Zweifel an charakterlicher Eignung - genügend für Ablehnung?
Junge Beamte und junge Leute, die Beamte werden möchten, sind in ihrem Verhalten noch nicht immer so angepasst, wie man es den älteren Beamten nachsagt.
Es kann im Leben gewisse Turbulenzen geben, die vielleicht auch einmal zu polizeilichen Ermittlungen führen.
Obwohl das aussserdienstliche Verhalten von Beamten grundsätzlich nicht mehr so streng betrachtet wird wie früher, wird doch nach laufenden und früheren Ermittlungsverfahren gefragt, insbesondere wenn es um die Einstellung in den Dienst der Polizei geht.
Wie gehen die Behörden dann mit ihren Erkenntnissen um?
Sie werden sich unter Umständen um Akteneinsicht bemühen und die früheren Verfahren bewerten.
Generell lassen sich die Maßstäbe nicht festlegen.
Vielleicht schauen Sie sich die Beispiele an, zu denen die nachfolgenden links führen.
Besonders differenziert erscheint uns dabei die Entscheidung des VG Berlin vom 15.07.15.
Eine ähnliche Problematik begegnet uns, wenn Beamte auf Widerruf oder auf Probe mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Denn die Feststellung charakterlicher Mängel kann zur Entlassung führen.
Charakterliche Mängel meint man aber bisweilen auch in anderem - nicht strafbarem - Verhalten zu erkennen.
Bei den nachfolgenden Beispielen geht es leider insofern etwas durcheinander, als es in einigen Fällen um das Verhalten des bereits eingestellten Beamten geht, der wegen der Eignungsmängel entlassen wird, während andererseits oft auch das "Vorleben" Anlass zu Zweifeln gibt.
Wir stellen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts voran, in der Grundlegendes gesagt ist.
Beachten Sie bitte: Ein Problem kann sich dann ergeben, wenn Sie im Bewerbungsverfahren auf entsprechende Fragen (nach Vorstrafen, nach früheren oder laufenden Ermittlungsverfahren) die Unwahrheit sagen. Dies kann als arglistige Täuschung gewertet werden und bestimmte rechtliche Konsequenzen haben, man kann aber zumindest auch auf charakterliche Mängel desjenigen schließen, der nicht die Wahrheit sagt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Beschluss vom 20.07.16 - 2 B
17.16 - folgendes vorangestellt:
Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung des Beamten. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird.
Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung des Beamten. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird.