Charakterliche Eignung, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.16
Die charakterliche Eignung als Ernennungsvoraussetzung
Die charakterliche Eignung wird sowohl vor der Ersteinstellung als auch vor weiteren Ernennungen geprüft / eingeschätzt / prognostisch bewertet - wie immer Sie diesen Bewertungs- und Entscheidungsvorgang nun beschreiben möchten.Bei der Ersteinstellung fragt man sich, ob aus dem Vorleben des Bewerbers / der Bewerberin etwas bekannt ist, das zu Zweifeln Anlass gibt. Oft sind dies frühere auch auch gerade laufende Ermittlungsverfahren. Es können aber auch andere Erkenntnisse Bedenken erwecken.
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In der nachstehenden Entscheidung geht es um ein Verhalten in der Probezeit.
Das Bundesverwaltungsgericht beleuchtet die Frage der charakterlichen Eignung grundsätzlich und betont,
dass schon ein einmaliges Fehlverhalten Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen kann.
Wir stellen Entscheidung voran, weil der Begriff der charakterlichen Eigung erläutert wird.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.16 - 2 B 17.16 -
Leitsätze:
1. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung des Beamten. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird.
2. Erfolglose Beschwerde einer Bewerberin um die Einstellung als Beamtin auf Probe im Justizvollzugsdienst, deren charakterliche Eignung vom Dienstherrn verneint wurde mit Blick auf einen von ihr als "Scherz" und wegen eines "Lagerkollers" begangenen "Kollegenstreichs" während eines Ausbildungslehrgangs in der Gemeinschaftsunterkunft der Justizvollzugsschule.
1 Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
2 1. Die 1979 geborene Klägerin stand ab Anfang April 2011 als Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst auf Widerruf im Dienst des Beklagten. Ende März 2013 endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf, nachdem die Klägerin die Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bestanden hatte. Den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Obersekretärin im Justizvollzugsdienst auf Probe lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, sie sei für eine Tätigkeit eines Bediensteten im Justizvollzugsdienst charakterlich nicht geeignet.
An einem Wochenende zwischen den von den Teilnehmern des Abschlusslehrgangs zu absolvierenden schriftlichen Prüfungen sei die Klägerin gemeinsam mit zwei anderen Teilnehmern in das Zimmer eines abwesenden Kollegen eingedrungen, habe dessen Kleiderschrank verrückt, die Bettdecke mit dem Bettbezug oder Laken verknotet und durch das Zimmer gespannt, mit Toilettenpapier die Initialen des Kollegen ausgelegt sowie auf dem Tisch und den Spiegeln Beschriftungen unter Verwendung eines Abdeckstifts, der Zahnpasta und der Duschcreme des Kollegen angebracht.
Dass sie ihr Verhalten in der Gemeinschaftsunterkunft als Scherz bzw. harmlosen Streich abgetan und zudem angegeben habe, ihr Verhalten sei "sehr pubertär" gewesen und es habe sich eine Art "Lagerkoller" breit gemacht, belege, dass sie nicht über die für die Tätigkeit eines Bediensteten im Justizvollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen verfüge. Der angestrebte Dienst bringe es mit sich, dass die Arbeitszeit "hinter Gittern" verbracht werde. Auch bringe der tägliche Umgang mit Gefangenen für die Bediensteten vielfältige Herausforderungen mit sich.
3 Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, sie als Obersekretärin auf Probe einzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Demgegenüber hat es die Klage, den Beklagten dazu zu verurteilen, die Klägerin dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie am 01.04.13 zur Obersekretärin auf Probe ernannt worden, und ihr den wegen der Nichteinstellung entstandenen Schaden zu ersetzen, abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
4 Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihre Bewerbung auf Einstellung als Obersekretärin im Justizvollzugsdienst auf Probe entscheide. Die ablehnenden Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme des Beklagten, die Klägerin verfüge nicht über die erforderliche charakterliche Eignung, sei nicht zu beanstanden. Insoweit reichten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn aus. Von einem Justizvollzugsbeamten seien im Bereich des Sozialverhaltens insbesondere Verantwortungsbewusstsein, psychische Belastbarkeit und Teamfähigkeit zu fordern. Der Beklagte habe die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin für einen Dienst als Justizvollzugsbeamte auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall in der Gemeinschaftsunterkunft stützen dürfen. Die auf Gleichstellung bzw. Schadensersatz gerichtete Leistungsklage sei mangels eines vorherigen Antrags bei der Behörde bzw. der Erhebung eines Widerspruchs bereits unzulässig.
5 2. ...
6 ...
7 a) Die von der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Abweichung des Berufungsurteils vom Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.12.10 - 5 ME 268/10 - (IÖD 2011, 31) besteht tatsächlich nicht.
8 Das OVG Lüneburg hat in Bezug auf den Aspekt der charakterlichen Eignung eines Bewerbers den Rechtssatz aufgestellt, ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten könne die Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung nicht rechtfertigen, wenn es sich insoweit um ein persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten handele (s. juris Rn. 8). Diesem Rechtssatz, dessen Richtigkeit dahingestellt sein mag, hat der Verwaltungsgerichtshof durch seine Entscheidung jedoch nicht widersprochen. Denn er ist - zutreffend - davon ausgegangen, der Vorfall in der Personalunterkunft der Justizvollzugsschule sei nicht dem rein privaten Bereich zuzuordnen, betreffe damit nicht ein außerdienstliches Fehlverhalten, sondern habe einen erkennbaren dienstlichen Bezug. Dieser dienstliche Bezug rechtfertige ohne Weiteres die Annahme, dem Charaktermangel der Klägerin komme auch im Rahmen der dienstlichen Aufgabenerfüllung Bedeutung zu.
9 b) Das Berufungsurteil weicht auch nicht rechtssatzmäßig vom Beschluss des Senats vom 25.11.15 - 2 B 38.15 - ab.
10 Dem dem Senatsbeschluss vom 25.11.15 entnommenen Rechtssatz (Rn. 9), wonach die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Probebeamten eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Probebeamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit erfordert, steht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtssatzmäßig entgegen. Denn die generelle Aussage, erforderlich sei eine wertende Würdigung sämtlicher Aspekte, schließt es keineswegs aus, die begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers aus einem einmaligen - hier innerdienstlichen - Fehlverhalten abzuleiten, wenn dieses, wie hier, die charakterlichen Mängel des Bewerbers hinreichend deutlich zu Tage treten lässt.
11 ...
15 3. Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
16 a) Die Klägerin rügt zunächst eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowohl hinsichtlich des objektiven Sachverhalts als auch in Bezug auf ihre Motive anlässlich ihres entscheidungserheblichen Verhaltens am 15.02.13. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.
17 Im Hinblick auf den objektiven Sachverhalt wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, welche Umstände noch vom Verwaltungsgerichtshof hätten aufgeklärt werden müssen. Hinsichtlich der - nach der Beschwerde weiter aufzuklärenden - Motivlage der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur entscheidungserhebliche Umstände aufzuklären sind und insoweit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich ist. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe reicht nach der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers durch den Dienstherrn aber der festgestellte Sachverhalt, der festgestellte Vorsatz der Klägerin sowie ihre Angaben zur Motivlage ("Scherz/Streich", "pubertäres Verhalten" und "Lagerkoller") aus. ...
18 b) ...
19 § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1995 - 9 B 710.94 -). Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Die Einhaltung der daraus folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 12.01.1995 - 4 B 197.94 -, vom 02.11.1995 - 9 B 710.94 -, vom 08.04.08 - 9 B 13.08 - und vom 28.10.10 - 8 B 23.10 - juris Rn. 6). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt.
20 Ein solcher, einen Verfahrensmangel begründenden Verstoß des Berufungsgerichts gegen allgemeine Auslegungs-, Beweiswürdigungs- oder Erfahrungsgrundsätze wird in der Beschwerdebegründung aber nicht i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
21 ...
25 a) ...
26 Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (hier i.S.v. § 9 BeamtStG, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.03 - 2 A 1.02 - und Beschluss vom 25.11.15 - 2 B 38.15 - juris Rn. 9). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 25.01.01 - 2 C 43.99 -). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren könnte nichts zu einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Ausformung des Begriffs der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers beitragen.
27 b) Die weitere in der Beschwerde der Sache nach aufgeworfene Frage,
"ob die nach den Prinzipien der Bestenauslese bereits getroffene Vorauswahl aufgrund eines einmaligen (strafrechtlich nicht relevanten) persönlichkeitsfremden Vorfalls geändert werden darf",
...
28 ... geht ersichtlich von der Vorstellung aus, mit der Mitteilung des Leiters der JVA ... vom 21.02.13, man könne der Klägerin nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung eine Einstellung als Obersekretärin auf Probe im Justizvollzugsdienst anbieten, sei die an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klägerin bereits getroffen worden, die im Hinblick auf den Vorfall in der Justizvollzugsschule von Mitte Februar 2013 wieder revidiert worden sei. Tatsächlich beschränkte sich diese interne Mitteilung auf einen Teil der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und bezog insbesondere den Gesichtspunkt der charakterlichen Eignung der Klägerin noch nicht mit ein.
