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Charakterliche Eignung für öffentlichen Dienst (Verfassungstreue)

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 22.10.18 - 1 B 1594/18 -

1. Gerade weil sich Grundgesetz und freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf zur
Willkürherrschaft des NS-Regimes verstehen, ist es gerechtfertigt, dass der Dienstherr auf die
Verharmlosung oder gar Billigung dieser Zeit besonders sensibel reagiert.

2. Mit dieser Berechtigung für eine erhöhte Sensibilität geht die Verpflichtung einher, den Vorwurf des
Sympathisierens mit oder des Relativierens der Willkürherrschaft des NS-Regimes nicht vorschnell
zu erheben.

3. Die bloße Teilnahme eines Beamten an einer die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung
kritisierenden Versammlung und auch das Tragen eines Transparents mit der Aufschrift „Asylbetrug
macht uns arm“ rechtfertigen für sich genommen nicht schon den Schluss auf eine mangelnde
Bereitschaft des Beamten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen.

Die vorstehende Entscheidung des VGH Hessen sollte nicht missverstanden werden. In dem entschiedenen Fall hatte der Beamte nämlich nicht nur demonstriert, was zulässig hätte sein können, sondern darüber hinaus im Internet eine rechtsradikale Gesinnung erkennen lassen. Das Gericht hielt seine Entlassung für rechtmäßig.
Wir stimmen der Entscheidung zu, und zwar insbesondere auch dem 1. der drei Leitsätze.


Unbehaglicher ist uns bei der nachfolgenden Entscheidung. Denn wenn der Staat "schwarze Listen" anlegt, dann ist das stets mit der Gefahr verbunden, dass Einzelne zu Unrecht ausgegrenzt werden.
Eine Demokratie soll "wehrhaft" sein, aber die Art, in welcher zum Beispiel der Verfassungsschutz der Hansestadt Hamburg mit vagesten Andeutungen auf Verwaltungsentscheidungen Einfluss nehmen kann, erscheint uns höchst bedenklich.

VG Darmstadt, Urteil vom 24.08.11 - 5 K 1685/10 -

Betrifft: "Schwarze Liste" ungeeigneter Lehrkräfte

1. Für die Aufnahme ungeeigneter Lehrkräfte in die sog. "Schwarze Liste" (Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte in den hessischen Schuldienst) besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 HDSG i.V.m. §§ 107 Abs. 1 und 4, 107 g Abs. 1, 107 d HBG.

2. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Lehrkraft sich nicht durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt, können sich aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Mosaiksteinen ergeben:
a) Dazu gehört herausragendes Engagement für die "Republikaner" ebenso wie Mitgliedschaft und Kandidatur für ein Bürgerbündnis, dem nachweislich Neonazis und Rechtsextreme angehören.
b) Auch Auftritte bei Kundgebungen national-konservativer Organisationen, Interviews für die NPD-Zeitschrift und private Bindungen zu bekannten NPD-Funktionären dürfen mit berücksichtigt werden.

3. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit ist mit dieser Speicherung nicht verbunden.


Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für das Lehramt der Mittelstufe. Sie begehrt die Löschung von der sogenannten „schwarzen Liste“ des Hessischen Kultusministeriums (Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte in den Hessischen Schuldienst).

Ihre Klage wird von dem Verwaltungsgericht abgewiesen.

Unter anderem wird zur Begründung ausgeführt:

Der Beklagte war berechtigt, die Klägerin in die Hessische Informationsliste aufzunehmen. Denn gem. § 34 Abs. 1 HDSG darf der Dienstherr oder Arbeitgeber die Daten seiner Beschäftigten verarbeiten, wenn dies zur Durchführung planerischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung es vorsieht. Die für das Personalaktenrecht geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes sind insoweit – mangels abweichender tarifvertraglicher Regelung – auch auf Angestellte im Öffentlichen Dienst entsprechend anwendbar. Demgemäß gilt für die Klägerin wie für hessische Landesbeamte, dass gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 HBG eine Personalakte geführt werden darf, und dass diese Personalakten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden dürfen (§ 107 Abs. 1 Satz 3 HBG). § 107g Abs. 1 HBG erlaubt darüber hinaus die automatisierte Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten in Dateien für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft. Die Übermittlung derartiger Daten ist nach Maßgabe des § 107d HBG zulässig. Danach dürfen Personalaktendaten nicht nur von der ursprünglich sachbearbeitenden Behörde (hier also dem Staatlichen Schulamt für den B.-Kreis und den C.-Kreis) gespeichert, sondern gemäß § 107d Abs. 1 Satz 2 HBG auch an Behörden desselben Geschäftsbereichs zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung weitergegeben werden. Diese Konstellation liegt hier vor, da durch die von allen staatlichen Schulämtern in Hessen einsehbare Liste Personalentscheidungen des jeweiligen Schulamtes über die Einstellung oder Nichteinstellung konkreter Personen vorbereitet werden sollen. Weiterhin haben auch nur Beschäftigte Zugang zu diesen Daten, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind (§ 107 Abs. 3 HBG), sodass insgesamt den datenschutzrechtlichen Vorgaben genüge getan ist.

Dies wird im Übrigen bestätigt durch den 39. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten vom 31.12.2010, der sich unter Ziffer 4.5.2. (Seite 103 ff) auch mit „Schwarzen Listen über Lehrer“ beschäftigt und zu dem Ergebnis kommt, dass nach einigen verfahrensrechtlichen Nachbesserungen keine Einwände mehr erhoben werden.


Ebenso wenig ergibt sich ein Löschungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 HDSG i. V. mit § 19 HDSG aus materiellen Gründen, weil die Einstufung der Klägerin als ungeeignete Lehrkraft fehlerhaft wäre. ...

Denn jedenfalls hatte der Beklagte sowohl zum Zeitpunkt der Aufnahme des Namens der Klägerin in die Informationsliste als auch zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-H bzw. 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt. Vielmehr spricht die politische Vergangenheit der Klägerin und ihr Auftreten bei bestimmten politischen Veranstaltungen bis hinein in das Jahr 2009 dafür, dass die Klägerin nicht die notwendige Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten und als Lehrerin im Unterricht die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft zu vermitteln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1997, 1 BvR 1243/95, BVerfGE 96, 152).

Diese beamtenrechtliche bzw. tarifrechtliche Treuepflicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 224 oder BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 – 2 C 38.79 –, BVerwGE 61, 176). Zu dieser Treuepflicht zählt es, sich mit der Idee der freiheitlich demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, die geltende Verfassungsordnung zu bejahen und sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise aktiv für freiheitlich demokratische Grundordnung einzusetzen. Zu den auf diese Weise zu stärkenden Grundprinzipien des freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaates sind mindestens zu rechnen die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem das Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, -2 C 38.79 -,a. a. O. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.07, 4 S 1805/06). Der öffentliche Bedienstete muss danach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führen, z. B. als Lehrer im Unterricht die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1243/95 u. a. –, BVerfGE 96, 152). Die Treuepflicht verlangt ferner, dass der Beamte oder Angestellte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren und dass er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift. Der Dienstherr darf seine Beurteilung der Verfassungstreue auf feststellbare und festgestellte äußere Verhaltensweisen des Bewerbers oder Beschäftigten stützen und wertend auf eine möglicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung schließen. Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Betroffenen – etwa die Identifizierung mit Zielsetzungen einer Partei, die unter Umständen die Zweifel an der Verfassungstreue zur Gewissheit werden lassen – sind in der Regel nicht erforderlich. Die Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue müssen allerdings auf Umständen beruhen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit („Summeneffekt“) von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, ernste Besorgnis an der Erfüllung der Verfassungstreuepflicht auszulösen. Wenn diese Schwelle überschritten ist, steht dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung zur Seite, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. In diesem Zusammenhang kann auch das Bekenntnis des Betroffenen zu mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht übereinstimmenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung – unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts – bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei geführt hat (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a. a. O.).

Literaturhinweise

Prof. Dr. Josef Franz Lindner, "Die politische Treuepflicht des Beamten", in ZBR 2020, 1ff.
Dr. Reinhard Rieger, "Wiederauferstehung des Radikalenerlasses - kehrt ein Zombie zurück?", in ZBR 2020, 227 ff.
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