Schwerbehinderung und beamtenrechtliche Eignung
Zu der Frage, ob und in wie weit bei einer anerkannten Schwerbehinderung die Anforderungen zu senken sind, die sonst an die
Eignung von Beamten gestellt werden, gibt es verschiedene Auffassungen und auch durchaus unterschiedliche Regelungen.Wir befassen uns hier nicht so sehr mit besonderen Verfahrens- und Beteiligungsrechten, sondern mit der Anpassung der inhaltlichen Anforderungen - insbesondere natürlich an die Gesundheit - an die anerkannte Schwerbehinderung.
Dabei wollen wir einmal unterstellen, dass gleichgestellte Personen ebenso behandelt werden wie Schwerbehinderte.
Auch dazu mag es allerdings unterschiedliche Auffassungen geben.
Regelung durch Normen
Ganz grundlegend für das Recht der schwerbehinderten Menschen sind die Regelungen im 9. Buch des Sozialgesetzbuchs, kurz SGB IX. Das SGB IX ist ein eigenes, umfangreiches Gesetzeswerk, dessen Kommentierungen hunderte von Seiten umfassen können. Das lässt sich hier sicher nicht einmal annähernd erreichen, eigentlich konzentrieren wir uns auf den Aspekt der Bemessung der Eignung im Verhältnis zu der Schwerbehinderung.Auf jeden Fall ist es notwendig, dass Sie in Bewerbungen klar und eindeutig auf die anerkannte Schwerbehinderung oder die erfolgte Gleichstellung hinweisen bzw. bei bestehendem Dienstverhältnis dem Dienstherrn die entsprechende Anerkennung mitteilen.
Über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen hat der Arbeitgeber / Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat unverzüglich und umfassend zu unterrichten.
Nach § 165 SGB IX (in der Fassung, die am 01.01.18 in Kraft getreten ist) sind schwerbehinderte Bewerber stets zu Vorstellungsgesprächen im Auswahlverfahren einzuladen, sofern ihnen nicht die fachliche Eignung offenkundig fehlt oder ein sonstiger Ausnahmefall gegeben ist.
Mit der sog. Einladungspflicht und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu (insbesondere BAG, Urteil vom 23.01.20 - 8 AZR 484/18 -, NJW 2020, 2289) befasst sich ein sehr informativern Aufsatz von Dr. Paul Gooren, "Vermutung und Kausalität im Antidiskriminierungsrecht", in NJW 2020, 2855 ff.
Das Gesetz lautet ab 01.01.18 wie folgt:
§ 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber (Fassung ab 01.01.18)
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. ...
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. ...
Nun aber zum eigentlichen Thema, der Frage der Eignung.
Sie sollten zunächst versuchen, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, ob der jeweilige Dienstherr die Berücksichtigung Schwerbehinderter besonders geregelt hat.
So finden Sie zum Beispiel im Internet für das Land Brandenburg die
"Richtlinien für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRL) - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern vom 06.04.05".
In NRW finden Sie die "Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 14.11.03 - 25 – 5.35.00 – 5/03".
In diesen Regelungswerken sind jeweils ähnliche Formulierungen wie die folgenden (in NRW) enthalten:
"4.4.1 Im Hinblick auf § 128 SGB IX ist das erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung bereits dann als gegeben anzusehen, wenn schwerbehinderte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer Laufbahn wahrnehmen können. Dabei sind Möglichkeiten der behinderungsgerechten und barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung (z. B. mit technischen Arbeitshilfen) nach dem SGB IX auszuschöpfen.
4.4.2 Schwerbehinderte Menschen können auch dann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Die Bewerber sind jedoch auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in der am 31.08.06 geltenden Fassung sowie die mit einem Ausscheiden vor Ablauf einer fünfjährigen Dienstzeit verbundenen Folgen hinzuweisen. Diese Regelungen gelten auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit."
Dies zeigt bereits, dass die Anforderungen an die Eignung weniger streng sind, wenn eine Schwerbehinderung gegeben ist.
Dabei gilt dann zum Beispiel in NRW für den geschützten Personenkreis das Folgende:
"2 Geschützter Personenkreis
2.1 Schwerbehinderte Menschen im Sinne dieser Richtlinie sind die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten Menschen nach den Vorschriften des SGBIX. Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die nicht Gleichgestellte i. S. d. § 68 SGB IX sind, soll im Einzelfall geprüft werden, ob besondere, der Behinderung angemessene Fürsorgemaßnahmen i. S. dieser Richtlinie in Betracht kommen."
In Hamburg finden Sie, wie an anderer Stelle schon erwähnt, in den Mitteilungen für die Verwaltung 2014, S. 52 ff., den Text eines Rundschreibens, welches sich an Personalabteilungen und an den PÄD richtete.
Es trägt folgende Bezeichnung seines wesentlichen Inhalts: "Änderung des Prognosemaßstabs für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Verbeamtung" und enthält auf S. 55 folgenden Passus:
"Für schwerbehinderte Menschen und ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen sind die Einstellungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 5. S. 3 HmbLVO dahingehend modifiziert, dass von ihnen nur das Mindestmaß körperlicher Eignung fir die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden kann. Konkretisiert werden diese Anforderungen in Ziff. 2.7 des Teilhabeerlasses, der Prognosezeitraum ist danach auf fünf Jahre (nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) verkürzt.
Auf behinderte Bewerberinnen und Bewerber, die nicht schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind, ist dagegen der allgemeine Prognosemaßstab und Prognosezeitraum anzuwenden. ..."
In Schleswig-Holstein finden Sie in den Schwerbehindertenrichtlinien folgendes:
3.1.9
Für die Einstellung schwerbehinderter Menschen in das Beamtenverhältnis darf nach § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig- Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO) und vergleichbaren Vorschriften von schwerbehinderten Menschen nur das für die vorgesehene Verwendung erforderliche Mindestmaß an Eignung verlangt werden. Einer Einstellung steht nicht entgegen, dass aufgrund der Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist, sofern aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 44 Landesbeamtengesetz (LBG) festgestellt worden ist, dass voraussichtlich eine Dienstfähigkeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung erwartet werden kann. Entsprechendes gilt auch für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit.
Rechtsprechung
Zu der Frage, ob und in wie weit bei einer anerkannten Schwerbehinderung die Anforderungen zu senken sind, die sonst an die gesundheitliche Eignung von Beamten gestellt werden, gibt es in der Rechtsprechung verschiedene Auffassungen.Schwer zu lesen, aber aktuell und im Ergebnis recht klar ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.06.19 - 4 S 1716/18 -, welche durch eine Entscheidung des selben Gerichts vom 20.02.20 bestätigt wurde - sehr lesenswert!. Gleiches gilt unseres Erachtens für die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17.03.21, die sich insbesondere mit der sog. Suchpflicht (Suche nach einer anderweitigen, besser geeigneten Verwendung) befasst.
Damit ist aber noch nicht alles gesagt, denn es gab in diesem Bereich eine Entwicklung, die zu einer weiteren Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts führte: