Rheinland-Pfalz, Schulverwaltungsliste "Beschäftigungshindernisse"
Das Bundesland Rheinland-Pfalz führt eine Schulverwaltungsliste "Beschäftigungshindernisse".
Wer in diese Liste eingetragen ist, wird es schwer haben, eine Beschäftigung im Landesdienst zu finden.
Hiergegen hat ein Lehrer erfolglos geklagt. Nach dem Urteil des OVG Koblenz hatte sich das Bundesverwaltungsgericht noch mit der Sache zu befassen. Es hat in einem Beschluss vom 17.09.20 - BVerwG 2 B 65.20 - abgelehnt, die Revision gegen das Urteil des OVG Koblenz zuzulassen. Das besondere an den Entscheidungen ist, dass die Gerichte die Klage bereits als unzulässig bezeichnet haben, so dass die sachliche Problematik gar nicht umfassend geprüft wurde.
In diesem Fall ging es um einen Lehrer, dem zu große Nähe zu Schülerinnen nachgesagt wurde.
Ähnliche Listen wurden in der Bundesrepublik schon früher geführt, unumstritten sind sie sicher nicht.
In diesen Zusammenhang passt vielleicht ein Hiinweis auf einen Aufsatz von Dr. Reinhard Rieger, "Wiederauferstehung des Radikalenerlasses - kehrt ein Zombie zurück?", in ZBR 2020, 227 ff.
OVG Koblenz, Urteil vom 23.06.20 - 2 A 10264/20.OVG -
Kein Rechtsschutzbedürfnis eines ehemaligen Lehrers für eine Klage gegen seinen Eintrag in der Liste "Beschäftigungshindernisse" der Schulverwaltung
Pressemitteilung Nr. 16/2020
Ein ehemaliger Lehrer hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage, mit der er die Löschung seines Eintrags in einer von der Schulverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz geführten Liste über „Beschäftigungshindernisse“ begehrt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.br>Der Kläger stand als Lehrer im Dienst des Landes. Wegen mehrfacher Kontakte zu Schülerinnen, mit denen er über WhatsApp Nachrichten – auch intimen und sexuellen Inhalts – ausgetauscht hatte, leitete der Dienstherr ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Er warf dem Kläger insbesondere die Verletzung des Distanzgebots im Lehrer-Schüler-Verhältnis vor. Der Kläger habe das ihm als Lehrkraft obliegende Gebot zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz zu den in der schulischen Obhut stehenden Schülerinnen und Schülern schwerwiegend verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Eltern unwiederbringlich zerstört. Auf eigenen Antrag wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entlassen, das Disziplinarverfahren wurde eingestellt.
Der Beklagte vermerkte in einer bei der Schulverwaltung geführten Liste den Kläger dahingehend, dass dieser den Schulfrieden gestört habe und für den Schuldienst persönlich nicht geeignet sei. Die Schulverwaltung führt diese Liste nach ihren Angaben allein zu dem Zweck, den für die Einstellung zuständigen Bediensteten bei einer späteren Bewerbung eines Betroffenen für eine erneute Einstellung in den Schuldienst einen Hinweis auf eine möglicherweise problematische Einstellungssituation zu geben.
Dagegen wandte sich der Kläger gegenüber dem beklagten Land und klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf Löschung seiner Daten, hilfsweise auf die Befristung ihrer Speicherung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bestätigte dieses die Klageabweisung.
Das Oberverwaltungsgericht stützte dieses Ergebnis darauf, dass der Kläger für seine Klage kein Rechtsschutzbedürfnis habe und die Klage daher bereits unzulässig sei. Der Eintrag in der Datenbank habe nämlich keine erkennbaren Nachteile für den Kläger. Bezogen auf die von ihm geltend gemachte Berufsfreiheit könne ein Rechtsnachteil erst dann eintreten, wenn er sich erneut für den Landesdienst bewerbe und der Eintrag bei einer Entscheidung über die Wiedereinstellung zu seinem Nachteil herangezogen werde. Es sei aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger sich erneut für den Schuldienst des Landes bewerben wolle. Solange dies nicht der Fall sei, mache der Kläger lediglich eine hypothetische Betroffenheit in einem allenfalls möglichen Bewerbungsverfahren geltend. Dies begründe kein Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung. Soweit der Kläger daneben mit Blick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eine „Stigmatisierung“ befürchte, treffe dies bereits tatsächlich nicht zu. Alleine der Vermerk, der Kläger habe den Schulfrieden gestört und damit seine persönliche Ungeeignetheit für ein bestimmtes Amt nachgewiesen – was im Übrigen nach den Geschehnissen nicht in Zweifel zu ziehen sei –, sei im Dienstverhältnis weder ehr- noch persönlichkeitsverletzend. Zudem bleibe der Eintrag auch in einem beschränkten innerbehördlichen Raum, denn nur die mit Einstellungsverfahren betrauten Mitarbeiter der Schulverwaltung hätten Zugriff auf die Datenbank. Daher drohe dem Kläger auch vor diesem Hintergrund kein Nachteil aus dem Eintrag in der Liste. Ergänzend betonte der Senat, dass die Datenbank der Pflicht des Beklagten diene, die in der Obhut der Schulen stehenden Schülerinnen und Schüler nicht sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung durch für das Lehramt ungeeignetes Personal auszusetzen.