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Farbsehschwäche als Einstellungshindernis für den Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienst
Eine Fragestellung, mit der wir schon häufiger konfrontiert waren.
Betroffen ist ersichtlich nur die Frage der aktuellen Eignung für den angestrebten Beruf.
Trotz aller Kritik an der PDV 300 bzw. an deren Handhabung ist es immer noch so, dass der Dienstherr festlegt, welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung ihm sachgerecht erscheinen. Man kann darüber diskutieren. Aber wenn - wie in den folgenden Fällen - wirklich sachliche Grunde ins Feld geführt werden, wird die Rechtsprechung einen Anspruch auf Einstellung nicht anerkennen.
Vergleichen Sie zu der Problematik auch noch Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 07.07.22 - 19 L 859/22 -

VG Meiningen, Beschluss vom 02.10.20 - 1 E 1091/20 -

Leitsatz

1. Die gesundheitlichen Anforderungen aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 ThürAPOPVD werden durch die Regelungen in der PDV 300 inhaltlich konkretisiert. (Rn.9)

2. Eine Farbsinnstörung, die vom polizeiärztlichen Dienst festgestellt wurde, begründet ein gesundheitliches
Einstellungshindernis im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 1 Nr. 5 ThürAPOPVD.
(Rn.10)

3. Die PDV 300 fasst die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen und auf die spezifischen
Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammen. (Rn.16)

4. Die Entscheidung, ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, kommt vorrangig dem Amtsarzt und dem polizeiärztlichen Dienst zu (vgl. § 105 Abs. 3 ThürBG).(Rn.25)

Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. ...

Gründe

1 Der Antrag,
2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
die Ausbildungskapazität für den am 01.10.20 beginnenden Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienst nicht auszuschöpfen bis über die Bewerbung des Antragstellers für diesen Vorbereitungsdienst bestandskräftig entschieden worden ist und den Antragsteller vorläufig ab dem 01.10.20 in den Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienstes einzustellen,
3 bleibt ohne Erfolg.

4 Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet. ...
Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Geht es dabei um ein Begehren, bei dem eine Entscheidung im Antragsverfahren die Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnimmt, ist das nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Verfahren nach § 123 Abs. 1VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, unzumutbare und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.

5 Danach dürfte beim Antragsteller zwar ein Anordnungsgrund für den Antrag nach § 123 VwGO gegeben sein, denn der Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienst in Thüringen hat bereits am 01.10.20 begonnen und ein Zuwarten auf eine Entscheidung in einem Klageverfahren würde für den Antragsteller bedeuten, dass er an dem diesjährigen Ausbildungsgang nicht teilnehmen kann.

6 Allerdings vermochte der Antragsteller den erforderlichen (Verpflichtung-) Anordnungsanspruch, insbesondere für eine zeitweise gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache, nicht glaubhaft zu machen. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, soweit es um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienst, ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, geht, Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Dieser von der Verfassung unmittelbar angeordnete Maßstab gilt unbeschränkt und vorbehaltlos.
Soweit er neben dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dient, vermittelt er ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Beschluss vom 20.06.13 - 2 VR 1/13 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 18.03.11 - 2 EO 471/09 -, juris). Insoweit weist der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 18.09.20 zu Recht darauf hin, dass das sogenannte Eignungs- und Leistungsprinzip nicht nur bei Beförderungen, sondern auch im Auswahlverfahren (bei Einstellungen) gilt.
7 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG findet nach § 7 Abs. 1 BeamtStG in Thüringen gemäß §§ 9 ff. und §§ 15 ff. ThürLaufbG aufgrund der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürLaufbG für den Polizeivollzugsdienst seine (einfach-) gesetzliche Ausprägung in der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst (ThürAPOPVD).
8 Danach kann gemäß § 4 Abs. 1 ThürAPOPVD in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen einschließlich der laufbahnrechtlichen Bildungsvoraussetzungen erfüllt, 2. noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat, 3. mindestens 160 cm groß ist, 4. nach der Gesamtpersönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint, 5. nach polizeiärztlichem Gutachten polizeidiensttauglich ist und 6. das Eignungsauswahlverfahren bestanden hat.

