Wenn möglich: Nicht Pensionierung, sondern andere Tätigkeit!
Suchpflicht des Dienstherrn
Unzulänglichkeiten des Beamten bei der Erfüllung seiner dienstlichen Tätigkeit, sofern sie auffällig sind und verbindlich festgestellt werden können, müssen nicht immer auf eine Dienstunfähigkeit zurückgehen.
Vielleicht ist nur die Eignung für eine bestimmte Position (z. B. eine Führungsposition) nicht gegeben?
Dazu gibt es eine Parallele, wenn es darum geht, eine Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit abzuwenden und noch ein gewisses Leistungsvermögen gegeben ist. Dann ist zu prüfen, ob der Beamte anders eingesetzt werden kann.
Für Bundes- und Landesbeamte ist die folgende gesetzliche Regelung heranziehen, die den Rahmen für sämtliche Landesgesetze und für das Bundesbeamtengesetz vorgibt.
§ 26 Beamtenstatusgesetz: Dienstunfähigkeit
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
§ 27 Beamtenstatusgesetz Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
§ 27 Beamtenstatusgesetz Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
Der Dienstherr muss prüfen, ob er den Beamten anders einsetzen kann. Er hat eine Suchpflicht.
Im Fall einer Dienstunfähigkeit eröffnen die Beamtengesetze die Möglichkeit, von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.Eigentlich ist es mehr als eine bloße Möglichkeit, man kann von einer Verpflichtung des Dienstherrn sprechen, den Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" zu beachten.
Falls Sie an Problemen der Suchpflicht des Dienstherrn ernsthaft interessiert sind, wählen Sie den Einstieg am besten so, dass Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts das ganz wunderbar deutliche Urteil des Gerichts vom 19.03.15 zu dem Aktenzeichen 2 C 37.13 lesen. Das erübrigt eigentlich jeden weiteren Kommentar. Aber hier noch einige deutliche Worte des VG Kassel, die alles auch auf den Punkt bringen.
Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18.06.20 - 1 K 2834/18.KS -
Der Frage nach der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers (vgl. § 26 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 111 Abs. 2 HBG) ist der Beklagte ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides nachgegangen.
Hierzu bestand Anlass, weil der Polizeiarzt zwar die Polizeidienstfähigkeit verneint, aber eine Verwendung des Klägers im Verwaltungsbereich für möglich angesehen hatte.
Dabei hat der Beklagte zutreffend zunächst die – grundsätzlich vorrangig zu prüfende – Verwendung des Klägers im Polizeidienst in einer anderen Funktion in seine Erwägungen einbezogen (sog. „eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit“). Die Regelung des § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG "es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt" hat den Zweck, einen Verbleib im Polizeidienst zu ermöglichen, wenn zwar der Betreffende nicht auf allen Dienstposten im Polizeidienst eingesetzt werden kann, aber eine eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst vorliegt. Kann der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden, deren Aufgaben er erfüllen kann, scheidet mithin die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 03.09.18 – 3 K 1808/15.WI –).
Eine solche polizeiinterne Verwendung war im Falle des Klägers jedoch nicht möglich. ...
Für den Kläger stand hier kein geeigneter Dienstposten zur Verfügung.
In einem weiteren Schritt hat sodann der Beklagte eine ressortübergreifende Suche in allen Bereichen der Hessischen Landesverwaltung durchgeführt, die ebenfalls kein positives Resultat erbrachte. Auch insoweit lassen sich zur Überzeugung des Gerichts keine Rechtsfehler feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine Suchpflicht des Dienstherrn, die sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn beziehen muss.
Dabei muss sich die Suche auf alle Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung dieser Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn ist nicht zulässig. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr ist bei einer Nichtbeantwortung der Anfrage eine Nachfrage erforderlich und es sind konkrete, gegebenenfalls auch dialogische Bemühungen, den Beamten anderweitig zu verwenden, zu unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.12 - 2 A 5.10 -, juris). Es ist Aufgabe des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei einer Suche nach einer anderweitigen Verwendung diese Vorgaben beachtet hat. Diesen Anforderungen wurde Genüge getan. Es wurde in allen Bereichen der Hessischen Landesverwaltung nach freien oder in absehbarer Zeit zu besetzenden Stellen gesucht. Auch hat der Beklagte in den Suchanfragen ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass in jedem Einzelfall von der angefragten Stelle die Anzeige erforderlich sei, dass eine Verwendung des Klägers auch unter Berücksichtigung von in naher Zukunft zu besetzender Dienstposten nicht möglich sei. Solche Fehlanzeigen sind auch von allen angeschriebenen Dienststellen eingegangen. Bei einer solchen Sachlage war der Beklagte nicht verpflichtet, weitere Nachfragen zu stellen oder dialogische Bemühungen dahingehend aufzunehmen, aus welchem Grund eine anderweitige Verwendung bei den angefragten Stellen nicht möglich war. Dies ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. VG Trier, Urteil vom 16.04.19 – 7 K 5746/18.TR –, juris m.w.N.).
Die durchgeführte Suche war auch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 05.10.18) noch hinreichend aktuell. Grundsätzlich muss, worauf die Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hingewiesen hat, im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung feststehen, dass eine anderweitige Verwendung des Beamten nicht möglich ist, wofür der Dienstherr die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Welche Anforderungen an die Aktualität einer Abfrage zu stellen sind, ist dabei jedoch stets vom Einzelfall abhängig.
Wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass möglicherweise eine zum Zeitpunkt der ersten Abfrage noch nicht verfügbare Stelle nunmehr mit dem Betreffenden besetzt werden könnte, ist in jedem Fall eine erneute Abfrage durchzuführen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.18 – 2 A 479/15 –, juris), in allen anderen Fällen hingegen wird man davon ausgehen dürfen, dass eine durchgeführte Abfrage für mehrere Monate ihre Gültigkeit behält, da Personalplanungen im öffentlichen Dienst längerfristig erfolgen und sich überdies eine Anfrage immer auch auf die innerhalb der nächsten sechs Monate freiwerdenden Stellen erstreckt. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger erst vor wenigen Monaten abgeschlossen worden. In der Zwischenzeit hatte, was vom Kläger nicht bestritten wird, die Verwendungskommission in einem vergleichbaren Fall im Juni 2018 keine entsprechenden Dienstposten finden können. Damit liegen keine Anzeichen dafür vor, dass sich die Situation jetzt, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, anders darstellen würde als im Frühjahr 2018. Bei dieser Sachlage war eine weitere Abfrage nicht erforderlich.
Damit ist der Beklagte seiner umfassenden Suchpflicht hinreichend nachgekommen.
Der Frage nach der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers (vgl. § 26 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 111 Abs. 2 HBG) ist der Beklagte ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides nachgegangen.
Hierzu bestand Anlass, weil der Polizeiarzt zwar die Polizeidienstfähigkeit verneint, aber eine Verwendung des Klägers im Verwaltungsbereich für möglich angesehen hatte.
Dabei hat der Beklagte zutreffend zunächst die – grundsätzlich vorrangig zu prüfende – Verwendung des Klägers im Polizeidienst in einer anderen Funktion in seine Erwägungen einbezogen (sog. „eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit“). Die Regelung des § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG "es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt" hat den Zweck, einen Verbleib im Polizeidienst zu ermöglichen, wenn zwar der Betreffende nicht auf allen Dienstposten im Polizeidienst eingesetzt werden kann, aber eine eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst vorliegt. Kann der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden, deren Aufgaben er erfüllen kann, scheidet mithin die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 03.09.18 – 3 K 1808/15.WI –).
Eine solche polizeiinterne Verwendung war im Falle des Klägers jedoch nicht möglich. ...
Für den Kläger stand hier kein geeigneter Dienstposten zur Verfügung.
In einem weiteren Schritt hat sodann der Beklagte eine ressortübergreifende Suche in allen Bereichen der Hessischen Landesverwaltung durchgeführt, die ebenfalls kein positives Resultat erbrachte. Auch insoweit lassen sich zur Überzeugung des Gerichts keine Rechtsfehler feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine Suchpflicht des Dienstherrn, die sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn beziehen muss.
Dabei muss sich die Suche auf alle Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung dieser Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn ist nicht zulässig. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr ist bei einer Nichtbeantwortung der Anfrage eine Nachfrage erforderlich und es sind konkrete, gegebenenfalls auch dialogische Bemühungen, den Beamten anderweitig zu verwenden, zu unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.12 - 2 A 5.10 -, juris). Es ist Aufgabe des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei einer Suche nach einer anderweitigen Verwendung diese Vorgaben beachtet hat. Diesen Anforderungen wurde Genüge getan. Es wurde in allen Bereichen der Hessischen Landesverwaltung nach freien oder in absehbarer Zeit zu besetzenden Stellen gesucht. Auch hat der Beklagte in den Suchanfragen ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass in jedem Einzelfall von der angefragten Stelle die Anzeige erforderlich sei, dass eine Verwendung des Klägers auch unter Berücksichtigung von in naher Zukunft zu besetzender Dienstposten nicht möglich sei. Solche Fehlanzeigen sind auch von allen angeschriebenen Dienststellen eingegangen. Bei einer solchen Sachlage war der Beklagte nicht verpflichtet, weitere Nachfragen zu stellen oder dialogische Bemühungen dahingehend aufzunehmen, aus welchem Grund eine anderweitige Verwendung bei den angefragten Stellen nicht möglich war. Dies ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. VG Trier, Urteil vom 16.04.19 – 7 K 5746/18.TR –, juris m.w.N.).
Die durchgeführte Suche war auch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 05.10.18) noch hinreichend aktuell. Grundsätzlich muss, worauf die Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hingewiesen hat, im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung feststehen, dass eine anderweitige Verwendung des Beamten nicht möglich ist, wofür der Dienstherr die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Welche Anforderungen an die Aktualität einer Abfrage zu stellen sind, ist dabei jedoch stets vom Einzelfall abhängig.
Wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass möglicherweise eine zum Zeitpunkt der ersten Abfrage noch nicht verfügbare Stelle nunmehr mit dem Betreffenden besetzt werden könnte, ist in jedem Fall eine erneute Abfrage durchzuführen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.18 – 2 A 479/15 –, juris), in allen anderen Fällen hingegen wird man davon ausgehen dürfen, dass eine durchgeführte Abfrage für mehrere Monate ihre Gültigkeit behält, da Personalplanungen im öffentlichen Dienst längerfristig erfolgen und sich überdies eine Anfrage immer auch auf die innerhalb der nächsten sechs Monate freiwerdenden Stellen erstreckt. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger erst vor wenigen Monaten abgeschlossen worden. In der Zwischenzeit hatte, was vom Kläger nicht bestritten wird, die Verwendungskommission in einem vergleichbaren Fall im Juni 2018 keine entsprechenden Dienstposten finden können. Damit liegen keine Anzeichen dafür vor, dass sich die Situation jetzt, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, anders darstellen würde als im Frühjahr 2018. Bei dieser Sachlage war eine weitere Abfrage nicht erforderlich.
Damit ist der Beklagte seiner umfassenden Suchpflicht hinreichend nachgekommen.
Eine weitere Entscheidung aus Hessen:
VG Kassel, Urteil vom 29.06.20 - 1 K 1494/18.KS -
Auch kleine Gemeinden haben vor der Ruhestandsversetzung eine Pflicht zur Prüfung anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten.