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Dienstzeitverlängerung: Hinausschieben der Pensionierung auf Antrag des Beamten


Anträge auf Hinausschieben des Ruhestands müssen fristgerecht gestellt werden.


Die Beamtengesetze sehen teils vor, dass der Antrag auf Dienstzeitverlängerung weit vor Erreichen des Ruhestandsalters zu stellen ist.
Vergleichen Sie zum Beispiel § 118 Absatz 3 Satz 2 LBG Schleswig-Holstein.

Im Streitfall ist eine gerichtliche Entscheidung vor Erreichen des Pensionsalters notwendig!

Wir stellen den Erläuterungen eine Entscheidung des OVG Hamburg aus dem Jahr 2011 voran, weil sie die wohl von allen Verwaltungsgerichten geteilte Auffassung erläutert, dass im Streitfall eine gerichtliche Entscheidung erwirkt werden muss, bevor der Eintritt in den Ruhestand (der hinausgeschoben werden soll) von Gesetzes wegen eintritt.
Wollen Sie den Anspruch auf Dienstzeitverlängerung ernsthaft verfolgen, dann dürfen Sie die Sache also nicht schleifen lassen, sondern u. U. bei einem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Bedenken Sie dabei bitte, dass sich u. U. zwei gerichtliche Instanzen mit dem Verfahren befassen werden, was auch bei einem Eilverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

OVG HH 26.08.11: Regelung vor Erreichen des Pensionsalter unbedingt notwendig.

Gesetzliche Bestimmungen zur Dienstzeitverlängerung auf Antrag des Beamten

Sie sollten bitte in allen Fällen anhand der offiziellen Datenbanken prüfen, welche Regelung zur Zeit für Sie im Bundesbeamtengesetz oder Landesbeamtengesetz vorgesehen ist.
Denn das Recht ist hier ständig in Bewegung, denken Sie zum Beispiel an den von der Politik ganz plötzlich entdeckten Lehrermangel, der zu Gesetzesänderungen führen könnte.

Einige beamtengesetzliche Regelungen zum Hinausschieben der Altersgrenze

Bundesbeamtengesetz § 53 Hamburg Landesbeamtengesetz § 35 Absätze 4 und 5 Hamburg Richtergesetz § 7 Niedersachsen Landesbeamtengesetz § 36 Schleswig-Holstein Landesbeamtengesetz § 35 IV

Anmerkungen zu den gesetzlichen Regelungen für das Hinausschieben der Altersgrenze der Beamten

Die maßgeblichen Vorschriften wurden in den letzten Jahren wiederholt geändert. Sie sind nicht alle gleich, es kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Voraussetzungen für die Dienstzeitverlängerung geben.
Außerdem gelten für einzelne Gruppen von Beamten Sonderregelungen, so zum Beispiel in Niedersachsen für die Polizeivollzugsbeamten in § 109 des niedersächsischen Beamtengesetzes.

Das Hinausschieben des Ruhestands im Einzelfall

Unter gewissen Bedingungen kann der Dienstherr von sich aus die gesetzliche Altersgrenze für einen Beamten hinausschieben. Voraussetzung dafür ist (meistens) ein dienstliches Interesse daran (in einigen Gesetzen: ein dringendes dienstliches Interesse), dass der Beamte noch einige Zeit im Dienst bleibt. Diese Konstellation ist eher selten, wir lassen sie hier außer Betracht.
Ggf. stehen Ihnen die üblichen Rechtbehelfe zur Verfügung.

Der Beamte kann eine Verlängerung seiner Dienstzeit beantragen.

Aber es ist nicht immer einfach, dieses Begehren erfolgreich durchzusetzen, wenn der Dienstherr sich dagegen entscheidet.
Die Beamtengesetze regeln diese Konstellation unterschiedlich, die Gerichte legen die Gesetze unterschiedlich aus.

Hamburg hat das Beamtengesetz seit 2010 einmal großzügiger gestaltet und dann die Rechte der Beamten wieder zurückgefahren.
Seitdem sind Anträge der Beamten kaum noch erfolgreich gewesen, wie aus einem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.07.14 zu ersehen ist (1 Bs 143 /14).
Zum 01.01.20 trat jedoch eine weitere Gesetzesänderung in Kraft, die im Einzelfall die Dinge für die Beamten besser gestaltet, nämlich wenn über längere Zeit nur eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde und das verdiente Ruhegehalt noch hinter der Höchstgrenze zurückbleibt. Auch dann ist der entsprechende Anspruch aber an Bedingungen geknüpft.

Das dienstliche Interesse an der Dienstzeitverlängerung - ein wichtiger Gesetzesbegriff

Zusammengefasst wird die Rechtsauffassung des OVG NRW aktuell in einem Beschluss vom 09.10.19 - 1 B 1058/19 -, der sich mit dem Bundesbeamtengesetz befasst, aber auch allgemein Geltung beanspruchende Überlegungen zu dem in wohl sämtlichen Gesetzen enthaltenen Begriff des dienstlichen Interesses entwickelt.

Der Begriff des dienstlichen Interesses im Bundesbeamtengesetz

OVG NRW, Beschluss vom 09.10.19 - 1 B 1058/19 - zum Bundesbeamtengesetz

Dienstzeitverlängerung nach niedersächsischem Recht

Aktueller ist ein Beschluss des OVG Lüneburg vom 23.02.21 - 5 ME 20/21 - Die Rechtslage in Niedersachsen beleuchtet ein Beschluss des OVG Lüneburg vom 31.07.19.

Dienstzeitverlängerung für Beamte in Schleswig-Holstein

Eine Entscheidung vom 11.02.20 zur (für die Beamten günstigen) Rechtslage in Schleswig-Holstein. Professor 2023 VG Schleswig

Baden-Württemberg


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 29.10.13 mit dem Aktenzeichen 4 S 1780/13 das Begehren eines Polizeibeamten abgelehnt, länger Dienst verrichten zu dürfen. In der Entscheidung ist dargelegt, weshalb in jenem Fall "dienstliche Interessen" gegen die Verlängerung sprechen. Da dieser Begriff (der "dienstlichen Interessen") in diesem Zusammenhang immer wieder einmal von Bedeutung ist, finden Sie in der Entscheidung vielleicht einen Einstieg.
Das Gericht führt zu der damaligen, inzwischen geänderten Rechtslage aus:
"Das negative Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Es hängt wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände. Diese müssen darüber hinaus so gewichtig sein, dass sie dem grundsätzlich eingeräumten Rechtsanspruch „entgegenstehen“. Das erfordert, nicht zuletzt im Hinblick auf das Erfordernis, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -). Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich aber auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend gewachsen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.13 - 6 B 201/13 -; s.a. LT-Drs. 14/6694 S. 607). Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Ablehnung des Hinausschiebens des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand einer rechtlichen Prüfung stand."

Vergleichen Sie hierzu bitte auch eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 31.03.15 - 4 S 630/15 -), die Sie im Internet finden. Auch Baden-Württemberg hat seine Regelungen wiederholt geändert, um das letztlich auch zu der Formel zu finden, dass die beantragte Verlängerung "im dienstlichen Interesse" liegen müsse. Prüfen Sie bitte jeweils, wie der aktuelle Stand des Gesetzes ist.

Rheinland-Pfalz

Der Gesetzgeber des Landes Rheinland-Pfalz hat in sein Gesetz Beispiele für "zwingende dienstliche Belange" aufgenommen, die einer Dienstzeitverlängerung entgegen stehen. Sie seien insbesondere dann gegeben, wenn
1. die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2. Planstellen eingespart werden sollen,
3. die Beamtin oder der Beamte in einem Stellenabbaubereich nach § 75a beschäftigt ist oder
4. zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen sein wird.
Vergleichen Sie § 38 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz.

Hessen

Im Jahr 2015 hat sich das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main mit dem Anliegen eines Hochschullehrers an einer Musikhochschule befasst und dessen Antrag auf Dienstzeitverlängerung abgelehnt. Das Gericht erläutert den Begriff des dienstlichen Interesses in deutlicher Form.
 VG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.15 - 9 L 930/15.F -

Dienstliches Interesse oder Eigeninteresse?

Fragen Sie sich in der Sache ggf. selbstkritisch, ob sich ein dienstliches Interesse daran begründen lässt, dass Sie länger arbeiten.
Anders ist die Fragestellung zum Beispiel bei der günstigeren gesetzlichen Regelung für Landesbeamte in Schleswig-Holstein.
Es geht jedenfalls nach den meisten Gesetzen nicht um ganz persönliche Interessen des Einzelnen, sondern um die Interessen des Dienstbetriebs, des Dienstherrn, vielleicht gar der Allgemeinheit.

Europarecht

Am 21.12.11 hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 B 94.11 einen Beschluss erlassen, in dem es recht ausführlich auch zu europarechtlichen Erwägungen zur Altersgrenze und zum AGG Stellung genommen hat. Der Antrag eines Leitenden Regierungsschuldirektors, in seinem Fall die Altersgrenze hinauszuschieben, blieb erfolglos.
Ein ganz ähnlicher Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.11 (2 B 85.11) ist abgedruckt in NVwZ 2012, 1052 f.

Wir wiederholen: Beachten Sie die Antragsfristen, die unterschiedlich geregelt sind!

Bitte beachten Sie auf jeden Fall, dass Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze fristgerecht zu stellen sind, nach den meisten gesetzlichen Regelungen mindestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze, nach § 44 Soldatengesetz drei Jahre vor Erreichen der geseztlichen Altersgrenze.
Zu diesen Fristenregelungen gibt es einen Beschluss des VG Karlsruhe vom 08.07.13 - 5 K 1338/13 -. Versäumen Sie die Antragsfrist, so ist nach Meinung des VG Karlsruhe alles zu spät.

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig. Die Gesetze setzen eine recht frühzeitige Antragstellung voraus.
Außerdem muss über die Rechtsfrage entschieden sein, bevor die eigentliche Altersgrenze erreicht ist. Vergleichen Sie hierzu statt vieler Entscheidungen nur OVG NRW, Beschluss vom 30.01.19 - 6 A 2720/17 - (im Internet).

Dienstzeitverlängerung bei Richtern

Mit Fragen der Dienstzeitverlängerung nach Richterdienstrecht befasst sich ganz ausführlich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 12.01.15 - OVG 4 S 46.14 -, zu finden in der Datenbank des Landes.
Dort finden Sie auch einen Beschluss des selben Gerichts vom 25.06.14 - OVG 4 S 21.14 - und einen Beschluss des VG Potsdam vom 05.06.14 - 2 L 330/14 -, diese beiden zum Beamtenrecht (nicht zum Richterrecht).

Beteiligungsrechte

Hier ist jeder Einzelfall zu prüfen.
§ 88 Personalvertretungsgesetz Hamburg, Absatz 1
(1) Der Personalrat hat insbesondere bei folgenden personellen und organisatorischen Maßnahmen mitzubestimmen:
...
16. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
17. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
...

Dienstzeitverlängerung und Versorgungsrecht / Familienrecht

Die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs erfolgter Dienstzeitverlängerung des Beamten über die eigentliche Altersgrenze hinaus regelt sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs wie folgt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.18 - XII ZB 102/17 -:
"Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen."
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Erreichen des Pensionsalters Pensionierung / Altersgrenze Bundesbeamte: § 51 BBG Beamte FHH: § 35 HmbBG Richter FHH: § 7 HmbRiG
Vorzeitig gehen auf Antrag Antragsaltersgrenzen
Freiwillig länger arbeiten OVG HH 26.08.11 OVG Lüneburg 23.02.21 OVG Lüneburg 31.07.19 OVG NRW 09.10.19 / 1 B 1058/19 VG Düsseldorf VG Schleswig 11.02.20 Hochschulbereich Professor 2015 Hessen Professor 2023 VG Schleswig

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Michael Bertling
Rechtsanwalt
Gabriele Münster
Rechtsanwältin
Bramfelder Str. 121
22305 Hamburg











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