9 Von den danach erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen ist, nachdem der Antragsteller die Einstellungsprüfung bestanden hat, zwischen den Beteiligten hier allein dessen Polizeidiensttauglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 ThürAPOPVD streitig. Dabei werden die gesundheitlichen Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 ThürAPOPVD in der Polizeidienstvorschrift von 2012 (PDV 300), die mit Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 07.08.2012 in Thüringen für anwendbar erklärt wurde, inhaltlich näher konkretisiert.
Die Anforderungen hinsichtlich der Augen werden unter der laufenden Nummer 5 mit deren Unterpunkten, insbesondere unter Nr. 5.3 zum Farbensinn näher bestimmt.
Gegen die darin enthaltene Konkretisierung bestehen im Hinblick auf die Anforderungen an die Farbtauglichkeit von Bewerbern seitens der Kammer keine durchgreifenden Bedenken (1). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er diese Anforderungen erfüllen kann. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass er an einer Farbensinnstörung leidet (2.).

10 1. Nach 5.3 der PDV 300 muss ein Polizeivollzugsbeamter über ein gutes Farbunterscheidungsvermögen verfügen. Eine Farbensinnstörung sei ein Merkmal, die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließt.
Die Festsetzung solcher gesundheitlichen Kriterien an die Polizeidiensttauglichkeit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung (Beschluss vom 25.01.19 - 6 CE 18.2481 -, juris, Rn. 12) u. a. Folgendes ausgeführt:

11 "Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen (vgl. § 4 Abs. 1 BPolG) an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit. Der Polizeivollzugsbeamter muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BVerwG, Beschluss vom 06.11.14 - 2 B 97.13 - juris, Rn. 10). Welche gesundheitlichen Anforderungen das im Bereich der Bundespolizei im Einzelnen sind, hat der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt in der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) im Einzelnen festgelegt. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst."

12 Es ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Dienstherr mit dieser Anforderung die rechtlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten - weiten - Einschätzungsspielraums überschritten hat. Zutreffend hat das Bildungszentrum der Thüringer Polizei in seinem Widerspruchsbescheid vom 18.09.20 die Bedeutung der Seh-/Farbsehleistung für die Erfüllung der Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten dargestellt und dabei Folgendes ausgeführt:
13 "Die Fähigkeit zum Farbsehen nimmt mit zunehmender Dunkelheit ab. Eine geringe Farbsinnstörung wird sich demnach bereits bei Dämmerung verstärken.
Somit können farbige Gegenstände ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sicher unterschieden werden, was u. a. Auswirkungen auf die Fahrsicherheit, das Erkennen von Gegenständen und Spuren oder das Lesen von thematischen Karten hat. Ein Polizeivollzugsbeamter muss ein Fahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten zu jeder Zeit und bei jeglichen Witterungsverhältnissen sicher führen können. Im Sinne der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darf es bei der Sichtung von Personen, Personaldokumenten, Kfz-Scheinen, Spuren u. ä. zu keinerlei Fehleinschätzung kommen, was bei einer Farbensinnstörung nicht sicher gewährleistet ist. Die Merkmale zur Fälschungssicherung von Ausweispapieren sind häufig in grünen Farbtönen angebracht. In ähnlicher Weise kann das Erkennen auffälliger Gegenstände bei der Fehlfarben-Darstellung im Rahmen einer Röntgenuntersuchung von Gepäckstücken beeinträchtigt werden."
14 Diese dargestellten Erwägungen sind nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar und sachgerecht und daher nicht zu beanstanden (so auch BayVGH, Beschluss vom 25.01.19, a. a. O., Rn. 13).
15 2. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht unter einer Farbensinnstörung leidet. Im Gegenteil ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Polizeiärztlichen Dienstes, die er auf Grundlage seiner Untersuchung vom 18.06.20 getroffen und auch nach Vorlage der vom Antragsteller eingereichten ärztlichen Atteste/Befunde aufrechterhalten hat, davon auszugehen, dass er an einer solchen Störung leidet. Im Einzelnen:
16 Für die medizinische Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit kann bzw. muss sich der Antragsgegner der fachlichen Hilfe des Polizeiärztlichen Dienstes als Sachverständige bedienen. In der PDV 300 ist zur Prüfung des Farbensinns ein Test mit zwei Systemen vorgeschrieben. Diese Untersuchung erfolgt zum einen mit Ishihara- und zum anderen mit Velhagen-Farbtafeln. Hierbei wird, worauf in dem Widerspruchsbescheid unwidersprochen
hingewiesen wurde, standardisiert das Oculus Binoptometer 4P © verwendet.
Der Polizeiärztliche Dienst hat zu diesem Testgerät und dem beim Antragsteller durchgeführten Test folgendes ausgeführt:

