Hinausschieben der Altersgrenze auf Antrag des Beamten / Bundesrecht / dienstliches Interesse
Der nachfolgende Beschluss des OVG NRW enthält Ausführungen zum Begriff des dienstlichen Interesses, die man unbedingt kennen muss, wenn man in diesem Bereich anwaltlich tätig ist. Für die Betroffenen selbst kann die Entscheidung Anlass dazu bieten, die eigene Position noch einmal selbstkritisch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, dass nach den (insoweit unterschiedlichen) gesetzlichen Regelungen nicht die eigenen persönlichen Interessen im Vordergrund stehen.
Der Begriff des dienstlichen Interesses spielt eine wichtige Rolle.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 09.10.19, 1 B 1058/19
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 57.393,30 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3
I. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 10.10.18 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31.10.22 oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage 15 K 2468/19 oder deren anderweitige Erledigung.
5
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht erkennbar (gemacht), dass die Antragsgegnerin den Prüfungsrahmen verkannt habe, der sich für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses i. S. v. § 53 Abs. 1 BBG aus dem Senatsbeschluss vom 18.04.13– 1 B 202/13 – ergebe.
Die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (im Folgenden: HS Bund) aktuell keine Aufgaben zugewiesen seien, die allein der Antragsteller wahrnehmen könne. Die Auseinandersetzung der HS Bund mit den Argumenten des Antragstellers erweise sich auch im Lichte des Antragsvorbringens als fehlerfrei. Die Bewältigung der anwachsenden Zahl der Studierenden habe sie als eine dauerhafte Aufgabe der Hochschulleitung bewertet, die bereits seit Jahren bestehe und langfristig angelegt sei und daher nicht rechtfertige, dass eine bestimmte Person im Präsidentenamt verbleibe. Sie habe sich insoweit auf die Prognose gestützt, die Studierendenzahl werde auch über die Maximalverlängerungszeit nach § 53 Abs. 1 BBG hinaus noch anwachsen, und daraus abgeleitet, dass die Lösung des von dem Antragsteller behaupteten Problems eines geordneten Übergangs in der Hochschulleitung selbst bei seinem begehrten längeren Verbleib im Amt nur in die Zukunft verschoben werden würde. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass diese sachgemäßen Überlegungen auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhten. Namentlich habe er nicht konkret dargelegt, dass ein besonders starker Anstieg nur bis zu dem angestrebten Zeitpunkt des Hinausschiebens zu erwarten wäre. Auf das weitere Argument des Antragstellers, im Jahr 2019 werde die komplette "zweite Führungsschicht" die HS Bund verlassen, habe die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid beanstandungsfrei und unwidersprochen ausgeführt, dass und weshalb insoweit gleichwohl eine kontinuierliche Aufgabenwahrnehmung gewährleistet sei. Es sei ferner nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das dienstliche Interesse i. S. v. § 53 Abs. 1 BBG mit Blick auf die in der Zukunft notwendigen baulichen Erweiterungen der HS Bund fehlerhaft verneint hätte, indem sie auf die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verwiesen habe. Hieran ändere auch die nicht substantiierte Behauptung des Antragstellers nichts, die Realisierung des Projektes, bei dem die Stadt C. und ein Investor eingeschaltet seien, sei ohne seine Mitwirkung gefährdet. Auch der von dem Antragsteller angeführte Umstand, dass zahlreiche neue Professorenstellen und Stellen im Mittelbau und in der Verwaltung zu besetzen seien, lasse nicht erkennen, dass die damit verbundenen Aufgaben nicht auch durch den Nachfolger des Antragstellers ebenso sachgemäß erledigt werden könnten. Schließlich ergebe sich das in Rede stehende dienstliche Interesse nicht aus einer etwaigen zeitlichen Verzögerung des die Nachfolge des Antragstellers betreffenden Ernennungsverfahrens. Solche Verzögerungen könnten nämlich stets eintreten. Dass eine Vakanz zu einer Beeinträchtigung der Funktion der HS Bund führen würde, sei schon nicht konkret vorgetragen.
6
Auch unter Berücksichtigung seines gegen diese Einschätzung gerichteten Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller ungeachtet der Frage, ob § 53 Abs. 1 BBG dem Beamten überhaupt ein subjektives Recht vermittelt, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
7
1. Zunächst greift die Rüge des Antragstellers nicht durch, die Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs des "dienstlichen Interesses" i. S. v. § 53 Abs. 1 BBG durch das Verwaltungsgericht (und durch die Antragsgegnerin) sei weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar.
8
Nach § 53 Abs. 1 BBG kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (Nr. 1) und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt (Nr. 2). Die Norm verlangt also tatbestandlich u. a. ein dienstliches Interesse (an dem Hinausschieben der Altersgrenze nach dieser Norm), um die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung zu eröffnen.
9
Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern.
10
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.09.19 – 1 B 1314/19 –, juris, Rn. 19 (zu § 53 Abs. 1 BBG), vom 24. Juni 2016 – 1 B 471/16 –, juris, Rn. 6 (zu dem Begriff der dienstlichen Belange i. S. v. § 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BBG) und vom 18.04.13– 1 B 202/13 –, juris, Rn. 8 (zu § 53 Abs. 4 Satz 1 BBG); ferner etwa OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.07.19 – OVG 4 S 26.19 –, juris, Rn. 11.
11
Das dienstliche Interesse kann sich, wie das Verwaltungsgericht der Senatsrechtsprechung
12
– grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 18.04.13 – 1 B 202/13 –, juris, Rn. 12; ferner jüngst Beschluss vom 27.09.19 – 1 B 1314/19 –, BA S.7 f., juris, Rn. 21 bis 23 –
13
entsprechend weiter ausgeführt hat, aus personalwirtschaftlichen, auf die behördliche Aufgabenerfüllung bezogenen Erwägungen ergeben. Es wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben der Altersgrenze (hier nach § 53 Abs. 1 BBG) nach der Einschätzung des Dienstherrn – nicht aus der Sicht des Betroffenen oder sonstiger Beschäftigter wie etwa der Mitglieder des örtlichen Personalrats – aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint.
Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint. Dies kann z.B. bei von dem Beamten (mit-) betreuten Projekten der Fall sein, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse auch daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten (in Teilzeit) sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint.
14
Dem seit November 2014 folgend OVG Berlin-Bbg., vgl. dessen Beschluss vom 24.07.19 – OVG 4 S 26.19 –, juris, Rn. 13, m. w. N.; ebenso Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.01.18– 2 MB 35/17 –, juris, Rn. 6, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.07.17 – 2 B 11273/17 –, juris, Rn. 13, und OVG NRW, Beschluss vom 12.09.13 – 6 B 1065/13 –, juris, Rn. 22 f.
15
Nicht ausreichend ist hingegen der bei jedem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand gegebene Umstand, dass mit der Zurruhesetzung Wissen "verloren" geht und ein Nachfolger sich erst einarbeiten muss.
16
So etwa auch Spitzlei, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2019, L § 53 Rn. 12 (S. 14 f.), und (zu der ebenfalls ein dienstliches Interesse erfordernden und deshalb vergleichbaren Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 HBG) v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2018, HBG § 34 2014 Rn. 63, jeweils m. w. N.
17
Dieses objektiv-rechtliche, den Blickwinkel des Dienstherrn einnehmende Verständnis des Begriffs des dienstlichen Interesses i. S. v. § 53 Abs. 1 BBG bleibt auch in den Fällen maßgeblich, in denen für die Beamtin oder für den Beamten, die bzw. der das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach dieser Vorschrift begehrt, nicht die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG (Vollendung des 67. Lebensjahres), sondern eine Altersgrenze i. S. v. § 51 Abs. 2 Satz 2 BBG gilt. Der These des Antragstellers, eine solche "Sondersituation" müsse bei der Interpretation des § 53 Abs. 1 BBG von Rechts wegen (den jeweiligen Antragsteller irgendwie begünstigend) Beachtung finden, kann nicht gefolgt werden. Es liegt schon keine "Sondersituation" vor. Die Altersgrenze i. S. v. § 51 Abs. 2 Satz 2 BBG stellt nämlich anders, als der Antragsteller auf Seite 3 der Beschwerdebegründung meint ("besondere Altersgrenze"), schon ausweislich des Gesetzeswortlauts ("wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben") ebenfalls eine Regelaltersgrenze dar (vgl. insoweit auch § 53 Abs. 4 Satz 2 BBG: "die jeweils geltende Regelaltersgrenze"). Vor allem aber kann der Annahme des Antragstellers deshalb nicht gefolgt werden, weil die Dienstzeitverlängerung gemäß § 53 Abs. 1 BBG nach dem klaren Wortlaut der Norm durch das Vorliegen eines dienstlichen Interesses sachlich gerechtfertigt sein muss. Der Gesetzgeber hat einem individuellen Interesse des betroffenen Beamten bzw. der betroffenen Beamtin, aufgrund fortbestehender persönlicher Leistungsfähigkeit und Arbeitsmotivation über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinausgehend Dienst zu tun, auf Tatbestandsebene ausschließlich dadurch Rechnung getragen, dass ein Antragsrecht eingeräumt wird.
18
Vgl. schon OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.07.17 – 2 B 11273/17 –, juris, Rn. 14 (zu der entsprechend strukturierten Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG Rh.-Pf.), und OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.07.19 – OVG 4 S 26.19 –, juris, Rn. 14.
19
Darüber hinaus trifft auch die Annahme des Antragstellers nicht zu, der Gesetzgeber habe (nur) mit der Festlegung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres "die unwiderlegliche Vermutung aufgestellt, dass erst mit Erreichen dieser Altersgrenze die Leistungsfähigkeit des Beamten in aller Regel so weit reduziert" sei, dass seine Versetzung in den Ruhestand angezeigt sei. Zunächst sei insoweit nur angemerkt, dass auch bei Erreichen der (für die Geburtsjahrgänge ab 1964 geltenden) Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG keine "unwiderlegliche" Vermutung im o. g. Sinne angenommen werden kann, weil nach der heutigen Rechtslage, auf die insoweit allein abgestellt werden kann, auch für diese Lebenszeitbeamtinnen und -beamten die Möglichkeit eines Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand u. a. nach § 53 Abs. 1 BBG bestehen wird. Entscheidend ist aber, dass die ebenfalls für Lebenszeitbeamtinnen und -beamte geltende Regelung des § 51 Abs. 2 BBG, die abhängig vom Geburtsjahr gestaffelte Regelaltersgrenzen von der Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung eines Lebenszeitraumes von 66 Jahren und zehn Monaten vorsieht, nicht vorrangig dem – ggf. verzichtsfähigen – (Vertrauens-)Schutz der betroffenen Beamtinnen und Beamten dient. Kernbeweggrund für die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze ist vielmehr im Rentenversicherungsrecht (vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI) und im Beamtenrecht gleichermaßen der demographische Wandel, der einerseits wegen der zunehmend längeren Lebenserwartung zu längeren Renten- bzw. Ruhegehaltsbezugszeiten geführt und andererseits aufgrund eines zugleich zunehmend besseren Gesundheitszustands im siebten Lebensjahrzehnt die Annahme erlaubt hat, die Verlängerung der Berufstätigkeit sei möglich und zumutbar.
20
Vgl. etwa Brinktrine, in: BeckOK BeamtenR Bund, BBG § 51 Rn. 16, und Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 51 Rn. 4.
21
Es leuchtet unmittelbar ein, dass dieser auf (bislang) stetig verbesserte Arbeits- und Lebensbedingungen (Ernährung, medizinische Versorgung) zurückzuführende demographische Wandel bei typisierender Betrachtung für Beamtinnen und Beamte umso stärker greift, je später diese geboren sind.
22
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht, wie der Antragsteller indes meint, den systematischen Zusammenhang des § 53 Abs. 1 BBG mit der Regelung in § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG verkannt, indem es die Äußerung der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid wiedergegeben hat, der HS Bund seien zur Zeit keine Aufgaben zugewiesen, deren Wahrnehmung allein durch den Antragsteller gewährleistet werden könnte. Es hat sich diese Äußerung nämlich nicht zu eigen gemacht. Das ergibt sich eindeutig jedenfalls daraus, dass es zuvor (BA S. 3, zweiter Absatz, bis S. 4 oben) die Obersätze in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats formuliert und sich bei seiner Subsumtion erkennbar hieran orientiert. Schon vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr auf das weitere Beschwerdevorbringen an, die "Trennung" des § 53 Abs. 1 BBG von § 53 Abs. 2 BBG ergebe sich auch daraus, dass in der Regelung des § 53 Abs. 1b BBG, die zur Interpretation des § 53 Abs. 1 BBG heranzuziehen sei, ein Regelbeispiel mit dem Inhalt des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG fehle.
23
Der Hinweis des Antragstellers, in seinem Fall sei kein Beispiel i. S. d. § 53 Abs. 1b BBG für dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands entgegenstehende dienstliche Belange erfüllt, führt ebenfalls nicht weiter.
24
Es ist schon zweifelhaft, ob diese Norm überhaupt auch bei der Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB herangezogen werden kann.
25
So aber Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 53 Rn. 7, und Spitzlei, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2019, L § 53 Rn. 19, jeweils nur mit der – bei der Gesetzesauslegung für sich genommen unzureichenden und zudem inhaltlich unzutreffenden – Behauptung, dies ergebe sich aus der in BT-Drs. 17/12356, Seite 11 f. niedergelegten Gesetzesbegründung (des historischen Gesetzgebers).
26
Zunächst stehen einer solchen Annahme schon der Wortlaut und die Systematik der einschlägigen Vorschriften entgegen. Die Regelung des § 53 Abs. 1b BBG spricht von dienstlichen Belangen und nimmt damit ausdrücklich den Begriff in der gleichzeitig in das Gesetz eingefügten Vorschrift des § 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BBG auf und gerade nicht den Begriff des dienstlichen Interesses in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB bzw. in der bei Einfügung der Absätze 1a und 1b schon vorhandenen, sachlich entsprechenden Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG in der bis zum 10.07.13 geltenden Fassung. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich zudem in ihrer Normstruktur: Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB obliegt es dem jeweiligen Antragsteller, ein dienstliches Interesse darzutun und ggf. zu beweisen, während die dienstlichen Belange i. S. v. § 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 1b BBG, die einem Hinausschieben nicht entgegenstehen dürfen, der Sache nach anspruchshindernde Einwendungen darstellen, hinsichtlich derer der Dienstherr die Darlegungs- und Beweislast trägt.
27
Zu Letzterem vgl. etwa Brinktrine, in: BeckOK BeamtenR Bund, BBG § 53 Rn. 32 bis 34.
28
Ungeachtet dessen besteht auch kein Bedürfnis, die Fälle des § 53 Abs. 1b BBG in den von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG verwendeten Begriff des dienstlichen Interesses hineinzulesen. § 53 Abs. 1b BBG benennt nämlich beispielhaft ("insbesondere") Fallgestaltungen, in denen ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG offensichtlich nicht im dienstlichen Interesse liegt. Dies wird in den Fällen besonders deutlich, in denen die von der Beamtin oder von dem Beamten bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen, bestimmte personalwirtschaftliche Gründe (sogar) gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist (§ 53 Abs. 1b Nr. 1, 5 und 6 BBG). Der Umstand, dass keine dienstlichen Belange entgegenstehen, begründet aber für sich allein noch kein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand. Der Beamte oder die Beamtin muss vielmehr auch dann, wenn keine dienstlichen Belange i. S. d. § 53 Abs. 1b BBG entgegenstehen, darlegen bzw. beweisen, dass das begehrte Hinausschieben im dienstlichen Interesse liegt. Dies gilt auch für den Antragsteller. Der Senat muss daher die aufgeworfene Auslegungsfrage hier nicht abschließend klären.
29
2. Gemessen an dem nach alledem von dem Verwaltungsgericht zutreffend angelegten Maßstab ergeben sich auch aus dem diesbezüglichen Beschwerdevortrag (Gliederungspunkte 2. a) bis 2. e)) keine solchen Umstände, die die Annahme des behaupteten dienstlichen Interesses erlauben.
30
a) Zunächst wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg gegen die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, die Antragsgegnerin habe sachgerecht und beanstandungsfrei angenommen, die Bewältigung des zu erwartenden (weiteren) Anwachsens der Studierendenzahlen als eine seit Jahren bestehende und langfristig angelegte Daueraufgabe rechtfertige nicht den Verbleib einer bestimmten Person im Präsidentenamt und ein Verbleib des Antragstellers im Amt für weitere drei Jahre verlagere die behaupteten Übergangsprobleme nur in die Zukunft. Er meint, mit Blick auf die erst 2016 und 2017 aufgetretene signifikante Steigerung der Studierendenzahlen liege keine dauernde Aufgabe vor. Nach den Prognosen werde außerdem der Höhepunkt dieser Entwicklung schon 2021 erreicht und gingen 2022 (nur) die Zahlen für das Bundeskriminalamt wieder zurück, so dass sich die Situation bei einem Amtswechsel erst im Herbst 2022 schon wieder "entspannter" darstellen werde. Das alles greift nicht durch. Zunächst hat die Antragsgegnerin mit dem Begriff einer "dauerhaften Aufgabe" nicht, wie der Antragsteller indes zu meinen scheint, die Aussage getroffen, dass die HS Bund diese Aufgabe seit ihrer Gründung und für alle Zukunft zu bewältigen habe. Wie ein Blick in den Widerspruchsbescheid (dort S. 4 oben) und in die Antragserwiderung vom 1.07.19 (dort S. 5, dritter Absatz) ohne weiteres zeigt, hat die Antragsgegnerin stets nur von einer seit Jahren bestehenden und langfristig angelegten Aufgabe der Hochschulleitung gesprochen, was die seit 2016 und voraussichtlich noch für mehrere Jahre bestehende Situation zutreffend umschreibt. Abgesehen davon könnte ihr nicht unterstellt werden, trotz Kenntnis der in den Jahren seit dem Bestehen der HS Bund zunächst weitgehend konstanten Studierendenzahlen eine im Widerspruch zu diesen Fakten stehende Aussage treffen zu wollen. Die damit verbleibende, im vorliegenden Zusammenhang allein maßgebliche prognostische Einschätzung, auch in den kommenden Jahren sei noch mit einem zu bewältigenden Anstieg der Studierendenzahl zu rechnen, rechtfertigt ohne Weiteres die Annahme der Antragsgegnerin, das begehrte Hinausschieben verlagere die angeblichen Probleme eines Amtsübergangs nur in die Zukunft. Das gilt auch dann, wenn der Zuwachs an Studierenden, wie der Antragsteller geltend macht, im Jahr 2022 oder danach enden oder sich zumindest abflachen sollte. Unabhängig davon belegt die mit der Beschwerdebegründung als Anlage 2 vorgelegte Tabelle über die "Studierendenzahlen im Zeitraum 2019 bis Oktober 2022" die vom Antragsteller behauptete Prognose nicht. Zum einen ist die Tabelle mit dem angegebenen Stand ("1. Juni 2018") schon nicht mehr hinreichend aktuell. Zum anderen sind die aufgeführten Zahlen nicht hinreichend aussagekräftig. Die für die Studierenden der Bundespolizei angegebenen Zahlen stellen ausweislich der Fußnote 1 jeweils nur den Basisbedarf dar, und die aktuellen Stellenanforderungen können danach jeweils weitere Steigerungen im Ausbildungsbereich nach sich ziehen. Hinsichtlich der nach dieser Tabelle ab Oktober 2021 zurückgehenden Zahlen der Studierenden des Bundeskriminalamtes gilt außerdem, dass nach Fußnote 5 genau ab diesem Zeitpunkt ggf. noch eine Anpassung erforderlich sein wird.
