Psychische Beeinträchtigung - Einsatzunfallverordnung
Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer
psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung -
EinsatzUV) vom 24.09.12;
hier: Durchführungsbestimmungen
Gz P III 3 - Az 20-01-02/12
Bonn, 29.05.13
Die Einsatzunfallverordnung vom 24.09.12 ist am 8. Oktober 2012 verkündet worden (BGBl. I S. 2092) und am 9. Oktober 2012 in Kraft getreten.
Dazu gebe ich folgende im BMVg abgestimmte Durchführungshinweise:
1. Geltungsbereich
a) Erfasster Personenkreis
Die auf der Grundlage der Ermächtigung in § 63c Absatz 2a des Soldatenversorgungs-gesetzes (SVG) erlassene Verordnung gilt außer für Soldatinnen und Soldaten auch für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg. Rechtsgrundlage dafür ist § 63c Absatz 5 SVG, wonach die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 dieses Paragraphen für den zuletzt genannten Personenkreis entsprechend gelten.
b) Besondere Auslandsverwendung
Als besondere Auslandsverwendungen kommen nicht nur Auslandsverwendungen aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung (§ 63c Absatz 1 Satz 1 SVG) in Betracht, sondern auch sonstige Verwendungen im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage (§ 63c Absatz 1 Satz 2 SVG).
Die Feststellung, dass eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, trifft das BMVg – P III 3.
Eine besondere Auslandsverwendung beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dessen Verlassen (§ 63c Absatz 1 Satz 3 SVG).
2. Psychische Störung
a) Liste der psychischen Störungen
§ 1 Absatz 1 EinsatzUV benennt konkret die psychischen Störungen, bei denen die Vermutung der Verursachung durch einen Einsatzunfall greift.
Es werden nur diejenigen psychischen Störungen berücksichtigt, bei denen unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die tatsächliche Vermutung belegt ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung besteht. Die Auflistung der namentlich benannten psychischen Störungen beruht auf der fachlichen Empfehlung des Psychotrauma-zentrums der Bundeswehr. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu liefern vor allem die Ergebnisse der epidemiologischen Studie zur Frage der „Prävalenz und Inzidenz von traumatischen Ereignissen, PTBS1 und anderen psychischen Störungen bei Soldaten mit und ohne Auslandseinsatz“ (sogenannte „Dunkelziffer-Studie“), ein Forschungsprogramm, das vom Institut für Klinische Psychologie und dem „Center of Clinical Epidemiology and Longitudinal Studies (CELOS)“ der TU Dresden unter Beteiligung des Psychotraumazentrums der Bundeswehr am Bundeswehrkrankenhaus Berlin im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt wird. Eine Anpassung der Liste der psychischen Störungen in § 1 Absatz 1 EinsatzUV ist entsprechend der Fortentwicklung des Erkenntnisstands der medizinischen Wissenschaft beabsichtigt.
b) Eintritt der psychischen Störung
Dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht wurde, wird nur dann vermutet, wenn zwischen der Auslandsverwendung und der Manifestation des Krankheitsbildes ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Rechtsverordnung ist deshalb, dass die psychische Störung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung vorgelegen hat.
Bei dieser Frist handelt es sich um einen Erfahrungswert. Nach dieser Frist tritt in der Regel in diesem Zusammenhang nur noch selten eine PTBS1 auf. Hinsichtlich anderer psychischer Störungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz können ähnliche zeitliche Zusammenhänge zugrunde gelegt werden. Unerheblich ist, ob die oder der Betroffene inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschieden ist.
Die Fünfjahresfrist ist auch gewahrt, wenn nach deren Ablauf zurückblickend festgestellt wird, dass die psychische Störung innerhalb der Frist aufgetreten ist.
1 Posttraumatische Belastungsstörung
Maßgeblich ist die Manifestation des Krankheitsbildes, und nicht das Datum der Diagnosestellung.