17 "Dieses Gerät ist nach DIN EN ISO 9001 und 13485 zertifiziert und wird durch die Firma Medizintechnik Bischler Weimar jährlich sowie durch den Hersteller alle zwei Jahre gewartet. Der Bildschirm ist hier auf eine exakte Farbtemperatur kalibriert, wodurch eine optimale Farbwiedergabe gewährleistet ist.
18 Bereits bei der Farbsinnprüfung mittels Oculus Binoptometer zeigte sich bei Herrn Sch in wiederholten Messungen eine eindeutige Farbensinnstörung.
19 Herr Sch absolvierte den Test zur Prüfung des Farbsinns mit den Ishihara-Farbtafeln zweifach, wobei jedoch nur ein Testergebnis verwertbar war. Eine Auswertung des zweiten Tests war u. a. nicht möglich, da mehrere Farbtafeln über Minuten angesehen wurden, ohne ein Ergebnis zu benennen. Im auswertbaren Ishihara- Farbtafel-Test konnte Herr Sch nur 14 von 25 Tafeln richtig benennen.
20 Im Velhagen-Farbtafel-Test wurden 12 von 23 Tafeln richtig benannt.
21 In Anwesenheit des untersuchenden Arztes sowie eines Sanitäters wurde daraufhin eine weitere Testung des Farbsinns mittels Velhagen Farbtafeln (….) vorgenommen.
22 Wir entschieden uns für die Farbsinnprüfung mittels standardisierter Farbtafeln des o. g. Buches, um für den Prüfling einen (nahezu ausgeschlossenen, da in regelmäßiger Wartung befindlich, siehe oben) Gerätefehler auszuschließen.
23 Diese weitere Untersuchung brach Herr Sch selbstständig aufgrund des Nichterkennens einer Vielzahl der Farbtafeln ab.
24 Herr Sch bestätigte im folgenden Arztgespräch die ihm bereits bekannte Farbensinnstörung.
Sie sei bereits während der Musterung für die Bundeswehr diagnostiziert worden."

