Dienstunfälle, so dass die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.15 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.15 keine Rechte des Klägers verletzen, weswegen die Klage unbegründet ist.
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Ein Dienstunfall ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dabei gehört zum Dienst unter anderem auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG).
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Der vom Kläger begehrten Anerkennung seiner Sportverletzungen als Dienstunfälle steht entgegen, dass es sich bei dem unter anderem von ihm geleiteten „Lehrersport“, bei dem er die Verletzungen erlitten hat, nicht um eine dienstliche, sondern im Schwerpunkt um eine nicht dem Dienstunfallschutz unterfallende private Veranstaltung handelt.
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1. a) Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ verlangt - wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat - eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.16 - 2 C 17.16 -, NVwZ-RR 2017, 425 Rn. 14 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG BE; Beschluss vom 25.07.14 - 2 B 62.13 -, Juris Rn. 11 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Bund in der Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein; Urteil vom 29.08.13 - 2 C 1.12 - NVwZ-RR 2014, 152 Rn. 10 m.w.N. zu § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Bund). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.16 und vom 29.08.13, a.a.O.). Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge knüpft insoweit strukturell an andere Merkmale an als der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz, der einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit erfordert (§ 8 SGB VII, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.11.16, a.a.O., Rn. 17 ff.).
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aa) Der Dienst im Sinne der Norm umfasst alle Tätigkeiten, die der Beamte im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben des Dienstpostens ausübt. Tätigkeiten außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufes sind hingegen grundsätzlich dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.07.14, a.a.O., Rn. 10; Beschluss vom 22.06.05 - 2 B 107.04 -, Juris Rn. 10 m.w.N.). Dementsprechend ist der Wegeunfall nur aufgrund seiner ausdrücklichen Einbeziehung in den dienstlichen Bereich dienstunfallgeschützt (§ 45 Abs. 2 LBeamtVG). Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten ansonsten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn grundsätzlich unabhängig davon zuzurechnen, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.16, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 29.08.13, a.a.O., Rn. 11, jeweils m.w.N.). Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist dabei derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend zum Dienstort (vgl. für Lehrer in Bezug auf einen Schullandheimaufenthalt: BVerwG, Beschluss vom 26.02.08 - 1 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 410 Rn. 10; siehe auch Urteil vom 22.01.09 - 2 A 3.08 -, Juris Rn. 15).
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bb) Ein Unfall außerhalb der Dienstzeit oder des Dienstortes des Beamten ist nur dann ein Dienstunfall, wenn die Tätigkeit, bei der er sich ereignet, durch die Erfordernisse des dem Beamten obliegenden Dienstes geprägt ist. Die Tätigkeit muss in den Dienstbetrieb einbezogen sein und dieser muss die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt haben. Dies ist der Fall, wenn sie entweder im engen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des Beamten oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht oder in einem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis ausgeübt wird. Dagegen liegt kein Dienstunfall vor, wenn sie vorwiegend auf einer autonomen Entscheidung des Beamten beruht und privaten Interessen dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.09, a.a.O., Rn. 17; Urteil vom 31.01.08 - 2 C 23.06 -, NVwZ-RR 2008, 411 Rn. 13 ff.; Urteil vom 14.12.04 - 2 C 66.03 -, NVwZ-RR 2005, 422, 423).
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b) Grundsätzlich kann beim Dienstunfallschutz gemäß § 45 Abs. 1 LBeamtVG demnach zwischen Aktivitäten mit Schwerpunkt in Dienstgeschäften oder beim Gesundheitsmanagement beziehungsweise dem Teambuilding unterschieden werden.
