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Charakterliche Nichteignung als Polizeibeamter wegen Trunkenheit auf Fahrrad


Zu Irritationen und Diskussionen führt immer wieder die juristische Bewertung von Trunkenheitsfahrten auf dem Fahrrad oder dem E-Scooter. Beide Beförderungsmittel können ihre Benutzer in den strafrechtlich relevanten Bereich hinein fahren, wenn Alkohol im Spiel ist.
Da hat man dann eine strafgerichtliche Ahndung am Hals, die auch die beruflichen Pläne zunichte machen kann.
Bedenken Sie außer den strafrechtlichen Erwägungen auch, dass eine sehr hohe Alkoholkonzentration auf eine Abhängigkeit oder zumindes eine Gefährdung hindeuden kann und sich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ergeben können. Wir stellen hier zwei Entscheidungen vor, in denen das Verwaltungsgericht Berlin es billigte, dass in entsprechenden Fällen die Einstellung in den Polizeidienst abgelehnt wurde.

VG Berlin, Urteil vom 04.08.21 - 26 K 237/20 -

Fahrradfahrt mit 2,49 Promille, deshalb keine Ernennung zum Beamten auf Probe

Aus dem Sachverhalt:
„Aus Richtung … kommend, fiel den Beamten auf der …straße ein Radfahrer auf, welcher auffällig unsicher mit seinem Fahrrad auf der Fahrbahn fuhr. Durch die Dunkelheit und das an der Fahrzeugfront des Fahrrades angebrachte Licht konnten die Beamten zweifelsfrei eine Vielzahl von zügigen, nicht flüssigen Bewegungsänderungen des Lenkers wahrnehmen, während das Fahrzeug ihnen entgegenfuhr. Auf Höhe der …straße … konnte der Verkehrsteilnehmer durch den Beamten POM … zum Anhalten aufgefordert werden. Zu diesem Zeitpunkt konnten ihn beide Beamten fahrend auf dem Fahrrad wahrnehmen. … Als die Beamten den Verkehrsteilnehmer in ein Gespräch verwickelten, bemerkten sie einen deutlich wahrzunehmenden Alkoholgeruch aus Richtung des Fahrradfahrers. Auch fielen den eingesetzten Beamten das nicht koordinierte Verhalten, die unklare Aussprache sowie die schwankende Körperhaltung des Verkehrsteilnehmers auf.
Den Darstellungen und Erläuterungen zum weiteren Werdegang des hiesigen Strafverfahrens konnte der Beschuldigte auch nach mehrmaligen Versuchen nicht gänzlich folgen. Er gab gegenüber den Beamten an, dass zwei Vortests des Atemalkoholwerts innerhalb von 30 Minuten zu machen wären. Auch ging er davon aus, dass in der Polizeiinspektion ... nun eine geeichte Atemalkoholkontrolle durchgeführt werden würde, obwohl die Beamten ihn mehrmals darauf hinwiesen, dass der Transport zur Polizeiinspektion … der angekündigten Blutprobenentnahmen diene.“

