Bei Alkoholisierung unter Umständen keine Anerkennung als Dienstunfall
Grundsätzlich kann auch ein Unfall, den ein Beamter auf dem (direkten) Weg zum Dienst erleidet, ein Dienstunfall sein.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in einem Fall die Anerkennung des Dienstunfalles dennoch abgelehnt, weil der Beamte alkoholisiert war und seinen Dienst so gar nicht hätte antreten dürfen.
In der Entscheidung, die nachstehend verkürzt wiedergegeben wird, finden sich auch Gedanken dazu, dass auch während der Dienstverrichtung der Zusammenhang mit dem Dienst durch Alkoholisierung gelöst sein kann.
Erwähnt wird auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die Arbeiter und Angestellte betrifft.
Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung in einer Entscheidung vom 13.11.12 - B 2 U 19/11 R - noch einmal bestätigt.
VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge
Sie finden in den "Mitteilungen für die Verwaltung" der Hansestadt Hamburg im Jahrgang 2013 ab Seite 62 die Verwaltungsvorschrift "VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge", in der viele Einzelheiten erläutert werden.Über das Transparenzportal der Hansestadt können Sie die VV auch über das Internet einsehen und herunterladen.
Dort heißt es u. a. wie folgt:
"34.1.3.6. Alkohol und Drogen
Bei einem Unfall im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist nur die innere Ursache (Blutalkoholgehalt) wesentliche Ursache und schließt einen Dienstunfall bei absoluter Fahruntüchtigkeit (Kfz-Führer 1,1 Promille, Radfahrer 1,6 Promille) und bei Fehlen anderer verkehrsbedingter Ursachen aus.
Bei sonstigen Unfällen unter Alkoholeinfluss ist zu prüfen, ob Ursache für den Unfall der Alkoholeinfluss (Fehlverhalten) war oder ob andere Ursachen den Unfall herbeigeführt haben (relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille). Dies gilt entsprechend für die Einnahme von Drogen, bei der es keine gesicherte Dosis-Wirkungsbeziehung gibt.Gleiches trifft zu für die Kombination zwischen Alkohol mit einem Blutalkoholgehalt von unter 1,1 Promille und Drogen."
Alkoholisierung und Dienstunfallrecht - Bewertung durch Gerichte
VG Würzburg, Urteil vom 17.06.2008 - W 1 K 08.876 -
Ein Lokomotivführer, der den Weg zum Dienst mit einem BAK-Wert von mindestens 0,86 Promille antritt, hat sich "vom Dienst gelöst". Dies steht der Anerkennung eines erlittenen Motorradunfalls als Dienstunfall auch dann entgegen, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob absolute oder relative Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr vorgelegen hat.
Der Kläger steht als Beamter (Hauptlokomotivführer) im Dienste der Beklagten. Am 21.07.07 erlitt er auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall mit erheblichen Körperschäden. Er kam mit seinem Motorrad auf der Kreisstraße aus ungeklärter Ursache nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Gartenmauer.
Dieser Unfall wurde der Beklagten als Dienstunfall angezeigt.
Nach Ermittlungen erließ das Bundeseisenbahnvermögen unter dem 23.11.07 einen Bescheid , wonach das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt wurde. Ursache für den erlittenen Unfall sei die absolute Verkehrsuntüchtigkeit des Klägers infolge Alkoholgenusses gewesen. Dieser Zustand sei dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und könne nicht dem Dienstherrn als Wegeunfallrisiko auferlegt werden. Der beim Kläger ermittelte Blutalkoholgehalt habe einen Wert von 2,1 Promille ergeben; damit habe absolute Fahruntüchtigkeit bestanden.
Der Kläger ließ hiergegen Widerspruch erheben: es habe nur eine Blutalkoholkonzentration von 0,86 Promille vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft habe deshalb das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Gegen den Kläger seien im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt worden.
Das Verwaltungsgericht Würzburg meint:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall.
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Dabei setzt die Anerkennung eines Unfalls und seiner Unfallfolgen als Dienstunfall voraus, dass das äußere Ereignis diese herbeigeführt hat oder doch als wesentlich mitwirkende Teilursache des eingetretenen Krankheitszustandes anzusehen ist (BVerwGE 36, 332 ff.).
Hier ist davon auszugehen, dass sich der Kläger jedenfalls wegen seiner Alkoholisierung "vom Dienst gelöst" hat, weshalb die Kausalität zwischen dem Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle mit der eigentlichen Dienstausübung nicht mehr gegeben ist.
Nach den von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen wird der Zusammenhang mit dem Dienst gelöst, wenn der Beamte innerhalb der Grenzen Dienstzeit / Dienstort Handlungen / Diensthandlungen vornimmt, die mit dem Dienst / den Dienstaufgaben schlechthin nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden können oder die dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn erkennbar zuwiderlaufen.
Auch durch Trunkenheit kann sich der Beamte vom Dienst lösen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung schließt Alkoholgenuss einen Arbeitsunfall allerdings nur dann aus, wenn die Fähigkeit des Arbeitnehmers zu der ihm obliegenden Arbeitsleistung alkoholbedingt so sehr beeinträchtigt ist, dass jederzeit mindestens mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass er die wesentlichen mit dieser Beschäftigung vorhandenen Arbeitsvorgänge nicht mehr werde leisten können. Bei einer derart (starken) Trunkenheit bestehe kein innerer Zusammenhang mit der "versicherten" Tätigkeit.
In Anwendung der dargestellten Grundsätze kann vorliegend dahinstehen, ob für die beim Kläger vorhandene Alkoholisierung von einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,86 Promille auszugehen ist – so die am Unfallort durch den Notarzt entnommene Blutprobe - oder ob tatsächlich eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille vorgelegen hat – so die in der Universitätsklinik Würzburg nach der Einlieferung um 02.57 Uhr entnommene Blutprobe. Auch auf die Frage, ob nun eine absolute oder relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat, kommt es nicht an. Es gilt nämlich für die Beurteilung die in der Allgemeinen Dienstanweisung für die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (ADAzB) in § 14 niedergelegte Verpflichtung. Hiernach fordert die Eigenart des Eisenbahnbetriebes Mäßigkeit im Umgang mit Alkohol. Der Genuss alkoholischer Getränke während der Dienstzeit ist verboten. Trunkenheit im Dienst ist ein schweres Dienstvergehen. Beamtinnen und Beamte, die unter den Wirkungen berauschender Mittel (z.B. Alkohol) stehen oder infolge Einwirkung von Medikamenten in ihrer Arbeitsausübung beeinträchtigt sind, dürfen keinen Dienst verrichten; der Dienst darf ihnen auch nicht übergeben werden.
Vor diesem Hintergrund hätte sonach der Kläger seinen vorgesehenen Dienst nicht antreten dürfen bzw. hätte ihm der Dienst zu diesem Zeitpunkt nicht übergeben werden dürfen. Dies ist ohne weiteres auch vor dem Hintergrund eines festgestellten Blutalkoholgehaltes von 0,86 Promille der Fall. Hierbei ist festzustellen, dass ... im Zeitpunkt des eigentlichen Dienstbeginnes noch ein um etwa 0,04 Promille höherer Alkoholgehalt vorgelegen haben dürfte, sonach etwa 0,9 Promille. In diesem Zusammenhang bleibt weiterhin festzuhalten, dass die vom Kläger bislang im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gemachten Angaben zu seinem Alkoholkonsum in keiner Weise nachvollziehbar sind und so nicht zutreffen können. ...
Bezogen auf die vom Kläger geltend gemachte "ständige" Medikamenteneinnahme in der Zeit vor dem Unfallereignis, fehlt jeder inhaltlich verwertbare Sachvortrag. Soweit die Einnahme einer Schlaftablette angegeben wurde, gilt wiederum der in § 14 Abs. 2 ADAzB niedergelegte Grundsatz, dass Beamte, die infolge Einwirkungen von Medikamenten in ihrer Arbeitsausübung beeinträchtigt sind, keinen Dienst verrichten dürfen und ihnen dieser Dienst auch nicht übergeben werden kann. Die gegenseitigen Wechselwirkungen zwischen Medikamenteneinnahme und dem Alkoholkonsum sind allgemein bekannt, weshalb dem Kläger auch die Wirkung der Medikamenteneinnahme bewusst sein musste und er sein Verhalten hierauf hätte einrichten müssen. Im Ergebnis kommt es dabei letztlich nicht darauf an, ob der Kläger die vorhandene Alkoholisierung und damit kausal verursacht die Lösung vom Dienst "verschuldet" herbeigeführt hat, da alleine die objektiven Umstände maßgeblich dafür sind, ob der notwendige innere Bezug zum Dienst fortbesteht bzw. mit Antritt der Fahrt zum Dienst begründet wird. Dies ist eindeutig nicht mehr der Fall.
Ein Lokomotivführer, der den Weg zum Dienst mit einem BAK-Wert von mindestens 0,86 Promille antritt, hat sich "vom Dienst gelöst". Dies steht der Anerkennung eines erlittenen Motorradunfalls als Dienstunfall auch dann entgegen, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob absolute oder relative Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr vorgelegen hat.
Der Kläger steht als Beamter (Hauptlokomotivführer) im Dienste der Beklagten. Am 21.07.07 erlitt er auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall mit erheblichen Körperschäden. Er kam mit seinem Motorrad auf der Kreisstraße aus ungeklärter Ursache nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Gartenmauer.
Dieser Unfall wurde der Beklagten als Dienstunfall angezeigt.
Nach Ermittlungen erließ das Bundeseisenbahnvermögen unter dem 23.11.07 einen Bescheid , wonach das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt wurde. Ursache für den erlittenen Unfall sei die absolute Verkehrsuntüchtigkeit des Klägers infolge Alkoholgenusses gewesen. Dieser Zustand sei dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und könne nicht dem Dienstherrn als Wegeunfallrisiko auferlegt werden. Der beim Kläger ermittelte Blutalkoholgehalt habe einen Wert von 2,1 Promille ergeben; damit habe absolute Fahruntüchtigkeit bestanden.
Der Kläger ließ hiergegen Widerspruch erheben: es habe nur eine Blutalkoholkonzentration von 0,86 Promille vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft habe deshalb das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Gegen den Kläger seien im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt worden.
Das Verwaltungsgericht Würzburg meint:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall.
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Dabei setzt die Anerkennung eines Unfalls und seiner Unfallfolgen als Dienstunfall voraus, dass das äußere Ereignis diese herbeigeführt hat oder doch als wesentlich mitwirkende Teilursache des eingetretenen Krankheitszustandes anzusehen ist (BVerwGE 36, 332 ff.).
Hier ist davon auszugehen, dass sich der Kläger jedenfalls wegen seiner Alkoholisierung "vom Dienst gelöst" hat, weshalb die Kausalität zwischen dem Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle mit der eigentlichen Dienstausübung nicht mehr gegeben ist.
Nach den von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen wird der Zusammenhang mit dem Dienst gelöst, wenn der Beamte innerhalb der Grenzen Dienstzeit / Dienstort Handlungen / Diensthandlungen vornimmt, die mit dem Dienst / den Dienstaufgaben schlechthin nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden können oder die dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn erkennbar zuwiderlaufen.
Auch durch Trunkenheit kann sich der Beamte vom Dienst lösen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung schließt Alkoholgenuss einen Arbeitsunfall allerdings nur dann aus, wenn die Fähigkeit des Arbeitnehmers zu der ihm obliegenden Arbeitsleistung alkoholbedingt so sehr beeinträchtigt ist, dass jederzeit mindestens mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass er die wesentlichen mit dieser Beschäftigung vorhandenen Arbeitsvorgänge nicht mehr werde leisten können. Bei einer derart (starken) Trunkenheit bestehe kein innerer Zusammenhang mit der "versicherten" Tätigkeit.
In Anwendung der dargestellten Grundsätze kann vorliegend dahinstehen, ob für die beim Kläger vorhandene Alkoholisierung von einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,86 Promille auszugehen ist – so die am Unfallort durch den Notarzt entnommene Blutprobe - oder ob tatsächlich eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille vorgelegen hat – so die in der Universitätsklinik Würzburg nach der Einlieferung um 02.57 Uhr entnommene Blutprobe. Auch auf die Frage, ob nun eine absolute oder relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat, kommt es nicht an. Es gilt nämlich für die Beurteilung die in der Allgemeinen Dienstanweisung für die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (ADAzB) in § 14 niedergelegte Verpflichtung. Hiernach fordert die Eigenart des Eisenbahnbetriebes Mäßigkeit im Umgang mit Alkohol. Der Genuss alkoholischer Getränke während der Dienstzeit ist verboten. Trunkenheit im Dienst ist ein schweres Dienstvergehen. Beamtinnen und Beamte, die unter den Wirkungen berauschender Mittel (z.B. Alkohol) stehen oder infolge Einwirkung von Medikamenten in ihrer Arbeitsausübung beeinträchtigt sind, dürfen keinen Dienst verrichten; der Dienst darf ihnen auch nicht übergeben werden.
Vor diesem Hintergrund hätte sonach der Kläger seinen vorgesehenen Dienst nicht antreten dürfen bzw. hätte ihm der Dienst zu diesem Zeitpunkt nicht übergeben werden dürfen. Dies ist ohne weiteres auch vor dem Hintergrund eines festgestellten Blutalkoholgehaltes von 0,86 Promille der Fall. Hierbei ist festzustellen, dass ... im Zeitpunkt des eigentlichen Dienstbeginnes noch ein um etwa 0,04 Promille höherer Alkoholgehalt vorgelegen haben dürfte, sonach etwa 0,9 Promille. In diesem Zusammenhang bleibt weiterhin festzuhalten, dass die vom Kläger bislang im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gemachten Angaben zu seinem Alkoholkonsum in keiner Weise nachvollziehbar sind und so nicht zutreffen können. ...
Bezogen auf die vom Kläger geltend gemachte "ständige" Medikamenteneinnahme in der Zeit vor dem Unfallereignis, fehlt jeder inhaltlich verwertbare Sachvortrag. Soweit die Einnahme einer Schlaftablette angegeben wurde, gilt wiederum der in § 14 Abs. 2 ADAzB niedergelegte Grundsatz, dass Beamte, die infolge Einwirkungen von Medikamenten in ihrer Arbeitsausübung beeinträchtigt sind, keinen Dienst verrichten dürfen und ihnen dieser Dienst auch nicht übergeben werden kann. Die gegenseitigen Wechselwirkungen zwischen Medikamenteneinnahme und dem Alkoholkonsum sind allgemein bekannt, weshalb dem Kläger auch die Wirkung der Medikamenteneinnahme bewusst sein musste und er sein Verhalten hierauf hätte einrichten müssen. Im Ergebnis kommt es dabei letztlich nicht darauf an, ob der Kläger die vorhandene Alkoholisierung und damit kausal verursacht die Lösung vom Dienst "verschuldet" herbeigeführt hat, da alleine die objektiven Umstände maßgeblich dafür sind, ob der notwendige innere Bezug zum Dienst fortbesteht bzw. mit Antritt der Fahrt zum Dienst begründet wird. Dies ist eindeutig nicht mehr der Fall.
Schon in einem Urteil vom 05.07.1989 - 1 OE 79/83 -, ZBR 1990, 24 f., hatte der Hessische VGH ausgeführt:
"Ist ein Beamter bei einer dem Dienstunfallschutz unterliegenden Fahrt infolge des Genusses von Alkohol absolut fahruntauglich und erleidet er einen Verkehrsunfall, dann ist nach dem Beweis des ersten Anscheins die alkoholbedingte Verkehrsuntauglichkeit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Verkehrsunfall."
Das Gericht führt aber auch dazu aus, unter welchen Bedingungen der Beweis des ersten Anscheins im Einzelfall widerlegt werden kann. Das ist also nicht ausgeschlossen.
"Ist ein Beamter bei einer dem Dienstunfallschutz unterliegenden Fahrt infolge des Genusses von Alkohol absolut fahruntauglich und erleidet er einen Verkehrsunfall, dann ist nach dem Beweis des ersten Anscheins die alkoholbedingte Verkehrsuntauglichkeit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Verkehrsunfall."
Das Gericht führt aber auch dazu aus, unter welchen Bedingungen der Beweis des ersten Anscheins im Einzelfall widerlegt werden kann. Das ist also nicht ausgeschlossen.