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Eine Veranstaltung im Bereich des meist auf Regelmäßigkeit angelegten Gesundheitsmanagements oder ein typischerweise einmalig oder in größeren zeitlichen Abständen durchgeführtes Teambuilding-Event dient nur dann dienstlichen Zwecken und unterfällt dem Dienstunfallschutz, wenn die entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erfolgt und die Veranstaltung damit in den Dienstbetrieb einbezogen wird. Sie muss formell und materiell dienstbezogen sein, d.h. von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und dienstliche Belange fördern, ohne dass der Dienstzeit oder dem Dienstort insoweit eine allein entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Einordnung als dienstlich ist hierbei in formeller Hinsicht regelmäßig erforderlich, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht beziehungsweise er sich diese Veranstaltung zu eigen macht, und dass er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Zeit und Ort sowie - zumindest in Grundzügen - auch der Inhalte selbst vorbehält, was nicht ausschließt, dass er hiermit Bedienstete beauftragt. Materiell ist die Veranstaltung unter diesen Voraussetzungen dienstbezogen, wenn sie allein oder zumindest überwiegend der Förderung der Gesundheit beziehungsweise eines Teambuilding der Beschäftigten und nicht im Schwerpunkt privaten Interessen dient.
33
Versagt bei Sportunfällen die allgemeine Abgrenzung nach Dienstort beziehungsweise Dienstzeit, ist deshalb zum einen von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die unfallgeschützte Tätigkeit des Beamten im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis - gewissermaßen also „im Banne des Dienstes“ - stehen muss. Zum anderen müssen besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Bei Unfällen im eher privaten Lebensbereich müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes jedenfalls ursächlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.04, a.a.O.; Urteil vom 31.01.1974 - II C 7.73 -, ZBR 1974, 236; Urteil vom 13.08.1973 - VI C 26.70 -, BVerwGE 44, 36; Urteil vom 19.04.1967 - VI C 96.63 -, VerwRspr 1968, 300, 301 ff.).
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c) Nach diesen Grundsätzen lassen sich bei Sportunfällen Fallgruppen unterscheiden, in denen diese als Dienstunfälle anerkannt werden können. Die sportliche Betätigung kann zum speziellen Aufgabenkreis des einem Beamten übertragenen konkret-funktionellen Amts, d.h. seines Dienstpostens gehören. Sie kann darüber hinaus auch dann der dienstlichen Sphäre zuzuordnen sein, wenn sie im Rahmen einer vom Dienstherrn maßgeblich geprägten Maßnahme zur Gesundheitsförderung oder wenn sie im Rahmen einer besonderen Veranstaltung zur Stärkung der Betriebsgemeinschaft erfolgt.
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aa) Der für den Dienstunfallschutz notwendige Dienstbezug besteht ohne Weiteres, wenn sich eine spezielle Verbindung zwischen der Ausübung von Sport und dem dienstlichen Aufgabenbereich herstellen lässt, die sportliche Betätigung also im eigentlichen Sinne zu den Dienstaufgaben eines Beamten zählt. So unterfällt die Anleitung eines Lehrers im Rahmen des von ihm gehaltenen Sportunterrichts ebenso dem Dienstunfallschutz wie die Durchführung besonderer schulischer Angebote wie hier die vom Kläger geleitete Fußball-AG. Maßgeblich ist, dass der Lehrer dabei in Ausübung der Kernaufgaben seines Dienstpostens, die in der Wahrnehmung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule (vgl. § 1, §§ 4 ff. SchulG sowie grundlegend Art. 7 GG und Art. 11 ff. LV) liegen, tätig wird. Zu diesen gehört im Übrigen auch die Durchführung von Studien- oder Klassenfahrten beziehungsweise von Landschulheimaufenthalten, die am Dienstunfallschutz teilnehmen, soweit sich in einem in diesem Zusammenhang erlittenen Unfall keine Gelegenheitsursachen, sondern spezifische Gefahren oder jedenfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung erhöhte Risiken realisieren (vgl. Senatsurteil vom 28.09.07 - 4 S 516/06 -, VBlBW 2008, 225 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 26.02.08 - 2 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 276 zum Duschunfall eines Lehrers während eines Landschulheimaufenthalts), und der Unfall nicht bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die mit dem pädagogischen Auftrag des Lehrers unvereinbar ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.04.07 - 21 A 3006/05 - sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 06.12.07 - 2 B 70.07 -, Juris <“Bayern-Abitur“>). Dem dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten zuzuordnen ist weiter die Teilnahme an im dienstlichen Interesse stehenden Fortbildungen, die entweder im dienstlichen Rahmen am Dienstort stattfinden oder für die der Dienstherr gegebenenfalls nach den Vorschriften des Reisekostenrechts eine Dienstreisegenehmigung erteilt (vgl. § 2 Abs. 2 LRKG). Zu den dienstlichen Verrichtungen eines Lehrers kann schließlich die Vorbereitung einzelner Unterrichtseinheiten gehören, soweit diese im Einzelfall nach Art und Inhalt nicht seinem privaten Bereich zuzuordnen ist. Dass ein Sportlehrer seine eigenen Fähigkeiten in einer bestimmten Sportart im Rahmen einer Betriebssportgruppe auffrischt oder auch verbessert, genügt jedoch allein nicht für die Annahme einer dienstlichen Prägung (überzeugend: VG Ansbach, Urteil vom 20.07.10 - AN 1 K 10. 00828 -, Juris Rn. 58 ff.). Auch wenn es wünschenswert sein mag, dass Sportlehrer über die körperlichen Voraussetzungen verfügen, um im Sportunterricht Übungen selbst vorführen oder in athletischer Hinsicht als Vorbilder fungieren zu können, ist sportliches Training zur Erhaltung der körperlichen Fitness bei diesen nicht der dienstlichen Sphäre zuzuordnen (a.A. offenbar VG Bayreuth, Urteil vom 01.08.08 - B 5 K 07.713 -, Juris Rn. 30).