Aus den Gründen der für den Beamten negativen Entscheidung:
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Für die vom Kläger begehrte Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe bedarf es nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG einer Ernennung. Nach § 9 BeamtStG ist sie nach Eignung vorzunehmen. Dieser Begriff ist auch für Polizeivollzugsbeamte des mittleren Diensts nicht abschließend normativ bestimmt. Vielmehr ist es in erster Linie dem Dienstherrn überlassen, Anforderungen an seine angehenden Beamten festzulegen. Ihm steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der – wie der Kläger auf Seite 6 seiner Klagebegründung zutreffend ausführt – nur eingeschränkt durch das Gericht überprüft werden kann. Es ist regelmäßig nicht das Gericht, dass darüber entscheidet, ob der Kläger für die Ernennung zum Beamten auf Probe geeignet ist. Es hat in erster Linie nur zu entscheiden, ob der Beklagte fehlerfrei seine Eignungsaussage traf. Das ist hier indes der Fall.
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Es ist fehlerfrei, wenn der Beklagte Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst für ungeeignet ansieht, die jüngst eine Straftat nach § 316 StGB begingen. Damit verkennt der Beklagte den Eignungsbegriff bzw. dessen rechtliche Grenzen nicht, innerhalb derer er Eignungsanforderungen bestimmen darf. Wer als Polizist Straftaten verfolgen oder verhindern soll, sollte sie nicht selbst begehen.
Das war auch Auffassung des vom Kläger mittelbar zitierten Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.05 – 6 B 1389/05 -, Juris Rn. 21 bis 27. Den Obersatz, dass eine Trunkenheitsfahrt als einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten nicht zur Ungeeignetheit eines Widerrufspolizeibeamten führen könne, kann man dem Beschluss nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass dieses Gericht die Entlassung eines ungeeigneten Widerrufsbeamten vor Ablegung der Laufbahnprüfung aus landesrechtlichen Gründen nur in begründeten Ausnahmefällen für zulässig hielt, sah es eine Ausnahme begründende Umstände darin, dass ein Runderlass vorsah, von Entlassungen abzusehen, wenn es sich bei der Trunkenheitsfahrt um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung gehandelt habe, und dass die Behörde in einem vergleichbaren Fall von der Entlassung abgesehen habe. Der Runderlass und die hier von der Polizei angestellten Überlegungen zugunsten des Klägers mögen eine zulässige Eignungsbestimmung sein. Dass eine – wie hier auf Vorgabe der obersten Dienstbehörde – strengere Bestimmung den Eignungsbegriff verkennte, lässt sich aber nicht begründen.
Nicht anders verhält es sich mit dem vom Kläger angeführten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17.12.10 – 5 ME 268/10 -, der nicht recht einleuchtend eine Reihe von Vorfällen mit dem dortigen Antragsteller auf einer Party mit Kollegen innerhalb von vier Stunden als „ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten“ erwog und dazu weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren für geboten hielt.
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Keinen Ansatz sieht das Gericht dafür, dass der Beklagte eine negative Eignungsaussage nur an eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt oder an eine im Sinne des Klägers „klassische“ unter Benutzung von Pedalen knüpfen dürfte. Abgesehen davon unterscheidet auch der Strafgesetzgeber im Ergebnis nicht zwischen beiden Begehungsformen: Nach § 316 Abs. 1 StGB wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht (§ 316 Abs. 2 StGB). Zudem ist § 316 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 316 Rn. 2,3). Wie auch der Sachverhalt zeigt, ist die Gefährdung des öffentlichen Verkehrs auch dann möglich, wenn die Pedalen nicht benutzt werden, sondern der Betrunkene nur auf der Straße unsicher rollert.
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Wenn man den Verweis des Klägers darauf, „dass er nachts auf einer menschenleeren Straße ohne Verkehr betrunken … mit dem Fahrrad gerollert ist“, dahin zu verstehen gehabt hätte, dass er die Berücksichtigung eines abstrakten Gefährdungsdelikts für verfehlt hält und nur an konkrete Gefährdungsdelikte wie etwa § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Eignungsaussage knüpfen lässt, teilte das Gericht diese Auffassung nicht. Dass es schlimmere Delikte als das vom Kläger begangene gibt, ist kein Argument dafür, dass an das Verhalten des Klägers keine negative Eignungsaussage geknüpft werden darf.


Keine Eignung für Polizeidienst nach Trunkenheit auf dem Fahrrad
Pressemitteilung Nr. 17/2017 vom 17.05.17 des Verwaltungsgerichts Berlin


In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei darf nur eingestellt werden, wer hierfür nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Eilverfahren entschieden, wann es an dieser Voraussetzung fehlen kann.

In einem Fall war der zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alte Antragsteller im Mai 2015 als Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille aufgefallen; das wegen Trunkenheit im Verkehr geführte Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt.
Im anderen Fall hatte der seinerzeit 20 Jahre alte Antragsteller im Mai 2013 von einem Balkon seiner Wohnung drei nicht in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper in Richtung eines Kinderspielplatzes herabgeworfen. Die Knallkörper explodierten in der Nähe von Personen, u.a. eines Kleinkinds. Wegen dieses Vorfalls wurde der Antragsteller verurteilt, 12 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten.

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidungen des Polizeipräsidenten in Berlin, die Bewerber jeweils nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügten grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Bewerber die für die Ernennung zum Beamten notwendige charakterliche Eignung besitze. Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Bewerbers stelle.

Im ersten Fall ändere auch die Einstellung des Strafverfahrens nichts an der Zulässigkeit der Annahme der fehlenden Eignung. Denn aus der beigezogenen Strafakte habe die Behörde zulässigerweise Rückschlüsse auf das Sozialverhalten und die Selbstkontrolle des Antragstellers ziehen dürfen.

Im zweiten Fall sei nachvollziehbar, dass der Polizeipräsident das Verhalten des Bewerbers als leichtfertig und mit den an einen angehenden Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar erachtet habe. Angesichts der Gefährdungen, die von dem Verhalten des bei der Tat bereits fast 21 Jahre alten Antragstellers seinerzeit für Leib und Leben anderer ausgegangen seien, sei es verhältnismäßig, dem Antragsteller sein Verhalten auch noch vier Jahre nach der Tat entgegen zu halten.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschlüsse der 26. Kammer vom 05.05.17 (VG 26 L 151.17 und VG 26 L 331.17)



Dort geht es um die Berücksichtigung länger zurückliegender, im Strafregister bereits getilgter Jugendstrafe (Freizeitarrest).
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