Prüfschema, ob vorzeitige Pensionierung zu vermeiden ist
Der Dienstherr muss prüfen, ob eine Versetzung in den Ruhestand vermeidbar ist.
Dabei gibt es verschiedene Lösungen, die nach überwiegender Meinung eine Prüfung in einer bestimmten gedanklichen Reihefolge gebieten.Zunächst ist zu entscheiden, ob der Beamte / die Beamtin gesundheitlich noch in der Lage ist, in einer anderen Tätigkeit vollschichtig zu arbeiten. Der Dienstherr muss ggf. nach einer Beschäftigungsmöglichkeit suchen.
Schlägt die Suche fehl oder ist der Beamte / die Beamtin nicht mehr in vollem zeitlichen Umfang einsetzbar, ist als nächstes zu entscheiden, ob ein Einsatz in der bisherigen Funktion noch zu mindestens 50% der Arbeitszeit möglich ist. Dann greifen die Regeln der Teildienstfähigkeit. Der Dienstherr muss nicht nach einer andersartigen Teilzeitstelle suchen, es geht allein um die zeitlich verringerte Dienstleistung in dem bisherigen Amt.
Bitte lesen Sie in dem folgenden Entscheidungsauszug die Ausführungen bei Randnummern 40 bis 44.
Sie geben einen guten Überblick über die Prüffolge.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.09.21 - 5 LA 127/20 -
37
Das Verwaltungsgericht hat die gesetzlich durch das Bundesbeamtengesetz vorgegebene Prüffolge beachtet und zutreffend festgestellt, die Beklagte habe die Suchpflicht schon deshalb nicht verletzt, weil eine solche Suchpflicht nicht bestanden habe.
38
Streitgegenständlich ist die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 10. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017. Die Rechtsgrundlage für die Versetzung eines Beamten - hier des Klägers - in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit findet sich in § 44 BBG. Wie oben dargelegt, rückt § 44 BBG nach seiner Struktur zunächst die beiden grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Mittelpunkt. Neben das Merkmal der Dienstunfähigkeit, welches in § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG definiert ist und durch die in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltene Regelung über die erleichterte Feststellung der Dienstunfähigkeit ergänzt wird, tritt als weitere Versetzungsbedingung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG der Ausschluss einer anderweitigen Verwendung hinzu.
39
Die Bestimmung in § 45 BBG betrifft hingegen die begrenzte Dienstfähigkeit eines Beamten. § 45 Abs. 1 BBG befasst sich mit den Voraussetzungen für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Zum einen muss der Beamte gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Zum anderen ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG erforderlich, dass dem Beamten nicht ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit nach § 44 Abs. 2 oder 3 BBG übertragen werden kann. Mit § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG ist gesetzlich festgestellt, dass die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit regelmäßig ausscheidet, wenn dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 BBG ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. Damit ist - anders als in § 27 BeamtStG - ausdrücklich festgestellt, dass der Dienstherr von dem in § 45 BBG geregelten Instrument der Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit im Verhältnis zu den in § 44 Abs. 2 und 3 BBG offerierten Möglichkeiten der Vollbeschäftigung nur in nachrangiger Weise Gebrauch machen darf. Es besteht mithin nicht ein Recht des Dienstherrn, nach pflichtgemäßen Ermessen eine Auswahl zu treffen. Die Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt klar, dass vor einer eingeschränkten Verwendung des Beamten grundsätzlich zunächst die Möglichkeiten einer „anderweitigen vollen Verwendung“ zu prüfen sind (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts zu § 26a Abs. 3, BT-Drs. 13/9527 S. 29, siehe auch Plog/Wiedow, a. a. O., § 45 Rn. 18).
40
Die Rechtsfolgen der begrenzten Dienstfähigkeit sind in § 45 Abs. 2 BBG geregelt.
In § 45 Abs. 3 BBG finden sich die notwendigen Vorschriften über die Zuständigkeit für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit sowie das dabei anzuwendende Verfahren. Die erforderlichen Feststellungen zur Dienstunfähigkeit und zur begrenzten Dienstfähigkeit stehen naturgemäß in einem engen Zusammenhang, weil die begrenzte Dienstfähigkeit eines Beamten zwingend mit einer Teildienstunfähigkeit einhergeht; sie sind deshalb eng miteinander verkoppelt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts zu § 26a Abs. 4, BT-Drs. 13/9527 S. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 30.10.2013 - 3 CE 13.1223 -, juris Rn. 21; Plog/Wiedow, a. a. O., § 45 BBG Rn. 13).
Es ergibt sich demnach folgende Prüffolge (vgl. auch Plog/Wiedow, a. a. O., § 45 BBG Rn. 12):
41
1) Ist der Beamte dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG?
42
2) Ist seine Weiterverwendung durch die Übertragung eines anderen Amtes (auch einer anderen Laufbahn) oder einer geringerwertigen Tätigkeit ausgeschlossen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BBG)?
43
3) Kann der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die damit verbundenen Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BBG)?
44
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht keine weitergehende Suchpflicht dahingehend, dass der Dienstherr auch im Falle einer zeitlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit grundsätzlich immer verpflichtet ist, nach einer anderweitigen Verwendung in Form der Übertragung eines anderen Amtes (§ 44 Abs. 2 BBG) oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 44 Abs. 3 BBG) zu suchen.
Eine solche Pflicht hat der Gesetzgeber nicht in §§ 44, 45 BBG statuiert.
Denn die Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt - wie dargelegt - nur klar, dass vor einer eingeschränkten Verwendung des Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit grundsätzlich zunächst die Möglichkeiten einer „anderweitigen vollen Verwendung“ nach § 44 Abs. 2 und 3 BBG zu prüfen sind.
Eine weitergehende Suchpflicht ergibt sich hingegen aus § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht.
Zudem ist Prüfmaßstab nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG, ob der Beamte die Dienstpflichten „unter Beibehaltung des übertragenen Amtes“ noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.
Schließlich lässt sich auch aus § 45 Abs. 2 Satz 2 BBG eine solche Suchpflicht nicht herleiten, denn diese Vorschrift regelt nur die Rechtsfolgen im Falle einer begrenzten Dienstfähigkeit, nicht aber die Voraussetzungen für ihre Feststellung.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBG ist die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit wird zwar ein Teilzeitstatus der besonderen Art begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 - BVerwG 2 C 82.10 -, juris Rn. 11); das dem Beamten übertragene Amt im statusrechtlichen Sinn bleibt hiervon aber unberührt. Sein Aufgabenbereich muss lediglich organisatorisch an die verringerte Dienstleistungszeit angepasst werden (Plog/Wiedow, a. a. O., § 45 Rn. 40).
Von diesem Grundsatz kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BBG eine Ausnahme gemacht werden, denn danach ist mit Zustimmung des Beamten auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich. Dagegen enthält § 45 Abs. 2 Satz 2 BBG weder eine Ermächtigung zur Übertragung eines Amtes mit geringerem Endgrundgehalt (vgl. auch Plog/Wiedow, a. a. O., § 45 Rn. 42) noch statuiert die Norm eine Suchpflicht zur Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter.
45
Schließlich führt auch nicht der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf das Urteil vom 16. November 2017 (a. a. O.), zur Zulassung der Berufung. In dem vorgenannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Rn. 31 ff.):
46
„Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 44 Abs. 2 bis 4 BBG geregelt.
47
Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.). Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes ‚Weiterverwendung vor Versorgung‘ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 15).
48
Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG, der die Übertragung eines neuen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Die Suche muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 44 Abs. 2 BBG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 29 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 17 ff., dort auch zu weiteren Anforderungen aus der Suchpflicht).
49
Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 34 m.w.N.). Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40) oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 27).
50
Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte angenommen, dass eine derartige, die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten entbehrlich machende Situation auch im vorliegenden Fall gegeben war. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers, die Beklagte sei ihrer Prüf- und Suchpflicht nicht nachgekommen, gehen fehl.“
51
Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht nur Ausführungen zur möglichen vollen Weiterverwendung des dienstunfähigen Beamten im Rahmen der Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 bis 4 BBG gemacht. Zur Frage einer weitergehenden Suchpflicht bei begrenzter Dienstfähigkeit des Beamten (§ 45 BBG) verhält sich das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht.
52
Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei der M. in F. seien keine Dienstposten vorhanden, auf denen er unter Beibehaltung des ihm übertragenen Amtes mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen eingesetzt werden könne, tritt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht entgegen.
53
2. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG, ergibt sich also aus der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -, m. w. N.) der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 5.166,19 EUR. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 61.994,28 EUR (5.166,19 EUR x 12 = 61.994,28 EUR).
56
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
37
Das Verwaltungsgericht hat die gesetzlich durch das Bundesbeamtengesetz vorgegebene Prüffolge beachtet und zutreffend festgestellt, die Beklagte habe die Suchpflicht schon deshalb nicht verletzt, weil eine solche Suchpflicht nicht bestanden habe.
38
Streitgegenständlich ist die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 10. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017. Die Rechtsgrundlage für die Versetzung eines Beamten - hier des Klägers - in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit findet sich in § 44 BBG. Wie oben dargelegt, rückt § 44 BBG nach seiner Struktur zunächst die beiden grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Mittelpunkt. Neben das Merkmal der Dienstunfähigkeit, welches in § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG definiert ist und durch die in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltene Regelung über die erleichterte Feststellung der Dienstunfähigkeit ergänzt wird, tritt als weitere Versetzungsbedingung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG der Ausschluss einer anderweitigen Verwendung hinzu.
39
Die Bestimmung in § 45 BBG betrifft hingegen die begrenzte Dienstfähigkeit eines Beamten. § 45 Abs. 1 BBG befasst sich mit den Voraussetzungen für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Zum einen muss der Beamte gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Zum anderen ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG erforderlich, dass dem Beamten nicht ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit nach § 44 Abs. 2 oder 3 BBG übertragen werden kann. Mit § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG ist gesetzlich festgestellt, dass die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit regelmäßig ausscheidet, wenn dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 BBG ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. Damit ist - anders als in § 27 BeamtStG - ausdrücklich festgestellt, dass der Dienstherr von dem in § 45 BBG geregelten Instrument der Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit im Verhältnis zu den in § 44 Abs. 2 und 3 BBG offerierten Möglichkeiten der Vollbeschäftigung nur in nachrangiger Weise Gebrauch machen darf. Es besteht mithin nicht ein Recht des Dienstherrn, nach pflichtgemäßen Ermessen eine Auswahl zu treffen. Die Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt klar, dass vor einer eingeschränkten Verwendung des Beamten grundsätzlich zunächst die Möglichkeiten einer „anderweitigen vollen Verwendung“ zu prüfen sind (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts zu § 26a Abs. 3, BT-Drs. 13/9527 S. 29, siehe auch Plog/Wiedow, a. a. O., § 45 Rn. 18).
40
Die Rechtsfolgen der begrenzten Dienstfähigkeit sind in § 45 Abs. 2 BBG geregelt.
In § 45 Abs. 3 BBG finden sich die notwendigen Vorschriften über die Zuständigkeit für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit sowie das dabei anzuwendende Verfahren. Die erforderlichen Feststellungen zur Dienstunfähigkeit und zur begrenzten Dienstfähigkeit stehen naturgemäß in einem engen Zusammenhang, weil die begrenzte Dienstfähigkeit eines Beamten zwingend mit einer Teildienstunfähigkeit einhergeht; sie sind deshalb eng miteinander verkoppelt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts zu § 26a Abs. 4, BT-Drs. 13/9527 S. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 30.10.2013 - 3 CE 13.1223 -, juris Rn. 21; Plog/Wiedow, a. a. O., § 45 BBG Rn. 13).
Es ergibt sich demnach folgende Prüffolge (vgl. auch Plog/Wiedow, a. a. O., § 45 BBG Rn. 12):
41
1) Ist der Beamte dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG?
42
2) Ist seine Weiterverwendung durch die Übertragung eines anderen Amtes (auch einer anderen Laufbahn) oder einer geringerwertigen Tätigkeit ausgeschlossen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BBG)?
43
3) Kann der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die damit verbundenen Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BBG)?
44
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht keine weitergehende Suchpflicht dahingehend, dass der Dienstherr auch im Falle einer zeitlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit grundsätzlich immer verpflichtet ist, nach einer anderweitigen Verwendung in Form der Übertragung eines anderen Amtes (§ 44 Abs. 2 BBG) oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 44 Abs. 3 BBG) zu suchen.
Eine solche Pflicht hat der Gesetzgeber nicht in §§ 44, 45 BBG statuiert.
Denn die Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt - wie dargelegt - nur klar, dass vor einer eingeschränkten Verwendung des Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit grundsätzlich zunächst die Möglichkeiten einer „anderweitigen vollen Verwendung“ nach § 44 Abs. 2 und 3 BBG zu prüfen sind.
Eine weitergehende Suchpflicht ergibt sich hingegen aus § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht.
Zudem ist Prüfmaßstab nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG, ob der Beamte die Dienstpflichten „unter Beibehaltung des übertragenen Amtes“ noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.
Schließlich lässt sich auch aus § 45 Abs. 2 Satz 2 BBG eine solche Suchpflicht nicht herleiten, denn diese Vorschrift regelt nur die Rechtsfolgen im Falle einer begrenzten Dienstfähigkeit, nicht aber die Voraussetzungen für ihre Feststellung.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBG ist die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit wird zwar ein Teilzeitstatus der besonderen Art begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 - BVerwG 2 C 82.10 -, juris Rn. 11); das dem Beamten übertragene Amt im statusrechtlichen Sinn bleibt hiervon aber unberührt. Sein Aufgabenbereich muss lediglich organisatorisch an die verringerte Dienstleistungszeit angepasst werden (Plog/Wiedow, a. a. O., § 45 Rn. 40).
Von diesem Grundsatz kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BBG eine Ausnahme gemacht werden, denn danach ist mit Zustimmung des Beamten auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich. Dagegen enthält § 45 Abs. 2 Satz 2 BBG weder eine Ermächtigung zur Übertragung eines Amtes mit geringerem Endgrundgehalt (vgl. auch Plog/Wiedow, a. a. O., § 45 Rn. 42) noch statuiert die Norm eine Suchpflicht zur Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter.
45
Schließlich führt auch nicht der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf das Urteil vom 16. November 2017 (a. a. O.), zur Zulassung der Berufung. In dem vorgenannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Rn. 31 ff.):
46
„Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 44 Abs. 2 bis 4 BBG geregelt.
47
Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.). Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes ‚Weiterverwendung vor Versorgung‘ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 15).
48
Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG, der die Übertragung eines neuen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Die Suche muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 44 Abs. 2 BBG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 29 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 17 ff., dort auch zu weiteren Anforderungen aus der Suchpflicht).
49
Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 34 m.w.N.). Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40) oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 27).
50
Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte angenommen, dass eine derartige, die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten entbehrlich machende Situation auch im vorliegenden Fall gegeben war. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers, die Beklagte sei ihrer Prüf- und Suchpflicht nicht nachgekommen, gehen fehl.“
51
Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht nur Ausführungen zur möglichen vollen Weiterverwendung des dienstunfähigen Beamten im Rahmen der Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 bis 4 BBG gemacht. Zur Frage einer weitergehenden Suchpflicht bei begrenzter Dienstfähigkeit des Beamten (§ 45 BBG) verhält sich das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht.
52
Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei der M. in F. seien keine Dienstposten vorhanden, auf denen er unter Beibehaltung des ihm übertragenen Amtes mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen eingesetzt werden könne, tritt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht entgegen.
53
2. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG, ergibt sich also aus der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -, m. w. N.) der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 5.166,19 EUR. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 61.994,28 EUR (5.166,19 EUR x 12 = 61.994,28 EUR).
56
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).