Ist der Vermutungstatbestand nicht erfüllt, weil die Gesundheitsstörung sich später als fünf Jahre nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung manifestiert, ist eine Anerkennung als Folge eines Einsatzunfalls dadurch nicht ausgeschlossen. In diesem Fall ist jedoch eine fachpsychiatrische Begutachtung im Hinblick auf die Klärung der Kausalität des Einsatzunfalls erforderlich.
c) Feststellung der psychischen Störung
Die Feststellung, dass die psychische Störung innerhalb der Fünfjahresfrist aufgetreten ist, ist im Hinblick auf die notwendige wehrmedizinische Kompetenz durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu treffen, weil andere Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mangels praktischer Erfahrungen mit belastenden Folgen militärischer Kampfeinsätze nicht hinreichend vertraut sind und deshalb auch nicht im gleichen Maße die Kompetenz zur Diagnose der aufgeführten Störungen haben.
3. Der Gefahr einer psychischen Störung besonders ausgesetzt
a) Bewaffnete Auseinandersetzung
Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der EinsatzUV ist, dass die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung nach § 1 Absatz 1 EinsatzUV besonders ausgesetzt war. § 1 Absatz 2 EinsatzUV legt fest, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die erkrankte Person während der besonderen Auslandsverwendung von einer bewaffneten Auseinander-setzung betroffen war oder an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen hat. Damit sollen nur solche psychischen Störungen erfasst werden, die in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes während einer besonderen Auslandsverwendung erlitten worden sind. Was unter der Betroffenheit von und der Teilnahme an einer bewaffneten Auseinandersetzung im Sinne der EinsatzUV zu verstehen ist, regelt deren § 2.
Umfasst sind auch der Einsatz bei der Bergung, Rettung oder Versorgung von bei Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen und Sachverhalte, in denen Personen bei unbewaffneten Einsätzen (zum Beispiel als Monitor im Rahmen einer Beobachtermission) von einer bewaffneten Auseinandersetzung, beispielsweise einem Anschlag, betroffen sind.
b) Vergleichbare Belastungen
Darüber hinaus können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung neben der Konfrontation mit bewaffneten Auseinandersetzungen auch vergleichbare Belastungen, denen die erkrankte Person während einer besonderen Auslandsverwendung ausgesetzt war, berücksichtigt werden (beispielsweise im Falle der Bergung und Identifizierung von Leichen nach Naturkatastrophen oder der Konfrontation mit den Folgen von gezielt oder willkürlich gegen Personen gerichteter Gewalt im Rahmen einer Beobachtermission).
4. Widerlegung der Verursachungsvermutung
Eine gesetzliche Vermutung kann im Allgemeinen durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden (§ 292 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). In Fällen nach der EinsatzUV müsste zu diesem Zweck bewiesen werden, dass ausschließlich einsatzunabhängige Ursachen als wesentliche Bedingun-gen für die jeweilige psychische Störung in Betracht kommen. Da erfahrungsgemäß traumatische Erlebnisse oder sonstige belastende Ereignisse während besonderer Auslandsverwendungen auch bei Vorliegen einer Vorschädigung zumindest als wesentliche Mitursachen gewertet werden, ist nicht zu erwarten, dass die Möglichkeit der Widerlegung der Verursachungsvermutung für die Praxis Bedeutung erlangt.
5. Praktische Anwendung der EinsatzUV
Die EinsatzUV ist vor allem bei der Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) von Bedeutung. Einsatzgeschädigte im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind Personen, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall erlitten haben. Dieser Zusammenhang wird in den Fällen, in denen die EinsatzUV zur Anwendung kommt, vermutet. Eine langwierige Einzelfallbegutachtung und die Prüfung, ob ein Einsatzunfall vorliegt, entfällt insoweit. Es genügt die Feststellung, dass die Betroffenheit von einer bewaffneten Auseinandersetzung, die Teilnahme an einer solchen Auseinandersetzung oder eine vergleichbare Belastung vorgelegen hat, die Diagnose der psychischen Störung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr und die Bewertung aus medizinischer Sicht, dass eine nicht nur geringfügige Schädigung vorliegt. Letztere Bewertung wird durch das Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (KdoSanDstBw) vorgenommen.
Durch die Anwendung der EinsatzUV wird unmittelbar die weitere Prüfung ermöglicht, ob die Voraussetzungen für den Eintritt in eine Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG oder für eine Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5 Ein-satzWVG vorliegen. Diese Prüfung erfolgt durch das BMVg – P II 1.
6. Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB)
Nach § 63c Absatz 3 Satz 2 SVG bleibt die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil des SVG von den Regelungen über die Einsatzversorgung unberührt. Das WDB-Verfahren wird deshalb nach den Regelungen des Dritten Teils des SVG unabhängig von der EinsatzUV weiterhin durchgeführt.
Das Ergebnis des WDB-Verfahrens ist insbesondere im Hinblick auf den festgestellten Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von Bedeutung. Dieser auf dem Gebiet des sozialen Entschädigungsrechts gebräuchliche Begriff entspricht inhaltlich dem im Rahmen der Einsatzversorgung verwendeten Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Eine bestimmte Mindest-MdE ist wiederum Anspruchsvoraussetzung für bestimmte Leistungen der Einsatzversorgung (erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 63d SVG, einmalige Entschädi-gung nach § 63e SVG und Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG) und für eine mögliche Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beim Bund. Zur Vermeidung von Parallelverfahren wird bei der Prüfung dieser Voraussetzungen bei Soldatinnen und Soldaten auf den im WDB-Verfahren festgestellten GdS zurückgegriffen.
7. Verfahren zur Anwendung der EinsatzUV
a) Aktive Soldatinnen und Soldaten
BMVg – P II 1 – prüft anhand der Personalakte und den Daten im Personalwirtschaftssystem, ob die erkrankte Person im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung an einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen hat oder davon betroffen war oder ob Hinweise dafür vorliegen, dass sie oder er vergleichbaren Belastungen im Einsatz (Nr. 3 Buchstabe b) ausgesetzt war. Darüber hinaus prüft BMVg – P II 1 –, ob eine „Information über die Dokumentation von belastenden Ereignissen bei Einsätzen der Bundeswehr“ (sogenannte TIC2-Meldung), die im Einsatz erstellt und der Soldatin oder dem Soldaten ausgehändigt wird, vorhanden ist. Falls die Betroffenen die TIC-Meldung nicht vorlegen können, veranlasst BMVg – P II 1 – eine Prüfung durch das EinsFüKdoBw, bei dem ebenfalls eine Ausfertigung der TIC-Meldung aufbewahrt wird. Hierzu ist das schriftliche Einverständnis der Antragstellerin oder des Antragstellers einzuholen. Sind keine diesbezüglichen Belege oder Hinweise vorhanden, nimmt BMVg – P II 1 – entsprechende Ermittlungen vor und beteiligt P III 3 im Ministerium im Hinblick auf den im WDB-Verfahren ermittelten Sachverhalt.
Soweit im Einzelfall zu entscheiden ist, ob die erkrankte Person einer vergleichbaren Belastung (Nr. 3 Buchstabe b) ausgesetzt war, trifft die Feststellung das BMVg – P III 3. Werden entsprechende Belastungen geltend gemacht oder sind sie von Amts wegen zu prüfen, beteiligt BMVg – P II 1 – dazu P III 3 im Ministerium.
Zum Zwecke der Prüfung, ob bei der erkrankten Person eine der in § 1 Absatz 1 EinsatzUV aufgeführten psychischen Störungen vorliegt und diese innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, richtet BMVg – P II 1 – eine entsprechende Anfrage an das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr (KdoSanDstBw) – A II 2. Dieses veranlasst, dass die Truppenärztin oder der Truppenarzt die Soldatin oder den Soldaten an eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zur weiteren Abklärung überweist und dass anschließend an KdoSanDstBw – A II 2 – berichtet wird.
Die Fachärztin oder der Facharzt stellt die Diagnose nach den Diagnosekriterien der internationalen Klassifikationssysteme (ICD 103 und DSM IV-TR4), prüft, wann sich das Krankheitsbild manifestiert hat, und berichtet an KdoSanDstBw – A II 2.
KdoSanDstBw – A II 2 – stellt fest, ob es sich um eine nicht nur geringfügige gesund-heitliche Schädigung handelt, und berichtet BMVg – P II 1 – über das Ergebnis der fachärztlichen Prüfung.
Ergibt die Prüfung, dass die EinsatzUV anwendbar ist und eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung vorliegt, veranlasst BMVg – P II 1 – die Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften ggf. unter Beteiligung weiterer Referate im Ministerium oder des nachgeordneten Bereichs.
b) Zivile Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg
Hält die nach Nr. 102 bzw. 103 des Handbuchs zum Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (Handbuch EinsatzWVG) zuständige Stelle die Anwendung der Einsatzunfallverordnung für möglich, beteiligt sie das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) – Unterabteilung VI 4. Diese Stelle prüft, ob die/der Betrof-fene im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung an einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen hat oder davon betroffen war oder ob Hinweise dafür vorliegen, dass sie oder er vergleichbaren Belastungen im Einsatz (Nr. 3 Buchstabe b) ausgesetzt war, und veranlasst ggf. zum Zwecke der Prüfung, ob bei der/dem Betrof-fenen eine der in § 1 Absatz 1 EinsatzUV aufgeführten psychischen Störungen vorliegt und diese innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Auslandsverwendung aufgetreten ist, eine Untersuchung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr.
Die Fachärztin oder der Facharzt stellt die Diagnose nach den Diagnosekriterien der internationalen Klassifikationssysteme (ICD 103 und DSM IV-TR4), prüft, wann sich das Krankheitsbild manifestiert hat, und berichtet an KdoSanDstBw – A II 2.
KdoSanDstBw – A II 2 – stellt fest, ob es sich um eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung handelt, und übermittelt die Feststellung an das BAPersBw – Unterabteilung VI 4. Von dort werden die weiteren erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes eingeleitet.
c) Ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten und ausgeschiedene zivile Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg
Im Falle von Wiedereinstellungsanträgen ausgeschiedener Soldatinnen und Soldaten (§ 6 Absatz 5 und 6 EinsatzWVG) steuert BMVg – P II 1 – das Verfahren und stimmt mit KdoSanDstBw – A II 2 – die fachärztliche Prüfung ab. Erforderlichenfalls ist ein Vorstellungstermin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Buchstabe a für das weitere Verfahren entsprechend.
Zentrale Ansprechstelle für betroffene ehemalige zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs des BMVg ist das BAPersBw – Unterabteilung VI 4. Von dort werden die notwendigen Maßnahmen eingeleitet.
d) Kostenerstattung
In den Fällen des Buchstaben c sind die notwendigen Reisekosten im Inland und der Verdienstausfall, die der zu untersuchenden Person anlässlich der Untersuchung entstehen, zu erstatten. Zuständig ist die Stelle, die die Untersuchung veranlasst.
Fahrtkosten für die Anreise zur Untersuchung und die Rückreise werden bis zur Höhe einer Bahnfahrkarte zweiter Klasse bzw. bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung anderer regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel des Orts- oder Regionalverkehrs erstattet. Darüber hinaus können die Kosten für ein anderes Beförderungsmittel (z. B. Taxi) nur erstattet werden, wenn dessen Benutzung nach ärztlicher Bescheinigung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
Reisekosten für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Begleitperson können erstattet werden.
Ein Verdienstausfall der zu untersuchenden Person ist nur zu erstatten, wenn er von anderer Seite nicht ersetzt wird. Maßgeblich ist der Bruttobetrag.
Die entstehenden Fahrtkosten der zu untersuchenden Person und einer erforderlichen Begleitperson sind bei Kapitel 1401 Titel 443 02 zu buchen. Erstattungen für Verdienstausfall der zu untersuchenden Person sind entsprechend ihrer früheren Statuszugehörigkeit bei Kapitel 1401, 1403 oder 1404 und dem jeweiligen Titel 539 99 zu buchen.
8. Evaluation
Die Anwendungsfälle der EinsatzUV werden von BMVg – P II 1 – und dem BAPersBw – Unterabteilung VI 4 – statistisch erfasst.
Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung ist beteiligt worden.
hier: Durchführungsbestimmungen
Gz P III 3 - Az 20-01-02/12
Bonn, 29.05.13
Die Einsatzunfallverordnung vom 24.09.12 ist am 8. Oktober 2012 verkündet worden (BGBl. I S. 2092) und am 9. Oktober 2012 in Kraft getreten.
Dazu gebe ich folgende im BMVg abgestimmte Durchführungshinweise:
1. Geltungsbereich
a) Erfasster Personenkreis
Die auf der Grundlage der Ermächtigung in § 63c Absatz 2a des Soldatenversorgungs-gesetzes (SVG) erlassene Verordnung gilt außer für Soldatinnen und Soldaten auch für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg. Rechtsgrundlage dafür ist § 63c Absatz 5 SVG, wonach die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 dieses Paragraphen für den zuletzt genannten Personenkreis entsprechend gelten.
b) Besondere Auslandsverwendung
Als besondere Auslandsverwendungen kommen nicht nur Auslandsverwendungen aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung (§ 63c Absatz 1 Satz 1 SVG) in Betracht, sondern auch sonstige Verwendungen im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage (§ 63c Absatz 1 Satz 2 SVG).
Die Feststellung, dass eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, trifft das BMVg – P III 3.
Eine besondere Auslandsverwendung beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dessen Verlassen (§ 63c Absatz 1 Satz 3 SVG).
2. Psychische Störung
a) Liste der psychischen Störungen
§ 1 Absatz 1 EinsatzUV benennt konkret die psychischen Störungen, bei denen die Vermutung der Verursachung durch einen Einsatzunfall greift.
Es werden nur diejenigen psychischen Störungen berücksichtigt, bei denen unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die tatsächliche Vermutung belegt ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung besteht. Die Auflistung der namentlich benannten psychischen Störungen beruht auf der fachlichen Empfehlung des Psychotrauma-zentrums der Bundeswehr. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu liefern vor allem die Ergebnisse der epidemiologischen Studie zur Frage der „Prävalenz und Inzidenz von traumatischen Ereignissen, PTBS1 und anderen psychischen Störungen bei Soldaten mit und ohne Auslandseinsatz“ (sogenannte „Dunkelziffer-Studie“), ein Forschungsprogramm, das vom Institut für Klinische Psychologie und dem „Center of Clinical Epidemiology and Longitudinal Studies (CELOS)“ der TU Dresden unter Beteiligung des Psychotraumazentrums der Bundeswehr am Bundeswehrkrankenhaus Berlin im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt wird. Eine Anpassung der Liste der psychischen Störungen in § 1 Absatz 1 EinsatzUV ist entsprechend der Fortentwicklung des Erkenntnisstands der medizinischen Wissenschaft beabsichtigt.
b) Eintritt der psychischen Störung
Dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht wurde, wird nur dann vermutet, wenn zwischen der Auslandsverwendung und der Manifestation des Krankheitsbildes ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Rechtsverordnung ist deshalb, dass die psychische Störung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung vorgelegen hat.
Bei dieser Frist handelt es sich um einen Erfahrungswert. Nach dieser Frist tritt in der Regel in diesem Zusammenhang nur noch selten eine PTBS1 auf. Hinsichtlich anderer psychischer Störungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz können ähnliche zeitliche Zusammenhänge zugrunde gelegt werden. Unerheblich ist, ob die oder der Betroffene inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschieden ist.
Die Fünfjahresfrist ist auch gewahrt, wenn nach deren Ablauf zurückblickend festgestellt wird, dass die psychische Störung innerhalb der Frist aufgetreten ist.
1 Posttraumatische Belastungsstörung
Maßgeblich ist die Manifestation des Krankheitsbildes, und nicht das Datum der Diagnosestellung.
Ist der Vermutungstatbestand nicht erfüllt, weil die Gesundheitsstörung sich später als fünf Jahre nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung manifestiert, ist eine Anerkennung als Folge eines Einsatzunfalls dadurch nicht ausgeschlossen. In diesem Fall ist jedoch eine fachpsychiatrische Begutachtung im Hinblick auf die Klärung der Kausalität des Einsatzunfalls erforderlich.
c) Feststellung der psychischen Störung
Die Feststellung, dass die psychische Störung innerhalb der Fünfjahresfrist aufgetreten ist, ist im Hinblick auf die notwendige wehrmedizinische Kompetenz durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu treffen, weil andere Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mangels praktischer Erfahrungen mit belastenden Folgen militärischer Kampfeinsätze nicht hinreichend vertraut sind und deshalb auch nicht im gleichen Maße die Kompetenz zur Diagnose der aufgeführten Störungen haben.
3. Der Gefahr einer psychischen Störung besonders ausgesetzt
a) Bewaffnete Auseinandersetzung
Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der EinsatzUV ist, dass die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung nach § 1 Absatz 1 EinsatzUV besonders ausgesetzt war. § 1 Absatz 2 EinsatzUV legt fest, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die erkrankte Person während der besonderen Auslandsverwendung von einer bewaffneten Auseinander-setzung betroffen war oder an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen hat. Damit sollen nur solche psychischen Störungen erfasst werden, die in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes während einer besonderen Auslandsverwendung erlitten worden sind. Was unter der Betroffenheit von und der Teilnahme an einer bewaffneten Auseinandersetzung im Sinne der EinsatzUV zu verstehen ist, regelt deren § 2.
Umfasst sind auch der Einsatz bei der Bergung, Rettung oder Versorgung von bei Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen und Sachverhalte, in denen Personen bei unbewaffneten Einsätzen (zum Beispiel als Monitor im Rahmen einer Beobachtermission) von einer bewaffneten Auseinandersetzung, beispielsweise einem Anschlag, betroffen sind.
b) Vergleichbare Belastungen
Darüber hinaus können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung neben der Konfrontation mit bewaffneten Auseinandersetzungen auch vergleichbare Belastungen, denen die erkrankte Person während einer besonderen Auslandsverwendung ausgesetzt war, berücksichtigt werden (beispielsweise im Falle der Bergung und Identifizierung von Leichen nach Naturkatastrophen oder der Konfrontation mit den Folgen von gezielt oder willkürlich gegen Personen gerichteter Gewalt im Rahmen einer Beobachtermission).
4. Widerlegung der Verursachungsvermutung
Eine gesetzliche Vermutung kann im Allgemeinen durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden (§ 292 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). In Fällen nach der EinsatzUV müsste zu diesem Zweck bewiesen werden, dass ausschließlich einsatzunabhängige Ursachen als wesentliche Bedingun-gen für die jeweilige psychische Störung in Betracht kommen. Da erfahrungsgemäß traumatische Erlebnisse oder sonstige belastende Ereignisse während besonderer Auslandsverwendungen auch bei Vorliegen einer Vorschädigung zumindest als wesentliche Mitursachen gewertet werden, ist nicht zu erwarten, dass die Möglichkeit der Widerlegung der Verursachungsvermutung für die Praxis Bedeutung erlangt.
5. Praktische Anwendung der EinsatzUV
Die EinsatzUV ist vor allem bei der Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) von Bedeutung. Einsatzgeschädigte im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind Personen, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall erlitten haben. Dieser Zusammenhang wird in den Fällen, in denen die EinsatzUV zur Anwendung kommt, vermutet. Eine langwierige Einzelfallbegutachtung und die Prüfung, ob ein Einsatzunfall vorliegt, entfällt insoweit. Es genügt die Feststellung, dass die Betroffenheit von einer bewaffneten Auseinandersetzung, die Teilnahme an einer solchen Auseinandersetzung oder eine vergleichbare Belastung vorgelegen hat, die Diagnose der psychischen Störung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr und die Bewertung aus medizinischer Sicht, dass eine nicht nur geringfügige Schädigung vorliegt. Letztere Bewertung wird durch das Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (KdoSanDstBw) vorgenommen.
Durch die Anwendung der EinsatzUV wird unmittelbar die weitere Prüfung ermöglicht, ob die Voraussetzungen für den Eintritt in eine Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG oder für eine Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5 Ein-satzWVG vorliegen. Diese Prüfung erfolgt durch das BMVg – P II 1.
6. Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB)
Nach § 63c Absatz 3 Satz 2 SVG bleibt die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil des SVG von den Regelungen über die Einsatzversorgung unberührt. Das WDB-Verfahren wird deshalb nach den Regelungen des Dritten Teils des SVG unabhängig von der EinsatzUV weiterhin durchgeführt.
Das Ergebnis des WDB-Verfahrens ist insbesondere im Hinblick auf den festgestellten Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von Bedeutung. Dieser auf dem Gebiet des sozialen Entschädigungsrechts gebräuchliche Begriff entspricht inhaltlich dem im Rahmen der Einsatzversorgung verwendeten Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Eine bestimmte Mindest-MdE ist wiederum Anspruchsvoraussetzung für bestimmte Leistungen der Einsatzversorgung (erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 63d SVG, einmalige Entschädi-gung nach § 63e SVG und Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG) und für eine mögliche Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beim Bund. Zur Vermeidung von Parallelverfahren wird bei der Prüfung dieser Voraussetzungen bei Soldatinnen und Soldaten auf den im WDB-Verfahren festgestellten GdS zurückgegriffen.
7. Verfahren zur Anwendung der EinsatzUV
a) Aktive Soldatinnen und Soldaten
BMVg – P II 1 – prüft anhand der Personalakte und den Daten im Personalwirtschaftssystem, ob die erkrankte Person im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung an einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen hat oder davon betroffen war oder ob Hinweise dafür vorliegen, dass sie oder er vergleichbaren Belastungen im Einsatz (Nr. 3 Buchstabe b) ausgesetzt war. Darüber hinaus prüft BMVg – P II 1 –, ob eine „Information über die Dokumentation von belastenden Ereignissen bei Einsätzen der Bundeswehr“ (sogenannte TIC2-Meldung), die im Einsatz erstellt und der Soldatin oder dem Soldaten ausgehändigt wird, vorhanden ist. Falls die Betroffenen die TIC-Meldung nicht vorlegen können, veranlasst BMVg – P II 1 – eine Prüfung durch das EinsFüKdoBw, bei dem ebenfalls eine Ausfertigung der TIC-Meldung aufbewahrt wird. Hierzu ist das schriftliche Einverständnis der Antragstellerin oder des Antragstellers einzuholen. Sind keine diesbezüglichen Belege oder Hinweise vorhanden, nimmt BMVg – P II 1 – entsprechende Ermittlungen vor und beteiligt P III 3 im Ministerium im Hinblick auf den im WDB-Verfahren ermittelten Sachverhalt.
Soweit im Einzelfall zu entscheiden ist, ob die erkrankte Person einer vergleichbaren Belastung (Nr. 3 Buchstabe b) ausgesetzt war, trifft die Feststellung das BMVg – P III 3. Werden entsprechende Belastungen geltend gemacht oder sind sie von Amts wegen zu prüfen, beteiligt BMVg – P II 1 – dazu P III 3 im Ministerium.
Zum Zwecke der Prüfung, ob bei der erkrankten Person eine der in § 1 Absatz 1 EinsatzUV aufgeführten psychischen Störungen vorliegt und diese innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, richtet BMVg – P II 1 – eine entsprechende Anfrage an das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr (KdoSanDstBw) – A II 2. Dieses veranlasst, dass die Truppenärztin oder der Truppenarzt die Soldatin oder den Soldaten an eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zur weiteren Abklärung überweist und dass anschließend an KdoSanDstBw – A II 2 – berichtet wird.
Die Fachärztin oder der Facharzt stellt die Diagnose nach den Diagnosekriterien der internationalen Klassifikationssysteme (ICD 103 und DSM IV-TR4), prüft, wann sich das Krankheitsbild manifestiert hat, und berichtet an KdoSanDstBw – A II 2.
KdoSanDstBw – A II 2 – stellt fest, ob es sich um eine nicht nur geringfügige gesund-heitliche Schädigung handelt, und berichtet BMVg – P II 1 – über das Ergebnis der fachärztlichen Prüfung.
Ergibt die Prüfung, dass die EinsatzUV anwendbar ist und eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung vorliegt, veranlasst BMVg – P II 1 – die Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften ggf. unter Beteiligung weiterer Referate im Ministerium oder des nachgeordneten Bereichs.
b) Zivile Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg
Hält die nach Nr. 102 bzw. 103 des Handbuchs zum Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (Handbuch EinsatzWVG) zuständige Stelle die Anwendung der Einsatzunfallverordnung für möglich, beteiligt sie das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) – Unterabteilung VI 4. Diese Stelle prüft, ob die/der Betrof-fene im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung an einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen hat oder davon betroffen war oder ob Hinweise dafür vorliegen, dass sie oder er vergleichbaren Belastungen im Einsatz (Nr. 3 Buchstabe b) ausgesetzt war, und veranlasst ggf. zum Zwecke der Prüfung, ob bei der/dem Betrof-fenen eine der in § 1 Absatz 1 EinsatzUV aufgeführten psychischen Störungen vorliegt und diese innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Auslandsverwendung aufgetreten ist, eine Untersuchung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr.
Die Fachärztin oder der Facharzt stellt die Diagnose nach den Diagnosekriterien der internationalen Klassifikationssysteme (ICD 103 und DSM IV-TR4), prüft, wann sich das Krankheitsbild manifestiert hat, und berichtet an KdoSanDstBw – A II 2.
KdoSanDstBw – A II 2 – stellt fest, ob es sich um eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung handelt, und übermittelt die Feststellung an das BAPersBw – Unterabteilung VI 4. Von dort werden die weiteren erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes eingeleitet.
c) Ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten und ausgeschiedene zivile Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg
Im Falle von Wiedereinstellungsanträgen ausgeschiedener Soldatinnen und Soldaten (§ 6 Absatz 5 und 6 EinsatzWVG) steuert BMVg – P II 1 – das Verfahren und stimmt mit KdoSanDstBw – A II 2 – die fachärztliche Prüfung ab. Erforderlichenfalls ist ein Vorstellungstermin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Buchstabe a für das weitere Verfahren entsprechend.
Zentrale Ansprechstelle für betroffene ehemalige zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs des BMVg ist das BAPersBw – Unterabteilung VI 4. Von dort werden die notwendigen Maßnahmen eingeleitet.
d) Kostenerstattung
In den Fällen des Buchstaben c sind die notwendigen Reisekosten im Inland und der Verdienstausfall, die der zu untersuchenden Person anlässlich der Untersuchung entstehen, zu erstatten. Zuständig ist die Stelle, die die Untersuchung veranlasst.
Fahrtkosten für die Anreise zur Untersuchung und die Rückreise werden bis zur Höhe einer Bahnfahrkarte zweiter Klasse bzw. bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung anderer regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel des Orts- oder Regionalverkehrs erstattet. Darüber hinaus können die Kosten für ein anderes Beförderungsmittel (z. B. Taxi) nur erstattet werden, wenn dessen Benutzung nach ärztlicher Bescheinigung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
Reisekosten für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Begleitperson können erstattet werden.
Ein Verdienstausfall der zu untersuchenden Person ist nur zu erstatten, wenn er von anderer Seite nicht ersetzt wird. Maßgeblich ist der Bruttobetrag.
Die entstehenden Fahrtkosten der zu untersuchenden Person und einer erforderlichen Begleitperson sind bei Kapitel 1401 Titel 443 02 zu buchen. Erstattungen für Verdienstausfall der zu untersuchenden Person sind entsprechend ihrer früheren Statuszugehörigkeit bei Kapitel 1401, 1403 oder 1404 und dem jeweiligen Titel 539 99 zu buchen.
8. Evaluation
Die Anwendungsfälle der EinsatzUV werden von BMVg – P II 1 – und dem BAPersBw – Unterabteilung VI 4 – statistisch erfasst.
Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung ist beteiligt worden.