Erhöhtes Unfallruhegehalt nach mehreren Dienstunfällen?
Besteht ein Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn eine hohe MdE durch mehrere Dienstunfälle hervorgerufen wurde, die nicht alle als qualifizierte Dienstunfälle sind?
Wir geben hier einen Auszug aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg wieder. Das Gericht vertritt eine für die Beamtin ungünstige Meinung und bestätigt ein Urteil des VG Hannover vom 23.04.13 - 1 A 1180/12 -.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.01.14 – 5 LA 149/13 –
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Bejahung eines Anspruchs auf Gewährung eines Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 1 BeamtVG nicht ausreicht, wenn sich die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % lediglich infolge des Zusammenwirkens der Folgen von mehreren Dienstunfällen, die nicht alle die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllen, ergibt, begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Der in der Kommentierung von Kümmel (Beamtenversorgungsgesetz, Stand Mai 2008, § 37 Rn 23) vertretenen gegenteiligen Auffassung, auf die sich die Klägerin beruft, vermag der Senat nicht zu folgen. Dieser Rechtsauffassung steht der insoweit eindeutige Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG entgegen.
Denn diese Vorschrift erfordert einen Ursachenzusammenhang zwischen der betreffenden Diensthandlung, dem Dienstunfall und der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % einerseits sowie der Dienstunfähigkeit und dem Eintritt in den Ruhestand andererseits.
Sofern eine Beamtin mehrere Dienstunfälle hatte, müssen sämtliche Unfallgeschehen die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllen, damit ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG beansprucht werden kann. Dass sich die von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit vom mindestens 50 % nur infolge des Zusammenwirkens der Folgen von mehreren Dienstunfällen ergibt, die nicht alle die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllen, genügt nicht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22.11.02 - 3 B 01.1678 -).
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Dass der Vorfall, bei dem die Klägerin im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Beamt- VG in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall erlitten hat, nicht einen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zur Folge hat, weil die Klägerin nicht infolge gerade dieses Dienstunfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % erlitten hat, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt. Der Senat hält auch nach Würdigung des Zulassungsvorbringens diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Ein Anlass zu ergänzenden Ausführungen besteht nicht.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Bejahung eines Anspruchs auf Gewährung eines Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 1 BeamtVG nicht ausreicht, wenn sich die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % lediglich infolge des Zusammenwirkens der Folgen von mehreren Dienstunfällen, die nicht alle die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllen, ergibt, begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Der in der Kommentierung von Kümmel (Beamtenversorgungsgesetz, Stand Mai 2008, § 37 Rn 23) vertretenen gegenteiligen Auffassung, auf die sich die Klägerin beruft, vermag der Senat nicht zu folgen. Dieser Rechtsauffassung steht der insoweit eindeutige Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG entgegen.
Denn diese Vorschrift erfordert einen Ursachenzusammenhang zwischen der betreffenden Diensthandlung, dem Dienstunfall und der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % einerseits sowie der Dienstunfähigkeit und dem Eintritt in den Ruhestand andererseits.
Sofern eine Beamtin mehrere Dienstunfälle hatte, müssen sämtliche Unfallgeschehen die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllen, damit ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG beansprucht werden kann. Dass sich die von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit vom mindestens 50 % nur infolge des Zusammenwirkens der Folgen von mehreren Dienstunfällen ergibt, die nicht alle die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllen, genügt nicht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22.11.02 - 3 B 01.1678 -).
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Dass der Vorfall, bei dem die Klägerin im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Beamt- VG in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall erlitten hat, nicht einen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zur Folge hat, weil die Klägerin nicht infolge gerade dieses Dienstunfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % erlitten hat, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt. Der Senat hält auch nach Würdigung des Zulassungsvorbringens diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Ein Anlass zu ergänzenden Ausführungen besteht nicht.
Diese Auffassung - ein erhöhtes Unfallruhegehalt gibt es nur, wenn sämtliche Dienstunfälle qualifizierte Dienstunfälle waren - hat nicht das OVG Lüneburg erfunden. Es gab schon früher entsprechende Entscheidungen.
Die gleiche Meinung vertreten die Kommentare von Plog/Wiedow u.a., Beamtenversorgungsgesetz, § 37 RN 49a, und Fürst, GKÖD, § 37 Beamtenversorgungsgesetz, RN 18.
Ähnliches gilt für die einmalige Unfallentschädigung, die ebenfalls voraussetzt, dass eine MdE in bestimmter Höhe durch die Folgen von qualifizierten Dienstunfällen bzw. Einsatzunfällen verursacht ist.
Vergleichen Sie dazu bitte Ihr jeweiliges Beamtenversorgungsgesetz.
Sind die Voraussetzungen für ein erhöhtes Unfallruhegehalt und eine Unfallentschädigung nicht erfüllt, so stehen Sie doch nicht ohne Leistungen der Dienstunfallfürsorge da.