Anderes gilt für Ämter, in denen die eigentlichen Dienstaufgaben eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit zwingend voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973 - VI C 26.70 -, BVerwGE 44, 36, 39). Hierzu fehlt es bei Sportlehrern - anders als etwa bei Polizeivollzugsbeamten, von denen eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit erwartet wird, die in regelmäßigen Abständen auch nachzuweisen ist (vgl. hierzu sowie zum insoweit erweiterten Dienstunfallschutz für die sportliche Betätigung von Polizeivollzugsbeamten die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über den Sport in der Polizei des Landes Baden-Württemberg vom 01.03.05 - VwV Polizeisport) - an entsprechenden Vorgaben des Dienstherrn.
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bb) Das allgemeine Interesse des Dienstherrn an der Gesunderhaltung seiner Beamten begründet für sich genommen keinen für die Gewährung von Dienstunfallschutz hinreichend konkreten Dienstbezug. Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn der Dienstherr zur Förderung sportlicher Aktivitäten finanzielle Mittel zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1967 - VI C 96.63 -, VerwRspr 1968, 300, 304). Denn für die Zuordnung zur dienstlichen Sphäre genügt es nicht, dass eine Veranstaltung dienstlichen Interessen nur irgendwie förderlich ist. Sie muss vielmehr ausschlaggebend einem solchen Zweck dienen und formell vom Dienstherrn dazu bestimmt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 40). Dies kann der Fall sein, wenn der Dienstherr - etwa im Zuge von Programmen zum Gesundheitsmanagement - spezielle Sportangebote organisiert, die dem Ausgleich körperlicher, geistiger oder nervlicher Belastungen durch die eigentliche dienstliche Tätigkeit des Beamten dienen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1967, a.a.O., S. 303; OVG NRW, Urteil vom 20.06.07 - 21 A 4266/05 -, Juris Rn. 33).
Maßgeblich ist insoweit, wie sich die Veranstaltung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv darstellt; die bloße subjektive Auffassung und Vorstellung eines Beamten kann einer Veranstaltung demgegenüber rechtlich keinen dienstlichen Charakter verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 44; Urteil vom 31.01.1974 - II C 7.73 -, ZBR 1974, 236, 240;). Für die Einordnung als dienstlich ist in formeller Hinsicht erforderlich, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht oder dieser sich eine bestehende Veranstaltung zu eigen macht und er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Ort und Zeit sowie - zumindest in den Grundzügen - auch der Inhalte selbst vorbehält, was es freilich nicht ausschließt, dass der Dienstvorgesetzte hiermit einzelne Beamte beauftragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 40 f.). Das bloß passive Vorhalten von Trainingsmöglichkeiten im Sinne eines Nutzungsangebots ohne zeitliche oder inhaltliche Vorgaben - etwa die Einrichtung eines Fitnessraums oder das Aufstellen einer Tischtennisplatte zur freien Benutzung durch die Belegschaft - genügt zur Herstellung einer formellen Dienstbezogenheit nicht. Ist eine solche aber gegeben, kommt den Gesichtspunkten, ob eine Veranstaltung im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Förderung der Gesundheit der Beamten stattfindet, ob ihre Kosten zumindest teilweise vom Dienstherrn getragen werden oder der Dienstherr hierfür Räume zur Verfügung stellt oder ob sie während der Dienstzeit durchgeführt wird und die Teilnehmer währenddessen von ihren eigentlichen Dienstaufgaben freigestellt sind, eine gewisse Indizwirkung für das Vorliegen einer auch materiellen Dienstbezogenheit zu. Dass die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung unter Umständen Spaß machen kann, schließt Dienstunfallschutz nicht aus. Demgegenüber kann eine Veranstaltung regelmäßig nicht als dienstlich angesehen werden, wenn der Dienstherr den Dienstunfallschutz ausdrücklich ausschließt und damit zu erkennen gibt, dass die Teilnahme des Beamten freiwillig und „auf eigenes Risiko“ erfolgt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.07, a.a.O., Rn. 39 f.). Dem Dienstherrn kommt dementsprechend ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum mit Blick darauf zu, ob eine Maßnahme zur Gesundheitsförderung in den Dienstunfallschutz einbezogen wird.
37
cc) Schließlich kann eine sportliche Veranstaltung - vergleichbar einem Betriebsausflug (vgl. insoweit etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.15 - 23 K 308/15 -) - unter dem Gesichtspunkt der Pflege der Betriebsgemeinschaft als dienstlich zu qualifizieren sein. Anders als Maßnahmen des Gesundheitsmanagements, die der Förderung der Gesundheit von Beamten im aktiven Dienst dienen, kann die Zielgruppe insoweit weiter gefasst sein und sich auch auf Ruhestandsbeamte erstrecken. Typischerweise sind derartige Veranstaltungen auch nicht wie ein sportliches Training auf eine regelmäßige Durchführung etwa im Wochenrhythmus angelegt, sondern finden einmalig oder mit längerem zeitlichen Abstand, beispielsweise einmal im Jahr, statt. Die Qualifikation einer solchen Veranstaltung als dienstlich setzt in jedem Fall voraus, dass die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls, die Kontaktpflege der Beamten untereinander beziehungsweise das Teambuilding den vorwiegenden und ausschlaggebenden Zweck der Veranstaltung darstellt. Sie muss gerade deswegen - unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität des Dienstherrn getragen und unter seinem Einfluss organisiert werden und hierdurch ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.04 - 2 C 66.03 -, NVwZ-RR 2005, 422, 423; Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 44; insoweit einen Dienstbezug bejahend OVG Rh-Pf, Urteil vom 03.02.12 - 10 A 11071/11 -, NVwZ-RR 2012, 560 - “Brief-Cup“ der Deutschen Post AG; VG Ansbach, Urteil vom 07.03.17 - AN 1 K 16.01750 - “Sport- und Gesundheitstag“ der bayer. Sozialgerichtsbarkeit; verneinend BayVGH, Beschluss vom 26.06.12 - 3 B 11.892 -, Juris “Oberfränkische Volleyballmeisterschaft der Realschullehrer“; VG Regensburg, Urteil vom 21.03.12 -RN 1 K 11.207 -, ZBR 2013, 104 - Behördenfußballturnier).
Demgegenüber handelt es sich bei mehr oder weniger losen Betriebssportgruppen, deren Mitglieder sich - wenn auch im Einzelfall mit Billigung des Dienstvorgesetzten - in regelmäßigen Abständen freiwillig zur gemeinsamen Ausübung von Sport zusammenfinden, nicht um dienstliche Veranstaltungen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.08.1989 - 4 S 1460/88 -, ESVGH 40, 315 OVG Rh-Pf, Urteil vom 09.10.03 - 2 A 11109/03 -, IÖD 2004, 45; VG Ansbach, Urteil vom 17.11.09 - AN 1 K 09.01335 -, Juris). Ist eine Veranstaltung unter dem Gesichtspunkt des Teambuilding als dienstlich zu qualifizieren, kann dem jedoch nicht entgegengehalten werden, eine im sportlichen Rahmen durchgeführte gesellschaftliche Veranstaltung von Beamten unterfalle nicht dem Dienstunfallschutz (a.A. - allerdings unter Einordnung der Pflege des Betriebsklimas als bloßer Nebenzweck - BayVGH, Beschluss vom 26.06.12, a.a.O., Rn. 30).
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2. Nach diesen Maßstäben kann der „Lehrersport“, in dessen Rahmen der Kläger die als Dienstunfälle geltend gemachten Verletzungen erlitten hat, nicht als dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 45 Abs. 1 LBeamtVG angesehen werden.
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a) Die Teilnahme des Klägers am „Lehrersport“ gehört, obwohl dieser in der Schulsporthalle und damit am Dienstort stattfindet, nicht zu seinen Dienstpflichten. An übliche Dienstzeiten kann insoweit bei Lehrern schon deswegen nicht angeknüpft werden, weil bei diesen die verpflichtende Anwesenheit an der Schule vom individuellen Stundenplan abhängt und die Unterrichtsvorbereitung ihrer freien Gestaltung unterliegt. Es ist im Übrigen jedenfalls davon auszugehen, dass die Veranstaltung bewusst am Dienstagnachmittag in den Randstunden der allgemeinen Unterrichtszeiten stattfindet, um möglichst vielen Lehrkräften eine Teilnahme zu ermöglichen. Die Teilnahme am „Lehrersport“ und die Übernahme der Leitungsfunktion sind auch nicht insoweit dienstlich veranlasst, dass sie mit den eigentlichen Dienstpflichten des Klägers als Sport- und Biologielehrer an der W.-H.-Schule in dem für den Dienstunfallschutz erforderlichen engen Zusammenhang stünden. Dass die sportliche Betätigung der körperlichen Ertüchtigung und damit mittelbar auch seinen Fähigkeiten als Sportlehrer förderlich sein mag, begründet, wie dargelegt, keinen hinreichenden Dienstbezug. Ein solcher wird auch nicht durch die Übernahme der Leitung der Gruppe hergestellt, die der Kläger nicht etwa aufgrund der Weisung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. Für die Annahme einer dienstlichen Übertragung der Leitung der Lehrersportgruppe genügt es nicht, dass sich der damalige Schulleiter beim Kläger erkundigt beziehungsweise festgestellt hat, dass dieser ja die Leitung übernehme. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass er - wie andere Sportlehrer auch - über die Hallenschlüssel verfügt. Er hat die Leitung des „Lehrersports“ vielmehr - auch wenn dies von ihm etwa im Kollegenkreis oder auch seitens des Schulleiters erwartet worden sein sollte - offensichtlich aus freien Stücken übernommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Veranstaltung auch nicht deswegen um eine solche, deren Leitung dem Kläger als Dienstaufgabe obliegt, weil sie interessierten Schülern offensteht. Denn die bloße Möglichkeit, dass Schüler an der Veranstaltung teilnehmen und dann eventuell Aufsichtspflichten greifen können, ist jedenfalls nicht geeignet, ihr unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme von Schülern insgesamt einen dienstlichen Charakter zu verleihen. Dies wird daran deutlich, dass der Kläger, wenn er im Einzelfall an der Teilnahme gehindert ist, dies nicht wie sonst bei Pflichtunterrichts- oder auch AG-Stunden bei der Schulleitung unter Darlegung der Gründe und gegebenenfalls Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung anzeigt und um Vertretung nachsucht, sondern sich wegen der Durchführung der Veranstaltung nur informell mit einer Kollegin abstimmt. Es kann daher offenbleiben, ob sich der Charakter der Veranstaltung ändert, wenn tatsächlich Schüler - abhängig vom jeweiligen Interesse der Schülerschaft mehr oder weniger zufällig - am Lehrersport teilnehmen. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass der Lehrersport - vergleichbar der Fußball-AG, die auf der Internetseite der W.-H.-Schule unter der Rubrik „Schulleben“ explizit aufgeführt wird - dem schulischen Bildungsangebot zuzurechnen ist. Das könnte etwa der Fall sein, wenn und soweit der Kläger einzelne Schüler der Fußball-AG im Sinne eines speziellen Zusatztrainings nicht nur allgemein, sondern gesondert zur Teilnahme am „Lehrersport“ auffordern würde und dieser damit gleichsam als Fortführung oder Annex der Fußball-AG anzusehen wäre, wenn er im Einzelfall Trainingsspiele gegen die Lehrermannschaft zur Vorbereitung der Fußball-AG auf bestimmte Wettkämpfe oder dergleichen organisieren würde oder auch, wenn im Rahmen von Schulwettkämpfen ein Spiel zwischen Lehrer- und Schülermannschaft stattfinden sollte (vgl. insoweit VG Aachen, Urteil vom 28.08.2014 - 1 K 519/13 - Juris). Es spricht einiges dafür, dass eine vergleichbar enge Verknüpfung mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer selbst bei der gelegentlichen freiwilligen Teilnahme einzelner Schüler am „Lehrersport“ nicht gegeben ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Schulleiter speziell dem Kläger die Aufsicht über am „Lehrersport“ teilnehmende Schüler als Dienstaufgabe übertragen hätte. Auf die - auch von anderen Faktoren abhängige - Deputatsanrechnung kommt es zwar insoweit nicht entscheidend an. Es müsste sich jedoch wie bei der Fußball-AG um eine - wenn auch freiwillig übernommene und auch für die teilnehmenden Schüler freiwillige - schulische Veranstaltung handeln. Hier stellt es sich demgegenüber eher so dar, dass der Schulleiter die - so wohl schon seit Langem praktizierte (nach Aktenlage nahm der Kläger, der ebenfalls Schüler der W.-H.-Schule war, in der Vergangenheit selbst „jahrelang“ am „Lehrersport“ teil, vgl. Bl. 44 Personalakte) - Teilnahme von Schülern an dem in der Schulsporthalle durchgeführten „Lehrersport“ lediglich hingenommen hat, eben weil er eine Aufsicht aufgrund der grundsätzlichen - freiwilligen - Anwesenheit der Lehrer, nicht spezifisch des Klägers, als gewährleistet angesehen hat (vgl. Stellungnahme vom 29.06.2015, Bl. 90 Personalakte). Allein dies dürfte nicht genügen, um von der Übertragung einer entsprechenden Dienstpflicht zur Beaufsichtigung von Schülern und damit einer Einbeziehung in die dienstliche Sphäre ausgehen zu können. Die Teilnahme am „Lehrersport“ stellt sich im Schwerpunkt vielmehr sowohl für Lehrer als auch gegebenenfalls Schüler als eine gemeinsame Freizeitaktivität dar.
40
b) Der „Lehrersport“ ist auch keine der dienstlichen Sphäre zuzuordnende Maßnahme der Gesundheitsvorsorge. Eine entsprechende Dienstbezogenheit wird durch die bloße - implizite - Erwähnung in der mit dem Regierungspräsidium getroffenen Zielvereinbarung im Rahmen des „OES-Prozesses“, dass Trainingsmöglichkeiten zum körperlichen Ausgleich bei Abschluss der Vereinbarung nur eingeschränkt vorhanden gewesen seien, nicht hergestellt. Es handelt sich hierbei ersichtlich nur um die Erfassung des Status Quo, wohingegen weitere Sportgelegenheiten - vermutlich zur freigestellten Nutzung - im Zuge anstehender Baumaßnahmen erst geschaffen werden sollten. Die Aufnahme des vereinbarten Ziels der Verbesserung von Möglichkeiten zur Förderung der „Lehrergesundheit“ im Rahmen der damals anstehenden baulichen Sanierung des Schulgebäudes, welche - abhängig von der Finanzierung durch den Schulträger - unter anderem die Schaffung geeigneter Arbeitsplätze sowie die Einrichtung eines Stillarbeitsraums und eines Trainingsraums mit Fitnessgeräten erfasste, griff offensichtlich einen entsprechenden Wunsch der Lehrerschaft auf. Dies kann - auch wenn der Schulleiter das Regierungspräsidium nach eigenen Angaben einmal jährlich über das Fortbestehen der Lehrersportgruppe informiert - nicht genügen, um den „Lehrersport“ als eine der dienstlichen Sphäre zuzuordnende Veranstaltung der Gesundheitsvorsorge zu bewerten. Hiergegen spricht in formeller Hinsicht, dass sich die Beteiligung des Dienstherrn auf die Reservierung von