Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht: Psychische Probleme
Verhaltensauffälligkeiten sind "Grund genug"
Verhaltensauffälligkeiten können Anlass zu der Vermutung geben, es liege eine Dienstunfähigkeit vor.Das setzt nicht voraus, dass man den Beamten als "psychisch krank" bezeichnet und eine genaue Diagnose einer anerkannten psychischen Erkrankung stellt.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.05 - 4 S 2398/04 -
veröffentlich u.a. in NVwZ-RR 2006, 200 ff.
1. ...
2. Beim Fehlen hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob ein Beamter wegen seiner Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild eines vergleichbaren Beamten abweicht, dass er zu einer ausreichenden Erfüllung seiner Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist.
...
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende "Schwäche der geistigen Kräfte" eines Beamten bereits vorliegen kann, wenn er wegen seiner geistig-seelischen Konstitution unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder - im Falle eines Lehrers oder Schulleiters - mit den Eltern zu erfüllen und dadurch den Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt.
Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule.
Es ist maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar. Der Möglichkeit der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin steht folglich nicht entgegen, dass Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne bei ihr bisher nicht ersichtlich waren. Vielmehr ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob die Antragstellerin wegen ihrer psychisch-mentalen Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung ihrer amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule abweicht, dass sie zu einer ausreichenden Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist.
veröffentlich u.a. in NVwZ-RR 2006, 200 ff.
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2. Beim Fehlen hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob ein Beamter wegen seiner Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild eines vergleichbaren Beamten abweicht, dass er zu einer ausreichenden Erfüllung seiner Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist.
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Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende "Schwäche der geistigen Kräfte" eines Beamten bereits vorliegen kann, wenn er wegen seiner geistig-seelischen Konstitution unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder - im Falle eines Lehrers oder Schulleiters - mit den Eltern zu erfüllen und dadurch den Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt.
Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule.
Es ist maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar. Der Möglichkeit der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin steht folglich nicht entgegen, dass Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne bei ihr bisher nicht ersichtlich waren. Vielmehr ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob die Antragstellerin wegen ihrer psychisch-mentalen Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung ihrer amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule abweicht, dass sie zu einer ausreichenden Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist.
Anmerkung:
Die beamtenrechtlichen Vorschriften, welche die Dienstunfähigkeit definieren, wurden im Jahr 2009 geändert. Sie sprachen auch bis dahin nicht von einer psychischen Krankheit, sondern von einer Schwäche der geistigen Kräfte, unter der man sich alles Mögliche vorstellen kann, ohne dass ein Psychiater unbedingt eine Erkrankung diagnostizieren würde.
Auch das OVG Lüneburg vertritt diese Auffassung
Das OVG Lüneburg bemerkt in einem Beschluss vom 27.01.2010 - 5 ME 255/09 -:
"Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG und des § 43 Abs. 2 NBG als dienstunfähig anzusehen, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Soweit der Antragsteller demgegenüber rügt, das Verwaltungsgericht habe sich in unzulässiger Weise über die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens und das fachpsychiatrische Zusatzgutachten hinweggesetzt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass in der Rechtsprechung geklärt ist, dass ärztliche Begutachtungen nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267; Beschluss vom 25.10.1988 - 2 B 145.88 -; Nds. OVG, Beschluss vom 02.10.07 - 5 ME 121/07 -, NVwZ-RR 2008, 483).
"Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG und des § 43 Abs. 2 NBG als dienstunfähig anzusehen, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Soweit der Antragsteller demgegenüber rügt, das Verwaltungsgericht habe sich in unzulässiger Weise über die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens und das fachpsychiatrische Zusatzgutachten hinweggesetzt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass in der Rechtsprechung geklärt ist, dass ärztliche Begutachtungen nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267; Beschluss vom 25.10.1988 - 2 B 145.88 -; Nds. OVG, Beschluss vom 02.10.07 - 5 ME 121/07 -, NVwZ-RR 2008, 483).