Amtsärztliche Untersuchung auf Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht
Wir haben den Aufsatz von Frau Dr. Stefanie Loroch, "Die örtliche Zuständigkeit des Amtsarztes", in DÖD 2012, 97 ff., erwähnt, weil er ins Bewusstsein rückt, dass die Dienstherren nicht unbedingt irgend einen Amtsarzt mit der Begutachtung von Beamtinnen oder Beamten betrauen können.
Dies gilt auch dann, wenn die gesundheitliche Eignung für Beförderungen oder zum Beispiel die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in Frage steht.
In Hamburg liegen die Dinge einfach, weil es für das gesamte Stadtgebiet bzw. für alle Landesbeamten nur einen einheitlichen Personalärztlichen Dienst gibt. Dort stellt sich nicht die Frage danach, welcher Amtsarzt oder welches Gesundheitsamt zuständig sein könnte.
In anderen Bundesländern, insbesonder in Flächenländern, kann das anders sein.
In Verwaltungsverfahrengesetzen oder im Landesverwaltungsgesetz (Schleswig-Holstein, dort § 31) kann die örtliche Zuständigkeit der Gesundheitsämter geregelt sein.
Versuchen Sie einmal die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in der nachstehend auszugsweise dargestellten Entscheidung nachzuvollziehen.
Örtlich zuständig könnte das Gesundheitsamt sein, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Beamter wohnt oder arbeitet.
VG Gelsenkirchen · Beschluss vom 03.12.07 - Az. 12 L 1113/07 -
Zur amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten zwecks Feststellung seiner Dienstfähigkeit und zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsarztes.Eine Inanspruchnahme von Prof. Dr T. als Amtsarzt könnte möglicherweise im Hinblick darauf als rechtsfehlerhaft zu bewerten sein, dass die Zuweisung des Auftrags zur amtsärztlichen Untersuchung ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG finden könnte. Danach ist in Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Da der Antragsteller seinen Dienst in F. aufnehmen soll, wäre dies das Gesundheitsamt der Stadt F. .
Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.11.1997 - 5 A 283.97 -.
Vertreten ließe sich möglicherweise aber auch die Auffassung, dass die Zuweisung des Auftrags zur amtsärztlichen Untersuchung ihre rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG findet. Danach sind in den nicht in den Nummern Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift genannten Fällen die Behörden zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zuständig wäre dann das Gesundheitsamt der Stadt N. .
Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 05.11.03 - 1 K 500/00 -.
Das Gesundheitsamt der Stadt E. wäre allenfalls dann zuständig, wenn es im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommen werden könnte.
Vgl. hierzu OVG NRW , Beschluss vom 19.11.1991 - 9 A 648/91 - , NvWZ- RR 1992, 527.
VG Bremen, Urteil vom 18.05.21 - 6 K 2191/19 -
Leitsatz1. Ein amtsärztliches Gutachten eines örtlich nicht zuständigen Gesundheitsamtes/Amtsarztes stellt keine taugliche Grundlage für die Ablehnung eines Antrags auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe dar.
2. Für das Ausstellen von amtsärztlichen Gutachten im Rahmen des Beamteneinstellungsverfahrens in der Freien Hansestadt Bremen ist mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung der Amtsarzt in Bremen örtlich zuständig. Tenor