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Amtsärztliche Untersuchung und Meinung des behandelnden Privatarztes


Wir möchten den nachfolgenden Ausführungen gerne einen Leitsatz aus einer zivilrechtlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs voranstellen, der unsere persönliche Auffassung recht gut trifft, dass es nämlich um die Kraft der Argumente geht und nicht darum, irgendeinem Gutachter als Person oder wegen seines Amtes den Vorrang einzuräumen.

BGH, Urteil vom 11.11.14 - VI ZR 76/13 -
In Arzthaftungsprozessen muss der Tatrichter Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachgehen und sich mit ihnen auseinandersetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. Er darf den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.

Unseres Erachtens hat ein amtsärztliches Gutachten die Bedeutung eines Beweismittels, ihm können andere Beweismittel entgegen gestellt werden.
Selbstverständlich stellt ein Amtsarztgutachten keinen Verwaltungsakt dar und kann nicht mit einem Widerspruch angegriffen werden.
Man muss es mit der Kraft medizinischer Argumente widerlegen.



Man zitiert in diesem Zusammenhang oft einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.10 - 2 B 126/09 -:


"2. Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kommt kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen. Ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG nicht zu vereinbaren. Danach besteht keine generelle Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig."


Eigentlich geht es also nicht um die Fragestellung, wer der kompetentere Arzt ist, sondern es ist entscheidend, wer die besseren Argumente hat.
Die Rechtsprechung misst aber der Meinung des Amtsarztes oft höhere Bedeutung zu als den Bekundungen anderer Ärzte, insbesondere des behandelnden Privatarztes.

Natürlich versuchen wir als Anwälte die Begutachtung jeweils nachzuvollziehen, insbesondere wenn die Mediziner voneinander abweichende Meinungen vertreten.
Wie lautet die richtige Diagnose, wie sind die Therapiechancen, welche Auswirkungen hat die Erkrankung?
Unseres Erachtens muss man sich diesen Fragen inhaltlich nähern, also möglichst viele Informationen sammeln und sie sorgfältig bewerten.
Es geht dabei nicht darum, ob es die einen besser können als die anderen. Vielmehr muss aus unterschiedlichen Meinungen die sachlich richtige Einschätzung herausgearbeitet werden.

Der großen Neigung der Gerichte, den Amts- und Betriebsärzten die höhere Kompetenz zuzuschreiben, müssen Sie im Einzelfall mit Hilfe Ihrer Ärzte und Ihrer Anwälte mit möglichst konkreten inhaltlichen Argumenten entgegen treten und darauf hinweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht erwartet, dass die Gerichte die gesundheitlichen Fragen nachvollziehen und sich ein eigenes Urteil bilden.

Aber übersehen Sie bitte nicht, dass das Gesetz ausdrücklich nur von Amtsärzten oder von Ärzten spricht, "die als Gutachter zugelassen sind". Zu diesem Kreis gehören nicht alle Ärzte.
Und behandelnden Ärzten und Therapeuten begegnet man oft ein wenig skeptisch, weil sie den Betroffenen zu nahe stünden.

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zu eventuellen  Meinungsverschiedenheiten zwischen privaten Ärzten und Amtsärzten die folgende Auffassung, wobei sich die Ausführungen in dem ersten konkreten Fall auf den Nachweis der aktuellen, nicht der dauernden Dienstunfähigkeit beziehen und beide Entscheidungen noch nicht so eindeutig wie jetzt darauf ausgerichtet sind, dass die Gerichte medizinische Fragen auch inhaltlich voll nachvollziehen sollten.

Die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteil des Disziplinarsenats vom 11.10.06 - BVerwG 1 D 10.05 -:

Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes genießt für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen.


Im einzelnen:

Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 BBG liegt vor, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen.
Legt der Beamte zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, so kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden. Denn es bedarf medizinischer Sachkunde, um ärztliche Befunde zu überprüfen. Bestehen ungeachtet der Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen Anhaltspunkte für die Dienstfähigkeit des Beamten, so kann ihm der Dienstherr aufgeben, die Dienstunfähigkeit durch die Stellungnahme eines Amtsarztes nachzuweisen.

Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu:
Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen.
Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein.
Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt.
Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (Beschluss vom 08.03.01, BVerwG 1 DB 8.01, ZBR 2001, 297).

Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (Urteil vom 09.10.02, BVerwG 1 D 3.02).

Die Frage des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen gegenüber privatärztlichen Beurteilungen stellt sich nur, wenn beide in medizinischen Fragen inhaltlich voneinander abweichen. Eine solche Abweichung setzt voraus, dass das privatärztliche Attest die Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit enthält; nämlich die Behandlungsdauer, die Diagnose und die Therapie.
Davon ausgehend kann sie nur vorliegen, wenn sich die Beurteilungen auf dasselbe Krankheitsbild zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums beziehen. Der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen kann naturgemäß nicht zur Entscheidung über die Dienstfähigkeit herangezogen werden, wenn keine Aussage eines Amtsarztes zu einer vom Privatarzt bescheinigten Erkrankung vorliegt. Daran fehlt es, wenn sich die Dienstunfähigkeitsbescheinigung des Privatarztes entweder auf eine Erkrankung, die nicht Gegenstand einer amtsärztlichen Untersuchung gewesen ist, oder auf eine Neuerkrankung bezieht, die in der Zeit nach dieser Untersuchung aufgetreten ist. In diesen Fällen liegt keine amtsärztliche Beurteilung vor, die der Beurteilung des Privatarztes widerspricht und daher geeignet ist, diese zu entkräften. Dementsprechend kann auch die Feststellung des Amtsarztes, eine auf Dauer angelegte, die vorzeitige Pensionierung rechtfertigende Dienstunfähigkeit des Beamten liege nicht vor, nicht ohne Weiteres die Feststellungen eines Privatarztes in Frage stellen, der Beamte sei wegen einer vorübergehenden Krankheit aktuell nicht dienstfähig, d.h. arbeitsunfähig (Beschlüsse vom 08.03.01 a.a.O.; vom 17.09.01 BVerwG 1 DB 22.01).

In einem Beschluss vom 14.05.13 - 2 B 15.12 - hat das Bundesverwaltungsgericht dies noch einmal wie folgt ausgedrückt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum einen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dem amtsärztlichen Gutachten des Facharztes höheres Gewicht beigemessen als dem privatärztlichen Gutachten.
Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kommt wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 6 HDG zwar kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu. Wenn beide Beurteilungen zum selben Krankheitsbild des Beamten voneinander abweichen, können sich die Tatsachengerichte dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (Beschlüsse vom 15.02.10 - BVerwG 2 B 126.09 - und vom 28.12.12 - BVerwG 2 B 105.11 -).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum anderen zutreffend darauf abgestellt, dass der Amtsarzt zugleich Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und damit für die vom Beklagten aufgeworfene Frage seines Krankheitsbildes in besonderer Weise kompetent ist, während dem Hausarzt als Internisten eine vergleichbare Kompetenz auf dem fraglichen Gebiet nicht zukommt.


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