Psychische Beeinträchtigung - Einsatzunfallverordnung
Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen
Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung -
EinsatzUV)
Einsatzunfallverordnung vom 24.09.12 (BGBl. I S. 2092), geändert 09.07.20 (I 1868)
§ 1 Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung
(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass
die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
2. die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in
besonderer Weise ausgesetzt war.
Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:
1. posttraumatische Belastungsstörungen,
2. Anpassungsstörungen,
3. sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
4. Angststörungen,
5. affektive Störungen,
6. somatoforme Störungen,
7. akute vorübergehende psychotische Störungen.
(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren
Personen, die während der Auslandsverwendung
1. von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
2. an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder
3. einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.
§ 2 Bewaffnete Auseinandersetzung
(1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen, die während der Auslandsverwendung
Anschläge oder Kampfhandlungen unmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei
Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen eingesetzt worden sind.
(2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Personen, die während der
Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin
verwickelt worden sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Einsatzunfallverordnung vom 24.09.12 (BGBl. I S. 2092), geändert 09.07.20 (I 1868)
§ 1 Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung
(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass
die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
2. die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in
besonderer Weise ausgesetzt war.
Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:
1. posttraumatische Belastungsstörungen,
2. Anpassungsstörungen,
3. sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
4. Angststörungen,
5. affektive Störungen,
6. somatoforme Störungen,
7. akute vorübergehende psychotische Störungen.
(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren
Personen, die während der Auslandsverwendung
1. von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
2. an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder
3. einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.
§ 2 Bewaffnete Auseinandersetzung
(1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen, die während der Auslandsverwendung
Anschläge oder Kampfhandlungen unmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei
Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen eingesetzt worden sind.
(2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Personen, die während der
Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin
verwickelt worden sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zur Ergänzung ein Hinweis auf das Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg, § 34 Abs. 6:
Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg, § 34 Abs. 6:
(6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie § 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der durch die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war:
1. posttraumatische Belastungsstörung,
2. Anpassungsstörung,
3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
4. Angststörung,
5. somatoforme Störung,
6. akute vorübergehende psychotische Störung.
Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.
(6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie § 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der durch die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war:
1. posttraumatische Belastungsstörung,
2. Anpassungsstörung,
3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
4. Angststörung,
5. somatoforme Störung,
6. akute vorübergehende psychotische Störung.
Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.
Das Einsatzweiterverwwendungsgesetz, das in diesen Zusammenhang gehört, haben wir aus unserer Seite herausgenommen.
Einsatzgeschädigte im Sinne des Gesetzes, welches Sie im Internet finden, sind
1. Soldatinnen und Soldaten,
2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,
3. Richterinnen und Richter des Bundes,
4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.
Für sie sind bestimmte Leistungen vorgesehen, die einen Wiedereinstieg in zivile Berufe ermöglichen sollen.