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Ausbildung des Juristen - Referendariat

Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst


Wenn Sie sich zum Juristen berufen fühlen, man Ihren Antrag auf Aufnahme in das Referendariat aber ablehnt, dann können Sie anhand der nachfolgenden Entscheidung Ihren Berufswunsch noch einmal überdenken.
Ist es wirklich Ihre Sache, mit Begriffen wie "ungeeignet" oder "unwürdig" zu jonglieren?
Der Laie wird vielleicht erkennen können, weshalb es in der Juristerei nicht immer sichere Einschätzungen geben kann. Denn solche relativ vagen Begriffe lassen die unterschiedlichsten Auslegungen zu.
Ob Gesetze so vage gefasst sein dürfen oder ob solche Klauseln gegen die Verfassung verstoßen, wird in der nachfolgenden Entscheidung u. a. geprüft. Das Gericht ist sich seiner Auffassung im Ergebnis sehr sicher - so geht es halt jedem Juristen: Die eigene Meinung ist die richtige. Bis die letzte Instanz anders entscheidet.

Vorab eine Gesetzesvorschrift aus Hamburg, die man ggf. kennen sollte.
§ 36 HmbJAG Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts nimmt auf Antrag erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der ersten Prüfung in den Vorbereitungsdienst auf und beruft sie in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Sie führen die Bezeichnung »Referendarin« oder »Referendar«.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. in einem Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
2. einer Betreuung unterstellt ist,
3. bereits in einem anderen Land den Vorbereitungsdienst vollständig durchlaufen hat oder von ihm ausgeschlossen worden ist oder
4. sich bereits in einem anderen Land in dem Vorbereitungsdienst befindet.
(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zurückzustellen, wenn die Zahl der die Aufnahmevoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt. Das Nähere zum Aufnahmeverfahren bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung insbesondere unter Beachtung der Auswahlkriterien der Leistung, der Wartezeit und der Fälle, in denen eine besondere Härte besteht. Er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.


Sodann ein Hinweis auf eine Entscheidung aus Bayern, nämlich VGH München, Beschluss v. 22.12.22 – 3 B 21.2793 -
Es handelt sich um das Berufungsverfahren zu VG Würzburg, Urteil vom 10.11.20 – W 1 K 20.449 -.
In Rede stand die Bewerbung um eine Anstellung als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst, Stichworte: Partei „Der III. Weg“, Parteimitglied und -funktionär.
Schwierig zu lesen, aber recht lehrreich.

Die zweite hier angebotene gesetzliche Vorschrift ist die aus Hessen, wo der dann folgende Fall spielt.

§ 26 Hess JAG
(1) Wer die erste Prüfung oder erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wird auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Nicht aufgenommen wird, wer für den Vorbereitungsdienst persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Richteramt nicht würdig ist.
(2.) ...


Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.06.21 - 1 B 219/21

Ablehnung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses als ehemaliger Polizeibeamter

Leitsatz
1. § 26 Abs. 1 Satz 2 JAG genügt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes.
2. Die Preisgabe von Informationen aus polizeiinternen Informationssystemen an einen vorbestraften Dritten durch einen ehemaligen Polizeibeamten rechtfertigt die Prognose der Einstellungsbehörde, dass der Bewerber den (charakterlichen) Anforderungen des juristischen Vorbereitungsdienstes nicht entsprechen wird und im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 JAG der Erlangung der Befähigung zum Richteramt nicht würdig ist.

Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 15.01.21, 9 L 3374/20.F, Beschluss

Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 15.01.21 - 9 L 3374/20.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.138,78 Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners.
Der 38 Jahre alte Antragsteller war von April 2004 bis März 2016 Polizeibeamter im Dienst des Antragsgegners. lm April 2016 schied er krankheitsbedingt aus dem Dienst aus.
Von April 2013 bis August 2019 studierte der Antragsteller Rechtswissenschaften.

Mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 11.01.17 (285 Ls - 2630 Js 9309/15) wurde der Antragsteller wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.
Der Antragsteller gab danach in vier Fällen im November und Dezember 2004 seinem vorbestraften Bekannten B. auf dessen Verlangen bestimmte Informationen aus dem polizeilichen Datensystem CV-lNDEX weiter.

Die Staatsanwaltschaft Kassel klagte den Antragsteller unter dem Datum des 27.12.18 wegen 14 weiterer Fälle der Verletzung des Dienstgeheimnisses, begangen im Zeitraum vom 11.08.13 bis 15.05.15 an (Bl. 14 ff. des Sonderhefts). Er soll Informationen von polizeilichen Informationssystemen an seinen vorbestraften Bekannten B. weitergeleitet haben.
Das Amtsgericht Kassel hat ... die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.

Mit Antrag vom 09.04.20 hat der Antragsteller die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst beantragt.
In dem Fragebogen zu dem Antrag auf Einstellung beantwortete er die Frage Nr. 6, ob er gerichtlich bestraft worden sei, mit „Nein“. Die Frage Nr. 7 hinsichtlich anhängiger Ermittlungs- oder Strafverfahren, beantwortete er mit „Ja“ unter Angabe „AG Kassel, 224 Ds 1650 Js 39394/17 (Stand: Zwischenverfahren)“.
Zu Nr. 8 (Disziplinarmaßnahmen bzw. anhängige Disziplinarverfahren) machte er folgende Angaben: „Disziplinarverfahren Polizeipräsidium Nordhessen, Az. V12 - L 2/05 - 8 I 02; Dienstvergehen“ (Bl. 27 der Personalakte).

Mit Bescheid vom 14.05.20 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung zum Einstellungstermin 1. Juli 2020 ab.
Da der Antragsteller wegen 14 weiterer Fälle der Verletzung des Dienstgeheimnisses angeklagt und das Hauptverfahren eröffnet worden sei, rechtfertige sich die Ablehnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 JAG. Da es auch auf das Verhalten des Bewerbers nach der Tat, seine Gesamtpersönlichkeit und die Sozialprognose sowie den verstrichenen Zeitraum ankomme, sei zunächst vor Einstellung der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten.

Hiergegen legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.06.20 Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz vom 6.11.20 begründete.

Zu einer am 17.09.20 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kassel ist der Antragsteller nicht erschienen.
Unter dem Datum des 02.10.20 kam es zu einem Strafbefehl, durch den der Antragsteller zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Hiergegen hat er Einspruch eingelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.20 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Widerspruch vom 15.06.20 zurück.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der Einstellung stünden im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 JAG Umstände entgegen, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die dringende Befürchtung nahelegten, dass der Antragsteller der Befähigung zum Richteramt und dem Beruf als Rechtsanwalt nicht würdig und zugleich für den Vorbereitungsdienst nicht geeignet sei. Dies ergebe sich aus den ihm vorgeworfenen Straftaten. Zu Unrecht rüge der Antragsteller, dem Ausgangsbescheid fehle eine konkrete Begründung. Gerade die Anzahl der Geheimnisverletzungen und der Zeitraum, über den sie begangen worden sein sollen, zeige, dass der Antragsteller jedenfalls damals keine Bedenken gehabt habe, ihm amtlich bekannt gewordene bzw. zugängliche Daten unbefugt an Dritte weiterzugeben, was noch dadurch besonderes Gewicht habe, dass die Weitergabe auch an einen vorbestraften Dritten erfolgt sei. Einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit bedürfe es in diesem Stadium (noch) nicht. Diese Einschätzung müsse keine endgültige sein. Im Rahmen einer Verhaltensprognose solle grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Resozialisierung gegeben werden. Die hierfür individuellen Feststellungen könnten jedoch erst nach Abschluss des laufenden Strafverfahrens erfolgen. § 26 Abs. 1 Satz 2 JAG bilde zusammen mit den Maßstäben der §§ 24 Nr. 1 DRiG und § 7 Nr. 5 BRAO auch unter dem Gesichtspunkt des grundrechtsgleichen Anspruchs nach Art. 33 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 GG eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage.
Eine unzumutbare Verzögerung des beruflichen Werdegangs sei nicht gegeben.

Der Antragsteller hat am 11.12.20 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung, hilfsweise einer Hängeverfügung, aufzugeben, den Antragsteller unverzüglich und zum nächstmöglichen Termin zum juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassen und zu diesem Zweck in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzunehmen, hilfsweise, zum Zweck der Durchführung des juristischen Vorbereitungsdienstes in ein anderes Dienstverhältnis aufzunehmen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, der Anordnungsgrund hinsichtlich des Antragsbegehrens ergebe sich aus der durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens eintretenden Verzögerungen des Beginns (und damit auch der Beendigung) der laufbahnrechtlichen Probezeit und der damit verbundenen Verzögerung des Berufseinstiegs in die Rechtsanwaltschaft und einer zukünftigen Beförderung sowie des gesamten beruflichen Werdegangs. Selbst wenn sich im Laufe des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass er charakterlich ungeeignet sei, hätte der Antragsgegner lediglich einen Bediensteten im Beamtenstatus auf Widerruf beschäftigt, der seinen Vorbereitungsdienst nicht beenden könne. Diese allenfalls finanzielle Belastung wiege allerdings weniger schwer als der Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, dass seine Beschäftigung bzw. die Durchführung des Vorbereitungsdienstes eine besondere Gefährdung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben darstellen würde. Die Ablehnung seiner Bewerbung sei rechtswidrig.
Es existiere keine konkrete und hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung, die die charakterliche bzw. grundsätzliche Eignung des Bewerbers ausschließe. In Zusammenhang mit der charakterlichen Eignung und der Berücksichtigung von Verfehlungen oder Straftaten sei selbst im Falle von gravierenden Verstößen eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit vorzunehmen. Dies sei nicht erfolgt. Vorliegend sei nicht einmal hinreichend bestimmt genug festgelegt, aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes bzw. welchen Umstandes von seiner charakterlichen Ungeeignetheit ausgegangen werde. Es werde lediglich abstrakt auf die Verletzung von Dienstgeheimnissen abgestellt. Im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes würden dem Referendaren keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen anvertraut. Selbst wenn die Gefahr bestünde, dass er Informationen an Dritte weitergebe, könne die Zulassung unter bestimmten Auflagen erfolgen, die die Erlangung relevanter Informationen verhindere.

Mit Beschluss vom 15.01.21 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen, unter denen im Verfahren nach § 123 VwGO die Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden dürfe, seien nicht erfüllt. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sei bei einer Berufung in den juristischen Vorbereitungsdienst nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich sei. Ein Anordnungsgrund ergebe sich vorliegend nicht aus der durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens eintretenden Verzögerung des Beginns der laufbahnrechtlichen Probezeit und aufgrund der Verzögerung zukünftiger Beförderungen bzw. der Karriere sowie aufgrund des Interesses an der Möglichkeit einer geeigneten Lebensplanung. Diese Umstände seien vielmehr regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Auch sei nicht erkennbar, dass das Begehren schon aufgrund der Prüfung der Erfolgsaussichten im vorläufigen Verfahren bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben werde. Es bedürfe einer sorgfältigen Prüfung (im Hauptsacheverfahren), ob der Antragsteller vor dem Hintergrund der Geschehnisse betreffend die Verletzung von Dienstgeheimnissen im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 JAG geeignet bzw. würdig sei. Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 JAG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der juristische Referendardienst bereite nicht nur auf den Richterberuf oder auf ein Dienstverhältnis als Beamter im öffentlichen Dienst vor, sondern auch auf eine Reihe von anderen, u.a. auch selbständigen Berufen (Justitiar in der freien Wirtschaft, selbständiger Rechtsanwalt usw.). Demgemäß könnten an die Eignung bzw. Ungeeignetheit für diesen Vorbereitungsdienst nicht dieselben (strengen) Anforderungen gestellt werden wie an die zu fordernde Eignung für beamten- oder richterrechtliche Dienstverhältnisse. Die Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 JAG seien im Lichte der Art. 2 und 12 Abs. 1 GG zu würdigen. Für die Eignungsprüfung sei in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und die des angestrebten Berufes abzustellen oder aber „unabhängig von einem in Betracht kommenden Beamtenverhältnis“ darauf, ob der Bewerber für den angestrebten Beruf etwa wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat ungeeignet erscheine. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar angenommen, dass Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller für den Vorbereitungsdienst als (derzeit) nicht würdig bzw. nicht geeignet erscheinen ließen. Dem Antragsteller komme kein erkennbar durchgreifender Anspruch zu, zum gegenwärtigen Zeitpunkt, vor der abschließenden Aufklärung der entsprechenden Vorwürfe, in den juristischen Vorbereitungsdienst berufen zu werden, in dessen Verlauf er mit vertraulichen Unterlagen in erheblichem Ausmaß in Verbindung komme. Der Antragsteller sei am 11.01.17 rechtskräftig wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in vier Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft Kassel habe den Antragsteller ferner wegen 14 weiterer Fälle der Verletzung des Dienstgeheimnisses, begangen im Zeitraum vom 2013 bis 2015, angeklagt. Der Antragsgegner habe jedenfalls derzeit zu der Überzeugung kommen dürfen, dass der Antragsteller für die Wahrung der nötigen Geheimhaltungspflicht und den angemessenen Umgang mit einer übertragenen öffentlichen Aufgabe nicht die nötige Gewähr biete.

Gegen diesen - ihm nach eigenen Angaben am 19.01.21 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller am 25.01.21 Beschwerde eingelegt, die er am 15. Februar 2021 begründet hat.
Er trägt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht verkenne die sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass im Hinblick auf die gravierenden Nachteile durch die Verzögerung der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes - entsprechend einem Hauptsachverfahren - eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen sei. Das Verwaltungsgericht habe sich unter Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ansatzweise mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, dass ihm auch wenn er nur den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben möchte, nicht lediglich erhebliche finanzielle Nachteile, sondern insbesondere auch schwindende Chancen der Erlangung besonders interessanter Positionen drohten. Vollkommen unberücksichtigt bleibe darüber hinaus die Möglichkeit einer geeigneten Lebensplanung. Aufgrund seiner Darlegung der Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnungsentscheidung unter Ziffer 3 ff. des Schriftsatzes vom 11.12.20, auf die er im Beschwerdeverfahren Bezug nimmt, habe das Verwaltungsgericht von einem Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausgehen müssen. Dabei habe er insbesondere unter Ziffer 3.3.1 und 3.3.2 dargelegt, dass der Antragsgegner zumindest eine unzureichende Ermittlung und Würdigung der entscheidungserheblichen Umstände vorgenommen habe und/oder zumindest die entsprechende Dokumentation in der Verfahrensakte nicht ansatzweise geeignet sei, die streitgegenständliche Ablehnungsentscheidung zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht ansatzweise mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 26 Abs. 1 Satz 2 JAG und insbesondere der insoweit maßgebliche Begriff „für das Richteramt würdig“ eine hinreichend bestimmte und normenklare gesetzliche Grundlage für die Verwehrung des Zugangs nicht alleine zu dem juristischen Vorbereitungsdienst, sondern (auch) dem Rechtsanwaltsberuf insgesamt darstelle. Das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, warum die von ihm im Verdachtswege festgestellten Umstände und Erwägungen geeignet seien, von seiner (charakterlichen) Ungeeignetheit für den Beruf des Rechtsanwalts auszugehen. Die in zentralen Verkehrsinformationssystemen (wie dem ZEVIS) enthaltenen Daten seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon keine Geheimnisse.
Dies gelte auch für die im Melderegister (EWO) sowie im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem (ComVor- bzw. CV-Index) enthaltenen Daten. Darüber hinaus verkenne das Verwaltungsgericht bzw. setze sich hiermit zumindest nicht auseinander, dass die von Seiten eines Referendars im Vorbereitungsdienst erlangten Informationen aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzes kein Geheimnis darstellten. Ebenfalls vollkommen unberücksichtigt lasse das Verwaltungsgericht den Umstand, dass seit der letzten (vermeintlichen) Tathandlungen mehr als fünf Jahre vergangen seien. Auch wenn eine andersartige Ausgestaltung möglicherweise schwierig erscheine, wäre es denkbar, auch die Vermittlung praktischer bzw. praxisnaher Lerninhalte ohne die Bekanntgabe von Informationen aus reellen Verfahrensakten zu gestalten oder Inhalt und Umfang der mitgeteilten Informationen zu steuern bzw. zu beeinflussen. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass er zu keinem Zeitpunkt im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bzw. der entsprechenden Aufgaben erlangte Informationen an Dritte weitergegeben habe. Er sei „vielmehr - wie eine Vielzahl von Kollegen nicht lediglich in der Vergangenheit, sondern (trotz des Umstandes, dass dieses Thema heute viel schärfer als früher geahndet wird) auch heute noch - der Versuchung erlegen, auf eine schier unendliche Fülle von Informationen über fast jede nur denkbare Person zuzugreifen, um seine Neugier zu befriedigen“. Der Umstand, dass eine entsprechende Verführung im Geschäftsbereich des Antragsgegners bzw. zumindest dessen Landespolizei so groß sei, sei auch von diesem selbst verschuldet. Gründe für eine Wiederholungsgefahr würden von Seiten des Antragsgegners (oder des Verwaltungsgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung) nicht ansatzweise dargelegt.

Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 15.01.21 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung,
hilfsweise einer Hängeverfügung,
aufzugeben, den Antragsteller unverzüglich und zum nächstmöglichen Termin zum juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassen und zu diesem Zweck in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzunehmen,
hilfsweise,
zum Zweck der Durchführung des juristischen Vorbereitungsdienstes in ein anderes Dienstverhältnis aufzunehmen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, hinsichtlich der zeitlichen Perspektive sei von Bedeutung, dass die Straftaten, wegen derer der Antragsteller verurteilt worden sei, und die Umstände, wegen derer gegen ihn noch ein Strafverfahren anhängig sei, auch im Fall einer Verurteilung in dem anhängigen Verfahren nicht dauerhaft einer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entgegenstünden. Vor Abschluss des noch anhängigen Strafverfahrens könne eine positive Gesamtwürdigung in keinem Fall verantwortet werden und aus den in der Antragserwiderung vom 13.01.21 aufgeführten Gründen eine Einstellung auch nicht vorläufig erfolgen. Soweit der Antragsteller meine, die Gestaltung der Ausbildung sei steuerbar, so dass ihm keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen zugänglich gemacht würden, sei dies weder möglich noch zumutbar.
Dem stehe schon entgegen, dass der einzelne Ausbilder keine Mitteilung von der früheren Verurteilung und dem laufenden Strafverfahren des Antragstellers erhalte und auch nicht erhalten dürfe. Es treffe nicht zu, dass eine ausreichende und abschließende Ermittlung unterblieben sei. Die Einstellungsbehörde habe nicht zu verantworten, dass das Strafverfahren gegen den Antragsteller auch rund fünf Jahre nach den vorgeworfenen Taten noch nicht abgeschlossen sei. Dass seitens des Landes die Formulierung „für das Richteramt würdig“ in verfassungskonformer Auslegung dahin ausgelegt werde, dass der etwas niedrigere Maßstab von § 7 Nr. 5 BRAO anzulegen sei, mache die Regelung noch nicht unbestimmt. Diese einschränkende Auslegung habe im Wesentlichen nur zur Folge, dass das „absolute Hindernis“ für eine Einstellung bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 24 Nr. 1 DRiG und § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) nicht zur Anwendung komme. Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung seien dahingehend zu verstehen, dass er die vorgeworfenen Taten als solche nicht in Abrede stelle, aber nicht sämtliche der Anklageschrift aufgeführten Handlungen als Verletzung eines Dienstgeheimnisses im Sinne von § 353b StGB einstufe.
Sollte eine Strafe nicht über die im Strafbefehl derzeit angesetzte Höhe einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (bzw. 180 Tagessätze laut Widerspruchsbescheid vom 17.11.20) hinausgehen, wäre dies bei der Gesamtwürdigung, ob der Antragsteller für den Beruf des Rechtsanwalts im Sinne von § 7 Nr. 1 BRAO würdig sei, als durchaus erheblich einzustufen. Entgegen der Meinung des Antragstellers seien die wesentlichen Erwägungen, die ausgehend von der bereits abgeurteilten Tat und dem noch anhängigen Strafverfahren in einer Gesamtwürdigung zu der Entscheidung geführt hätten, auch in der Akte dokumentiert, so dass das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht in unzulässiger Weise an die Stelle der Verwaltung gesetzt habe. Es sei gesehen worden, dass der Antragsteller, wie er nun formuliere, nur einer „Versuchung“ erlegen sei. Dies werde jedoch von der schieren Anzahl der Geheimnisverletzungen und der zeitlichen Dauer, über die sich die Taten erstreckten, überwogen. Der Hauptverhandlungstermin vor dem AG Kassel vom 18.05.21 wurde aufgrund einer Terminkollision des Strafverteidigers des Antragstellers auf den 17.06.21 verlegt.

II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
...

Das Verwaltungsgericht ist dem Beschluss des Senats vom 18.12.19 - 1 B 443/19 - folgend von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen.
Grundsätzlich darf das Gericht, dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dies gilt auch dann, wenn es nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache geschehen soll. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich ist, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, und effektiver Rechtsschutz i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur auf diese Weise erlangt werden kann. Das Begehren muss schon aufgrund der eingeschränkten Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.19 - 1 B 443/19 -, Rn. 33).
Der Antragsteller selbst räumt ein, dass das Verwaltungsgericht bei seiner lediglich summarischen Prüfung „trotz ausdrücklichen Hinweises, dass eine sorgfältige Prüfung erst im Hauptsacheverfahren erfolgen werde(n), teilweise doch bereits in die Tiefe“ gegangen ist. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht maßstabskonform die vom Antragsteller begehrte, die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung abgelehnt.
Der Antragsteller hat auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keinen Anordnungsanspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst glaubhaft gemacht. Insoweit kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, weil durch die Verzögerung die Chancen des Antragstellers auf „interessante Positionen“ schwinden und ihm aktuell keine Lebens- und Karriereplanung möglich ist.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 JAG wird auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen, wer die erste Prüfung oder erste juristische Staatsprüfung bestanden hat.
Nicht aufgenommen wird, wer für den Vorbereitungsdienst persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Richteramt nicht würdig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 JAG).

§ 26 Abs. 1 Satz 2 JAG genügt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der sowohl das grundsätzliche Erfordernis einer normativen Grundlage als auch deren gebotenen Rang und deren notwendige Regelungsdichte steuert.
Es bedarf keiner weitergehenden Begründung, dass der verfassungsrechtlich geschützte Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte aus zwingenden Gründe des Gemeinwohls von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, die in der Person des Bewerbers - hier die Würdigkeit - begründet liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -,, Rn. 39 ff.; BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, Rn. 105; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -; OVG NRW, Beschluss vom 12.08.15 - 6 B 733/15 -, Rn. 22).

Zwar mag es sein, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal „nicht würdig“ als Unterfall der persönlichen Eignung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität.
Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird. Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber aber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.09.14 -1 BvR 3353/13 -, Rn. 16).
Dem Bestimmtheitsgebot wird genügt, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungsweisende Gesichtspunkte für die Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ergeben
(zur Aberkennung des Doktorgrads wegen Unwürdigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.09.14 - 1 BvR 3353/13 -, Rn. 17).
Das ist bei dem Tatbestandsmerkmal „für das Richteramt nicht würdig“ im JAG der Fall.

