Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge: Wegeunfall bei Fahrgemeinschaft
Bestimmte Umwege stehen unter dem Schutz der Dienstunfallfürsorge
Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt u. a. dann als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weiler mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Zu dem Thema Fahrgemeinschaft gibt es eine Entscheidung des VG Gießen, die sich auf ein Problem bezieht, dessen Regelungen auf dem Dienstunfallrecht aufbauen. Im Kern geht es um den Ersatz eines bei einem Unfall erlittenen Sachschadens.
Das Gericht prüft aber in diesem Zusammenhang, ob ein Dienstunfall vorgelegen hat.
VG Gießen, Urteil vom 01.08.13 - 5 K 2902/12.GI -
1. Durch den Verweis der Sachschadensersatz Richtlinien (SErs RL) des Landes Hessen auf § 31 BeamtVG umfasst der Wegeunfall des Beamten grundsätzlich auch die Routen, die wegen Fahrgemeinschaft vom unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle abweichen, solange der Umweg vertretbar ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie maßgeblichen Fassung).
2. Dem Charakter einer Fahrgemeinschafts Fahrt steht es nicht entgegen, dass die vom Beamten mit seiner Ehefrau gemeinsam angetretene Fahrt zunächst zur Arbeitsstätte der Ehefrau und sodann unmittelbar in entgegengesetzter Richtung zur Dienststelle des Beamten führt.
3. Ein Wegeunfall liegt in dieser Konstellation jedenfalls dann vor, wenn sich der Schaden auf dem Teil des Weges von der Arbeitsstätte der Ehefrau zur Dienststelle des Beamten ereignet. Offen bleibt, ob der Dienstherr auch dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn sich der Unfall auf dem ersten Teil des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstätte der Ehefrau ereignet.
4. Der erforderliche Umweg von ca. 12 km (6 km von der Wohnung zur Arbeitsstätte der Ehefrau und zurück) hält sich gemessen an den ca. 40 km für den direkten Weg von der Wohnung zur Dienststelle des Beamten in vertretbarem Umfang.
5. Fährt der Beamte von der Wohnung zu seiner Dienststelle mit seinem Pkw anstelle der ansonsten von ihm benutzten öffentlichen Verkehrsmittel, um den Pkw nach Dienstantritt für auswärtige Dienstgeschäfte einsetzen zu können, liegt keine Dienstreise vor; kommt es zu einer unfallbedingten Schädigung des Fahrzeuges, kann ein Wegeunfall vorliegen.
Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe der Selbstbeteiligung im Rahmen seiner Kfz.-Kasko-Versicherung.
Er ist Richter am Amtsgericht, wohnt in A-Stadt und seine Dienststelle ist das Amtsgericht F-Stadt, bei dem er zum Teil in Betreuungsangelegenheiten tätig ist.
Am 19.07.2012 kam es zu einem Schaden seines Kfz. Nachdem er seine Ehefrau zu ihrer Arbeitsstelle im etwa 6 Kilometer entfernten G-Stadt gebracht und sie das Fahrzeug verlassen hatte, wollte er zu seiner vom Wohnort etwa 40 Kilometer (Landstraße) entfernten Dienststelle nach F-Stadt weiterfahren und übersah beim Rückwärtsfahren im Hof der Arbeitsstelle der Ehefrau einen efeuberankten Baum. Ein herunterhängender Ast beschädigte die Fensterscheibe der Heckklappe. In seinem Antrag auf Schadensersatz führte er aus, er begehre lediglich die Selbstbeteiligung von 325,00 Euro und den Mehrwertsteuer-Anteil von circa 600,00 Euro, den er wegen Abrechnung auf Gutachterbasis nicht von der Kasko-Versicherung ersetzt erhalten habe. Er habe vom Wohnort A-Stadt in Fahrgemeinschaft mit seiner Ehefrau via ihrer Arbeitsstelle in G-Stadt die Fahrt zu seiner Dienststelle in F-Stadt angetreten. Seine Familie habe dieses eine Auto. Üblicherweise nutze er öffentliche Verkehrsmittel für den Weg von und zur Dienststelle mit RMV-Jahreskarte. Für diesen Tag habe er zwei Anhörungen in seiner Eigenschaft als Betreuungsrichter geplant gehabt und daher das Fahrzeug benötigt. Zur Vermeidung von Taxi-Kosten sei er gehalten, die erforderlichen Anhörungen mit eigenem Pkw durchzuführen. Nach ständiger Praxis der Finanzverwaltung und dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sei trotz Umwegs über die Arbeitsstelle seiner Frau ein Wegeunfall anzunehmen.
Mit Bescheid vom 20.08.2012 wies der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag zurück. In der Begründung führte er aus, Nr. 4.2.8 der Schadenersatzrichtlinie (im Folgenden: SErs-RL) stehe eine Gewährung von Schadensersatz nicht entgegen, da zu seinen Gunsten davon ausgegangen werde, dass er als Betreuungsrichter auch an den übrigen Tagen entsprechende Gründe für die Benutzung des Pkw aufweise. Allerdings sei der Schaden nicht auf einem geschützten Weg, d. h. dem direkten Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, eingetreten. Der Arbeitsplatz der Ehefrau liege nicht an der Strecke zwischen der Wohnung in A-Stadt und der Dienststelle des Klägers in F-Stadt, sondern in entgegengesetzter Richtung. Der Unfall stehe daher nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Amtsgericht, sondern mit der Wahrnehmung privater Interessen (Transport der Ehefrau). Die steuerrechtliche Behandlung von Fahrgemeinschaften sei für die vorliegende Fragestellung irrelevant. Die Erstattung fiktiver Mehrwertsteuer sei gemäß Nr. 4.1.1 SErs-RL ausgeschlossen. Da der Schadensersatz nach der Richtlinie auf 330,00 Euro begrenzt sei, komme wegen der anzunehmenden mittleren Fahrlässigkeit nur die Erstattung eines Betrages von 165,00 Euro in Betracht; auch grobe Fahrlässigkeit sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: Da seine Frau das Auto bereits vor dem Unfallgeschehen verlassen habe, handele es sich nicht um einen ihr zuzuordnenden Wegeunfall. Seine Fahrt zu seiner Dienststelle habe dort an der Arbeitsstelle der Ehefrau begonnen. Im Übrigen sei allenfalls leichte Fahrlässigkeit anzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 (zugestellt am 24.09.2012) wies der Präsident des Oberlandesgerichts den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, es bestehe keine Rechtsgrundlage für Dienstunfallschutz im Fall von Fahrten zur Dienststelle von anderen Orten als dem der regelmäßigen häuslichen Unterkunft. Der Weg von der Wohnung zur Dienststelle müsse unmittelbar – sowohl räumlich als auch zeitlich gesehen -zurückgelegt werden. Umwege und Unterbrechungen seien vom beamtenrechtlichen Unfallschutz ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet oder unerheblich seien. Der Kläger aber habe den unmittelbaren Weg zur Dienststelle als „Abweg“ verlassen, indem er den Arbeitsplatz seiner Ehefrau angefahren und damit die ursprüngliche Zielrichtung nicht eingehalten habe. Die Grundsätze zu § 8 SGB VII (Recht der gesetzlichen Unfallversicherung) beanspruchten für das im Beamtenversorgungsrecht (BeamtVG) geregelte Recht der Dienstunfallfürsorge (für die Fälle von Körperschäden) keine Geltung; dasselbe gelte für den Ersatz des nicht vom BeamtVG umfassten Sachschadens. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Familie nur ein Kfz. zur Verfügung stehe. Andernfalls würde das mit der Berufstätigkeit der Ehefrau verbundene Risiko auf den Dienstherrn des Klägers abgewälzt.
Am 23.10.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend an, an Tagen, für die er keine Dienstreisen wegen Anhörungen im Rahmen seiner Betreuungsrichtertätigkeit geplant habe, erreiche er die Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Am 19.07.2012 habe er den Pkw genutzt, um ihn an den Dienstort F-Stadt zu überführen, damit er von dort aus betreuungsrichterliche Fahrten habe unternehmen können. Damit handele es sich auch bei der Fahrt zur Dienststelle um eine Dienstfahrt im Sinne des § 2 des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG). Diese Dienstreise habe nach dem Absetzen der Ehefrau in G-Stadt begonnen. Es handele sich nicht um einen Abweg oder Umweg, sondern um eine Streckenführung im Rahmen berufsbedingter Fahrgemeinschaften. In der Praxis sei anerkannt, dass die gesamte im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zurückgelegte Strecke vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst sei. Die Privilegierung der Fahrgemeinschaft im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht und Steuerrecht beanspruche aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch im beamtenrechtlichen Schadensersatzrecht Geltung. Falls er die Dienstpflicht hätte, die Fahrten zu Anhörungsterminen mit dem Dienstfahrzeug als Selbstfahrer durchzuführen, würde er bei einem selbstverschuldeten Unfall nach den Grundsätzen Gefahr geneigter Arbeit haften. Da er bei Fahrten mit eigenem Kfz. ohne eine solche Dienstpflicht aber voll hafte, habe er die Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht müsse der Dienstherr wenigstens eine geringfügige Mithaftung tragen, etwa durch Ersatz der Kosten für die Selbstbeteiligung. Im Übrigen liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Das Fahrzeug sei beim Rückwärtsfahren nicht an den Stamm des Baumes, sondern mit der Heckklappe an einen herunterhängenden Ast angestoßen, wobei die Fensterscheibe zerbrochen sei.
Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 20.08.2012 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17.09.2012 sind insoweit rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und werden aufgehoben, als sie dem Kläger einen Schadensersatzbetrag von 165,00 Euro versagen; im Übrigen - soweit die Bescheide einen über 165,00 Euro hinausgehenden Schadensersatz ablehnen - sind sie rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat in Höhe von 165,00 Euro einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens in Form der Selbstbeteiligung im Rahmen der Kasko-Versicherung (325,00 Euro), weil sich der Kfz.-Schadensfall auf einem vom Dienstunfallschutz umfassten Weg ereignet hat, dem Kläger aber ein Mitverschulden in Form der mittleren Fahrlässigkeit anzulasten ist.
Als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren kommt allein § 2 Hessisches Richtergesetz, § 45 Beamtenstatusgesetz (im Folgenden: BeamtStG) in Verbindung mit den Schadensersatzrichtlinien des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (im Folgenden: SErs-RL) vom 31.07.06 (Staatsanzeiger, S. 1914) in Betracht. Diese Schadensersatzrichtlinien sind eine die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisierende Verwaltungsvorschrift, die die Schadensersatzansprüche der Beamten für den Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge verbindlich regelt (vgl. von Roetteken, HBR IV, § 94 HBG a.F., Rn. 7, 16, 15, zu der vorherigen Schadensersatzrichtlinie). Dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr in dem im Vorspann der Richtlinie angeführten § 92 HBG sondern nunmehr in § 45 BeamtStG geregelt ist, berührt die Gültigkeit bzw. Anwendbarkeit dieser Richtlinie nicht. Die Richtlinie dient der fachgerechten Abgrenzung der widerstreitenden Interessen- und Risikosphären, die aus der Fürsorgepflicht resultierende Schutzpflicht des Dienstherrn auf solche Sachen zu beschränken, die der Beamte notwendig und im üblichen Umfang in den dienstlichen Bereich einbringt. Der Dienstherr hat sein weites Ermessen ausgeübt und gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen in angemessenem Umfang Ersatz für Sachschäden, die aufgrund eines Unfalls in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten sind (vgl. Nr. 1 SErs-RL).
Die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Ersatz des Kfz.-Schadens in Form der Selbstbeteiligung im Rahmen der Kasko-Versicherung sind vorliegend erfüllt. Nach Nr. 2 der SErs-RL wird Ersatz geleistet für beschädigte Gegenstände des täglichen Bedarfs (auch Fahrzeuge), die dienstlich benötigt oder gewöhnlich mitgeführt werden und sich im Besitz des Beamten befinden; Ersatz ist nur zu leisten, soweit der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise zum Beispiel durch seine Versicherung ersetzt erhalten kann. Für die Beschädigung oder Zerstörung von Fahrzeugen gelten gemäß Nr. 4 der SErs-RL ergänzende Regelungen, insbesondere für Wegeunfälle (Nr. 4.2) und Unfälle bei Dienstreisen und Dienstgängen (Nr. 4.3).
Eine Dienstreise bzw. ein Dienstgang liegt nicht vor. Nach § 2 Abs. 1 Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Zweifellos sind die Fahrten mit dem Pkw zu den im Rahmen der Betreuungsrichtertätigkeit erforderlichen Anhörungsterminen Dienstgeschäfte. Wird jedoch die Dienststelle mit dem Pkw zunächst angefahren, der Dienst angetreten und erst im Laufe des Tages der Anhörungstermin außerhalb der Dienststätte wahrgenommen, so beginnt die Dienstreise an der Dienststätte und nicht bereits von zu Hause aus. Allein das Verbringen des Fahrzeuges zur Dienststelle, um von dort zu Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte fahren zu können, macht aus dieser Fahrt noch keine Dienstreise.
Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist vielmehr Nr. 4.2.1 der SErs-RL:
„Schäden an Fahrzeugen, die auf dem Weg nach und von der Dienststelle (so genannte Wegeunfälle) entstehen, werden nur ersetzt, wenn schwerwiegende Gründe für die Benutzung des Fahrzeuges, vor allem dienstlicher Art, vorliegen.“
Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass der Kläger einen solchen schwerwiegenden Grund für die Benutzung des Fahrzeuges hatte. Nach Nr. 4.2.1 Satz 2c kann sich ein solcher schwerwiegender Grund aus der Tatsache ergeben, dass der Beamte eine Dienstreise (einen Dienstgang) durchführen muss und dafür aus triftigen Gründen sein Fahrzeug einsetzt. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Kläger üblicherweise mit einem RMV-Jahresticket seine Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsucht und nur ausnahmsweise für den Weg zur Dienststelle das Kraftfahrzeug an Tagen benutzt, für die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Betreuungsrichter Fahrten zur Anhörung (Dienstreisen oder Dienstgänge) geplant hat. Am Unfalltag (19.07.12) hatte der Kläger zwei auswärtige Anhörungstermine geplant und hat diese auch durchgeführt.
Der Schaden hat sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch auf dem Weg nach der Dienststelle des Klägers ereignet. Es ist unschädlich, dass der Kläger das Fahrzeug nicht auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zum Dienstort beschädigt hat, sondern auf einem Umweg von G-Stadt (der Arbeitsstätte seiner Frau) nach F-Stadt.
Für die Beantwortung der Frage, welche Wege über den unmittelbaren Weg von der Wohnung zum Dienstort hinaus von der Regelung des Wegeunfalls in Nr. 4.2.1 erfasst sind, ist auf die Regelung in § 31 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zurückzugreifen, der die Dienstunfallfürsorge wegen der in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetretenen Körperschäden regelt. Dies folgt aus Nr. 1 der SErs-RL, die insoweit dem Wortlaut des durch Gesetz vom 07.10.05 aufgehobenen § 94 HBG a.F. entspricht, wonach die §§ 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des BeamtVG entsprechend gelten. Nach dieser (statischen) Verweisung kommt es auf § 31 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsvorschrift (31.07.06) maßgeblichen Fassung an (allerdings gleichlautend mit den derzeit gültigen Fassungen des § 31 Abs. 2 BeamtVG und Hess.BeamtVG; daher im Folgenden: BeamtVG)).
Gemäß der Regelung des Wegeunfalls in § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Wenngleich dem Wortlaut nach lediglich darauf abgestellt wird, dass die Dienstelle Ziel- und Ausgangspunkt des Weges sein muss, ergibt sich dennoch aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte, dass Anfangs- oder Endpunkt nach dieser Regelung die Wohnung des Beamten ist (Bay.VGH, Beschluss vom 22.02.2007 - 3 BV 02.2117 -). Mit der Begrenzung der Dienstunfallfürsorge auf die unmittelbaren Wege zwischen Wohnung und Dienststelle wird die Risikosphäre des Dienstherrn eingegrenzt; beginnt oder endet der Weg an einem anderen Ort als der Wohnung oder der Dienststelle, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies ausschließlich durch private Interessen des Beamten veranlasst ist und deshalb das Zurücklegen der Wegstrecke, die er um dieser Interessen Willen gewählt hat, seiner privaten Risikosphäre zugeordnet ist (Plog/ Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 124). Ein „dritter Ort“, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die Stelle der Wohnung treten kann, kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge als Ziel- oder Ausgangspunkt nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (Bay.VGH, Beschluss vom 22.02.02, a.a.O.; Plog/Wiedow, BeamtVG; § 31 Rn. 123, 123d). So können bei Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle auch Umwege und Unterbrechungen unbeachtlich sein. Dies gilt im Recht der Dienstunfallfürsorge auch für den „Fahrgemeinschafts-Umweg“ (Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 138), wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt., BeamtVG ergibt:
„Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbaren Umfang abweicht, weil …. er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.“
Diese Voraussetzungen der Fahrgemeinschaft sind vorliegend erfüllt. Der in der Klageerwiderung dargelegten Auffassung des Beklagten, wonach sich Fahrgemeinschaften von Arbeitnehmern oder Bediensteten dadurch auszeichneten, dass sie über die unterschiedlichen Aufenthaltsorte der Mitglieder der Fahrgemeinschaft zu deren gemeinsamer Dienststelle bzw. Arbeitsstätte führen oder von dort zurück zu den verschiedenen Wohn- oder Aufenthaltsorten, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Der Umstand, dass die von der Wohnung gemeinsam angetretene Fahrt zu zwei unterschiedlichen Arbeitsstätten und zwar zunächst in entgegengesetzter Richtung zu der Arbeitsstätte der Ehefrau und sodann zum Dienstort des Klägers führten, steht der Charakterisierung dieser Fahrt als Fahrgemeinschaftsfahrt nicht entgegen. Es fehlen im Gesetzestext jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Fahrgemeinschaft nur im Fall einer gemeinsamen Dienststelle bzw. Arbeitsstätte angenommen werden kann. Die Fahrgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich mehrere Personen zusammenschließen, um gemeinsam den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu bewältigen (Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 163). Unerheblich ist, ob die Teilnehmenden derselben Dienststelle angehören, alle im öffentlichen Dienst beschäftigt sind oder regelmäßig bzw. nur gelegentlich eine Fahrgemeinschaft bilden (Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 165). Da Beginn und Ende der Fahrt für die Teilnehmenden in der Regel unterschiedlich lokalisiert sind, wird der Dienstunfallschutz auf die von dem jeweils unmittelbaren Weg abweichenden Routen erweitert. Geschützt ist der gesamte Weg zwischen Wohnung und Dienststelle einschließlich der durch die Fahrgemeinschaft bedingten Umwege.
