Angriff auf Beamten als qualifizierter Dienstunfall
An unseren Ausführungen dürfen Sie ohnehin jederzeit zweifeln, aber um so mehr noch, als wir Ihnen zu diesem Thema folgenden Rat geben: Verlassen Sie unsere Seite und das Internet, gehen Sie in Ihre Bibliothek und lesen Sie in Ruhe den Aufsatz "Der dienstunfallrechtliche Schutz bei Angriffen auf Beamte - Reichweite und Grenzen" von Dr. Jörg-Michael Günther in ZBR 2022, 325 ff.
Falls Sie dennoch auf unserer Seite bleiben möchten, hier nun unsere Ausführungen zum Thema "Erhöhte Dienstunfallfürsorge nach Angriff auf einen Beamten".
Nach einem qualifizierten Dienstunfall werden ggf. erhöhte Leistungen der Dioenstunfallfürsorge gewährt.
Ein Angriff auf einen Beamten stellt einen Dienstunfall dar, wenn es zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Beamten kommt. Das Gesetz gewährt nach einem Angriff besondere Dienstunfallfürsorgeleistungen, weil man einen Angriff als qualifizierten Dienstunfall ansieht.Wann liegt ein Angriff im Sinne des Dienstunfallrechts vor?
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV)
31.4 Zu Absatz 431.4.1.1
Ein Angriff setzt voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte in Reichweite der Angreiferin oder des Angreifers befindet und dass die Angriffshandlung objektiv eine tatsächliche Gefahr für die Beamtin oder den Beamten darstellt.
31.4.1.2
1Ein Angriff ist jede zielgerichtete Verletzungshandlung, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit einer Beamtin, eines Beamten, mehrerer Beamtinnen oder Beamten richtet und nicht nur im zeitlichen, sondern auch im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. 2Es reicht aus, wenn sich die Gewalttat gegen den Einsatz als solchen und gegen die Dienstausübung der Beamtinnen oder Beamten richtet. 3Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich die Gewalttat konkret gegen diejenige Beamtin oder denjenigen Beamten richtet, die oder der von ihr letztlich betroffen wird.
31.4.1.3
1Es ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der von der Täterin oder dem Täter beabsichtigten Körperverletzung der Beamtin oder des Beamten geführt hat. 2Es reicht aus, dass diese oder dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat (Urteile des BVerwG vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41.11 – und vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –).
31.4.1.4
Die Täterin oder der Täter muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass ihr oder sein Handeln zu einer Schädigung der am Einsatz beteiligten Beamtinnen oder Beamten führen könnte; bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
Begriff des Angriffs: Verletzungsabsicht erforderlich
Bitte vergleichen Sie oben Ziffer 31.4.1.2 ("Ein Angriff ist jede zielgerichtete Verletzungshandlung, ...").VG Würzburg, Urteil vom 26.06.12 - W 1 K 11.900 -
"Ein Angriff in diesem Sinne erfordert eine zielgerichtete tätliche Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs "Angriff" und dem in Bezug genommenen Begriff "Dienstunfall", der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt, folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind.Für die Zielgerichtetheit ist indes kein Vorsatz im strafrechtlichen Sinne erforderlich; ...
Dennoch ist dem Wort "Angriff" nach wie vor schon begrifflich ein solches Absichtsmoment im Sinne eines natürlichen Vorsatzes derart immanent, dass ein "fahrlässiger Angriff" ein Widerspruch in sich und deshalb nicht denkbar wäre."
Ziel des Angriffs ist nicht die private Person, sondern der Repräsentant des Staates
Es gibt ein zweites Kriterium, das erfüllt sein muss:"Zur Zielgerichtetheit des Angriffs gehört auch, dass der Angreifer die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. Es muss also zwischen dem Angriff und der Dienstausübung ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG vom 29.10.09 - 2 C 134.07 -)."
(ebenfalls Zitate aus Urteil des VG Würzburg vom 26.06.12 - W 1 K 11.900 -)
Gemeint ist ein tätlicher Angriff auf einen Beamten, zumindest als Versuch
Das bayerische Beamtenversorgungsgesetz spricht in § 46 Abs. 4 ausdrücklich von einem "tätlichen Angriff".Andere Beamtenversorgungsgesetze sprechen nur von "Angriff", aber gemeint ist in allen Gesetzen das Gleiche:
Der Angreifer muss die Absicht haben, dem Beamten eine Körperverletzung zuzufügen, und die Gefahr einer Körperverletzung muss sich konkretisiert haben.
Bezüglich der Absichten des Täters wird man - wie so oft - aus den äußeren Umständen auf seine Willensrichtung schließen müssen, sofern er sich nicht äußert.
Im Hinblick auf die erforderliche konkrete Gefahr eines Körperschadens gilt unseres Erachtens: Maßgeblich ist die Bewertung der äußeren Umstände aus der Sicht eines objektiven Betrachters. Dass der Beamte subjektiv entsprechende Furcht empfindet, genügt nicht, wenn objektiv eine Körperverletzung nicht konkret droht. In einem solchen Fall kann unter Umständen ein einfacher, nicht qualifizierter Dienstunfall gegeben sein - aber eben kein (tätlicher) Angriff.
Gesetzesbegründung (Drucksache 16/3200 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode, S. 481)
"Abs. 4 entspricht sachlich § 31 Abs. 4 BeamtVG. In der Rechtsprechung wurde bereits zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG davon ausgegangen, dass Angriff im Sinn dieser Vorschrift lediglich ein tätlicher Angriff sein kann. ... Ebenso wird daran festgehalten, dass ein Angriff in diesem Sinn eine objektive, unmittelbare zeitlich-räumliche Gefährdung des Beamten voraussetzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.04.07 – 3 B 04.2722).Die Rechtswidrigkeit des Angriffs ergibt sich regelmäßig bereits aus der Motivation des Angreifers, da der zu Grund liegende Vergeltungswille eine Rechtfertigung nach den anerkannten Rechtfertigungsgründen ausschließt."
Falls Sie mit dem bayerischen Dienstunfallrecht zu tun haben, empfehlen wir Ihnen sehr den Aufsatz von Dr. Ulrich Pflaum, "Unfallfürsorge gem. BayBeamtVG und BayHeilvfV", in: ZBR 2012, 82 ff.
Herr Dr. Pflaum merkt dazu an: "Kritik, auch wenn sie überzogen oder unsachlich ist, Beleidigungen oder Bedrohungen, soweit letztere nicht zu Tätlichkeiten weiter eskaliert sind, sind damit keine Angriffe in diesem Sinne."
Ebenso wie in Bayern wird die Abgrenzung zwischen Angriff und Nicht-Angriff im dienstunfallrechtlichen Sinne auch bei Bundesbeamten und den Beamten anderer Bundesländer zu treffen sein, mag nun das einzelne Gesetz von "tätlichem Angriff" oder nur von "Angriff" reden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat schon im Jahr 1998 (Beschluss vom 08.10.1998 - 2 C 17/98) davon gesprochen, der im Dienstunfallrecht verwendete Begriff des Angriffs erfordere "eine auf die Verletzung des Opfers abzielende Handlung". Fahrlässiges Verhalten Dritter sei nicht genügend. Zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehöre im übrigen auch, "dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen" wolle.
Verbale Drohungen und Beleidigungen genügen grundsätzlich nicht
Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen begründen noch keinen Angriff im diesem Sinne.In dem Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz von Andreas Reich, München 2013, heißt es bei § 37 RN 9 kurz und prägnant wie folgt:
„Der Angriff setzt eine zielgerichtete Verletzungshandlung voraus und muss tätlich sein (BVerwG, NVwZ-RR 1999, S.324 = ZBR 1999 S. 95). Eine Drohung ist unmaßgeblich (vgl. auch OVG Münster, ZBR 1999, S. 388).“
Ebenso formuliert Wilhelm in dem von Fürst u.a. herausgegebenen Kommentar (GKÖD) in RN 12 zu § 37 Beamtenversorgungsgesetz:
"Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erfordert der "Angriff" eine auf Verletzung des Opfers abzielende Handlung. Hierbei ist zumindest ein bedingter Vorsatz des Täters erforderlich, dem Opfer einen Körperschaden zuzufügen (BVerwG Urteil vom 25.10.12 - 2 C 41.11 -)."
Eine Entscheidung aus neuerer Zeit:
VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 18.12.20, 4 S 3260/20
Definition des „tätlichen“ Angriffs im Sinne des § 80a Abs 1 LBG BW; Ungleichbehandlung von tätlichen und verbalen AngriffenLeitsätze
Ein „tätlicher“ Angriff im Sinne des § 80a Abs. 1 LBG BW erfordert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers handgreifliche, d.h. mit Gewalt ausgeführte Handlungen; rein verbale Attacken, wie eine Drohung oder eine Beleidigung, erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen selbst dann nicht, wenn hieraus körperliche Einschränkungen resultieren. ...
Die typisierende Betrachtung des Gesetzgebers, wonach handgreifliche Übergriffe grundsätzlich wirkungsstärker und damit belastender sind als verbale Angriffe, ist auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
In sehr seltenen Fällen wird man darüber nachdenken können, ob verbale Attacken von dem Angreifer darauf abzielen, den Beamten psychisch zu schädigen, etwa Todesangst hervorzurufen und dadurch eine Posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen. Das wird man allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen annehmen können. Mag ein Täter auch Angst hervorrufen wollen, so sind ihm die weiteren psychischen Folgen doch in aller Regel gleichgültig, sofern er sich darüber überhaupt Gedanken macht.
Weiter zur Abgrenzung zwischen bloßer Drohung und Angriff im Sinne des Gesetzes:
Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 15.04.11 - 10 A 11091/10.OVG - über den Fall eines Richters entschieden, der nach einer Verhandlung von einem der Beteiligten auf dem Flur u. a. wie folgt angemacht wurde:Dann baute er sich vor dem Richter auf und wollte offensichtlich auf diesen einschlagen. Er wurde jedoch von den umstehenden Personen zurückgehalten. Daraufhin schrie er in Richtung des Richters: „Dich mach ich kalt.“ Später beim Weggehen wiederholte er seine Drohung, indem er mit dem Finger auf den Richter zeigte und ihm zurief: „Und Du bist tot.“
Das OVG Koblenz sah keinen qualifizierten Dienstunfall, obwohl Ärzte eine posttraumatische Belastungsstörung und aufgrund dessen eine mittelschwere depressive Episode als Folge anerkannten.
Das Gericht führt u. a. aus:
"Nach dem dargestellten Willen des historischen Gesetzgebers und mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte, aber nicht näher dargelegte „Niveaugleichheit“ des Qualifizierungsgrundes gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG mit dem des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss es sich nach Auffassung des Senats in objektiver Hinsicht um einen massiven Angriff handeln. Wenn er auch keine Lebensgefahr hervorrufen muss, so muss er im Allgemeinen doch unter Anwendung von - schwerer und unmittelbarer körperlicher - Gewalt erfolgen und typischerweise eine schwere Verletzung bewirken."
Mit dieser Sache hat sich dann auch das Bundesverwaltungsgericht befasst und eine andere Auffassung bzw. eine andere Bewertung des konkreten Falles erkennen lassen.
Die entscheidende Wende ergab sich daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht hervorhob, dass der Täter den betroffenen Richter hatte schlagen wollen und daran durch Dritte gerade noch gehindert werden konnte.
Der Versuch, einen Faustschlag anzubringen, ist bereits ein (tätlicher) Angriff im Sinne des Dienstunfallrechts, selbst wenn der Versuch letztlich fehlschlägt. Vergleichen Sie die beiden unten zitierten Absätze zu Nummern 15 und 21.
Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 25.10.12 - BVerwG 2 C 41.11 –
13Bei Berücksichtigung des systematischen Regelungszusammenhangs mit dem Dienstunfallbegriff des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt ein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vor, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll.
14
Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte oder Richter aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt.
15
Damit sind zusätzliche Anforderungen, wie „massiver Angriff“, „Vollendung einer einfachen Körperverletzung“, „körperlicher Kontakt zwischen dem Angreifer und dem Amtsträger“ oder „objektiv bestehende Gefahr einer schweren Körperverletzung“, nicht zu vereinbaren. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Schädiger eine Waffe bei sich führt, um eine Drohung in die Tat umsetzen zu können.
Denn auch ein drohender Schlag mit der Faust begründet für das Opfer die objektive Gefahr eines erheblichen Körperschadens.
...
21
Bei seiner Annahme, der Schädiger habe lediglich versucht, den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen, ihn zu beleidigen und auch zu bedrohen, hat das Oberverwaltungsgericht wesentliche Aspekte des Vorfalls unberücksichtigt gelassen. Denn der Schädiger hat den Kläger wegen seiner Verhandlungsführung nicht nur verbal bedroht („Dich mach´ ich kalt“ und „Du bist tot“), sondern hat auch versucht, auf ihn einzuschlagen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte sich der Schädiger dem Kläger im Vorraum des Gerichtssaals bis auf wenige Zentimeter genähert, hatte sich vor diesem aufgebaut, hatte die Faust erhoben, um auf den Kläger einzuschlagen, und konnte lediglich von umstehenden Personen hiervon abgehalten werden.
Gegenwehr, wie sie Polizeibeamten fast täglich begegnet
Kann ein Lehrer einen Dienstunfall erlitten haben, obwohl er während der Gewalttat gar nicht in der Schule anwesend war, dann aber mit den schrecklichen Folgen konfrontiert wurde?Hier wurde in der Rechtsprechung ein neuer Akzent gesetzt.
Das Gericht macht keine Abstriche von dem Erfordernis, dass der Täter den Beamten verletzen wollen muss, damit ein Angriff im Sinne des Dienstunfallrechts angenommen werden kann.
Die Schwierigkeit lag in diesem Fall allein in der Entscheidung darüber, ob sich die Gefahr für den Beamten hinreichend konkretisiert hatte. Den Lehrer hatte der Täter in der Schule wirklich treffen und wahrscheinlich töten wollen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht hier einen Angriff.
Den erforderlichen Zusammenhang mit der Dienstverrichtung sieht das Verwaltungsgericht Minden in einem Urteil vom 12.12.07 – 4 K 1451/07 – für gegeben an in einem Fall, in dem ein Lehrer nachmittags zu Hause von dem Vater einer Schülerin angegriffen wird wegen einer dienstlichen Handlung, die der Lehrer an dem Vormittag desselben Tages vorgenommen hatte.
Das Verwaltungsgericht Minden bezieht sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und fordert mehr als einen bloß zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung. Es fordert eine gesteigerte Gefährdungslage, welcher der Beamte „wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes“ ausgesetzt sein muss. Diese Voraussetzungen sieht es in dem erwähnten Fall als erfüllt an, und zwar ausdrücklich auch im Hinblick auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, es sieht in dem Geschehen also einen qualifizierten Dienstunfall.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 04.04.15 - 12 K 2461/14 - einer Lehrerin im Hinblick auf den schrecklichen Amoklauf in der Schule in Winnenden im März 2009 ein erhöhtes Unfallruhegehalt zugesprochen.
Sie finden die Entscheidung in der Datenbank des VG Stuttgart.