29 Die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist umfassend. Sie hat alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant sind. Neben der fachlichen und der physischen zählt hierzu auch die charakterliche Eignung des Bewerbers (BVerwG, Urteil vom 06.02.1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <336 f.>). Ihre Beurteilung erfordert, wie dargelegt, eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die Aufschluss über die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale, wie etwa Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit, geben können.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG (6 x Grundgehalt A 7, Stufe 1 zzgl. Strukturzulage nach § 46 Satz 1 LBesG BW; 6 x 2 229,28 €/Monat zzgl. 20,70 €/Monat).
Leitsätze:
1. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung des Beamten. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird.
2. Erfolglose Beschwerde einer Bewerberin um die Einstellung als Beamtin auf Probe im Justizvollzugsdienst, deren charakterliche Eignung vom Dienstherrn verneint wurde mit Blick auf einen von ihr als "Scherz" und wegen eines "Lagerkollers" begangenen "Kollegenstreichs" während eines Ausbildungslehrgangs in der Gemeinschaftsunterkunft der Justizvollzugsschule.
1 Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
2 1. Die 1979 geborene Klägerin stand ab Anfang April 2011 als Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst auf Widerruf im Dienst des Beklagten. Ende März 2013 endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf, nachdem die Klägerin die Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bestanden hatte. Den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Obersekretärin im Justizvollzugsdienst auf Probe lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, sie sei für eine Tätigkeit eines Bediensteten im Justizvollzugsdienst charakterlich nicht geeignet.
An einem Wochenende zwischen den von den Teilnehmern des Abschlusslehrgangs zu absolvierenden schriftlichen Prüfungen sei die Klägerin gemeinsam mit zwei anderen Teilnehmern in das Zimmer eines abwesenden Kollegen eingedrungen, habe dessen Kleiderschrank verrückt, die Bettdecke mit dem Bettbezug oder Laken verknotet und durch das Zimmer gespannt, mit Toilettenpapier die Initialen des Kollegen ausgelegt sowie auf dem Tisch und den Spiegeln Beschriftungen unter Verwendung eines Abdeckstifts, der Zahnpasta und der Duschcreme des Kollegen angebracht.
Dass sie ihr Verhalten in der Gemeinschaftsunterkunft als Scherz bzw. harmlosen Streich abgetan und zudem angegeben habe, ihr Verhalten sei "sehr pubertär" gewesen und es habe sich eine Art "Lagerkoller" breit gemacht, belege, dass sie nicht über die für die Tätigkeit eines Bediensteten im Justizvollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen verfüge. Der angestrebte Dienst bringe es mit sich, dass die Arbeitszeit "hinter Gittern" verbracht werde. Auch bringe der tägliche Umgang mit Gefangenen für die Bediensteten vielfältige Herausforderungen mit sich.
3 Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, sie als Obersekretärin auf Probe einzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Demgegenüber hat es die Klage, den Beklagten dazu zu verurteilen, die Klägerin dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie am 01.04.13 zur Obersekretärin auf Probe ernannt worden, und ihr den wegen der Nichteinstellung entstandenen Schaden zu ersetzen, abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
4 Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihre Bewerbung auf Einstellung als Obersekretärin im Justizvollzugsdienst auf Probe entscheide. Die ablehnenden Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme des Beklagten, die Klägerin verfüge nicht über die erforderliche charakterliche Eignung, sei nicht zu beanstanden. Insoweit reichten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn aus. Von einem Justizvollzugsbeamten seien im Bereich des Sozialverhaltens insbesondere Verantwortungsbewusstsein, psychische Belastbarkeit und Teamfähigkeit zu fordern. Der Beklagte habe die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin für einen Dienst als Justizvollzugsbeamte auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall in der Gemeinschaftsunterkunft stützen dürfen. Die auf Gleichstellung bzw. Schadensersatz gerichtete Leistungsklage sei mangels eines vorherigen Antrags bei der Behörde bzw. der Erhebung eines Widerspruchs bereits unzulässig.
5 2. ...
6 ...
7 a) Die von der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Abweichung des Berufungsurteils vom Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.12.10 - 5 ME 268/10 - (IÖD 2011, 31) besteht tatsächlich nicht.
8 Das OVG Lüneburg hat in Bezug auf den Aspekt der charakterlichen Eignung eines Bewerbers den Rechtssatz aufgestellt, ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten könne die Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung nicht rechtfertigen, wenn es sich insoweit um ein persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten handele (s. juris Rn. 8). Diesem Rechtssatz, dessen Richtigkeit dahingestellt sein mag, hat der Verwaltungsgerichtshof durch seine Entscheidung jedoch nicht widersprochen. Denn er ist - zutreffend - davon ausgegangen, der Vorfall in der Personalunterkunft der Justizvollzugsschule sei nicht dem rein privaten Bereich zuzuordnen, betreffe damit nicht ein außerdienstliches Fehlverhalten, sondern habe einen erkennbaren dienstlichen Bezug. Dieser dienstliche Bezug rechtfertige ohne Weiteres die Annahme, dem Charaktermangel der Klägerin komme auch im Rahmen der dienstlichen Aufgabenerfüllung Bedeutung zu.
9 b) Das Berufungsurteil weicht auch nicht rechtssatzmäßig vom Beschluss des Senats vom 25.11.15 - 2 B 38.15 - ab.
10 Dem dem Senatsbeschluss vom 25.11.15 entnommenen Rechtssatz (Rn. 9), wonach die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Probebeamten eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Probebeamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit erfordert, steht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtssatzmäßig entgegen. Denn die generelle Aussage, erforderlich sei eine wertende Würdigung sämtlicher Aspekte, schließt es keineswegs aus, die begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers aus einem einmaligen - hier innerdienstlichen - Fehlverhalten abzuleiten, wenn dieses, wie hier, die charakterlichen Mängel des Bewerbers hinreichend deutlich zu Tage treten lässt.
11 ...
15 3. Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
16 a) Die Klägerin rügt zunächst eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowohl hinsichtlich des objektiven Sachverhalts als auch in Bezug auf ihre Motive anlässlich ihres entscheidungserheblichen Verhaltens am 15.02.13. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.
17 Im Hinblick auf den objektiven Sachverhalt wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, welche Umstände noch vom Verwaltungsgerichtshof hätten aufgeklärt werden müssen. Hinsichtlich der - nach der Beschwerde weiter aufzuklärenden - Motivlage der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur entscheidungserhebliche Umstände aufzuklären sind und insoweit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich ist. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe reicht nach der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers durch den Dienstherrn aber der festgestellte Sachverhalt, der festgestellte Vorsatz der Klägerin sowie ihre Angaben zur Motivlage ("Scherz/Streich", "pubertäres Verhalten" und "Lagerkoller") aus. ...
18 b) ...
19 § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1995 - 9 B 710.94 -). Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Die Einhaltung der daraus folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 12.01.1995 - 4 B 197.94 -, vom 02.11.1995 - 9 B 710.94 -, vom 08.04.08 - 9 B 13.08 - und vom 28.10.10 - 8 B 23.10 - juris Rn. 6). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt.
20 Ein solcher, einen Verfahrensmangel begründenden Verstoß des Berufungsgerichts gegen allgemeine Auslegungs-, Beweiswürdigungs- oder Erfahrungsgrundsätze wird in der Beschwerdebegründung aber nicht i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
21 ...
25 a) ...
26 Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (hier i.S.v. § 9 BeamtStG, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.03 - 2 A 1.02 - und Beschluss vom 25.11.15 - 2 B 38.15 - juris Rn. 9). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 25.01.01 - 2 C 43.99 -). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren könnte nichts zu einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Ausformung des Begriffs der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers beitragen.
27 b) Die weitere in der Beschwerde der Sache nach aufgeworfene Frage,
"ob die nach den Prinzipien der Bestenauslese bereits getroffene Vorauswahl aufgrund eines einmaligen (strafrechtlich nicht relevanten) persönlichkeitsfremden Vorfalls geändert werden darf",
...
28 ... geht ersichtlich von der Vorstellung aus, mit der Mitteilung des Leiters der JVA ... vom 21.02.13, man könne der Klägerin nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung eine Einstellung als Obersekretärin auf Probe im Justizvollzugsdienst anbieten, sei die an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klägerin bereits getroffen worden, die im Hinblick auf den Vorfall in der Justizvollzugsschule von Mitte Februar 2013 wieder revidiert worden sei. Tatsächlich beschränkte sich diese interne Mitteilung auf einen Teil der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und bezog insbesondere den Gesichtspunkt der charakterlichen Eignung der Klägerin noch nicht mit ein.
29 Die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist umfassend. Sie hat alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant sind. Neben der fachlichen und der physischen zählt hierzu auch die charakterliche Eignung des Bewerbers (BVerwG, Urteil vom 06.02.1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <336 f.>). Ihre Beurteilung erfordert, wie dargelegt, eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die Aufschluss über die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale, wie etwa Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit, geben können.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG (6 x Grundgehalt A 7, Stufe 1 zzgl. Strukturzulage nach § 46 Satz 1 LBesG BW; 6 x 2 229,28 €/Monat zzgl. 20,70 €/Monat).