Nach dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (vgl. Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 162 unter Hinweis auf BT-Drucksache VII/1642) wurde bei der zunächst in § 550 Abs. 1 Nr. 2 RVO (nun § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII) eingeführten Privilegierung der Fahrgemeinschaft im Wegeunfallrecht nicht vorausgesetzt, dass die Mitfahrenden, zu deren Beförderung Umwege erforderlich sind, in demselben Betrieb oder in derselben Verwaltung tätig sind; auch die Mitnahme der erwerbstätigen Ehefrau durch den Ehemann sollte von der neuen Vorschrift ebenso erfasst werden wie die gelegentliche Mitnahme von versicherten oder berufstätigen Personen, wenngleich in erster Linie an regelmäßige Fahrgemeinschaften gedacht sein sollte. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.07.1982 (- 2 RU 49/81 -) eine Fahrgemeinschaft im Sinne des § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO nicht ausgeschlossen in der Fallkonstellation, dass ein Ehepaar mit dem Kraftwagen zunächst zu der Arbeitsstelle des Gatten fuhr, wo dieser ausstieg und dann die Gattin in entgegengesetzter Richtung zu ihrer Arbeitsstelle weiter fuhr, obwohl der unmittelbare Weg von circa sechs Kilometern zur Arbeitsstelle um 16 Kilometer verlängert worden war, um den Ehemann zunächst an seiner Arbeitsstelle abzuliefern. Als entscheidend hat es das Bundessozialgericht erachtet, dass mit der Zurücklegung des Weges die Versicherte die Absicht verfolgte, zunächst den berufstätigen bzw. versicherten Ehemann zu seiner Arbeitsstelle zu bringen, um danach unmittelbar zum Ort ihrer Tätigkeit zu fahren.
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an und sieht vorliegend die danach maßgeblichen Merkmale der Fahrgemeinschaft als erfüllt an. Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass der Kläger vom Parkplatz der Arbeitsstelle seiner Frau direkt und unmittelbar den Weg zu seiner Dienststelle antreten wollte (anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall, in dem zur weiteren Klärung der Frage, ob die Klägerin nach Abliefern des Ehemannes unmittelbar zum Ort ihrer Tätigkeit fahren und nicht zunächst in ihre auf diesem Weg liegende Wohnung zurückkehren wollte, die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurde).
Allerdings ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG der Dienstunfallschutz im Fall von Fahrgemeinschaften nur dann gegeben, wenn sich der „Fahrgemeinschafts-Umweg“ in vertretbarem Umfang hält. Damit unterscheidet sich die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge vom Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, bei dem der Versicherungsschutz der Teilnehmenden einer Fahrgemeinschaft schon aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung (versichert sind auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen) nicht von der Größe des Abweges oder Umweges abhängt. Ob der Umweg im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG vertretbar ist, hängt zunächst von der Länge dieses Weges im Verhältnis zum unmittelbaren Weg von und zu der Dienststelle ab, wobei es für die Ausfüllung dieses bestimmten Rechtsbegriffes auf die Umstände des Einzelfalles ankommt und damit auch, ob es Alternativen zur gewählten Fahrgemeinschaft gegeben hat (vgl. Plog/ Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 168 unter Verweis auf Rn. 154, wonach die Vertretbarkeit des Umwegs beim „Kindergartenumwegunfall“ - § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BeamtVG – nicht nur auf die Länge des Weges, sondern auch auf die alternativen Betreuungsmöglichkeiten und die besonderen, situationsgebundenen Verhältnisse ankommt und der Dienstunfallschutz erst bei einer sich unter räumlichen Gesichtspunkten als unvernünftig erweisenden Entscheidung der Eltern entfällt).
Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass der vom Kläger zum Zwecke der Fahrgemeinschaft mit seiner Ehefrau gewählte Umweg von insgesamt 12 Kilometern im Verhältnis zu der unmittelbaren Wegstrecke zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Dienststelle von etwa 40 Kilometern sich (gerade) noch im vertretbaren Umfang hält. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kommt hinzu, dass die Wahl der Fahrgemeinschaft an diesem Unfalltag nicht allein dem Fahrdienst für die Ehefrau geschuldet war, für die es nach dem Vortrag des Klägers keine „vernünftige RMV-Verbindung“ zwischen Wohnort und ihrer Arbeitsstätte gegeben hat. Vielmehr machte die Fahrt nach G-Stadt auch zugunsten des Klägers deshalb einen Sinn, weil er zwei Anhörungen im Rahmen seiner Betreuungsrichtertätigkeit in den Ortschaften I-Stadt und H-Stadt geplant hatte, die er zwar von F-Stadt aus auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können, allerdings hierfür ein sehr viel höherer Zeitaufwand als mit dem Kraftfahrzeug erforderlich gewesen wäre.
Offen bleiben kann, ob der komplette Weg von der Wohnung über G-Stadt nach F-Stadt oder vielmehr nicht nur der Weg von G-Stadt nach F-Stadt vom Dienstunfallschutz für den Kläger umfasst ist. Denn der Schaden entstand erst, nachdem seine Ehefrau das Fahrzeug verlassen hatte und er zum Fahrtantritt nach F-Stadt auf dem Hof rückwärts fuhr.
Ist nach alledem ein Wegeunfall im Sinne der Nr. 4.2.1 der SErs-RL in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BeamtVG anzunehmen, führt dies dem Grunde nach zur Schadensersatzpflicht des Dienstherrn. Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch allerdings auf 165,00 Euro beschränkt.
1. Durch den Verweis der Sachschadensersatz Richtlinien (SErs RL) des Landes Hessen auf § 31 BeamtVG umfasst der Wegeunfall des Beamten grundsätzlich auch die Routen, die wegen Fahrgemeinschaft vom unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle abweichen, solange der Umweg vertretbar ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie maßgeblichen Fassung).
2. Dem Charakter einer Fahrgemeinschafts Fahrt steht es nicht entgegen, dass die vom Beamten mit seiner Ehefrau gemeinsam angetretene Fahrt zunächst zur Arbeitsstätte der Ehefrau und sodann unmittelbar in entgegengesetzter Richtung zur Dienststelle des Beamten führt.
3. Ein Wegeunfall liegt in dieser Konstellation jedenfalls dann vor, wenn sich der Schaden auf dem Teil des Weges von der Arbeitsstätte der Ehefrau zur Dienststelle des Beamten ereignet. Offen bleibt, ob der Dienstherr auch dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn sich der Unfall auf dem ersten Teil des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstätte der Ehefrau ereignet.
4. Der erforderliche Umweg von ca. 12 km (6 km von der Wohnung zur Arbeitsstätte der Ehefrau und zurück) hält sich gemessen an den ca. 40 km für den direkten Weg von der Wohnung zur Dienststelle des Beamten in vertretbarem Umfang.
5. Fährt der Beamte von der Wohnung zu seiner Dienststelle mit seinem Pkw anstelle der ansonsten von ihm benutzten öffentlichen Verkehrsmittel, um den Pkw nach Dienstantritt für auswärtige Dienstgeschäfte einsetzen zu können, liegt keine Dienstreise vor; kommt es zu einer unfallbedingten Schädigung des Fahrzeuges, kann ein Wegeunfall vorliegen.
Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe der Selbstbeteiligung im Rahmen seiner Kfz.-Kasko-Versicherung.
Er ist Richter am Amtsgericht, wohnt in A-Stadt und seine Dienststelle ist das Amtsgericht F-Stadt, bei dem er zum Teil in Betreuungsangelegenheiten tätig ist.
Am 19.07.2012 kam es zu einem Schaden seines Kfz. Nachdem er seine Ehefrau zu ihrer Arbeitsstelle im etwa 6 Kilometer entfernten G-Stadt gebracht und sie das Fahrzeug verlassen hatte, wollte er zu seiner vom Wohnort etwa 40 Kilometer (Landstraße) entfernten Dienststelle nach F-Stadt weiterfahren und übersah beim Rückwärtsfahren im Hof der Arbeitsstelle der Ehefrau einen efeuberankten Baum. Ein herunterhängender Ast beschädigte die Fensterscheibe der Heckklappe. In seinem Antrag auf Schadensersatz führte er aus, er begehre lediglich die Selbstbeteiligung von 325,00 Euro und den Mehrwertsteuer-Anteil von circa 600,00 Euro, den er wegen Abrechnung auf Gutachterbasis nicht von der Kasko-Versicherung ersetzt erhalten habe. Er habe vom Wohnort A-Stadt in Fahrgemeinschaft mit seiner Ehefrau via ihrer Arbeitsstelle in G-Stadt die Fahrt zu seiner Dienststelle in F-Stadt angetreten. Seine Familie habe dieses eine Auto. Üblicherweise nutze er öffentliche Verkehrsmittel für den Weg von und zur Dienststelle mit RMV-Jahreskarte. Für diesen Tag habe er zwei Anhörungen in seiner Eigenschaft als Betreuungsrichter geplant gehabt und daher das Fahrzeug benötigt. Zur Vermeidung von Taxi-Kosten sei er gehalten, die erforderlichen Anhörungen mit eigenem Pkw durchzuführen. Nach ständiger Praxis der Finanzverwaltung und dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sei trotz Umwegs über die Arbeitsstelle seiner Frau ein Wegeunfall anzunehmen.
Mit Bescheid vom 20.08.2012 wies der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag zurück. In der Begründung führte er aus, Nr. 4.2.8 der Schadenersatzrichtlinie (im Folgenden: SErs-RL) stehe eine Gewährung von Schadensersatz nicht entgegen, da zu seinen Gunsten davon ausgegangen werde, dass er als Betreuungsrichter auch an den übrigen Tagen entsprechende Gründe für die Benutzung des Pkw aufweise. Allerdings sei der Schaden nicht auf einem geschützten Weg, d. h. dem direkten Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, eingetreten. Der Arbeitsplatz der Ehefrau liege nicht an der Strecke zwischen der Wohnung in A-Stadt und der Dienststelle des Klägers in F-Stadt, sondern in entgegengesetzter Richtung. Der Unfall stehe daher nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Amtsgericht, sondern mit der Wahrnehmung privater Interessen (Transport der Ehefrau). Die steuerrechtliche Behandlung von Fahrgemeinschaften sei für die vorliegende Fragestellung irrelevant. Die Erstattung fiktiver Mehrwertsteuer sei gemäß Nr. 4.1.1 SErs-RL ausgeschlossen. Da der Schadensersatz nach der Richtlinie auf 330,00 Euro begrenzt sei, komme wegen der anzunehmenden mittleren Fahrlässigkeit nur die Erstattung eines Betrages von 165,00 Euro in Betracht; auch grobe Fahrlässigkeit sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: Da seine Frau das Auto bereits vor dem Unfallgeschehen verlassen habe, handele es sich nicht um einen ihr zuzuordnenden Wegeunfall. Seine Fahrt zu seiner Dienststelle habe dort an der Arbeitsstelle der Ehefrau begonnen. Im Übrigen sei allenfalls leichte Fahrlässigkeit anzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 (zugestellt am 24.09.2012) wies der Präsident des Oberlandesgerichts den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, es bestehe keine Rechtsgrundlage für Dienstunfallschutz im Fall von Fahrten zur Dienststelle von anderen Orten als dem der regelmäßigen häuslichen Unterkunft. Der Weg von der Wohnung zur Dienststelle müsse unmittelbar – sowohl räumlich als auch zeitlich gesehen -zurückgelegt werden. Umwege und Unterbrechungen seien vom beamtenrechtlichen Unfallschutz ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet oder unerheblich seien. Der Kläger aber habe den unmittelbaren Weg zur Dienststelle als „Abweg“ verlassen, indem er den Arbeitsplatz seiner Ehefrau angefahren und damit die ursprüngliche Zielrichtung nicht eingehalten habe. Die Grundsätze zu § 8 SGB VII (Recht der gesetzlichen Unfallversicherung) beanspruchten für das im Beamtenversorgungsrecht (BeamtVG) geregelte Recht der Dienstunfallfürsorge (für die Fälle von Körperschäden) keine Geltung; dasselbe gelte für den Ersatz des nicht vom BeamtVG umfassten Sachschadens. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Familie nur ein Kfz. zur Verfügung stehe. Andernfalls würde das mit der Berufstätigkeit der Ehefrau verbundene Risiko auf den Dienstherrn des Klägers abgewälzt.