25 Diese polizeiärztlichen Feststellungen hat der Antragsteller nicht entkräften können. Dabei gilt zunächst, dass polizei- bzw. amtsärztlichen Gutachten, was die Objektivität des Gutachtens anbelangt, bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt als privatärztlichen Attesten. Zum einen ist bei einem Polizeiarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung im Allgemeinen bzw. der Polizei im Besonderen, andererseits auf der Erfahrung einer Vielzahl gleicher oder ähnlich gelagerter Fälle beruht. Zum anderen unterliegen Polizeiärzte den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die ihnen übertragenden Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Die gesetzliche Regelung des § 105 Abs. 3 ThürBG unterstreicht, dass die Entscheidung der Frage, ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, mit Vorrang dem Amtsarzt und im Bereich des Polizeivollzugdienstes dem Polizeiarzt zukommt (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 11.04.2016 - 16a DC 14.360 -, juris, Rn. 40.).
26 Soweit der Antragsteller dagegen in seinem Antragsschriftsatz darauf verweist, dass er vom Universitätsklinikum Würzburg am 30.06.20 und am Augenzentrum Hassfurt am 09.06.20 auf Farbtauglichkeit mittels Anomaloskop untersucht worden und dabei keine Anomalie festgestellt worden sei, sowie das Farbensehen mittels Ishihara-Test als regelgerecht geprüft und festgestellt worden sei, vermag das das polizeiärztliche Gutachten nicht zu entkräften. Auch der Verweis darauf, dass er am 14.09.20 durch den Direktor der Augenklinik am Universitätsklinikum Würzburg die Farbtüchtigkeit beider Augen habe gutachterlich feststellen lassen, kann die Kammer nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs überzeugen, so dass zumindest eine zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt wäre. Bei dem Untersuchungsbefund des Universitätsklinikum Würzburg vom 30.06.20 findet sich bereits der ergänzende Hinweis, dass keine komplette augenärztliche Untersuchung stattgefunden habe, sondern auf Wunsch des Probanden lediglich ein Anomaloskop-Test mit dem Oculus HMC-Anomaloskop durchgeführt worden sei. Zu der Untersuchung des Augenzentrums Hassfurt vom 09.06.20 heißt es dazu, es habe sich in der heutigen Untersuchung eine verzögerte Reaktionszeit, aber keine Deuteranopie/ Anomalie gezeigt. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Deuteranopie lediglich um eine Form der Farbwahrnehmungsschwäche und zwar der „Grünblindheit“ handelt, während die Protanopie die „Rotblindheit“ und die Tritanopie die „Blaublindheit“ bezeichnet. Von daher ist dieser Aussagegehalt allenfalls eingeschränkt aussagekräftig. Schließlich ist auch die Stellungnahme des Universitätsklinikums Würzburg vom 24.09.20 nicht geeignet, die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers zu begründen. Darin wird zu der Farbtüchtigkeit im Rot-/Grünbereich für das rechte Auge zwar ein Normalbefund, aber für das linke Auge ein grenzwertiger Befund attestiert. Weiter ist auch hier wieder ausgeführt, dass auf Wunsch des Patienten ausschließlich ein Anomaloskop-Test und keine komplette augenärztliche Untersuchung stattgefunden habe und die Ergebnisse des Anomaloskop-Test mitgegeben würden, wobei die Beurteilung der Ergebnisse durch den Arzt der zuständigen Polizeidienststelle Thüringen erfolge.
27 Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass sich bei den externen augenärztlichen Untersuchungen nicht ergebe nach welcher Methodik diese Untersuchungen vorgenommen worden seien und dass nach der externen augenärztlichen Untersuchung am 30.06.20 in Würzburg nach dem vorgelegten Schreiben vom 02.07.20 für das linke Auge ein Anomalquotient mit den Werten 0,65-0,61 berechnet worden sei, allerdings lägen bei „Rotblindheit“ (Protanomale) die Werte unter 0,7. Demzufolge spreche auch der Anomalquotient nach Auffassung des PÄD für eine Farbsehschwäche des Antragstellers.
28 Letztendlich kann das jedoch dahingestellt bleiben, denn für die medizinische Beurteilung und Einschätzung, ob ein Bewerber für die Einstellung in den Polizeidienst gesundheitlich tauglich ist, ist - wie oben ausgeführt - die Einschätzung des Polizeiärztlichen Dienstes maßgeblich, der im Rahmen seiner Untersuchung eine Farbsinnstörung festgestellt hat, die nach den Vorgaben der Anlage 1.1 Nr. 5.3 der PDV 300 die Polizeidienstuntauglichkeit des Antragstellers begründet.
29 Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen der Polizeiärztin der Antragsteller ihr gegenüber geäußert habe, die Farbensinnstörung sei bereits bei der Musterung für die Bundeswehr diagnostiziert worden. Zwar hat der Antragsteller diese Aussage bestritten und vortragen lassen, er sei bei der Bundeswehr regelrecht getestet worden; Unterlagen hierzu hat er jedoch nicht vorgelegt.

30 Hat der Antragsteller somit einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für seine vorläufige Zulassung zur Ausbildung (insoweit unter Vorwegnahme der Hauptsache) glaubhaft gemacht, so scheitert auch sein Begehren, die Ausbildungskapazität für den ab dem 01.10.20 beginnenden Ausbildungsjahrgang nicht auszuschöpfen.
31 Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
32 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GKG. Danach bemisst sich der Streitwert unter anderem in beamtenrechtlichen Streitverfahren, welche die Begründung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses zum Gegenstand haben, nach der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Dieser Betrag errechnet sich aus der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des Amtes des Beamten, hier des Anwärtergrundbetrages für den mittleren Polizeivollzugsdienst, der sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Anlage 7 zum Thüringer Besoldungsgesetz auf monatlich 1.264,24 EUR belief. Der Jahresbetrag beläuft sich somit auf 15.170,88 EUR. Da es vorliegend um die Begründung eines sonstigen Beamtenverhältnisses im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG geht, nämlich eines solchen auf Widerruf, ist die Hälfte des Betrages, also 7.585,44 EUR, zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung im Sofortverfahren war entsprechend Nr. 1.5 der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ Beilage 2/2013 zu Heft 23/2013 S. 57 ff) dieser Wert nochmals auf 3.792,72 EUR zu halbieren.


VGH München, Beschluss v. 25.01.19 – 6 CE 18.2481

Vorläufige Zulassung zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Leitsätze:
1. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit eine Einstellungsvoraussetzung.
2. Verlangt der Dienstherr für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdiensts ein gutes Farbunterscheidungsvermögen als zwingende körperliche Anforderung, liegt dies im Rahmen seines weiten Einschätzungsspielraums.



VG Bayreuth, Urteil vom 18.02.20 – B 5 K 18.929 -

31 (2) Nach der PDV 300 ist ein Bewerber als „polizeidienstuntauglich“ zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt werden, die in der Anlage 1 zur PDV 300 unter einer Merkmalnummer aufgeführt sind (Nrn. 2.3.1, 2.3.3 PDV 300). Die in der Anlage 1 zur PDV 300 aufgeführten Merkmalnummern benennen Fehler, die eine Polizeidienstfähigkeit ausschließen. Diese Fehler lassen dem Polizeiarzt teils einen Beurteilungsspielraum (z.B. Fehler 1.2.1 „allgemeine Schwächlichkeit“), teils geben sie - wie in der hier maßgeblichen Fehlernummer 5.3.1 - jedoch auch konkrete Werte vor.
Unter der Merkmalnummer 5.3.1 der Anlage 1 zur PDV 300 heißt es, dass die Farbsinnstörung Protanomalie mit einem Anomalquotienten unter 0,7 und die Deuteranomalie mit einem Anomalquotienten über 2,0, sowie die Deuteranopie und die Protanopie die „Einstellung“ ausschließen.
Die laufende Nr. 5.3 führt zur Funktion des Farbensehens aus, dass der Polizeivollzugsdienst ein gutes Farbunterscheidungsvermögen erfordere. Der Farbsinn sei bei Tageslicht oder einer auf das Tafelsystem abgestimmten Beleuchtung an Hand von Ishihara-Tafeln und eines weiteren Systems zu prüfen. Würden mehr als zwei Tafeln nicht gelesen oder bei mehr als drei Tafeln Lesefehler gemacht, sei eine Farbsinnstörung anzunehmen. In Zweifelsfällen sei eine augenärztliche Untersuchung zu veranlassen. Der begutachtende Augenarzt soll feststellen, welche Farbsinnstörung vorliegt. Bei Vorliegen einer Protanomalie oder Deuteranomalie ist der Anomalquotient und zusätzlich zum Befundergebnis die Testmethode und der Grenzwert anzugeben.
Dass der Kläger diese körperliche Anforderung nicht erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Übrigen ist bereits dem ersten augenärztlichen Befundbericht vom 02.05.18 zu entnehmen, dass der Kläger beim Velhagen-Farbsinntest zehn Fehler begangen hat. Auch der weitere augenärztliche Befundbericht vom 06.07.18 benennt unter „Diagnosen“ u.a. eine Farbsinnwahrnehmungsstörung. Dafür, dass die Testung - wie von Klägerseite vorgetragen - fehlerhaft (ohne Sehhilfe) durchgeführt worden sei, bestehen bereits keine Anhaltspunkte. Zudem wurden beim Kläger zweimalig Farbsehtests mit jeweils erheblicher Fehleranzahl durchgeführt. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26.07.18 führt der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten hinsichtlich der körperlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes zudem konkretisierend aus, dass im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit eine Farbsichtigkeit unerlässlich sei, da beim Prüfen von Dokumenten - wie Visa oder Personaldokumenten - u.a. eine Inaugenscheinnahme unerlässlich sei und insoweit durch eine Farbsinnstörung ggf. Fälschungen nicht erkannt werden könnten. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens führt die Beklagte zudem aus, dass eine Farbsinnstörung im Bereich des Schießtrainings lebensgefährliche Folgen haben könne, da insoweit mit roten und grünen Farben gearbeitet werde. Diese Erwägungen sind in gebotener Weise am typischen Aufgabenbereich des gehobenen Polizeidienstes orientiert und erscheinen ohne weiteres sachgerecht. Auch kommt der Stellungnahme des Medizinaldirektors des Sozialmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums aufgrund der Kenntnis der gesundheitlichen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst sowie der Distanz zum Bewerber wie zum Dienstherrn eine besondere Sachkunde zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.01.14 - 3 ZB 13.1074 - Rn. 18).

