Rückernennung, um vorzeitige Pensionierung zu vermeiden
Der Dienstherr muss vor einer vorzeitigen Pensionierung prüfen, ob er den Beamten anders einsetzen kann.
Eine Rückernennung kann in Betracht kommen.
Im Fall einer Dienstunfähigkeit verbieten die Beamtengesetze die Versetzung in den Ruhestand, sofern dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
In seltenen Fällen kommt auch eine sogenannte Rückernennung in Betracht. Der Beamte übernimmt dann ein niedriger besoldetes Amt.
Ist mit diesem Abstieg eine Verminderung der laufenden Besoldung und der späteren Versorgungsbezüge verbunden?
Das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz Bund sagen dazu:
Besoldung bei Rückernennung zur Vermeidung einer Dienstunfähigkeit
§ 19a Bundesbesoldungsgesetz: Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.
§ 19a BBesG ist nach unserer Auffassung auch in den Fällen anzuwenden, in denen Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger des Bundes reaktiviert werden und ein geringeres Grundgehalt oder eine geringere bzw. keine Amtszulage erhalten.
Auswirkungen einer Rückernennung auf die spätere Versorgung (Pension)
§ 5 Absatz 5 Beamtenversorgungsgesetz
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
Diie Gründe für eine Rückernennung sollten dokumentiert werden.
OVG Greifswald, Beschluss vom 23.06.09 - 2 L 159/06 -
Ein dienstliches Interesse an der Amtsherabsetzung eines Beamten ist anzunehmen, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt rückernannt wird, um so seine dauernde Dienstunfähigkeit zu vermeiden.
Mit Rücksicht auf das differenziert ausgestaltete Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten muss bei objektiver Betrachtung auch seitens des Dienstherrn die Amtsherabsetzung erfolgt sein, um eine bevorstehende Dienstunfähigkeit abzuwenden.
Dies verlangt u.a. eine hinreichend sichere Prognose der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wie sie auch sonst im Verfahren der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten vorausgesetzt ist.
1
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine im Oktober 1997 erfolgte Amtsherabsetzung vom Polizeidirektor (BesGr. A 15 BBesG) zum Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12 BBesG) auch im Interesse des Dienstherrn erfolgt ist.
Der in den Landesdienst des Beigeladenen versetzte Kläger will damit die entsprechende gesetzliche Voraussetzung für eine Berechnung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage der mit dem Amt des Polizeidirektors verbundenen höheren Dienstbezüge festgestellt wissen (§ 5 Abs. 5 BeamtVG).
2
Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
3
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6
Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die Amtsherabsetzung des Klägers nicht auch im dienstlichen Interesse erfolgt ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers nicht hinreichend konkret gedroht hat. Es bestand daher kein (auch) dienstliches Interesse daran, den Beamten aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurückzuversetzen, um so seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu vermeiden.
7
a) Dies gilt zunächst insoweit als das Verwaltungsgericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner Überzeugungsbildung nicht feststellen konnte, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr voll dienstfähig geworden wäre. Der Einwand des Klägers, es sei nicht überzeugend, dass das Verwaltungsgericht die Aussage des Zeugen Dr. X. gegenüber der der Zeugin Y. favorisiert habe, obwohl letztere den Kläger wesentlich häufiger und intensiver behandelt habe, verhilft dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg.
8
Der Kläger wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass der Zeuge Dr. X. schon einmal, nämlich 1996 eine falsche Prognose abgegeben habe. Mit dieser - lediglich anders gewichteten Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme - vermag der Kläger nicht durchzudringen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts werden damit nicht dargelegt.
9
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11
Darüber hinaus übersieht der Zulassungsantragsteller, dass das Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Urteil davon ausgegangen ist, dass auch die Zeugin Y. nicht eindeutig bekundet hat, dass nach ihrer Einschätzung der Kläger dienstunfähig geworden wäre, wäre die Amtsherabsetzung nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vielmehr, wie die Ausführungen zu den Regeln der materiellen Beweislast deutlich machen, davon ausgegangen, dass eben diese Tatsache nicht bewiesen war, so dass die Nichterweislichkeit der drohenden Dienstunfähigkeit zu Lasten des Klägers ging.
12
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14
Ein dienstliches Interesse an der Amtsherabsetzung (Rückernennung) eines Beamten ist anzunehmen, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurücktritt, um so seine dauernde Dienstunfähigkeit zu vermeiden (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 30.09.03 - 1 R 17/03 -, zit. nach juris Rn. 44). Insofern genügt nicht, dass der Beamte selbst mit seinem Antrag eine - dem Dienstherrn ggf. nicht einmal bekannte - unmittelbar bevorstehende Dienstunfähigkeit verhindern will. Mit Rücksicht auf das differenziert ausgestaltete Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten (§ 134 Abs. 2, Abs. 3 LBG M-V, § 45 Abs. 3 LBG M-V) muss vielmehr bei objektiver Betrachtung auch seitens des Dienstherrn die Amtsherabsetzung erfolgt sein, um eine bevorstehende Dienstunfähigkeit abzuwenden. Dies verlangt u.a. eine hinreichend sichere Prognose der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wie sie auch sonst im Verfahren der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten vorausgesetzt ist.
15
Für die Ermittlung der Dienstunfähigkeit bzw. hier der Polizeidienstunfähigkeit sieht das Landesbeamtengesetz ein spezielles Verfahren vor, das insbesondere nach § 134 Abs. 2 LBG M-V auf einem Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes beruht. Fehlt es - wie hier - an einer solche amtsärztliche Untersuchung mit entsprechender Aussage zur Polizeidienstunfähigkeit, kann dahingestellt bleiben, ob privatärztliche Aussagen insoweit ausreichend wären, um gerichtlicherseits die Überzeugung bilden zu können, dass eine Dienstunfähigkeit i.S.d. § 134 LBG M-V anzunehmen ist. So lange jedenfalls - wie hier - im Ergebnis der Beweisaufnahme das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet hat, dass eine Polizeidienstunfähigkeit schon nach den privat-ärztlichen Aussagen nicht sicher bevorstand, kommt es auf eine weitergehende Zeugeneinvernahme von Dienstvorgesetzten, die nach dem gesetzlich geregelten Verfahren auf der Grundlage (amts-)ärztlicher Feststellungen über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden hätten (vgl. § 134 Abs. 2, § 47 Abs. 1 LBG M-V), nicht an. Nur in dieser Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten kam die Vernehmung des Zeugen Z., der über keinen besonderen medizinischen Sachverstand verfügt, überhaupt in Betracht.
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Ein dienstliches Interesse an der Amtsherabsetzung eines Beamten ist anzunehmen, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt rückernannt wird, um so seine dauernde Dienstunfähigkeit zu vermeiden.
Mit Rücksicht auf das differenziert ausgestaltete Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten muss bei objektiver Betrachtung auch seitens des Dienstherrn die Amtsherabsetzung erfolgt sein, um eine bevorstehende Dienstunfähigkeit abzuwenden.
Dies verlangt u.a. eine hinreichend sichere Prognose der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wie sie auch sonst im Verfahren der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten vorausgesetzt ist.
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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine im Oktober 1997 erfolgte Amtsherabsetzung vom Polizeidirektor (BesGr. A 15 BBesG) zum Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12 BBesG) auch im Interesse des Dienstherrn erfolgt ist.
Der in den Landesdienst des Beigeladenen versetzte Kläger will damit die entsprechende gesetzliche Voraussetzung für eine Berechnung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage der mit dem Amt des Polizeidirektors verbundenen höheren Dienstbezüge festgestellt wissen (§ 5 Abs. 5 BeamtVG).
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Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die Amtsherabsetzung des Klägers nicht auch im dienstlichen Interesse erfolgt ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers nicht hinreichend konkret gedroht hat. Es bestand daher kein (auch) dienstliches Interesse daran, den Beamten aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurückzuversetzen, um so seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu vermeiden.
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a) Dies gilt zunächst insoweit als das Verwaltungsgericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner Überzeugungsbildung nicht feststellen konnte, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr voll dienstfähig geworden wäre. Der Einwand des Klägers, es sei nicht überzeugend, dass das Verwaltungsgericht die Aussage des Zeugen Dr. X. gegenüber der der Zeugin Y. favorisiert habe, obwohl letztere den Kläger wesentlich häufiger und intensiver behandelt habe, verhilft dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg.
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Der Kläger wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass der Zeuge Dr. X. schon einmal, nämlich 1996 eine falsche Prognose abgegeben habe. Mit dieser - lediglich anders gewichteten Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme - vermag der Kläger nicht durchzudringen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts werden damit nicht dargelegt.
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Darüber hinaus übersieht der Zulassungsantragsteller, dass das Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Urteil davon ausgegangen ist, dass auch die Zeugin Y. nicht eindeutig bekundet hat, dass nach ihrer Einschätzung der Kläger dienstunfähig geworden wäre, wäre die Amtsherabsetzung nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vielmehr, wie die Ausführungen zu den Regeln der materiellen Beweislast deutlich machen, davon ausgegangen, dass eben diese Tatsache nicht bewiesen war, so dass die Nichterweislichkeit der drohenden Dienstunfähigkeit zu Lasten des Klägers ging.
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Ein dienstliches Interesse an der Amtsherabsetzung (Rückernennung) eines Beamten ist anzunehmen, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurücktritt, um so seine dauernde Dienstunfähigkeit zu vermeiden (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 30.09.03 - 1 R 17/03 -, zit. nach juris Rn. 44). Insofern genügt nicht, dass der Beamte selbst mit seinem Antrag eine - dem Dienstherrn ggf. nicht einmal bekannte - unmittelbar bevorstehende Dienstunfähigkeit verhindern will. Mit Rücksicht auf das differenziert ausgestaltete Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten (§ 134 Abs. 2, Abs. 3 LBG M-V, § 45 Abs. 3 LBG M-V) muss vielmehr bei objektiver Betrachtung auch seitens des Dienstherrn die Amtsherabsetzung erfolgt sein, um eine bevorstehende Dienstunfähigkeit abzuwenden. Dies verlangt u.a. eine hinreichend sichere Prognose der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wie sie auch sonst im Verfahren der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten vorausgesetzt ist.
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Für die Ermittlung der Dienstunfähigkeit bzw. hier der Polizeidienstunfähigkeit sieht das Landesbeamtengesetz ein spezielles Verfahren vor, das insbesondere nach § 134 Abs. 2 LBG M-V auf einem Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes beruht. Fehlt es - wie hier - an einer solche amtsärztliche Untersuchung mit entsprechender Aussage zur Polizeidienstunfähigkeit, kann dahingestellt bleiben, ob privatärztliche Aussagen insoweit ausreichend wären, um gerichtlicherseits die Überzeugung bilden zu können, dass eine Dienstunfähigkeit i.S.d. § 134 LBG M-V anzunehmen ist. So lange jedenfalls - wie hier - im Ergebnis der Beweisaufnahme das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet hat, dass eine Polizeidienstunfähigkeit schon nach den privat-ärztlichen Aussagen nicht sicher bevorstand, kommt es auf eine weitergehende Zeugeneinvernahme von Dienstvorgesetzten, die nach dem gesetzlich geregelten Verfahren auf der Grundlage (amts-)ärztlicher Feststellungen über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden hätten (vgl. § 134 Abs. 2, § 47 Abs. 1 LBG M-V), nicht an. Nur in dieser Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten kam die Vernehmung des Zeugen Z., der über keinen besonderen medizinischen Sachverstand verfügt, überhaupt in Betracht.
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Es gilt also Einiges zu beachten im Zusammenhang mit einer Rückernennung.
Nicht besonders erwähnt werden muss wohl, dass es hier nicht um die Rückstufung in ein niedrigeres Amt durch das Disziplinargericht geht.