Am 23.10.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend an, an Tagen, für die er keine Dienstreisen wegen Anhörungen im Rahmen seiner Betreuungsrichtertätigkeit geplant habe, erreiche er die Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Am 19.07.2012 habe er den Pkw genutzt, um ihn an den Dienstort F-Stadt zu überführen, damit er von dort aus betreuungsrichterliche Fahrten habe unternehmen können. Damit handele es sich auch bei der Fahrt zur Dienststelle um eine Dienstfahrt im Sinne des § 2 des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG). Diese Dienstreise habe nach dem Absetzen der Ehefrau in G-Stadt begonnen. Es handele sich nicht um einen Abweg oder Umweg, sondern um eine Streckenführung im Rahmen berufsbedingter Fahrgemeinschaften. In der Praxis sei anerkannt, dass die gesamte im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zurückgelegte Strecke vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst sei. Die Privilegierung der Fahrgemeinschaft im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht und Steuerrecht beanspruche aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch im beamtenrechtlichen Schadensersatzrecht Geltung. Falls er die Dienstpflicht hätte, die Fahrten zu Anhörungsterminen mit dem Dienstfahrzeug als Selbstfahrer durchzuführen, würde er bei einem selbstverschuldeten Unfall nach den Grundsätzen Gefahr geneigter Arbeit haften. Da er bei Fahrten mit eigenem Kfz. ohne eine solche Dienstpflicht aber voll hafte, habe er die Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht müsse der Dienstherr wenigstens eine geringfügige Mithaftung tragen, etwa durch Ersatz der Kosten für die Selbstbeteiligung. Im Übrigen liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Das Fahrzeug sei beim Rückwärtsfahren nicht an den Stamm des Baumes, sondern mit der Heckklappe an einen herunterhängenden Ast angestoßen, wobei die Fensterscheibe zerbrochen sei.
Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 20.08.2012 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17.09.2012 sind insoweit rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und werden aufgehoben, als sie dem Kläger einen Schadensersatzbetrag von 165,00 Euro versagen; im Übrigen - soweit die Bescheide einen über 165,00 Euro hinausgehenden Schadensersatz ablehnen - sind sie rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat in Höhe von 165,00 Euro einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens in Form der Selbstbeteiligung im Rahmen der Kasko-Versicherung (325,00 Euro), weil sich der Kfz.-Schadensfall auf einem vom Dienstunfallschutz umfassten Weg ereignet hat, dem Kläger aber ein Mitverschulden in Form der mittleren Fahrlässigkeit anzulasten ist.
Als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren kommt allein § 2 Hessisches Richtergesetz, § 45 Beamtenstatusgesetz (im Folgenden: BeamtStG) in Verbindung mit den Schadensersatzrichtlinien des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (im Folgenden: SErs-RL) vom 31.07.06 (Staatsanzeiger, S. 1914) in Betracht. Diese Schadensersatzrichtlinien sind eine die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisierende Verwaltungsvorschrift, die die Schadensersatzansprüche der Beamten für den Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge verbindlich regelt (vgl. von Roetteken, HBR IV, § 94 HBG a.F., Rn. 7, 16, 15, zu der vorherigen Schadensersatzrichtlinie). Dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr in dem im Vorspann der Richtlinie angeführten § 92 HBG sondern nunmehr in § 45 BeamtStG geregelt ist, berührt die Gültigkeit bzw. Anwendbarkeit dieser Richtlinie nicht. Die Richtlinie dient der fachgerechten Abgrenzung der widerstreitenden Interessen- und Risikosphären, die aus der Fürsorgepflicht resultierende Schutzpflicht des Dienstherrn auf solche Sachen zu beschränken, die der Beamte notwendig und im üblichen Umfang in den dienstlichen Bereich einbringt. Der Dienstherr hat sein weites Ermessen ausgeübt und gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen in angemessenem Umfang Ersatz für Sachschäden, die aufgrund eines Unfalls in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten sind (vgl. Nr. 1 SErs-RL).
Die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Ersatz des Kfz.-Schadens in Form der Selbstbeteiligung im Rahmen der Kasko-Versicherung sind vorliegend erfüllt. Nach Nr. 2 der SErs-RL wird Ersatz geleistet für beschädigte Gegenstände des täglichen Bedarfs (auch Fahrzeuge), die dienstlich benötigt oder gewöhnlich mitgeführt werden und sich im Besitz des Beamten befinden; Ersatz ist nur zu leisten, soweit der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise zum Beispiel durch seine Versicherung ersetzt erhalten kann. Für die Beschädigung oder Zerstörung von Fahrzeugen gelten gemäß Nr. 4 der SErs-RL ergänzende Regelungen, insbesondere für Wegeunfälle (Nr. 4.2) und Unfälle bei Dienstreisen und Dienstgängen (Nr. 4.3).
Eine Dienstreise bzw. ein Dienstgang liegt nicht vor. Nach § 2 Abs. 1 Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Zweifellos sind die Fahrten mit dem Pkw zu den im Rahmen der Betreuungsrichtertätigkeit erforderlichen Anhörungsterminen Dienstgeschäfte. Wird jedoch die Dienststelle mit dem Pkw zunächst angefahren, der Dienst angetreten und erst im Laufe des Tages der Anhörungstermin außerhalb der Dienststätte wahrgenommen, so beginnt die Dienstreise an der Dienststätte und nicht bereits von zu Hause aus. Allein das Verbringen des Fahrzeuges zur Dienststelle, um von dort zu Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte fahren zu können, macht aus dieser Fahrt noch keine Dienstreise.
Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist vielmehr Nr. 4.2.1 der SErs-RL:
„Schäden an Fahrzeugen, die auf dem Weg nach und von der Dienststelle (so genannte Wegeunfälle) entstehen, werden nur ersetzt, wenn schwerwiegende Gründe für die Benutzung des Fahrzeuges, vor allem dienstlicher Art, vorliegen.“
Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass der Kläger einen solchen schwerwiegenden Grund für die Benutzung des Fahrzeuges hatte. Nach Nr. 4.2.1 Satz 2c kann sich ein solcher schwerwiegender Grund aus der Tatsache ergeben, dass der Beamte eine Dienstreise (einen Dienstgang) durchführen muss und dafür aus triftigen Gründen sein Fahrzeug einsetzt. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Kläger üblicherweise mit einem RMV-Jahresticket seine Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsucht und nur ausnahmsweise für den Weg zur Dienststelle das Kraftfahrzeug an Tagen benutzt, für die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Betreuungsrichter Fahrten zur Anhörung (Dienstreisen oder Dienstgänge) geplant hat. Am Unfalltag (19.07.12) hatte der Kläger zwei auswärtige Anhörungstermine geplant und hat diese auch durchgeführt.
Der Schaden hat sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch auf dem Weg nach der Dienststelle des Klägers ereignet. Es ist unschädlich, dass der Kläger das Fahrzeug nicht auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zum Dienstort beschädigt hat, sondern auf einem Umweg von G-Stadt (der Arbeitsstätte seiner Frau) nach F-Stadt.
Für die Beantwortung der Frage, welche Wege über den unmittelbaren Weg von der Wohnung zum Dienstort hinaus von der Regelung des Wegeunfalls in Nr. 4.2.1 erfasst sind, ist auf die Regelung in § 31 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zurückzugreifen, der die Dienstunfallfürsorge wegen der in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetretenen Körperschäden regelt. Dies folgt aus Nr. 1 der SErs-RL, die insoweit dem Wortlaut des durch Gesetz vom 07.10.05 aufgehobenen § 94 HBG a.F. entspricht, wonach die §§ 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des BeamtVG entsprechend gelten. Nach dieser (statischen) Verweisung kommt es auf § 31 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsvorschrift (31.07.06) maßgeblichen Fassung an (allerdings gleichlautend mit den derzeit gültigen Fassungen des § 31 Abs. 2 BeamtVG und Hess.BeamtVG; daher im Folgenden: BeamtVG)).
Gemäß der Regelung des Wegeunfalls in § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Wenngleich dem Wortlaut nach lediglich darauf abgestellt wird, dass die Dienstelle Ziel- und Ausgangspunkt des Weges sein muss, ergibt sich dennoch aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte, dass Anfangs- oder Endpunkt nach dieser Regelung die Wohnung des Beamten ist (Bay.VGH, Beschluss vom 22.02.2007 - 3 BV 02.2117 -). Mit der Begrenzung der Dienstunfallfürsorge auf die unmittelbaren Wege zwischen Wohnung und Dienststelle wird die Risikosphäre des Dienstherrn eingegrenzt; beginnt oder endet der Weg an einem anderen Ort als der Wohnung oder der Dienststelle, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies ausschließlich durch private Interessen des Beamten veranlasst ist und deshalb das Zurücklegen der Wegstrecke, die er um dieser Interessen Willen gewählt hat, seiner privaten Risikosphäre zugeordnet ist (Plog/ Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 124). Ein „dritter Ort“, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die Stelle der Wohnung treten kann, kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge als Ziel- oder Ausgangspunkt nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (Bay.VGH, Beschluss vom 22.02.02, a.a.O.; Plog/Wiedow, BeamtVG; § 31 Rn. 123, 123d). So können bei Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle auch Umwege und Unterbrechungen unbeachtlich sein. Dies gilt im Recht der Dienstunfallfürsorge auch für den „Fahrgemeinschafts-Umweg“ (Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 138), wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt., BeamtVG ergibt:
„Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbaren Umfang abweicht, weil …. er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.“
Diese Voraussetzungen der Fahrgemeinschaft sind vorliegend erfüllt. Der in der Klageerwiderung dargelegten Auffassung des Beklagten, wonach sich Fahrgemeinschaften von Arbeitnehmern oder Bediensteten dadurch auszeichneten, dass sie über die unterschiedlichen Aufenthaltsorte der Mitglieder der Fahrgemeinschaft zu deren gemeinsamer Dienststelle bzw. Arbeitsstätte führen oder von dort zurück zu den verschiedenen Wohn- oder Aufenthaltsorten, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Der Umstand, dass die von der Wohnung gemeinsam angetretene Fahrt zu zwei unterschiedlichen Arbeitsstätten und zwar zunächst in entgegengesetzter Richtung zu der Arbeitsstätte der Ehefrau und sodann zum Dienstort des Klägers führten, steht der Charakterisierung dieser Fahrt als Fahrgemeinschaftsfahrt nicht entgegen. Es fehlen im Gesetzestext jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Fahrgemeinschaft nur im Fall einer gemeinsamen Dienststelle bzw. Arbeitsstätte angenommen werden kann. Die Fahrgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich mehrere Personen zusammenschließen, um gemeinsam den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu bewältigen (Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 163). Unerheblich ist, ob die Teilnehmenden derselben Dienststelle angehören, alle im öffentlichen Dienst beschäftigt sind oder regelmäßig bzw. nur gelegentlich eine Fahrgemeinschaft bilden (Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 165). Da Beginn und Ende der Fahrt für die Teilnehmenden in der Regel unterschiedlich lokalisiert sind, wird der Dienstunfallschutz auf die von dem jeweils unmittelbaren Weg abweichenden Routen erweitert. Geschützt ist der gesamte Weg zwischen Wohnung und Dienststelle einschließlich der durch die Fahrgemeinschaft bedingten Umwege.
Nach dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (vgl. Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 162 unter Hinweis auf BT-Drucksache VII/1642) wurde bei der zunächst in § 550 Abs. 1 Nr. 2 RVO (nun § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII) eingeführten Privilegierung der Fahrgemeinschaft im Wegeunfallrecht nicht vorausgesetzt, dass die Mitfahrenden, zu deren Beförderung Umwege erforderlich sind, in demselben Betrieb oder in derselben Verwaltung tätig sind; auch die Mitnahme der erwerbstätigen Ehefrau durch den Ehemann sollte von der neuen Vorschrift ebenso erfasst werden wie die gelegentliche Mitnahme von versicherten oder berufstätigen Personen, wenngleich in erster Linie an regelmäßige Fahrgemeinschaften gedacht sein sollte. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.07.1982 (- 2 RU 49/81 -) eine Fahrgemeinschaft im Sinne des § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO nicht ausgeschlossen in der Fallkonstellation, dass ein Ehepaar mit dem Kraftwagen zunächst zu der Arbeitsstelle des Gatten fuhr, wo dieser ausstieg und dann die Gattin in entgegengesetzter Richtung zu ihrer Arbeitsstelle weiter fuhr, obwohl der unmittelbare Weg von circa sechs Kilometern zur Arbeitsstelle um 16 Kilometer verlängert worden war, um den Ehemann zunächst an seiner Arbeitsstelle abzuliefern. Als entscheidend hat es das Bundessozialgericht erachtet, dass mit der Zurücklegung des Weges die Versicherte die Absicht verfolgte, zunächst den berufstätigen bzw. versicherten Ehemann zu seiner Arbeitsstelle zu bringen, um danach unmittelbar zum Ort ihrer Tätigkeit zu fahren.
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an und sieht vorliegend die danach maßgeblichen Merkmale der Fahrgemeinschaft als erfüllt an. Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass der Kläger vom Parkplatz der Arbeitsstelle seiner Frau direkt und unmittelbar den Weg zu seiner Dienststelle antreten wollte (anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall, in dem zur weiteren Klärung der Frage, ob die Klägerin nach Abliefern des Ehemannes unmittelbar zum Ort ihrer Tätigkeit fahren und nicht zunächst in ihre auf diesem Weg liegende Wohnung zurückkehren wollte, die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurde).
Allerdings ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG der Dienstunfallschutz im Fall von Fahrgemeinschaften nur dann gegeben, wenn sich der „Fahrgemeinschafts-Umweg“ in vertretbarem Umfang hält. Damit unterscheidet sich die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge vom Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, bei dem der Versicherungsschutz der Teilnehmenden einer Fahrgemeinschaft schon aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung (versichert sind auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen) nicht von der Größe des Abweges oder Umweges abhängt. Ob der Umweg im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG vertretbar ist, hängt zunächst von der Länge dieses Weges im Verhältnis zum unmittelbaren Weg von und zu der Dienststelle ab, wobei es für die Ausfüllung dieses bestimmten Rechtsbegriffes auf die Umstände des Einzelfalles ankommt und damit auch, ob es Alternativen zur gewählten Fahrgemeinschaft gegeben hat (vgl. Plog/ Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 168 unter Verweis auf Rn. 154, wonach die Vertretbarkeit des Umwegs beim „Kindergartenumwegunfall“ - § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BeamtVG – nicht nur auf die Länge des Weges, sondern auch auf die alternativen Betreuungsmöglichkeiten und die besonderen, situationsgebundenen Verhältnisse ankommt und der Dienstunfallschutz erst bei einer sich unter räumlichen Gesichtspunkten als unvernünftig erweisenden Entscheidung der Eltern entfällt).
Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass der vom Kläger zum Zwecke der Fahrgemeinschaft mit seiner Ehefrau gewählte Umweg von insgesamt 12 Kilometern im Verhältnis zu der unmittelbaren Wegstrecke zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Dienststelle von etwa 40 Kilometern sich (gerade) noch im vertretbaren Umfang hält. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kommt hinzu, dass die Wahl der Fahrgemeinschaft an diesem Unfalltag nicht allein dem Fahrdienst für die Ehefrau geschuldet war, für die es nach dem Vortrag des Klägers keine „vernünftige RMV-Verbindung“ zwischen Wohnort und ihrer Arbeitsstätte gegeben hat. Vielmehr machte die Fahrt nach G-Stadt auch zugunsten des Klägers deshalb einen Sinn, weil er zwei Anhörungen im Rahmen seiner Betreuungsrichtertätigkeit in den Ortschaften I-Stadt und H-Stadt geplant hatte, die er zwar von F-Stadt aus auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können, allerdings hierfür ein sehr viel höherer Zeitaufwand als mit dem Kraftfahrzeug erforderlich gewesen wäre.
Offen bleiben kann, ob der komplette Weg von der Wohnung über G-Stadt nach F-Stadt oder vielmehr nicht nur der Weg von G-Stadt nach F-Stadt vom Dienstunfallschutz für den Kläger umfasst ist. Denn der Schaden entstand erst, nachdem seine Ehefrau das Fahrzeug verlassen hatte und er zum Fahrtantritt nach F-Stadt auf dem Hof rückwärts fuhr.
Ist nach alledem ein Wegeunfall im Sinne der Nr. 4.2.1 der SErs-RL in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BeamtVG anzunehmen, führt dies dem Grunde nach zur Schadensersatzpflicht des Dienstherrn. Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch allerdings auf 165,00 Euro beschränkt.