Die Auslegung muss dabei im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG erfolgen und den Wertungen dieses Grundrechts auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte Rechnung tragen. Das Tatbestandsmerkmal „nicht würdig“ lässt sich durch Wesen und Bedeutung des juristischen Vorbereitungsdienstes und dem angestrebten Berufsbild des „Volljuristen“ konkretisieren.
So bestimmt § 28 Abs. 1 JAG, dass Rechtsreferendare während des Vorbereitungsdienstes die juristische Berufsausübung mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen kennen lernen und Erfahrungen kritisch in dem Bewusstsein verarbeiten sollen, dass erst aus der Kenntnis und Einbeziehung der gesellschaftlichen Probleme die Verwirklichung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats möglich ist. Praktische Aufgaben sollen die Rechtsreferendare in möglichst weitem Umfang selbstständig und, soweit die Art der Tätigkeit es zulässt, eigenverantwortlich erledigen.
Rechtsreferendare sollen während der Ausbildung die fachlichen Kenntnisse, das Verantwortungsbewusstsein und das Verständnis von Recht in seiner praktischen Bedeutung zur Regelung sozialer Konflikte und Gestaltung gesellschaftlicher Vorgänge erlangen (vgl. § 45 Abs. 1 JAG).
Durch die (erfolgreiche) Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes erwerben Rechtsreferendare nicht nur die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern auch den Zugang zum Beruf des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Daher legt der Antragsgegner das Tatbestandsmerkmal „für das Richteramt nicht würdig“ in Orientierung an § 7 Nr. 5 BRAO aus.
Die Juristenausbildung ist eine Ausbildung zu Berufen, deren wesentlicher Inhalt die Verwirklichung des Rechts ist. Dieses Leitbild beansprucht Allgemeingültigkeit für die Vorbereitung auf alle juristischen Berufe, unabhängig davon, ob die Ausbildung im Beamtenverhältnis oder in einem rechtlich anders gestalteten Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird und welche Tätigkeit der vollausgebildetet später ausübt und welche Schranken dafür gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 - betont, dass die überragende Bedeutung, die dem Gemeinschaftsgut einer geordneten Rechtspflege zukommt, ihrer Natur nach zu der Forderung zwingt, zur Ausbildung für die Pflege dieses Rechtsguts nur Personen zuzulassen, denen nicht ein schwerer Verstoß gegen das Recht, das sie pflegen sollen, zum Vorwurf gemacht wird. Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller der Zulassung zum Vorbereitungsdienst derzeit nicht würdig ist. Der Antragsteller bietet nicht die Gewähr, während des gesamten zweijährigen Vorbereitungsdienstes die richterlichen, staatsanwaltlichen, anwaltschaftlichen und übrigen der Rechtspflege dienenden Aufgaben wahrzunehmen und den sich daraus ergebenden Anforderungen auch in charakterlicher Hinsicht zu entsprechen.
Dem Antragsteller wird ein Verstoß gegen das Recht, das er bereits während des Vorbereitungsdienstes eigenverantwortlich pflegen soll, zum Vorwurf gemacht. Die vom Antragsteller begangenen und vorgeworfenen Straftaten der Verletzung des Dienstgeheimnisses stehen in deutlichem Widerspruch zu der mit dem Vorbereitungsdienst und dem angestrebten Berufsbild des Volljuristen verbundenen Rechtsstellung.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner sowohl in den streitgegenständlichen Bescheiden als auch in den Behördenakten, in die der Antragsteller Einsicht genommen hat, die Entscheidung tragenden Erwägungen hinreichend dokumentiert hat. Insoweit erschließt sich die Rüge des Antragstellers der unzureichenden Ermittlung, Feststellung und Gesamtwürdigung nicht. Zutreffend ist allein, dass eine abschließende Gesamtwürdigung und damit endgültige Ablehnung der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst angesichts des laufenden Strafverfahrens (bisher) nicht erfolgt ist.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in vier Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden ist. Im Jahr 2018 kam es erneut zur Anklageerhebung wegen 14 weiterer Fälle. Die Verurteilung im Jahr 2017 und die erneute Anklageerhebung im Jahr 2018 belegen, dass der Antragsteller über Jahre hinweg (2004 und 2013 bis 2015) in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen (vier und 14) strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Durch die Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen an den vorbestraften Bekannten B. hat der Antragsteller als Polizeibeamter nicht nur den Straftatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353b StGB verwirklicht, sondern auch gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) und zu achtungsund vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Das Gebot der Amtsverschwiegenheit ist eine Hauptpflicht des Beamten. Sie dient der Gewährleistung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit staatlicher Stellen sowie der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten Verwaltung.
Die Preisgabe von Informationen aus den polizeiinternen Informationssystemen an einen vorbestraften Dritten ist gravierend. Ins Gewicht fällt die dienstliche Stellung des Antragstellers als Polizeibeamter, dessen Aufgabe gerade die Verhütung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen ist. Mit der Information an seinen vorbestraften Bekannten B., dass zunächst keine Einträge vorhanden waren (vgl. Tat zu 1 und zu 4 - Urteil vom 11.01.17) und später gegen ihn ermittelt wurde (Tat zu 2 und zu 3 - Urteil vom 11.01.17), hat der Antragsteller die polizeiliche Aufgabenerfüllung gefährdet.
Soweit dem Antragsteller mit Anklage vom 27.12.18 in weiteren 14 Fällen die Verletzung des Dienstgeheimnisses vorgeworfen wird, soll der Antragsteller im Zeitraum vom 11.08.13 bis 15.05.15 dem vorbestraften Bekannten B. die Identität von Zeugen in Ermittlungsverfahren, den Stand von Ermittlungsverfahren, die Erkenntnisse über Sachfahndungen und FIN-Nummern weitergegeben haben.
Der Antragsteller hat damit seinem Bekannten über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit eröffnet, die staatlichen Aufklärungs- und Ermittlungsergebnisse, die maßgeblich von Überraschungsmomenten abhängig sind, zu beeinflussen.
Dabei wiegt es schwer, dass der Antragsteller sogar während seines Studiums der Rechtswissenschaften von 2013 bis 2019 in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insoweit kommt es für die Beurteilung der Würdigkeit nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung an und genügt das „bloße“ Auffälligwerden.

