Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsversicherung
Jüngere Beamte schließen bisweilen eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, um abgesichert zu sein, falls vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt oder die beamtenrechtliche Versorgung für den Fall einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand noch nicht hinreichend gesichert erscheint.
In den Versicherungsverträgen ist die sogenannte Beamtenklausel enthalten.
Zum Verhältnis der Begriffe
Dienstunfähigkeit nach Beamtenrecht einerseits und
Berufsunfähigkeit nach Versicherungsrecht andererseits
gibt es immer wieder Entscheidungen,
z. B. OLG Köln, NJW-RR 1998, 1637 und BGH NJW-RR 1996,150.
Denn wenn ein junger Beamter wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird, wird er von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine Zahlung erwarten. Entsprechen sich die beiden Begriffe oder bedarf es weiterer Begutachtung?
Das OLG Düsseldorf vertritt in einem Urteil vom 14.11.00, welches in zfs 2001, 469 abgedruckt ist, die Auffassung,
dass der normale Versicherungsnehmer die Beamtenklausel dahin verstehen darf, "dass der Versicherer auf eine eigene Überprüfung der Dienstunfähigkeit verzichtet und an die Beurteilung durch den Dienstherrn bei der Versetzung in den Ruhestand anknüpfen will."
Allerdings ist anzumerken, dass es unterschiedliche Fassungen der Klausel gibt und die Gerichte nicht immer zum gleichen Ergebnis kommen. Falls Sie also eine solche Versicherung abschließen wollen, prüfen Sie die jeweils vorgeschlagene "Beamtenklausel" genau, fragen Sie bei Vertragsschluss nach und lassen Sie die Antwort schriftlich fixieren.