Polizeidienstfähigkeit und eingeschränkte Polizei- bzw. Vollzugsdienstfähigkeit
Zu dem Thema der Vollzugsdienstfähigkeit, welches natürlich auch Beamte des Strafvollzugs und außerdem auch Beamte im Feuerwehrdienst betrifft, nachfolgend zur Einführung einige Gesetzesvorschriften.
Es geht dabei - beispielhaft für die erwähnten Sparten - um die gesetzlichen Bestimmungen zur Polizeivollzugsdienstfähigkeit und um eine der möglichen Konsequenzen für den Beamten, nämlich um den Wechsel in die allgemeine Verwaltung (§ 8 HmbLVO-Pol).
1. Hamburgische Regelungen zur Vollzugsdienstfähigkeit
§ 109 Landesbeamtengesetz Hamburg: Polizeidienstunfähigkeit
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.Ergänzend dazu:
§ 8 HmbLVO-Pol: Laufbahnwechsel
Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte können im Rahmen einer nach § 7 Absatz 2 HmbLVO für den Laufbahnwechsel notwendigen Einführung zum Vorbereitungsdienst einer anderen Laufbahn in einer nach § 2 Absatz 1 Satz 5 entsprechenden Laufbahngruppe mit dem jeweils gleichen Einstiegsamt auch ohne Erfüllen der hierfür vorgesehenen Einstellungsvoraussetzungen unter Beibehalt ihrer bisherigen Rechtsstellung zugelassen werden. § 7 Absatz 3 HmbLVO bleibt unberührt.2. Niedersachsen
§ 110 Beamtengesetz Niedersachsen: Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeaStG), wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder die künftig auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.3. Berliner Polizeibeamte
§ 105 Beamtengesetz Berlin regelt die Frage der Polizeivollzugsdienstfähigkeit wie folgt, wobei Absatz 2 Ziffer 1 die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit bzw. deren Folgen ein wenig anders umschreibt und regelt, unter welchen Bedingungen Polizeibeamte trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen weiter im Vollzugsdienst bleiben dürfen. Man spricht dort von funktionsbezogener Dienstfähigkeit:§ 105 Landesbeamtengesetz Berlin: Polizeidienstunfähigkeit
(1) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Polizeivollzugskraft den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines oder einer von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes festgestellt.(2) Die Polizeivollzugskraft soll bei Polizeidienstunfähigkeit in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn
1. die gesundheitliche Eignung für eine Verwendung in Funktionen des Vollzugsdienstes, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr erfordern (funktionsbezogene Dienstfähigkeit), nicht gegeben oder eine Verwendung funktionsbezogen dienstfähiger Polizeivollzugskräfte in Funktionen des Polizeivollzugsdienstes aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist,
2. zwingende dienstliche Gründe einer Versetzung nicht entgegenstehen und
3. die sonstigen Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.
Besitzt sie die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, hat sie die ihr gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während ihrer Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst die für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung für die neue Laufbahn nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes nachzuweisen. Soweit für die neue Laufbahn keine Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes erlassen wurde, weil nach § 11 Abs. 1 des Laufbahngesetzes andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben worden sind, regelt das Nähere über den Nachweis der für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde durch besondere Rechtsverordnung.
(3) Auch bei Polizeidienstunfähigkeit, funktionsbezogener Dienstfähigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder aus anderen Gründen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis möglich; § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten entsprechend.
4. Bundespolizeibeamte - Regelungen zur Vollzugsdienst(un)fähigkeit im Bundespolizeibeamtengesetz
§ 4 Bundespolizeibeamtengesetz: Polizeidienstunfähigkeit.
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.
(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.
§ 8 Versetzung
(1) Die Versetzung eines Beamten, der noch nicht zehn Dienstjahre seit seiner Einstellung in der Bundespolizei vollendet hat, in den Polizeivollzugsdienst eines Landes bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung besteht und das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen.(2) Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn er die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. Besitzt er die Befähigung nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zur Bundespolizei die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachzuweisen. Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Regelungen für die Unterweisung und für die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses. § 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Beamte ist vor einer Versetzung nach Absatz 1 oder 2 zu hören.
5. Rechtsprechung zur Polizeivollzugsdienstunfähigkeit
Der Bundesgerichtshof hat die Polizeivollzugsdienstfähigkeit wie folgt beschrieben (in einem Urteil vom 17.11.09 in einer Zivilsache - VI ZR 58/08):
Die Polizeidienstfähigkeit weist die Besonderheit auf, dass sie sich an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn "Polizeidienst" orientiert und voraussetzt, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.05 - 2 C 4/04 - DÖV 2005, 784). Der Beamte ist grundsätzlich schon dann polizeidienstunfähig, wenn er gesundheitsbedingt nicht im Außendienst eingesetzt werden kann (vgl. ebenda). Allerdings geht bereits das Gesetz davon aus, dass der Dienstherr im Blick zu behalten hat, ob er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht genügende Beamte in Funktionen - z. B. auf (Innen-) Dienstposten - im Polizeidienst einsetzen kann, die die uneingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit auf Dauer nicht mehr erfordern (vgl. § 210 Abs. 1 letzter Hbs. LBG RP in der seit 01.08.1998 geltenden Fassung; § 101 BRRG in der bis 31.03.09 geltenden Fassung; BVerfG, NVwZ 2009, 389; BVerwG, Urteil vom 03.03.05 - 2 C 4/04 - aaO).Es ist allerdings eine Ausnahme, dass sich Zivilgerichte mit Fragen der Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten befassen. Denn in aller Regel sind die Verwaltungsgerichte mit diesen Fragen befasst, etwa wenn es um eine vorzeitige Pensionierung oder die Versetzung in die allgemeine Verwaltung geht.
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