Die Krankheit des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund im Arbeitsrecht
Auch im Arbeitsrecht ist die Krankheit des Arbeitnehmers von Bedeutung. Die krankheitsbedingte Kündigung ist wahrscheinlich der wichtigste / häufigste Fall der personenbedingten Kündigung.
Es gibt Kündigungen
- wegen häufiger Kurzerkrankungen,
- wegen einer langdauernden Krankheit,
- wegen krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit,
- wegen Ungewissheit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit,
- wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung.
Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung, grob gerastert:
- eine negative Gesundheitsprognose im Zeitpunkt der Kündigung,- eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen,
- das Fehlen anderer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit,
- eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem ⁄ Urteil vom 20.12.12 - 2 AZR 32/11 - zum Beispiel einmal zu den Voraussetzungen einer Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit geäußert.
Auch im öffentlichen Dienst führen krankheitsbedingte Fehlzeiten in vielen
Fällen zur personenbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitgeber kann hier nach den Tarifverträgen u. U. eine ärztliche Begutachtung verlangen.
Entzieht sich der Arbeitnehmer der Begutachtung, so kann unter Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen.
Sofern nämlich eine Mitwirkungspflicht besteht, kann deren
Verletzung (nach Abmahnung, in besonderen Fällen aber auch ohne
vorausgehende Abmahnung) einen Kündigungsgrund darstellen.Der Arbeitgeber kann hier nach den Tarifverträgen u. U. eine ärztliche Begutachtung verlangen.
In diesem Bereich ist aber viel in Bewegung, die Rechtsprechung verändert sich.
§ 3 TVöD: Allgemeine Arbeitsbedingungen
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(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/ n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
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