Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit des Beamten
Dienstfähigkeit: körperliche und psychische Eigung für die Ausübung des Amtes
Der Begriff der der Dienstunfähigkeit des Beamten umschreibt das Erfordernis der gesundheitlichen Eignung (körperlich und psychisch) für das jweilige Statusamt.Im allgemeinen differenziert man bei der Dienstfähigkeit wie folgt: | |
Vollzugsdienstfähigkeit (oder: besondere Dienstfähigkeit) |
besondere Anforderungen z.B. für Feuerwehrbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Strafvollzug |
(allgemeine) Dienstfähigkeit | gesundheitliche Eignung für die allgemeine Verwaltung,
§ 26 Beamtenstatusgesetz, § 44 BBG |
begrenzte Dienstfähigkeit | der Beamte kann mit
verminderter Stundenzahl beschäftigt werden, § 27 Beamtenstatusgesetz |
Dienstunfähigkeit - § 26 Beamtenstatusgesetz
Die Regelungen in den Landesbeamtengesetzen gründen sich auf das Beamtenstatusgesetz, ohne noch eine eigene Definition der Dienstunfähigkeit in das jeweilige Gesetz zu schreiben.§ 26 Beamtenstatusgesetz: Dienstunfähigkeit
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist..
In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
Bundesbeamte: Bundesbeamtengesetz
§ 44 Bundesbeamtengesetz (BBG)
"Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist."Ferner gibt es in der Vorschrift eine Art gesetzliche Vermutung der Dienstunfähigkeit:
"Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
Auch eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Folge der Dienstunfähigkeit, nämlich der Versetzung in den Ruhestand, wird in § 44 Bundesbeamtengesetz sogleich wie folgt formuliert:
"In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist."
Die Landesbeamtengesetze orientieren sich - wie gesagt - bei der Regelung der Dienstunfähigkeit am Beamtenstatusgesetz.
Die Anforderungen an die Dienstfähigkeit legt der Dienstherr fest.
Die Anforderungen des Amtes und damit der Umfang der Dienstpflichten werden von der Verwaltung festgestellt und zu diesem "Anforderungsprofil" erfolgt die Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beamten durch Amtsärzte oder Ärzte, die als Gutachter zugelassen sind (vgl. für Bundesbeamte § 48 BBG) bzw. bei Landesbeamten in Hamburg durch den Personalärztlichen Dienst (= PÄD).Eine durch körperliche Beeinträchtigungen begründete Dienstunfähigkeit lässt sich meistens sicherer und objektiver feststellen als eine Dienstunfähigkeit, die mit psychischen Problemen oder mit vermeintlich unangemessenem Sozialverhalten begründet werden soll.
Es muss nicht auf jeden Fall eine Erkrankung im echten (psychiatrischen) Sinne vorliegen. Deshalb bedarf es in besonderen Fällen nicht unbedingt einer (psychiatrischen) Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit. Denn auch aus dem Verhalten des Einzelnen kann sich die Vermutung ergeben, es könne eine Dienstunfähigkeit vorliegen.
Umstritten ist hier vieles.
Allein schon über die Frage, ob es ein "Burn-out-Syndrom" gibt und ob es ggf. zur Dienstunfähigkeit führen kann, können sich Amtsärzte in die Haare kriegen. Damit stehen sie allerdings nicht alleine da: im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es ähnlichen Streit. In der Vergangenheit hat die Anerkennung der Posttraumatischen Belastungsstörung Jahrzehnte gedauert, die heute als einer der denkbaren Gründe für eine Dienstunfähigkeit akzeptiert ist, deren Vorliegen aber im Einzelfall immer noch umstritten sein kann. Scheuen Sie sich nicht, im Zuge des Verfahrens auf Anerkennung eines Dienstunfalles auch psychische Folgen anzusprechen!
Das Land Hamburg hat sich dieser Problematik übrigens im Jahr 2013 mit einer Änderung seines Beamtenversorgungsgesetzes angenommen, so weit es um Dienstunfallfolgen geht.
Die Gründe für die Entstehung der Dienstunfähigkeit sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.20 - 4 S 807/19 -
Leitsatz1. Die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG bemisst sich ausschließlich nach objektiven Kriterien; auf die Ursache der Dienstunfähigkeit, etwa die Frage, ob die Dienstunfähigkeit (auch) auf ein (fürsorge-) pflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen ist, kommt es dabei nicht an.
2. Die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist weder ein förmlicher Verfahrensschritt des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens noch sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung hierfür.
3. Verbleibende Unsicherheiten in einem amtsärztlichen Gutachten betreffend einzelne (zusätzliche) Funktionseinschränkungen gehen zu Lasten des Beamten, wenn er die untersuchenden Amtsärzte nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbindet und dadurch die vollständige gerichtliche Überprüfung des amtsärztlichen Gutachtens verhindert.
Aber selbstverständlich können die Gründe von entscheidender Bedeutung für die Frage sein, ob der in den Ruhestand veretzte Beamte ein Unfallruhegehalt erhält. Doch das ist ein anderes Thema, dabei geht es um die Dienstunfallfürsorge, zu der Sie auf unserer Seite ebenfalls einige Hinweise finden.