Die Initiative zur vorzeitigen Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze kann von dem Beamten ausgehen, wenn er selbst bekundet, dass er sich für dienstunfähig hält.
Dies ergibt sich zum Beispiel aus § 41 Absatz 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz Hamburg.
Meist ist es aber der Dienstherr, der eine entsprechende Untersuchung veranlasst, wenn er eine
dauernde Dienstunfähigkeit vermutet, zum Beispiel wegen einer
sehr langen Erkrankung.
Begriff der Dienstunfähigkeit in den Beamtengesetzen
Bestehen berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit, so ist der Beamte verpflichtet, sich auf Weisung des
Dienstherrn amtsärztlich bzw. personalärztlich untersuchen zu lassen. Die entsprechende Weisung - die Untersuchungsanordnung - ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Das amtsärztliche / personalärztliche Gutachten ist dem Beamten bekannt zu geben, er ist dazu anzuhören, Sie können sich mündlich oder schriftlich äußern.
Danach entscheidet der Dienstherr über die Möglichkeit weiterer Verwendung bzw. die Notwendigkeit einer vorzeitigen Pensionierung, sofern der Sachverhalt
nach seiner Auffassung geklärt ist.
Nach Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten auf Lebenszeit kommt die vorzeitige Versetzung in den
Ruhestand (Pensionierung) in Betracht. (Besondere Fragen stellen sich, wenn
Sie noch Beamter auf Widerruf oder auf Probe sind oder nicht fünf Jahre lang Dienst verrichtet haben.)
Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand kommt u. U. recht kurzfristig.
Sie wird Ihnen zugestellt, kann mit einem Widerspruch angefochten werden, wird aber faktisch
zumindest im Hinblick auf die Bezüge alsbald wirksam.
Bitte gehen Sie davon
aus, dass es nach der Zustellung der Verfügung über die Versetzung in
den Ruhestand nur noch Bezüge in Höhe des verdienten Ruhegehalts geben
wird. Ausnahmen von dieser Regel sind außerordentlich selten.
Eventuell erhalten Sie später eine Nachzahlung.
Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an
(BVerwG, Urteile vom 26.03.09 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297, vom 26.01.12 -
BVerwG 2 C 7.11 - und vom 26.04.12 - BVerwG 2 C 17.10 -).
Das OVG
Lüneburg hat mit Beschluss vom 03.08.12, 5 LB 234/10, im Streit um die
Versetzung einer Lehrerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit folgendes
entschieden:
Die materielle Beweislast dafür, dass eine Beamtin in dem
für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand
maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dienstunfähig
war, obliegt dem Dienstherrn.
Die Frage wird also sein: Wie ist es zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids um Ihre Dienstfähigkeit bestellt?
Alternativen zur vorzeitigen Pensionierung (trotz eingeschränkter
Leistungsfähigkeit
Als Alternativen zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand sind denkbar,
sofern noch eine sog. Restleistungsfähigkeit gegeben ist:
eine Beschäftigung in einem anderen Amt / Suchpflicht des Dienstherrn
bei Teildienstfähigkeit eine teilweise (=Teilzeit-) Weiterbeschäftigung
Vgl. §§ 44 II, 45 BBG
Beamte auf Widerruf und auf Probe und Dienstunfähigkeit
Sofern Sie Beamter auf Probe sind, beachten Sie bitte u. a. die
nachfolgenden besonderen Vorschriften, aus denen sich ergibt, dass im
Regelfall nur eine Entlassung in Betracht kommt, bei Beamten auf Probe in
besonderen Fällen auch die Gewährung einer Pension, also eine Versetzung in
den Ruhestand.
Beamtenstatusgesetz § 28
§ 49 Bundesbeamtengesetz
Landesbeamtengesetz Hamburg § 42
Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein § 42
Anmerkungen zu Veersorgungsabschlägen bei vorzeitiger Pensionierung
Bitter sind bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand die
Versorgungsabschläge,
§ 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (Bund)
§ 16 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg
die sich auf bis zu 10,8% (und bei speziellen Konstellationen bis 14,4%) des verdienten Ruhegehalts belaufen können. Die Regelungen sind recht
kompliziert und unübersichtlich, zumal es auch noch Übergangsvorschriften gibt, in Hamburg zum Beispiel § 89 Beamtenversorgungsgesetz.
Bei den Abschlägen handelt es sich nicht um durch die Dauer des
Dienstverhältnisses verdiente Prozentpunkte, sondern um prozentuale Anteile des verdienten (und errechneten) Ruhegehalts.
Andererseits gibt es aber bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sog.
Zurechnungszeiten, die Sie in bestimmten Fällen günstiger stellen.
§ 15 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg
Kompliziert sind die Regelungen darüber,
was nach der Pensionierung hinzu verdient werden darf.
§ 53 Beamtenversorgungsgesetz (Bund)
§ 64 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Hamburg
in der Form, dass wir Ihnen ein genaues Ergebnis
voraussagen.
Die Betroffenen sind stets gut beraten, sich
an Ihren Dienstherrn zu wenden, und zwar an die für die Festsetzung der
Versorgungsbezüge zuständige Stelle. Dort verfügt man über die Sie
betreffenden Informationen (Personalakte), über die notwendige Kompetenz und
meist auch über die notwendige Geduld im Umgang mit dieser trockenen
Materie. In Hamburg steht Ihnen das Zentrum für Personaldienste für
Auskünfte zur Verfügung, dort ist man wirklich sehr kompetent.
Im Internet
finden Sie ferner entsprechende Rechenprogramme, und zwar auch bei dem ZPD
Hamburg.