Gesundheitliche Eignung des Beamten bzw. des Bewerbers um eine Einstellung
Die gesundheitliche Eignung als Ernennungs- / Einstellungsvoraussetzung
Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis, bei einer Beförderung oder der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wird die gesundheitliche Eignung des Bewerbers bzw. des Beamten bewertet.Für die Praxis sind besonders jene Fälle bedeutsam, in denen es um die erste Einstellung und die damit verbundene Eignungsüberprüfung oder um die Entlassung eines Beamten auf Widerruf oder auf Probe geht, den man wegen gesundheitlicher Probleme nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernennen möchte.
Der Bewerber muss den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes gerecht werden.
Eines macht das Bundesverwaltungsgericht unmissverständlich klar: Beamter kann nur werden, wer für die Laufbahnanforderungen gesundheitlich geeignet ist - BVerwG 11.04.17. Die gesundheitliche Eignung muss also aktuell gegeben sein. Zweifel muss der Bewerber ausräumen.
Es kann sein, dass spezielle Funktionen besondere gesundheitliche Anforderungen mit sich bringen, etwa wenn es um die gesundheitliche Eignung für den Flugdienst der Bundespolizei geht. Bekannt geworden ist in letzter Zeit die Diskussion darüber, ob von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst eine bestimmte Körpergröße verlangt werden darf.
Der Dienstherr legt fest, welche Anforderungen ein bestimmtes Amt mit sich bringt.
Nach der im Zuge der sogenannten Föderalismusreform in das Grundgesetz eingefügten Vorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und der damit normierten Zurückverlagerung von Gesetzgebungszuständigkeiten vom Bund auf die einzelnen Bundesländer unterfällt das Laufbahnrecht der Beamten grundsätzlich nicht mehr der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sondern der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder, so dass jedes Bundesland unterschiedliche Voraussetzungen, auch hinsichtlich der Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst festsetzen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss 20.01.20 - 12 B 69/19 - RN 17 mit Hinweis auf VG Ansbach, Beschluss vom 24.02.2015 – AN 1 K 13.00576 – Rdnr. 59).
Die Gerichte überprüfen im Streitfall, ob der Gesundheitszustand des Betroffenen diesen Anforderungen genügt.
Zusätzlich hat eine längerfristige Prognose Bedeutung.
Es gab und gibt aber immer wieder Probleme, weil die Dienstherren sich zu Recht auch mit der Frage befassen, ob zu erwarten ist, dass der Bewerber / die Bewerberin auch künftig den Anforderungen gewachsen sein wird.Im Jahr 2013 das Bundesverwaltungsgericht eingegriffen und den Prognosemaßstab zu Gunsten der Betroffenen verändert, so weit es um den auf das "Durchhalten bis zur Pensionierung" bezogenen Aspekt geht.
Gesetzliche Regelungen
Beamtengesetz Hamburg § 10 ..., Feststellung
der gesundheitlichen Eignung, ...
(1) ...
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.
Beamtengesetz Hamburg § 44 Ärztliche Untersuchung
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der zuständigen Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an die zuständige Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung und ihre Überprüfung verarbeitet oder genutzt werden.
(1) ...
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.
Beamtengesetz Hamburg § 44 Ärztliche Untersuchung
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der zuständigen Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an die zuständige Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung und ihre Überprüfung verarbeitet oder genutzt werden.
Das Bundesbeamtengesetz enthält für den Fall der Einstellung keine solche ausdrückliche Regelung, was Dr. Torsten von Roetteken in einem außerordentlich interessanten Aufsatz in ZBR 2019, 145 ff. problematisiert.
Probleme in der beamtenrechtlichen Praxis
Es gibt ihnhaltlich viele Berührungspunkte mit den Fragen um die Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des bereits im Dienst befindlichen (meistens lebensälteren) Beamten und den daraus erwachsenden Konsequenzen wie der vorzeitigen Pensionierung. Das führt leider zu einer gewissen Unübersichtlichkeit in der Darstellung.Insbesondere die Fragen der Amtsarztuntersuchung besprechen wir nicht hier, sondern im Bereich Dienstunfähigkeit.
Generell gilt:
Zu streiten ist über
- die Art und Weise, in welcher die gesundheitlichen Daten erhoben werden, und über
- die Bedeutung der festgestellten Daten.
In Hamburg verlässt sich die Verwaltung weitgehend auf ihren Personalärztlichen Dienst, über dessen Kompetenz man als Anwalt immer wieder streiten muss, obgleich grundsätzlich anzuerkennen ist, dass der PÄD die entsprechende Zuständigkeit hat und auf diese Aufgaben spezialisiert ist.
Letztlich geht es aber nicht um Entscheidungen der Ärzte, sondern um Entscheidungen des Dienstherrn.
In den vergangenen Jahren wurde zum Beispiel um die folgenden gesundheitlichen Probleme und deren Bewertung gerungen. Wir möchten aber noch einmal betonen, dass die Entscheidungen heute wegen der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u. U. anders ausfallen könnten - zumindest so lange, bis die Gesetzgeber die entsprechenden Gesetze verändern.
Übergewicht OVG NRW billigt Entlassung der Beamtin auf Probe bei Neurodermitis, Allergien, psycho ... VG Gelsenkirchen lehnt Übernahme in Beamtenverhältnis ab wegen Diabetes VG Düsseldorf sieht Probleme bei morbus crohn
Ein Spannungsfeld gibt es zwischen gesundheitlicher Eignung des Beamten und Schwerbehinderung
Bitte führen Sie sich immer vor Augen, dass sich die Fälle unterscheiden:
Fragt man nach der aktuell gegebenen gesundheitlichen Eignung?
Oder geht es um die Befürchtung des Dienstherrn, dass sich später eine (vorzeitige) Dienstunfähigkeit ergeben könne?
Vorbereitungsdienst für andere Berufe
Weniger strenge Maßstäbe gelten, wenn es darum geht, ob ein Bewerber zum Vorbereitungsdienst zuzulassen ist, also zu der nur vorübergehenden Beschäftigung, die notwendiger Teil der (im konkreten Fall: pädagogischen) Ausbildung und nicht darauf angelegt ist, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu münden. Art. 12 I GG kommt in diesen Fällen deutlich stärker ins Spiel.
Beschluss des VGH Kassel vom 30.05.2000 - 1 TZ 904/00 -,
abgedruckt in NVwZ-RR 2000, 695 f.
"Der Zugang zum Vorbereitungsdienst darf wegen gesundheitlicher Mängel nur versagt werden, wenn feststeht, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst fehlt, oder wenn jedenfalls eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fehlen der gesundheitlichen Eignung spricht.”
abgedruckt in NVwZ-RR 2000, 695 f.
"Der Zugang zum Vorbereitungsdienst darf wegen gesundheitlicher Mängel nur versagt werden, wenn feststeht, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst fehlt, oder wenn jedenfalls eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fehlen der gesundheitlichen Eignung spricht.”
Bitte besuchen Sie auch die Rubrik Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit.