Begriff der Eignung im Beamtenrecht
Begriff der Eignung für die Einstellung als Beamter bzw. für Beförderung:
Hier geht es um den Begriff der Eignung für den Beruf des Beamten
im engeren Sinne.
"Eignung" ist ein Rechtsbegriff (z. B. enthalten in Art.
33 II GG), der die
- körperliche (gesundheitliche),
- geistige und
- charakterliche Eignung
umfasst.
Sie streben eine Einstellung als Beamter an?
Dann wird man Ihre Eignung bewerten. Man wird Sie ärztlich untersuchen, Sie werden
vielleicht einen Sporttestt absolvieren und sich einem Wissenstest
unterziehen müssen. Und man wird sich darüber informieren, ob es Zweifel an Ihrer charakterlichen Eignung gibt.
Die Eignung für den Beruf muss auch gegeben sein, wenn die Ernennung zum
Beamten auf Probe oder zum Beamten auf Lebenszeit ansteht. Dann wird
möglicherweise auch die fachliche Leistung ins Blickfeld geraten.
Wir reden dabei über anlage- und entwicklungsbedingte Persönlichkeitsmerkmale wie
Begabung, physische und psychische Kräfte sowie emotionale und intellektuelle
Komponenten der Persönlichkeit.
Die Frage nach der Eignung ist dabei einerseits gegenwartsbezogen und
andererseits eher zukunftsgewandt:
Wird der Bewerber die von ihm
angestrebte Position
sachgerecht ausfüllen können?
Wird der Bewerber oder Beamte auf Probe, der
zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden möchte, bis zur Pensionierung durchhalten?
In der Zeitschrift "Der Öffentliche Dienst" (DÖD) finden Sie bei DÖD
2017, 301 ff. einen Aufsatz von Rechtsanwalt Werner Nokiel unter der
Überschrift "Bedeutung und Umfang des Begriffs Eignung in Art. 33 Abs. 2 GG
im Recht der Beamtinnen und Beamten des Bundes".
Aber Sie können sich sicher vorstellen, dass es dazu eine Fülle an Rechtsprechung gibt, die durchaus nicht einheitlich ist.
Die gesundheitliche Eignung des Einstellungsbewerbers oder des Bewerbers in
einer Beförderungsauswahl
Zum einen wird es darum gehen, ob Sie
aktuell von Ihrer körperlichen Verfassung her in der Lage sind, den
Anforderungen des jeweils angestrebten Amtes gerecht zu werden.
Dabei gibt es für bestimmte Berufsgruppen (Feuerwehr, Polizei, Strafvollzug,
...) Regelwerke, in denen die Anforderungen beschrieben sind.
Zum anderen wollen die Dienstherren aber auch eine
Prognose darüber anstellen, ob Ihre Dienstfähigkeit längerfristig
gegeben sein wird oder ob daran begründete Zweifel bestehen.
Die gesundheitliche Eignung wird durch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis festgestellt.
Die Hansestadt Hamburg hat die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung ihrem Personalärztlichen Dienst
übertragen, in anderen Bundesländern sind die Amtsärzte zuständig.
Das Land Schleswig-Holstein hat die folgende Vorschrift in sein Landesbeamtengesetz aufgenommen:
§ 10 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein:
(1) ...
(2) Die gesundheitliche Eignung für die
Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes
Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens
(§ 44) festzustellen.
Deckungsgleich praktisch § 10 Abs. 2 Hamburgisches Landesbeamtengesetz
Ganz ähnlich § 9 Abs. 2 LBG Niedersachsen
Weitere Ausführungen zur Frage der gesundheitlichen Eignung finden Sie hier.
Spezielles Thema: Gesundheitliche Eignung und Schwerbehinderung.
Der Begriff der Eignung geht über die
Frage nach der Gesundheit hinaus, weil er zum Beispiel auch die charakterliche Eignung umfasst.
Und in einem noch weiteren Sinne fällt auch die berufliche Befähigung unter den
Begriff der Eignung, also gewissermaßen Ihr fachliches Können, Ihre Vorbildung.
Die charakterliche Eignung für den Beruf des Beamten muss gegeben sein.
Im Hinblick auf die charakterliche Eignung holt man zum Beispiel Führungszeugnisse ein, fragt nach Vorstrafen oder anhängigen Ermittlungsverfahren, nach früherer
Stasi-Tätigkeit ...
Nähreres zur charakterlichen Eignung
Weitere umstrittene Themen sind und waren das Kopftuchtragen und die Verfassungstreue.
Zur Verfassungstreue von Lehrern ein Urteil des VG Darmstadt.
Die geistige Eignung als Beamter
Die
geistige (intellektuelle) Eignung wird durch (gelegentlich sogar
wissenschaftlich fundierte) Auswahltests oder zum Beispiel durch ein Einstellungsgespräch ermittelt.
Mit der Bedeutung eines Auswahlgesprächs, welches zur Ablehnung einer
Einstellung als Lehrerin führte, befasst sich das OVG Lüneburg in einer
Entscheidung vom 16.11.12 - Beschluss in der Sache 5 ME 254/12. Sie finden
die Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Gerichte.
Weitere Anmerkungen, insbesondere zur Bewährung im Dienst
Wird einem Beamten / einer Beamtin nach einer Beförderungsauswahl eine höherwertige Stelle übertragen, so hat er / sie sich zu bewähren, also
die Eignung nachzuweisen. Hier kommt es in seltenen Fällen zu streitigen
Auseinandersetzungen. Einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom
02.04.04 (Beschluss zu dem Aktenzeichen 10 A 11997/03) liegt zum Beispiel
folgendes zugrunde: "Zur mangelnden Bewährung eines Behördenleiters wegen
engen, auch privaten Kontakts zu einer Mitarbeiterin und des Verdachts
sexueller Belästigungen".
Heranzuziehen sind wohl auch BVerwG, Urteil vom
25.01.07 - 2 A 2.06 - und unter anderem eine Entscheidung des OVG NRW
(Urteil vom 29.10.09 - 1 A 67 / 08).
Aber konfrontiert werden wir mit Fragen der Eignung auch dann, wenn ein Beamter seine Ernennung zum
Beamten auf Lebenszeit erwartet, die Vorgesetzten aber seine fachlichen Leistungen als ungenügend bewertet haben.
Höchstaltersgrenzen
Höchstaltersgrenzen sind umstritten, uns interessieren sie weniger.
Man kann darüber streiten, ob Sie zu dem Kapitel "Eignung" gehören.
Sie zu hinterfragen war insbesondere nach Einführung des AGG und wegen
europarechtlicher Regelungen en vogue und es gibt dazu inzwischen eine Fülle
gerichtlicher Entscheidungen, die wir nicht im Einzelnen verfolgt haben.
Weitere Probleme im Zusammenhang mit der Fetstellung der Eignung für den Beamtenberuf
In der Praxis gibt es vielfältige Problemstellungen. Schwierige rechtliche Fragen können sich stellen,
wenn ein Bewerber einmal eine Einstellungszusage erhalten hat und sich erst danach (aber vor der Ernennung) Probleme
ergeben, zum Beispiel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft. In einem solchen Fall
sollten Sie eine Entscheidung heranziehen, die im Internetportal des Landes Schleswig-Holstein zu finden ist, und zwar
einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 06.09.17 - 12 B 34/17 -
Eigentlich nicht zum Thema Eignung gehören die weiteren beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen für
eine Ernennung zum Beamten, aber erwähnt sei hier doch der folgende Aufsatz:
Dr. Tarik Tabbara, "Zugänge von Ausländern zur Verbeamtung unter besonderer
Berücksichtigung der Rechte von Drittstaatsangehörigen", in ZBR 2013, 109 ff. (ZBR = Zeitschrift für Beamtenrecht)
Bekanntlich gerieten diejenigen, die sich mit diesen Fragen befassen, Ende 2018 wegen des herannahenden Brexit in besondere Aufregung.