Nutzungszeiten in der mit anderen Schulen gemeinsam genutzten Sporthalle sowie eine - offenbar nicht zuletzt aus Tradition heraus - wohlwollende Begleitung durch den Schulleiter beschränkt. Mit einer bloßen Reservierung der Hallennutzung zu der wohl ebenfalls der Tradition entspringenden und der Übereinkunft der Teilnehmer entsprechenden Zeit am Dienstagabend hat sich der Schulleiter die Veranstaltung aber nicht zu eigen gemacht. Es handelt sich hierbei um eine schlichte organisatorische Hilfestellung, aus der bei objektiver Betrachtung nicht auf den Willen des Dienstvorgesetzten geschlossen werden kann, die Veranstaltung in den dienstlichen Bereich einzubeziehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 02.08.1989, a.a.O.). Auf die Organisation und den Inhalt des „Lehrersports“ hingegen nehmen weder der Schulleiter noch das Regierungspräsidium als übergeordnete Behörde und Partei der Zielvereinbarung irgendeinen Einfluss. Unter diesen Umständen kann der „Lehrersport“ nicht als von der Autorität des Dienstherrn getragen angesehen werden. Die Veranstaltung ist im Übrigen auch nicht materiell dienstbezogen, weil die Gesunderhaltung der an der Schule tätigen Lehrer bei ihr nicht im Mittelpunkt steht. Dies zeigt sich schon daran, dass an ihr auch Pensionäre und ehemalige Schüler teilnehmen (können). Es handelt sich - auch wenn die Ausübung von Sport der Gesundheit förderlich sein und möglicherweise auch deswegen mit der Zurverfügungstellung der Sporthalle vom Dienstherrn gefördert werden mag - um eine allenfalls dem allgemeinen Gesundheiterhaltungsinteresse dienende und als solche im Schwerpunkt dem privaten Bereich der teilnehmenden Lehrer zuzuordnende Veranstaltung.
41
c) Mangels formeller und materieller Dienstbezogenheit kann der „Lehrersport“ auch unter dem Gesichtspunkt der Stärkung der Betriebsgemeinschaft nicht als dienstliche Veranstaltung angesehen werden. Gegen die Einordnung als spezielle Veranstaltung zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls beziehungsweise des Teambuilding spricht schon ihr regelmäßiges wöchentliches Stattfinden, das maßgeblich von einer entsprechenden Vereinbarung unter den teilnehmenden Kollegen getragen ist. Die Veranstaltung wird demgegenüber nicht eigens auf Veranlassung des Dienstherrn organisiert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken oder das gemeinsame Schulleben zu fördern. Derartige Teambuilding-Maßnahmen finden üblicherweise auch nicht wöchentlich statt wie der „Lehrersport“, sondern es handelt sich um außergewöhnliche Veranstaltungen mit Event-Charakter, die entweder einmalig oder wie in der Regel Betriebsausflüge jedenfalls in größeren zeitlichen Abständen durchgeführt werden. So mag ein vom Dienstherrn organisierter und seiner Art nach nicht alltäglicher Sportwettkampf - auch ein Fußballspiel - in Anbetracht im Allgemeinen erwartbarer positiver Auswirkungen auf die Teamfähigkeit sowie der Möglichkeit zum ungezwungenen Austausch im Einzelfall als dienstliche Veranstaltung anzusehen sein. Hiermit lässt sich der „Lehrersport“ nicht vergleichen. Es fehlt an Besonderheiten, die ihn von einer gewöhnlichen Betriebssportgruppe abheben und ihm ein speziell dienstliches Gepräge geben. Die im Wochenrhythmus stattfindende Veranstaltung ist daher wie andere gewöhnliche Betriebssportgruppen auch ungeachtet ihrer möglicherweise positiven Einflüsse auf das persönliche Verhältnis der Teilnehmer untereinander sowie in der Gruppe im Schwerpunkt dem privaten Bereich zuzurechnen. Hieran ändert es nichts, wenn die teilnehmenden Lehrer selbst von einem dienstlichen Charakter der Veranstaltung ausgegangen sind.
Vergleichen Sie zum Lehrersport auch VG Aachen, Urteil vom 28.08.2014 - 1 K 519/13.