32 (3) Mit den beiden vorliegenden augenärztlichen Befundberichten hat die Beklagte die Einschätzung der fehlenden Polizeidiensttauglichkeit des Klägers infolge einer Farbsinnstörung auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis getroffen. Dass die Beklagte ein gutes Farbunterscheidungsvermögen als körperliche Anforderung für den Polizeivollzugsdienst festlegt, ist hinsichtlich des ihr insoweit noch immer zustehenden weiten Einschätzungsspielraums nicht zu beanstanden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Farbsinnstörung des Klägers in einer Weise ausgestaltet sei, die ihn im Rahmen der Dienstausübung nicht beeinträchtigen würde. Wie bereits oben dargestellt, muss der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.14 - 2 B 97.13 - NVwZ 2015, 439 = juris Rn. 10). Polizeidienstuntauglich ist ein Bewerber damit, wenn er nur über eine verminderte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder eine verminderte seelische Belastbarkeit verfügt, aufgrund derer er nur eingeschränkt einsetzbar ist. Dies trifft vorliegend auf den Kläger zu, da er infolge seiner Farbsinnwahrnehmungsstörung die von Beklagtenseite angeführten Aufgaben, die die Stellung eines Polizeivollzugsbeamten mit sich bringen kann, nicht ausführen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gleichwohl zur Ausführung dieser Tätigkeiten in Lage wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen spricht die jeweils erhebliche Fehleranzahl bei den durchgeführten Farbsinntestungen gegen das Vorliegen einer lediglich geringfügigen oder kleinräumigen Farbwahrnehmungsstörung. Dass der Kläger infolge seiner Sehschwäche keinen Einschränkungen im Alltag unterworfen ist, erweist sich dabei als unerheblich.


Wer sich mit dem Problem der Farbsehschwäche ernsthaft befassen muss, der sollte vielleicht auch einmal über den polizeilichen Bereich hinaus schauen und sich vergegenwärtigen, dass es das gleiche Problem auch in anderen Bereichen gibt, etwa in der Seefahrt. Hierzu gibt es ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 02.02.21 - 5 K 6404/18 -.
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