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 Dienstunfall des Beamten, die Verknüpfung mit den dienstlichen Aufgaben

Dienstunfall: In Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes.
Abzugrenzen ist zwischen dienstlicher und privater Sphäre

Der "Dienst" wird vom Gesetz umschrieben und dabei teils erweitert, so dass letztlich ein Bild von einem geschützten Lebensbereich entsteht, der gewissermaßen die dienstlich verankerte Risikosphäre darstellt und sich von dem dienstunfallrechtlich nicht geschützten privaten Leben abgrenzen lässt.

Abgrenzungen ergeben sich insbesondere aus den Fragen wo sich der Unfall ereignete und bei welcher Art von Handlung bzw. Verhalten.

Nach den gesetzlichen Vorgaben gehören zum Dienst in diesem Sinne u.a. auch
- Dienstreisen,
- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
- der direkte Weg von zu Hause zum Dienst, Umwege im Zusammenhang mit Kinderbetreuung oder im Hinblick auf Fahrgemeinschaften.

Der Zusammenhang mit dem Dienst wird im Gesetz also für verschiedene Fälle anerkannt, in denen man nur eine mehr oder weniger mittelbare Beziehung zu der eigentlichen Dienstverrichtung sieht.

Anerkannt sind zum Beispiel die sog. Wegeunfälle. Vergleichen Sie dazu die vollständige Fassung von § 31 Beamtenversorgungsgesetz.
Auch ein Angriff auf einen Beamten außerhalb der Dienstzeit kann ein Dienstunfall sein. Dazu § 37 II Beamtenversorgungsgesetz.
Ferner werden unter gewissen Bedingungen Berufskrankheiten einem Dienstunfall gleich gestellt.

Der Zusammenhang mit dem Dienst - Abgrenzung von der Privatsphäre

Immer wieder gibt es Zweifelsfälle, so dass man vielerlei gerichtliche Entscheidungen zu speziellen Situationen findet.
Die Juristen suchen nach Formeln und Grundsätzen, nach denen eine Trennung zwischen versichertem und nicht versichertem Bereich erfolgen kann.

Selbst während der Dienstzeit ist die Dienstbezogenheit nicht immer eindeutig bestimmbar.
In einer denkwürdigen Entscheidung vom 05.12.1989 hat das OVG Lüneburg - 2 OVG A 141/86 -, abgedruckt in ZBR 1992, 121 f., folgendes ausgeführt:
"Der Zusammenhang mit dem Dienst im Sinn des § 31 BeamtVG kann bei tätlichen Neckereien von Polizeibeamten auf Streife aufgehoben sein."
Was lustig klingt, hatte allerdings einen ernsten Hintergrund: Erst hat der eine dem anderen die Dienstmütze von Kopf gerissen, dann hat der andere mit seiner Schusswaffe hantiert und es hat sich ein Schuß gelöst, der eine schwere Schussverletzung verursachte.

Ein weiteres Beispiel: VGH München, Entscheidung vom 10.05.99, abgedruckt in NVwZ-RR 2000, 99:
“Verlässt ein Beamter sein Dienstgebäude, das über keine eigene Kantine verfügt, um sich während der Dienstzeit aus einer auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Kantine eines anderen Gebäudes ein Getränk zu holen, kommt ihm der Dienstunfallschutz zugute, auch wenn sich im eigenen Dienstgebäude ein Getränkeautomat befindet.”
Offensichtlich hat man durch zwei gerichtliche Instanzen um die Frage gestritten, ob nun ein Dienstunfall vorliege oder nicht.

Ebenfalls aus dem bayerischen Dienstunfallrecht, das Leben scheint dort recht gefährlich zu sein:
"Sucht ein Beamter während der Dienstzeit zur Verrichtung der Notdurft im Dienstgebäude eine Toilettenanlage auf, so endet der Dienstunfallschutz mit dem Durchschreiten der Außentüre und lebt erst nach Verlassen der Toilettenanlage wieder auf. Verletzt sich der Beamte innerhalb der Toilettenanlage, so handelt es sich nicht um einen Dienstunfall nach Art. 46 BayBeamtVG."
VG München, Urteil vom 08.08.13, M 12 K 13.1024.
Solche Fälle werden gerne medial verarbeitet, um darzulegen, wie weltfremd wir Juristen sind. Natürlich sind wir weltfremd, aber man sollte uns nicht solche Fälle vorhalten, um das zu belegen. Denn einen solchen Fall hat zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass genommen, manch kluges Wort über die Abgrenzung zwischen Dienst und Privatsphäre auszusprechen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.11.16, 2 C 17.16).

Unfälle unter Alkoholeinfluss stehen nicht immer unter dem Schutz der Dienstunfallfürsorge, weil, wie man sagt, der Zusammenhang mit dem Dienst gelöst ist - ähnlich wie bei den oben erwähnten tätlichen Neckereien.

Ein neueres Problem stellen Unfälle während sog. Raucherpausen dar. Das Sozialgericht Berlin meint, Raucherpausen stünden nicht unter Versicherungsschutz, ein Arbeitsunfall sei nicht anzuerkennen.
Bitte beachten Sie aber, dass sich Entscheidungen von Sozialgerichten nicht immer auf das Dienstunfallrecht der Beamten übertragen lassen. Abweichungen sind möglich. Aber da beide Rechtsgebiete (Sozialrecht und Beamtenrecht) mit ähnlichen Fragen befasst sind, lohnt sich bisweilen ein Blick über den Zaun.

Problematisch sind beim Wegeunfall Umwege, auch kürzere Abweichungen vom Heimweg.

Einzelfälle - Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Dienst und Privatsphäre

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.10.09 - 2 C 134.07 -: Amoklauf
Am 29.10.09 verhandelte das Bundesverwaltungsgericht - 2 C 134.07 - einen Fall, in dem es um einen Amoklauf an einer Schule ging. Kann ein Lehrer einen Dienstunfall erlitten haben, obwohl er während der Gewalttat gar nicht anwesend war, dann aber mit den schrecklichen Folgen konfrontiert wurde?
Hier wurde in der Rechtsprechung ein neuer Akzent gesetzt.

Zu einer ähnlichen Problematik gibt es ein Urteil des VG Lüneburg vom 20.04.05 – 1 A 315/04 –.
Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Justizvollzugsbeamter erst auf einen Tatort hinzukam, nachdem der zuvor andere Personen angreifende Gefangene bereits Selbstmord begangen hatte. In jenem Fall scheiterte ein Anspruch des Klägers nach Meinung des Gerichts daran, dass er selbst nicht angegriffen worden war. Das Gericht führt u.a. aus, "der Kläger war bei diesem Vorfall nicht unmittelbar anwesend und wurde auch nicht selbst unmittelbar verletzt und auch sonst nicht direkt bedroht."
Der Lehrer in dem Fall des Bundesverwaltungsgerichts war hingegen bedroht worden und auf ihn hatte der Täter wohl in der Schule wirklich treffen wollen. Seinen Fall sieht das Bundesverwaltungsgericht anders.

Darüber hinaus gibt es in der Lebenswirklichkeit mit ihren vielfältigen Ausformungen eine Fülle von Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem privaten Lebensbereich des Beamten und der dienstlichen Sphäre.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat es nicht als Dienstunfall anerkannt, wenn ein Beamter während seiner Freizeit einen Briefkasten aufsucht, um einen Brief mit dienstlichem Inhalt einzuwerfen, und dabei verunglückt.
Diese Situation habe einen derart geringen dienstlichen Bezug, dass eine Übertragung des Haftungsrisikos auf den Dienstherrn nicht gerechtfertigt sei. (Hessischer VGH, Beschluss vom 07.01.08, 1 UZ 1064/07, abgedruckt in RiA 2009, 36 f.)

Den erforderlichen Zusammenhang mit der Dienstverrichtung sieht z. B. das Verwaltungsgericht Minden in einem Urteil vom 12.12.07 – 4 K 1451/07 – für gegeben an in einem Fall, in dem ein Lehrer nachmittags zu Hause von dem Vater einer Schülerin angegriffen wird wegen einer dienstlichen Handlung, die der Lehrer an dem Vormittag desselben Tages vorgenommen hatte.
Das Verwaltungsgericht Minden bezieht sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und fordert mehr als einen bloß zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung. Es fordert eine gesteigerte Gefährdungslage, welcher der Beamte „wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes“ ausgesetzt sein muss. Diese Voraussetzungen sieht es in dem erwähnten Fall als erfüllt an, und zwar ausdrücklich auch im Hinblick auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, es sieht in dem Geschehen also einen qualifizierten Dienstunfall.

Nicht unmittelbar auf das Beamtenrecht bezieht sich eine Entscheidung, in der es um die relativ neue Arbeitsform des Home-Office im eigenen Hause geht.
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 08.05.13, Aktenzeichen: S 5 U 293/12:
Ein Überfall auf einen Beschäftigten mit Büro im eigenen Haus stellt nur dann einen Arbeitsunfall dar, wenn ein Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit besteht.
Der Kläger arbeitete als Mitarbeiter einer Bausparkasse in einem Home Office im eigenen Wohnhaus in Dresden. Im März 2007 öffnete er auf ein Läuten die Hauseingangstür und wurde sofort von zwei Männern mit einer Pistole bedroht. Im Schlafzimmer schossen ihn die Täter in beide Kniegelenke. Danach verließen sie das Haus, ohne Wertsachen mitzunehmen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gab der Kläger an, bei dem Überfall sei es um Streitereien um Fördermittelzusagen von einer Million an einen Verein gegangen. Die Vereinsmitglieder hätten ihm gedroht, mal zwei Russen vorbeizuschicken, falls das schiefgehen sollte. Für den Verein war der Kläger privat als Berater tätig.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Überfall sei auf private Gründe zurückzuführen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden abgewiesen. Ein abhängig Beschäftigter steht bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff nur dann unter Versicherungsschutz, wenn der Angriff des Täters aus betriebsbezogenen Motiven erfolgt. Die Motive der Täter waren am ehesten auf die private Tätigkeit des Klägers als Berater für einen Verein zurückzuführen. Unerheblich ist dabei, dass der Überfall zufällig zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Versicherungsangestellter erfolgte. Ein Zusammenhang des Überfalls mit einer versicherten Tätigkeit ist daher nicht feststellbar.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.10.22 - 1 L 95/21, 1 L 95/21.Z _
Keine Anerkennung eines Unfalls des Diensthundeführers bei Spaziergang mit seinem Diensthund als Dienstunfall
Orientierungssatz:
Dass der Kläger nach den für ihn geltenden Dienstvorschriften als Zollhundeführer verpflichtet ist, den Zollhund zu pflegen und betreuen („sachgerecht unter Beachtung des Tierschutzes zu halten und zu pflegen“), und den Zollhund „zur dienstlichen Verwendung“ hält, ist nahezu selbstverständlich und genügt nicht, um eine maßgebende Prägung des Spaziergangs (der Kläger hatte an diesem Tag dienstfrei) durch die besonderen Erfordernisse des Dienstes zu begründen.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfall / Übersicht
Gesetze / Verordnungen Beamtenversorgungsgesetz Bund Beamtenversorgungsgesetz FHH Beamtenversorgungsgesetz NS Beamtenversorgungsgesetz SH Einsatzunfallverordnung Bund VV Einsatzunfallverordnung
Grundlagen des Dienstunfallrechts Was ist ein Dienstunfall? Verletzung der Psyche Generell zumutbare Belastungen? Berufskrankheit Abgrenzung Unfall / Krankheit Coronainfektion / Dienstunfall? Corona - VG Aachen 08.03.2022 Corona-Impfschaden Dienstunfall? Impfschaden - Grippeimpfung Tonerstaub: Berufskrankheit? Berufskrankheitenverordnung
Geschützter Bereich BVerwG 2014: Privatsphäre Klassenreise / Bierzeltbesuch Lehrerin im Schullandheim "Lehrersport", Sportgruppen Polbeamter versetzt sich in Dienst Lösung vom Dienst / Beispiel Umtrunk unter Kollegen Sozialrecht: Raucherpause Dienstunfall und Alkohol im Arbeitszimmer zu Hause Weibersturm
Wegeunfall Wegeunfall Vor der eigenen Haustür Unterbrechung des Weges längere Pause Schleichweg ohne Schutz Umwege ohne Schutz Unfall auf Dienstreise
Anerkennung des DU Dienstunfallmeldung / Fristen Bundesverwaltungsgericht OVG Schleswig 2022 VG Berlin 17.11.15 Untersuchungsanordnung Anerkennung durch Bescheid Rücknahme der Anerkennung
Besondere Probleme Kausalität - Bundesverwaltungsgericht Sturz und Wirbelsäulenprobleme Diagnose PTBS nach Dienstunfall Diagnosesysteme ICD und DSM
Unfallfürsorge: Leistungen Dienstunfallfürsorge Unfallausgleich Bemessung von MdE oder GdS Bad Pyrmonter Klassifikation Dienstunfallruhegehalt Unfallruhegehalt Polbeamter Unfallruhegehalt/ Kausalität Ansprüche gegen Dritte
Qualifizierter Dienstunfall Qualifizierter Dienstunfall Qualifizierung wg. Lebensgefahr Kenntnis von Lebensgefahr Kenntnis: BVerwG 08.02.17 Feuerwehreinsatz / PTBS "normaler" Feuerwehreinsatz Autobahneinsatz Polizei Sonderrechtsfahrt Verfolgungsfall SEK Lebensgefahr verneint Qualifizierung: tätlicher Angriff Angriff auf Beamten Lebensgefahr nicht Bedingung Verletzungswille erforderlich Angriff auf Beamten in JVA Angriff mit Scheinwaffe mit Schreckschusswaffe Angriff mit Hund Angriff durch Hunde? Schüler greift Lehrer an Fußballspiel mit Schülern Vergeltungsangriff / PTBS Höhere Unfallfürsorgeleistungen erhöhtes Unfallruhegehalt mehrere Dienstunfälle? Unfallentschädigung
Dienstunfall: Beispiele Achillessehne, Riss Auffahrunfall/ HWS Auffahrunfall/ HWS Coronainfektion / Dienstunfall? Impfschaden - Grippeimpfung Mobbing: kein "Unfall?" Wespenstich Zeckenbiss
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