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Amtsärztliche Untersuchung auf Dienstunfähigkeit: Eilantrag ist zulässig


Eine einstweilige Anordnung wie die in dem nachfolgenden Fall von den Gerichten beider Instanzen verkündete hielt das Bundesverwaltungsgericht seit 2019 eigentlich nicht mehr für zulässig, so dass Entscheidungen wie diese nicht mehr unbedingt zu erlangen waren - ganz unabhängig von den Umständen des Einzelfalles.
Die Rahmenbedingungen haben sich aber geändert, weil das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 14.01.22 - 2 BvR 1528/21 - verkündet und die Rechte der betroffenen Beamten (m/w/d) gestärkt hat.

Sie müssen im Einzelfall abwägen, ob Sie bei Gericht einen Antrag stellen oder die Untersuchungsanordnung vorsichtshalber befolgen wollen.

Dabei gibt es folgendes Problem: Wenn Sie sich der Untersuchung stellen, müssen Sie deren Ergebnis später gegen sich gelten lassen, auch wenn die Anordnung rechtswidrig war. (So die bisher herrschende Meinung.)
Hier einge Entscheidungen, die eine Überprüfung durch die Gerichte im Gegensatz zu dem Bundesverwaltungsgericht für zulässig halten und hielten - seit Januar 2022 nur noch von rechtsgeschichtlichem Interesse und doch auch beispielhaft für die jetzt herrschende Meinung:

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 06.01.21 - VG 2 L 1170/20 -

Tenor
1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- bzw. nachfolgenden Klageverfahrens nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Anordnung des Antragsgegners vom 05.10.20 untersuchen zu lassen.
...

Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Untersuchungsanordnung vom 05.10.20 ist zulässig und mit dem tenorierten, dem Begehren des Antragstellers entsprechenden Feststellungsausspruch begründet.

Der Antrag ist zulässig.
Die Statthaftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgt zunächst aus der von der Kammer zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur der Untersuchungsanordnung als einer gemischt dienstlich-persönlichen Weisung, bei der es sich mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt,
s. z. B. BVerwG, Urteil vom 26.04.12 - 2 C 17.10 -, Rn. 14 f.

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht § 44a VwGO entgegen.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht,
Beschluss vom 14.03.19 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 17 ff.,
die Auffassung vertreten, es handele sich bei einer Untersuchungsanordnung um eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO, für welche auch nicht ausnahmsweise nach § 44a Satz 2 VwGO ein isolierter Rechtsbehelf nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft sei.
Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht, denn es ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geboten, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft anzusehen. Die Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts, der Beamte könne zumutbar auf die Möglichkeiten zur tatsächlichen Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung und eines späteren Rechtsschutzes gegen eine etwaige Zurruhesetzungsverfügung des Dienstherrn verwiesen werden, überzeugt nicht.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob einem Beamten, der eine Untersuchungsanordnung nicht befolgt, ernsthaft eine Disziplinarmaßnahme droht oder ob der in der Nichtbefolgung liegende Pflichtenverstoß im Falle der Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung regelmäßig sanktionslos bleiben würde,
s. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.03.19, a. a. O., Rn. 29.
Ausgangspunkt für die Frage, ob der Beamte zwecks Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auf die Möglichkeit des insolierten Rechtsbehelfs gegen die Untersuchungsanordnung angewiesen ist, muss nämlich der sich rechtmäßig verhaltende Beamte sein. Diesen trifft, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeht,
a. a. O., Rn. 26,
das dienstrechtliche Gebot, der Untersuchungsanordnung – unabhängig von deren Rechtmäßigkeit – Folge zu leisten. Den Beamten auf die Möglichkeit zu verweisen, sehenden Auges ein Dienstvergehen begehen und die Untersuchungsanordnung missachten zu können, scheidet danach aus. Ein solches Vorgehen mit Blick darauf für zumutbar zu erachten, der Pflichtenverstoß werde im Falle der Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung voraussichtlich sanktionslos bleiben, wäre widersprüchlich: Die Rechtsordnung verlangt von dem Beamten vielmehr auch das Unterlassen solcher Dienstpflichtverletzungen, die voraussichtlich keine disziplinarischen oder sonstigen dienstrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen würden.
Vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 11.08.20 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 18.

Dass dem Beamten Rechtsschutz gegen eine etwaige später ergehende Zurruhesetzungsverfügung zustehen würde, lässt das Erfordernis, zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes schon isoliert gegen die Untersuchungsanordnung vorgehen können zu müssen, gleichfalls nicht entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht selbst geht davon aus, dass der Beamte das Untersuchungsergebnis auch im Falle der Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung gegen sich gelten lassen muss,
Beschluss vom 14.03.19, a. a. O., Rn. 34.
Dem – sich dienstpflichtgemäß verhaltenden – Beamten wird damit im Kern abverlangt, den in der Untersuchung liegenden Grundrechtseingriff, obgleich er wegen der Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung rechtswidrig erfolgt ist, hinzunehmen. Effektiver Rechtsschutz zur Verhinderung des rechtswidrigen Grundrechtseingriffs und überhaupt nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs wird dem Beamten hiernach versagt. Dasselbe gilt, wenn die dem Beamten rechtswidrig abverlangte ärztliche Untersuchung die Dienstfähigkeit des Beamten zum Ergebnis hat und daher nicht in eine Zurruhesetzungsverfügung mündet: Dem Beamten steht in der Konsequenz der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (auch) dann (nachträglich) keinerlei Rechtsschutz gegen die rechtswidrig veranlasste ärztliche Untersuchung zur Seite, insbesondere auch kein „Inzidentrechtsschutz“,
vgl. aber BVerwG, a. a. O., Rn. 37.

Die Kammer folgt auch nicht der Annahme, aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als einem besonderen wechselseitigen Treue- und Pflichtenverhältnis folge, dass der Beamte auf die Belange seines Dienstherrn insoweit Rücksicht nehmen müsse, als er sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung ohne isolierten Rechtsschutz unterziehen müsse, um dem Dienstherrn im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes eine zügige Durchführung eines Zurruhesetzungsverfahrens zu ermöglichen.
So BVerwG, a. a. O., Rn. 36.
Diese Annahme wird dem Gewicht des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs – einer zwangsweisen ärztlichen Untersuchung, die gegebenenfalls (wie die vorliegend dem Antragsteller abverlangte psychiatrischen Untersuchung) tiefgreifend sein allgemeines Persönlichkeitsrecht betrifft – nicht gerecht, zumal regelmäßig lediglich eine Verzögerung des Abschlusses des Zurruhesetzungsverfahrens um wenige Wochen oder Monate zu besorgen ist. Der Beamte muss daher, bevor er sich der Untersuchung unterzieht, überprüfen lassen können, ob der Dienstherr ihm die Untersuchung rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig abverlangt. Die inhaltlichen Anforderungen an die Untersuchungsanordnung dienen gerade – wie das Bundesverfassungsgericht jüngst ausdrücklich hervorgehoben hat – dazu, „dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen“,
BVerfG, Beschluss vom 21.10.20 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 35.
Dies würde unterlaufen, wollte man mit dem Bundesverwaltungsgericht vorläufigen (isolierten) Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 44a VwGO für ausgeschlossen halten.
Vgl. gegen die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch OVG RP, Beschluss vom 29.10.20 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 6 ff., und HessVGH, a. a. O., juris Rn. 14 ff.

Der Antrag ist auch begründet.

Ein Anordnungsgrund folgt daraus, dass der Antragsgegner von dem Antragsteller das zeitnahe Wahrnehmen eines Untersuchungstermins bei dem in der Untersuchungsanordnung vom 05.10.20 genannten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verlangt. Dass der angesetzte Termin am 07.12.20 bereits verstrichen ist, hat das Verfahren nicht erledigt, denn streitbefangen ist die Untersuchungsanordnung selbst, auf deren Grundlage das Festlegen (mindestens) eines Ersatztermins unmittelbar nach dem Abschluss dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens konkret zu besorgen ist.

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, denn die Untersuchungsanordnung vom 05.10.20 erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.
Eine Anordnung – hier nach §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 116 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) – sich ärztlich hinsichtlich der (Polizei-)Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, setzt das Vorliegen von tatsächlichen Feststellungen voraus, die die (Polizei-)Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betroffene Beamte sei (polizei-)dienstunfähig.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.19, a. a. O., Rn. 42 m. w. N.

Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat sich bereits auf Anordnung des Antragsgegners vom 11.05.20 am 29.06.20 polizeiärztlich untersuchen und begutachten lassen. Grundlage jener vorangegangenen Untersuchungsanordnung waren dieselben Umstände, auf welche der Antragsgegner nunmehr die weitere – streitgegenständliche – Untersuchungsanordnung stützt. Die Polizeiärztin ist in ihrem Gutachten vom 13.08.20 auf der Grundlage der von ihr vorgenommenen bzw. initiierten Untersuchungen bzw. Testungen – konkret: anhand der selbst erhobenen anamnestischen Daten, der körperlichen Untersuchung vom 29.06.20, des psychologischen Befundes der Polizeipsychologin vom 07.08.20 – Testdiagnostik PSSI(Persönlichkeits-Stil-Störungsinventar)-Bogen, strukturiertes klinisches Interview für DSM-IV (SKID) sowie Testbatterie für waffenrechtliche Begutachtung –, des Reha-Entlassungsbefundes vom 02.12.08 [eventuell ist gemeint: 2018], eines Klinik-Entlassungsberichts vom 23. November 2018 und eines hausärztlichen Befundes vom 05.06.18 – mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller polizeidienstfähig ist. Seine psychotherapeutische Behandlung sei erfolgreich abgeschlossen, eine depressive Symptomatik bestehe nicht mehr. Aufgrund der vorliegenden Testergebnisse könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden, so dass eine externe psychiatrische Begutachtung aus polizeiärztlicher Sicht entbehrlich sei, da eine medizinisch sinnvolle Fragestellung nicht möglich sei.
In der Untersuchungsanordnung vom 05.10.20 heißt es dazu lediglich lapidar, es bestünden „in Anbetracht der zuvor genannten“ – bereits in der Untersuchungsanordnung vom 11.05.20 aufgeführten – „Umstände nach wie vor Zweifel an der gesundheitlichen Eignung Ihres Mandanten für den Polizeivollzugsdienst und den allgemeinen Verwaltungsdienst.

Das vorliegende polizeiärztliche Gutachten vom 13.08.2020 vermag daran nichts zu ändern. Der Polizeiärztliche Dienst veranlasste keine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung Ihres Mandanten. Es war somit nicht eindeutig möglich, medizinische Aussagen zum Krankheitswert der vorliegenden deutlichen Verhaltensauffälligkeiten Ihres Mandanten zu tätigen. Wir benötigen daher für die Entscheidung über die Polizeidienstfähigkeit und Dienstfähigkeit … zwingend ein fachpsychiatrisches Gutachten.“
Die Kammer hält in Ansehung dieser Ausführungen an der bereits mit Beschluss vom 19.10.20 – VG 2 L 842/20 – getroffenen Bewertung fest, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Antragsgegner glaubt, das Erfordernis einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung besser als die Polizeiärztin bewerten zu können. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Polizeiärztin und der darin getroffenen Aussage, eine externe psychiatrische Untersuchung sei aufgrund der vorliegenden Testergebnisse entbehrlich, fehlt.

Soweit mit der Antragserwiderung noch die Fachkunde der Polizeiärztin in Zweifel gezogen wird, greift dies – auch abgesehen von dazu fehlenden Ausführungen in der Untersuchungsanordnung vom 05.10.20 – nicht durch. Zwar trifft es zu, dass die Polizeiärztin und die von ihr einbezogene Polizeipsychologin keine Fachärzte auf dem Gebiet der Psychiatrie oder Neurologie sind. Der Antragsgegner zeigt jedoch nicht auf, weshalb eine solche Facharztausbildung für die Gutachtenerstellung erforderlich sein sollte. Die Kammer hat demgegenüber keinen Zweifel daran, dass die – seit vielen Jahren als solche tätige – Polizeiärztin die Grenzen ihrer eigenen Fachkompetenz zutreffend einschätzen kann und, wenn danach erforderlich, zusätzlichen fachärztlichen Sachverstand durch externe ergänzende Begutachtungen heranzieht. Dies hat die Polizeiärztin ersichtlich auch vorliegend erwogen, jedoch für entbehrlich befunden, da nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Persönlichkeitsstörung des Antragstellers vorliegt und eine solche daher nicht fachärztlich näher abzuklären ist. Nachfragen zu den entsprechenden Aussagen in dem polizeiärztlichen Gutachten hat der Antragsgegner an die Polizeiärztin nicht gerichtet. Dass die depressive Grunderkrankung des Antragstellers von ihm überwunden werden konnte und seine (Polizei-)Dienstfähigkeit nicht (mehr) in Frage stellt, ergibt sich gleichfalls schlüssig aus dem Gutachten der Polizeiärztin. Dieses Gutachten ist auch nicht etwa deshalb unbrauchbar oder – durch eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung – ergänzungsbedürftig, weil die von der Polizeiärztin mit berücksichtigten Befund- und Entlassungsberichte teilweise schon älteren Datums sind. Die Polizeiärztin, die den Antragsteller offenbar über Jahre mehrfach begutachtet hat, hat ersichtlich vielmehr alle ihr vorliegenden Befundberichte berücksichtigt und im Übrigen eine aktuelle eigenständige Untersuchung vorgenommen bzw. – durch die Polizeipsychologin als Ergänzung – initiiert. Das polizeiärztliche Gutachten ist damit tragfähig. Dass es zu einem Ergebnis gelangt, das dem Antragsgegner offenbar nicht zusagt, rechtfertigt nicht die Anordnung einer erneuten Untersuchung, wenn – wie hier – keine neuen Umstände hinzugetreten sind, die den Schluss zulassen könnten, dass das Gutachtenergebnis aktuell keinen Bestand mehr haben könnte.
Vgl. auch BVerfG, a. a. O., Rn. 39.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Auffangwert wegen des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Begehrens voll in Ansatz zu bringen ist.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.21 - OVG 4 S 6/21 -
vorgehend VG Potsdam, 6. Januar 2021, 2 L 1170/20, Beschluss

Leitsatz
Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.10.20 – 2 BvR 652/20 – und Kammerentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vom 13.05.20 – 2 BvR 652/20 – und vom 12.08.20 – 2 BvR 1427/20 –) sind Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren isoliert angreifbar.

Auszug aus den Gründen:

Randnummer 3
Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt, wonach eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar sei (Beschluss vom 14.03.19 – 2 VR 5.18 – juris Ls. 1). Zur Begründung verweist es unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das jüngst hervorgehoben habe, die inhaltlichen Anforderungen an die Untersuchungsanordnung dienten gerade dazu, „dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen“. Dies würde unterlaufen, wollte man mit dem Bundesverwaltungsgericht vorläufigen (isolierten) Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung für ausgeschlossen halten. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.
Randnummer 4
Auch der Senat entnimmt der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.10.20 – 2 BvR 652/20 – und Kammerentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vom 13.05.20 – 2 BvR 652/20 – und vom 12.08.20 – 2 BvR 1427/20 – alle in juris), dass dieses das Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter (die materiellen Grundrechte des Beamten einschließlich der Garantie effektiven Rechtsschutzes einerseits, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und die besondere Pflichtenstellung des Beamten andererseits), wonach der (nachgelagerte) Inzidentrechtsschutz im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich der Verfassungsgüter darstelle (BVerwG, a.a.O. Rn. 37), nicht teilt.
Der Senat hält daher an seiner Entscheidung, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 22.01.18 – OVG 4 S 19.17 – Rn. 3, Beschluss vom 26.07.16 – OVG 4 S 40.15 – Rn. 3) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen (Beschluss vom 13.05.19 – OVG 4 S 17.19 – BA S. 2), nicht mehr fest und hält Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren für isoliert angreifbar. Dem steht § 44a VwGO bei verfassungskonformer Auslegung nicht entgegen.

VG Kassel, Beschluss vom 22.12.21 - 1 L 1690/21.KS  - (Auszug)

Mit seinem Antrag zu 2. begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, ihn vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren von der Verpflichtung, der Anordnung der versorgungsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit Folge zu leisten, freizustellen.

Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO so verstandene Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.
Zunächst steht der Zulässigkeit des Eilantrags die Regelung des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, nicht entgegen.

Obgleich die Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO darstellt (weil sie einer gegebenenfalls vorzunehmenden Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder Feststellung einer Teildienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten dient, siehe u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 11.08.20 – 1 B 1846/20 –, BeckRS 2020, 20398) und nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Eilanträge gegen Anordnungen amtsärztlicher Untersuchungen nicht zulässig seien (siehe BVerwG, Beschluss vom 14.03.19 – 2 VR 5.18 –, NVwZ 2020, 312, 313 ff.), gebietet es die verfassungsrechtlich verankerte Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), hier von einer Zulässigkeit des Eilantrags auszugehen. Die Kammer folgt insoweit der aktuellen Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (zur früheren Ansicht: Hess. VGH, Beschluss vom 1.08.19 - 1 B 1666/19 –, juris) in seinem Beschluss vom 11.08.20. Dort heißt es u.a.:

„Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Anspruch des Bürgers auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung. Dem ist zwar grundsätzlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass Mängel im Verwaltungsverfahren, die wegen § 44a VwGO nicht unmittelbar mit Rechtsbehelfen gegen die Verfahrenshandlung geltend gemacht werden können, im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung zulässigen Verfahrens gerügt werden können und dort rechtlich geprüft werden. Ausnahmen von dem Grundsatz sind geboten, wenn die Verweigerung des Rechtsschutzes gegen die Verfahrenshandlung für die Rechtsschutzsuchenden zu unzumutbaren Nachteilen führt, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. Dies wäre bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung an Beamtinnen und Beamte, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, der Fall. […] Die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts [in seinem Beschluss vom 14.03.19 – 2 VR 5/18 –, NVwZ 2020, 312], es stehe den Beamtinnen und Beamten frei, eine von ihnen für rechtswidrig befundene Untersuchungsanordnung nicht zu befolgen, da hierdurch keine unzumutbaren Nachteile begründet würden, berücksichtigt nicht, dass Beamtinnen und Beamte aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verpflichtet sind, der dienstlichen Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, Folge zu leisten. Ungeachtet der Frage, ob bei Nichtbeachtung dieser Pflicht disziplinarrechtliche Folgen drohen, wird Beamten nach der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts angesonnen, dieser gesetzlichen Folgepflicht nicht nachzukommen und sich damit amtspflichtwidrig gegenüber dem Dienstherrn zu verhalten […]. Allein dies begründet nach Auffassung des Senats die Unzumutbarkeit des Verweises auf eine Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der amtsärztlichen Untersuchungsanordnung erst in einem anschließenden Hauptsacheverfahren.“
(Beschluss vom 11.08.20 – 1 B 1846/20 –).

Weil auch die erkennende Kammer insoweit davon ausgeht, dass eine Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung, sich versorgungsärztlich untersuchen zu lassen, für den Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen führen kann, die in einem späteren Prozess unter Umständen nicht mehr vollständig zu beseitigen wären, stellt sich das Eilrechtsschutzbegehren ausnahmsweise und in Abkehr von § 44 a Satz 1 VwGO als zulässig dar.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfähigkeit / Übersicht
Dienstunfähigkeit: Gesetze Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Hamburger Beamtengesetz LBG Niedersachsen LBG Schleswig-Holstein Rundschreiben BMI pdf Bremen: sehr gute Erläuterung VV Hamburg (pdf) Runderlass Niedersachsen VV Schleswig-Holstein (pdf)
Begriffe / Grundlagen Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit kurze aktuelle Dienstunfähigkeit Schwerbehinderung Nur Fehlbesetzung? Gründe für dauernde DU "Sonstige" gesundheitliche Gründe nicht nur bei Krankheitswert Psyche oder Faulheit? Mobbing oder Psyche?
Verfahren bei dauernder DU Zunächst ein Personalgespräch? Aufforderung, Dienst anzutreten? Diagnose bekanntgeben?
Arbeitsversuch und BEM
Das eigentliche DU-Verfahren Anordnung einer Untersuchung Anordnung gerichtlich angreifbar! Ist die Anordnung rechtmäßig? Einzelfall rechtswidriger Anordnung Amtsarzt: örtliche Zuständigkeit
Untersuchung verweigern? BVerwG 26.04.12 - 2 C 17.10 - Schwerbehindertenvertretung Disziplinarische Ahndung?
Schweigepflichtsentbindung? Anforderungen an Gutachten Amtsarzt / Privatarzt Betriebsarzt Untersuchung trotz BEM? trotz Sonderurlaub? ohne Beistand / Zeugen Neutralität der Ärzte
Rechtsfolgen Dienstunfähigkeit: Rechtliche Folgen Entscheidung des Dienstherrn Das Prüfschema 1. Andere Verwendung? Andere Verwendung / Suchpflicht 2. Begrenzte Dienstfähigkeit Teildienstfähigkeit VV zu § 47 a HmbBG § 8 BesoldungsG Hamburg § 12 Besoldungsgesetz NS § 6 a Bundesbesoldungsgesetz Rechtsprechung Besoldung BVerfG 28.11.18 BVerwG 18.06.15
Vorzeitige Pensionierung Rückernennung