31
b) Der Antragsteller tritt ferner der Würdigung in dem angefochtenen Beschluss entgegen, die Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchbescheid zur Bewältigung des Ausscheidens der "zweiten Führungsschicht" der HS Bund, denen der Antragsteller nichts entgegengehalten habe, beruhten nicht auf einer fehlerhaften Einschätzung (und seien daher beanstandungsfrei). Er macht insoweit geltend: Die wichtige Position der Dekanin des Fachbereichs AiV sei bis heute nicht nachbesetzt worden, und mit einer Nachbesetzung sei wegen Unstimmigkeiten über den Bestellvorschlag zwischen der HS Bund und der Antragsgegnerin in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen. Die Geschäfte des Fachbereichs führe derzeit der Prodekan, der aber ohne Erfahrung in einer derart verantwortungsvollen Position sei und um Entbindung von dieser Funktion spätestens im Januar 2020 gebeten habe. Faktisch werde der Fachbereich während der Vakanz von dem Antragsteller geführt. Das überzeugt nicht. Die Vertretung der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs AiV zählt, wie sich aus §§ 10 Abs. 1, 17 Abs. 5 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (GO-HS Bund) vom 15.10.14, GMBl. 2014, 1331 ergibt, nicht zu den Aufgaben des Präsidenten, sondern ist der nach der letztgenannten Vorschrift bestimmten Person übertragen. Dass der danach zur Vertretung der Fachbereichsleiterin/des Fachbereichsleiters berufene langjährige Prodekan auch bei gehöriger Einarbeitung mit der Ausführung dieser ihm zugewiesenen Aufgabe überfordert sein könnte, will wohl auch der Antragsteller nicht behaupten; jedenfalls aber ist sein Vortrag, er führe den Fachbereich faktisch, substanzlos.
32
c) Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts das dienstliche Interesse i. S. v. § 53 Abs. 1 BBG im Hinblick auf die notwendigen baulichen Erweiterungen der HS Bund fehlerhaft beurteilt. Er meint insoweit, ein solches dienstliches Interesse ergebe sich aus seinen guten Kontakten zu allen Entscheidungsträgern, zumal die Provisorien als solche zeitlich befristet seien und einer "ständigen Erneuerung" bedürften. Die BImA habe keinen wesentlichen Beitrag zur Linderung der Raumnot geleistet, sondern die von ihm angebahnten Mietverträge nur unterzeichnet. Auch beruhten die Maßnahmen zur dauerhaften Gewinnung neuer Räumlichkeiten auf seiner Initiative und nicht auf der der BImA. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Zunächst ist mit dem Verwaltungsgericht klarzustellen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf vergangene Verdienste des Antragstellers ankommt, sondern darauf, ob seine Tätigkeit im Präsidentenamt über den 31. Oktober 2019 hinaus notwendig ist. Dass dies wegen der zur Überbrückung geschlossenen Mietverträge der Fall sein könnte, ist mangels Vortrags zur Dauer der geschlossenen Verträge gleichsam schon dem Grunde nach nicht dargetan. Ferner ist nicht substantiiert vorgetragen, dass und weshalb die Realisierung der geplanten baulichen Erweiterung der HS Bund (vgl. insoweit die vom Rat der Stadt C. bereits am 24.09.18 beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes 08.91 "Bundesakademien" 1. Änderung) in erheblicher Weise von einem Verbleib des Antragstellers im Amt abhängen sollte. Das versteht sich auch nicht schon etwa deshalb von selbst, weil der Antragsteller wesentlicher Initiator dieser Planung gewesen sein soll. Die Realisierung solcher Projekte hängt nämlich regelmäßig in erster Linie von der Interessenlage der Beteiligten und eher am Rande von "guten Kontakten" ab, die im Übrigen auch eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger des Antragstellers aufbauen oder von diesem übernehmen kann.
33
d) Ferner wendet sich der Antragsteller gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass es bei der anstehenden Besetzung der vielen neu eingerichteten (Professoren-) Stellen gerade der Mitwirkung des Antragstellers bedürfe. Diese Einschätzung verkenne die besondere Situation der HS Bund, für die der Haushaltsgesetzgeber "in den letzten Jahren (…) fast 50 neue Professuren bewilligt" habe. Nur aufgrund der in den letzten 12 Jahren erworbenen "überragenden" Sachkompetenz des Antragstellers, der Vorsitzender aller Berufungskommissionen sei, sei es gelungen, einen Teil der Berufungsverfahren bereits erfolgreich abzuschließen; für die noch abzuwickelnden Verfahren könne eine ebenso positive Prognose getroffen werden. Auch dieses Vorbringen erlaubt nicht den Schluss auf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses i. S. v. § 53 Abs. 1 BBG. Soweit es sich auf bereits abgeschlossene Berufungsverfahren bezieht, zeigt es schon keine Aufgaben auf, die in der Zukunft liegen, hinsichtlich derer also zumindest grundsätzlich ein dienstliches Interesse an ihrer Bewältigung gerade durch den Antragsteller in Betracht kommen könnte. Soweit es noch nicht begonnene oder noch nicht abgeschlossene Berufungsverfahren betrifft, ist es substanzlos. Der Antragsteller teilt nämlich nicht einmal mit, um wie viele Verfahren es sich überhaupt (noch) handelt, was aber insbesondere deshalb geboten gewesen wäre, weil die erwähnten fast 50 Planstellen (gemeint sind ausweislich der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Anlage 8 offenbar 47,5 Stellen der Wertigkeit W 3, W 2, A 15 und A 14) ganz überwiegend (38,5 von 47,5) schon in den Jahren 2016 und 2017 geschaffen worden sind, ein bereits erfolgter Abschluss dieser Besetzungsverfahren also mindestens sehr nahe liegt. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich auch nicht mit hinreichender Substanz, weshalb ein dienstliches Interesse i. S. v. § 53 Abs. 1 BBG daran bestehen soll, dass trotz der Möglichkeit, dass sich seine Nachfolgerin oder sein Nachfolger in die Materie einarbeitet, gerade er in den nächsten Jahren den Vorsitz in den jeweiligen Berufungskommissionen übernimmt. Die angeführte, auf Erfahrung gestützte Sachkompetenz für sich genommen reicht insoweit nicht aus, weil es bei jedem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand dazu kommt, dass mit der Zurruhesetzung Wissen "verloren" geht und ein Nachfolger sich erst einarbeiten muss (s. o. 1.). Unabhängig davon ist dem Senat bezüglich der beiden Besetzungsverfahren an der HS Bund, hinsichtlich derer ein Berufungs- bzw. ein Beschwerdeverfahren bei ihm anhängig war, bekannt, dass diese hochschulseitig rechtsfehlerhaft durchgeführt worden waren (1 A 2354/16, 1 B 347/19).
34
e) Ein dienstliches Interesse i. S. v. § 53 Abs. 1 BBG ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, mit dem er die Einschätzung des Verwaltungsgerichts rügt, zeitliche Verzögerungen bei der Ernennung seiner Nachfolgerin bzw. seines Nachfolgers rechtfertigten das begehrte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht, da schon nicht dargetan sei, dass eine Vakanz die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde beeinträchtigen könne. Er hält dem entgegen, dass wegen Unstimmigkeiten zwischen Gremien der HS Bund und der Antragsgegnerin, die das Besetzungsverfahren beträfen, sowie wegen weiterer Umstände (vgl. insoweit auch den Schriftsatz vom 21.09.19) eine Nachbesetzung nicht zeitnah bzw. erst deutlich nach dem 31.10.19 erfolgen könne. Eine "erhebliche Sedesvakanz" (richtig: Sedisvakanz) sei für die HS Bund mit besonders gravierenden Nachteilen verbunden, die angesichts der dargelegten Ausnahmesituation eine erhebliche Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung besorgen lasse. Das gelte umso mehr, als die Vertretung des Präsidenten nicht durch eine Person, sondern durch insgesamt drei Personen erfolge und es bei Meinungsverschiedenheiten, die an der Tagesordnung seien, an der Möglichkeit fehle, einen Stichentscheid herbeizuführen. Die angesprochene Vertretungsproblematik, die die Arbeit für die Zeit der Vakanz auf mehrere Schultern verteilt, rechtfertigt die Annahme eines dienstlichen Interesses nicht. Nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers wird dieser in seinen hochschulischen Funktionen, also etwa in seiner Funktion als Vorsitzender des Senats, durch den Dekan des Fachbereichs Kriminalpolizei vertreten, während der Kanzler ihn in den behördlichen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten vertritt und der Dekan des Zentralen Lehrbereichs vertretungsweise die dortigen Angelegenheiten regelt. Diese damit dargelegte Verteilung der Vertretungsaufgaben nach voneinander getrennten Sachbereichen lässt nicht hervortreten, weshalb es (häufiger) zu Konflikten der einzelnen Vertreter untereinander kommen können sollte, in denen ein Stichentscheid erforderlich wäre; der Antragsteller hat dies auch nur behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. Letzteres gilt auch für die ansonsten nur noch pauschal behaupteten "gravierenden Nachteile". Soweit der Antragsteller diese in den sonst mit der Beschwerde hervorgehobenen Gesichtspunkten sehen will, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen unter 2 a) bis 2 d).
35
3. Wie die vorstehenden Ausführungen des Senats gezeigt haben, erlauben die von dem Antragsteller unter den Gliederungspunkten 2. a) bis 2. e) angeführten Umstände jeweils nicht die Annahme des behaupteten dienstlichen Interesses. Schon aus diesem Grund kann auch die vom Antragsteller für sich reklamierte Gesamtschau der angeführten Aspekte nicht zu einem ihm günstigeren Ergebnis führen. Soweit der Antragsteller schließlich auf seine mit Wirkung vom 16. Mai 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren erfolgte (erneute) Ernennung zum Präsidenten der HS Bund verweist und hieraus auf ein (damals) gegebenes Vertrauen in seine Leistungsfähigkeit bis zum Ablauf dieses Zeitraums schließt, geht er fehl. Denn eine schon seinerzeit vom zuständigen Minister gewollte Bestellung des Antragstellers nur für einen Zeitraum bis zum Erreichen der für diesen geltenden Regelaltersgrenze (vgl. die in den Verwaltungsvorgängen enthalteneE-Mail vom 11.10.17) war gesetzlich nicht möglich. Die auf den Fall des Antragstellers anzuwendende, ...
36
...
37
... Regelung des § 132 Abs. 8 Satz 1 BBG verlangt nämlich zwingend eine Berufung für sechs Jahre, was allerdings ein früheres Ausscheiden mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ausschließt (vgl. § 132 Abs. 8 Satz 2 BBG).
38
II. Einer Entscheidung über den im erst Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des Antragstellers, im Wege einer Zwischenverfügung den Eintritt (in den) Ruhestand des Antragstellers bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts hinauszuschieben, bedarf es angesichts der mit diesem Senatsbeschluss vor dem 31.10.19 getroffenen rechtskräftigen Sachentscheidung nicht.
39
...
40
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 40 GKG. Die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist hier anzuwenden, weil das Verfahren nur den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand als einzelnes Element innerhalb des Zurruhesetzungsverfahrens betrifft, nicht aber die Zurruhesetzung grundsätzlich im Streit steht. Von einer Reduzierung des Streitwerts mit Blick auf die gegebene Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes sieht der Senat ab, weil der Antragsteller eine im Wesentlichen endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
41
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27.09.19 – 1 B 1314/19 –, juris, Rn. 30, vom 24.07.16 – 1 B 471/16 –, juris, Rn. 34 f., vom 18.04.13 – 1 B 202/13 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N., und vom 12. Juni 2014 – 6 B 566/14 –, juris, Rn. 20.
42
Mithin ist der Streitwert hier nach der Hälfte derjenigen Bezüge zu bemessen, welche dem Antragsteller für das bei Erhebung der Beschwerde laufende Kalenderjahr (2019) zu zahlen sind, wobei nicht ruhegehaltfähige Zulagen sowie Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Das führt hier unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Besoldungsgruppe B 5 BBesO sowie unter Berücksichtigung der erst zum 1.04.19 erfolgten Besoldungserhöhung auf den festgesetzten Wert [der – noch zu halbierende – Jahresbetrag beläuft sich auf 114.786,60 Euro (3 x 9.348,89 Euro zuzüglich 9 x 9.637,77 Euro)].
43 ...