Soweit der Antragsteller meint, die ihm vorgehaltenen „innerdienstlichen“ Straftaten hätten vorliegend keine (unmittelbare) Bedeutung für die charakterliche Eignung, da die Zulassung zum Vorbereitungsdienst alleine dann abgelehnt werden könne, wenn eine Zulassung des Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen sei, übersieht er, dass die „innerdienstlichen“ Straftaten seine fehlende Verschwiegenheit belegen und auch ein Rechtsanwalt etwa das Mandatsgeheimnis zu wahren hat. Vor diesem Hintergrund gehen die Versuche des Antragstellers, die „Umstände seines Fehlverhaltens“ zu erläutern, fehl. Mit seinem Vorbringen, er sei wie eine Vielzahl von Polizeikollegen einer „Versuchung“ erlegen, die Verführungim Geschäftsbereich des Antragsgegners bzw. zumindest dessen Landespolizei sei so groß und letztlich vom Antragsgegner selbst verschuldet, verkennt der Antragsteller Bedeutung und Tragweite der von ihm begangenen Taten. Auch wenn der Antragsteller schriftsätzlich anführt, mit diesem Vorbringen nicht sein Fehlverhalten „nivellieren“ zu wollen, kann es nur als Baga- tellisierung, zumindest aber als Verantwortungsabweisung, verstanden werden. Es wird sehr nachdrücklich die fehlende Selbstreflektion und Einsichtsfähigkeit in das begangene Unrecht dokumentiert. Von einem Bewerber um die Aufnahme in den juritischen Vorbereitungsdienst ist aber zu erwarten, dass er sich von den begangenen Taten nachhaltig distanziert. Auch das Vorbringen, es bestünden „Kontrollmechanismen, die Gefahr der Datenweitergabe von Seiten des Antragstellers auszuschalten oder zumindest zu minimieren“, lassen nicht die Annahme zu, der Antragsteller sei glaubhaft zur Rechtsordnung, deren Pflege er während des Referendariats zum Teil eigenverantwortlich übernehmen soll, zurückgekehrt. Insoweit kann der seit Tatbegehung vergangene Zeitraum - anders als der Antragsteller meint - gerade nicht zu seinen Gunsten, sondern nur zu seinen Lasten gewertet werden.

Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte freie Wahl der Ausbildungsstätte bzw. Berufswahlfreiheit ist nicht anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Antragsteller „zum gegenwärtigen Zeitpunkt, vor der abschließenden Aufklärung der entsprechenden Vorwürfe“, kein Anspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst zukommt. Der Antragsgegner hat wiederholt angeführt, dass bei Abschluss des Strafverfahrens vor dem AG Kassel eine erneute Prognose unter Beachtung des Grundsatzes der Resozialisierung anzustellen sein wird. Die Ablehnung bedeutet daher keinen dauerhaften Ausschluss des Antragstellers vom juristischen Vorbereitungsdienst. Soweit der Antragsteller meint, als milderes Mittel sei die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst unter der Auflage, dass ihm keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen anvertraut würden, in Betracht zu ziehen, vermag er damit nicht zu überzeugen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass ein solches Vorgehen weder tatsächlich möglich noch mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang zu bringen ist. Rechtsreferendare werden bereits während des Vorbereitungsdienstes faktisch für die ausbildenden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und Rechtsanwälte auch nach außen hin tätig. Sie sollen selbständig und eigenverantwortlich die ihnen anvertrauten Aufgaben erledigen. Dies setzt zwangsläufig ein Vertrauensverhältnis und eine Verschwiegenheit voraus. ...
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