Dienstfähigkeit und Schwerbehinderung
Die Anerkennung als Schwerbehinderter schließt die Dienstfähigkeit des Beamten nicht aus.
Vielmehr obliegt es den Behörden als besondere Verpflichtung, zur Eingliederung der Schwerbehinderten nach Kräften beizutragen. Das im SGB IX Teil 2 geregelte Schwerbehindertenrecht gilt ausdrücklich auch für Beamte, vgl. § 211 I SGB IX und für Richter und Richterinnen "entsprechend", § 211 II SGB IX.
Wichtige Akzente setzt das SGB IX insbesondere bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst.
So begründet z. B. § 165 SGB IX eine Verpflichtung der öffentlichen Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen, wenn nicht bestimmte Ausnahmefälle gegeben sind.
Mit der sog. Einladungspflicht und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu (insbesondere BAG, Urteil vom 23.01.20 - 8 AZR 484/18 -, NJW 2020, 2289) befasst sich ein sehr informativer Aufsatz von Dr. Paul Gooren, "Vermutung und Kausalität im Antidiskriminierungsrecht", in NJW 2020, 2855 ff.
Im Hinblick auf die Frage der gesundheitlichen Eignung für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst gelten andere Maßstäbe als bei nicht schwerbehinderten Personen, es kann andere Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen geben, niedrigere Altersgrenzen für die Pensionierung auf eigenen Antrag usw.
Wer als Schwerbehinderter anerkannt ist, gleichgestellt ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sollte dies seiner Beschäftigungsbehörde mitteilen. Teils beeinflusst diese Mitteilung die formellen Abläufe, teils ergibt sich auch materiell-rechtlich eine Besserstellung. Dies gilt auch für Vollzugsbeamte.
§ 9 Absatz 5 HmbLVO lautet wie folgt:
(5) Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder Zulassung zum Aufstieg nicht benachteiligt werden. Einer für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenze ist bei Schwerbehinderten ein Zeitraum von fünf Jahren hinzuzurechnen. Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Bei der Gestaltung des Dienstpostens des schwerbehinderten Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.
(5) Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder Zulassung zum Aufstieg nicht benachteiligt werden. Einer für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenze ist bei Schwerbehinderten ein Zeitraum von fünf Jahren hinzuzurechnen. Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Bei der Gestaltung des Dienstpostens des schwerbehinderten Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.
Erhöhte Fürsorgepflicht der Dienstherren gegenüber Schwerbehinderten
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.21, 4 S 2612/20
Leitsätze
Die Suchpflicht des Dienstherrn im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG geht bei einem schwerbehinderten Beamten, der behinderungsbedingt die Anforderungen eines nach der Wertigkeit in Betracht kommenden Dienstpostens nicht erfüllen kann, regelmäßig über die bloße Suche nach freien oder in absehbarer Zeit besetzbaren Dienstposten hinaus; mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat der Dienstherr insbesondere zu prüfen, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine behinderungsbedingt eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen bzw. inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann.
Ein kurzeer Auszug aus den Gründen:
8 ... verkennt die Beklagte allerdings die Besonderheit, dass der Kläger als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt ist.
In einem Parallelurteil zu der ... Entscheidung (vom 26.03.09 - 2 C 46.08 -, Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten den insoweit geltenden Umfang der Suchpflicht des Dienstherrn zunächst nahezu wortgleich wie in der von der Beklagten zitierten Entscheidung umschrieben (Rn. 30).
Unmittelbar im Anschluss relativiert das Gericht diese Maßstäbe jedoch für schwerbehinderte Beamte, die die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für sie in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund ihrer Behinderung nicht erfüllen können, substantiell:
Mit Blick auf das unmittelbar geltende Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf danach die gesundheitliche Eignung eines schwerbehinderten Beamten nur verneint werden, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen, bzw. inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (so auch bereits BVerwG, Urteil vom 21.06.07 - 2 A 6.06 -, Juris Rn. 20, 28; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 26.09.19 - 3 BV 17.2302 -, Juris Rn. 56).
Anders als im Regelfall ist der Dienstherr folglich bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für einen schwerbehinderten Beamten - unter Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - verpflichtet, aktiv für Bedingungen zu sorgen, die ihm nach Möglichkeit trotz behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen das Verbleiben im aktiven Dienst ermöglichen; dies erfordert regelmäßig mehr als die bloße Suche nach freien oder in absehbarer Zeit besetzbaren Dienstposten.
Leitsätze
Die Suchpflicht des Dienstherrn im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG geht bei einem schwerbehinderten Beamten, der behinderungsbedingt die Anforderungen eines nach der Wertigkeit in Betracht kommenden Dienstpostens nicht erfüllen kann, regelmäßig über die bloße Suche nach freien oder in absehbarer Zeit besetzbaren Dienstposten hinaus; mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat der Dienstherr insbesondere zu prüfen, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine behinderungsbedingt eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen bzw. inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann.
Ein kurzeer Auszug aus den Gründen:
8 ... verkennt die Beklagte allerdings die Besonderheit, dass der Kläger als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt ist.
In einem Parallelurteil zu der ... Entscheidung (vom 26.03.09 - 2 C 46.08 -, Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten den insoweit geltenden Umfang der Suchpflicht des Dienstherrn zunächst nahezu wortgleich wie in der von der Beklagten zitierten Entscheidung umschrieben (Rn. 30).
Unmittelbar im Anschluss relativiert das Gericht diese Maßstäbe jedoch für schwerbehinderte Beamte, die die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für sie in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund ihrer Behinderung nicht erfüllen können, substantiell:
Mit Blick auf das unmittelbar geltende Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf danach die gesundheitliche Eignung eines schwerbehinderten Beamten nur verneint werden, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen, bzw. inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (so auch bereits BVerwG, Urteil vom 21.06.07 - 2 A 6.06 -, Juris Rn. 20, 28; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 26.09.19 - 3 BV 17.2302 -, Juris Rn. 56).
Anders als im Regelfall ist der Dienstherr folglich bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für einen schwerbehinderten Beamten - unter Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - verpflichtet, aktiv für Bedingungen zu sorgen, die ihm nach Möglichkeit trotz behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen das Verbleiben im aktiven Dienst ermöglichen; dies erfordert regelmäßig mehr als die bloße Suche nach freien oder in absehbarer Zeit besetzbaren Dienstposten.
Schutz durch Verfahrensvorschriften
Schwerbehinderte genießen Schutz sowohl durch durch eine gesteigerte Fürsorgepflicht als auch durch zu beachtende Verfahrensabläufe.Als Beispiel kann der Orientierungssatz einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 dienen:
VG Bremen, Urteil vom 24.02.15 - 6 K 952/11 -
Orientierungssatz
1.Eine Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Menschen ist rechtswidrig, wenn sie unter Verstoß gegen § 95 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat.
2. Einem Lehrer, der durchgängig an einer fachärztlich behandlungsbedürftigen, depressiven Erkrankung leidet, die in engem Zusammenhang mit einer konflikthaft verarbeiteten Situation am Arbeitsplatz steht, ist es aufgrund seiner Erkrankung unmöglich, Schüler zu unterrichten.
3. Erscheint es nicht vollständig ausgeschlossen, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen leidensgerechten Arbeitsplatz für einen Lehrer gibt, darf der Dienstherr nicht davon absehen, nach einer anderen Verwendung im öffentlichen Dienst zu suchen.
Orientierungssatz
1.Eine Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Menschen ist rechtswidrig, wenn sie unter Verstoß gegen § 95 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat.
2. Einem Lehrer, der durchgängig an einer fachärztlich behandlungsbedürftigen, depressiven Erkrankung leidet, die in engem Zusammenhang mit einer konflikthaft verarbeiteten Situation am Arbeitsplatz steht, ist es aufgrund seiner Erkrankung unmöglich, Schüler zu unterrichten.
3. Erscheint es nicht vollständig ausgeschlossen, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen leidensgerechten Arbeitsplatz für einen Lehrer gibt, darf der Dienstherr nicht davon absehen, nach einer anderen Verwendung im öffentlichen Dienst zu suchen.
§ 95 SGB IX ist Ende 2016 geändert worden, es wurde in Absatz 2 ein neuer Satz 3 eingefügt:
"Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam."
Später wurde das Gesetz noch weitere Male geändert, die vorstehend zitierte Wendung finden Sie zur Zeit ein wenig versteckt im umfangreichen Text von § 178 SGB IX.
Denken Sie in diesen Fällen auch an SGB IX § 168:
"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes."
Bitte folgen Sie auch diesem Hinweis auf den Bereich "gesundheitliche Eignung des Beamten":