Verschweigen von Strafbefehl nicht unbedingt arglistige Täuschung
Der nachfolgenden Entscheidung liegt das Soldatenrecht zugrunde, das ähnliche Regelungen enthält wie das Beamtenrecht.
Wird im Einstellungsverfahren verschwiegen, dass Vorstrafen vorliegen, gefährdet das den Bestand des Dienstverhältnisses. Die arglistige Täuschung kann außerdem zu der Verpflichtung führen, erhaltene Besoldung zurück zu zahlen.
Und letztlich kann das Verhalten möglicherweise als Straftat (Betrug) gewertet werden.
Allerdings hat die Offenbarungspflicht (im Einzelnen umstrittene) Grenzen.
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 13.07.21 - 2 L 575/21 -
Leitsatz
Zum Umfang des Verschweigensrechts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gegenüber obersten Bundesbehörden (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG) nachgeordneten Behörden. (Rn.6)
Orientierungssatz
Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können. (Rn.3)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 03.02.2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14.04.2021 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Streit wird auf 7.866,24 Euro festgesetzt.
Gründe
Randnummer1
Der Antrag auf Anordnung der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 6 Satz 1, 2 WBO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig und begründet.
Randnummer2
Dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges ist gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug Vorrang einzuräumen. Es bestehen nämlich durchschlagende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 03.02.2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14.04.2021.
Randnummer 3
Gemäß den §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung ist erfüllt, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind danach stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können.
Randnummer 4
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller seine Ernennung nicht durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Weder durch die Nichtangabe des Strafbefehls vom 25.05.2016 noch wegen - was streitig ist - unvollständiger Angaben seiner vorherigen Dienstzeiten ist der Tatbestand der §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG erfüllt.
Randnummer 5
Durch Ankreuzen und seine Unterschrift im Bewerbungsbogen vom 02.07.18 hat der Antragsteller bestätigt, dass er nicht durch einen Strafbefehl verurteilt worden sei. Allerdings erging gegen ihn am 25.05.16 ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund, mit dem er wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt wurde. Diesen Strafbefehl musste der Antragsteller indes nicht offenbaren.
Randnummer 6
Das Verschweigensrecht ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Danach darf sich ein Verurteilter im Rechtsverkehr als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3 und 4 BZRG aufzunehmen ist. Dieses spezialgesetzliche Verschweigensrecht gilt auch anlässlich einer Bewerbung um Übernahme in ein Beamtenverhältnis.
Auch für eine Bewerbung als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr kann nichts anderes gelten. Besteht ein derartiges Verschweigensrecht und macht ein Bewerber hiervon Gebrauch, dann liegt eine arglistige Täuschung nicht vor.
Randnummer 7
Der vom Antragsteller nicht angegebene Strafbefehl, der nach § 410 Abs. 3 StPO einer Verurteilung im Sinne von § 53 Abs. 1 BZRG gleichsteht, hatte eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen wegen Nötigung und Beleidigung zum Gegenstand.
Diese Verurteilung war nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, weil die verhängte Strafe die Grenze von 90 Tagesätzen nicht überschritten hat. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG werden Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weiteren Strafen eingetragen sind. Damit waren die Voraussetzungen für ein Verschweigensrecht des Antragstellers erfüllt.
Randnummer 8
Auf dieses Recht kann sich der Antragsteller aller Voraussicht auch berufen, weil die Voraussetzungen von § 53 Abs. 2 BZRG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann ein Verurteilter - soweit Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft über die Eintragungen im Strafregister haben - diesen gegenüber keine Rechte aus Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift herleiten, falls er hierüber belehrt worden ist.
Randnummer 9
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BZRG sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schon deshalb nicht gegeben, weil das Bundesamt für das Personalmanagement bzw. das Karrierecenter der Bundeswehr voraussichtlich kein Recht auf unbeschränkte Auskunft hatten.
Randnummer 10
Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen gemäß § 41 Abs. 1 BZRG unbeschadet der §§ 42 und 57 unter anderem nur obersten Bundes- und Landesbehörden (Nr. 2) zur Kenntnis gegeben werden, wobei die Auskunft gemäß § 51 Abs. 2 und 3 BZRG nur auf ausdrückliches Ersuchen und bei Angabe des Zweckes, für den die Auskunft benötigt wird, zu erteilen ist. Damit ist das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bundesbehörde zwar berechtigt, Auskunft auch hinsichtlich solcher Eintragungen zu verlangen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Allerdings bestimmt § 43 BZRG, dass oberste Bundesbehörden Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen dürfen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Nach diesem engen Verständnis des § 43 BZRG wäre im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach kein besonders dringliches Bedürfnis gegeben, dass das Bundesamt für das Personalmanagement oder das Karrierecenter der Bundeswehr seitens des Bundesministeriums der Verteidigung über die im Führungszeugnis nicht erscheinende Verurteilung des Antragstellers wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von lediglich 35 Tagessätzen informiert werden. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben zur Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden ist, obwohl er im Bewerbungsbogen zur Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel am 12.2.2020 den Strafbefehl angegeben hat, und - so die Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 3.2.2021 - der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 16.11.2020 erklärt hat, dass das Auftreten und Verhalten des Antragstellers gegenüber Vorgesetzten tadellos war und seine Leistungen keinen Grund zur Beanstandung gegeben haben.
Randnummer 11
Wäre demnach das Bundesministerium der Verteidigung gemäß § 43 BZRG aller Wahrscheinlichkeit nach nicht berechtigt gewesen, die im Führungszeugnis nicht aufgenommenen Eintragungen an das Bundesamt für Personalmanagement oder das Karrierecenter der Bundeswehr weiterzugeben, waren diese nachgeordneten Behörden bzw. Einrichtungen ihrerseits voraussichtlich nicht befugt, von sich aus Auskunft hinsichtlich des nicht im Führungszeugnis eingetragenen Strafbefehls zu verlangen. Daher kann im Fall des Antragstellers die Einschränkung des § 53 Abs. 2 BZRG den nachgeordneten Bundeswehrbehörden gegenüber keine Anwendung finden. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass über die Einstellung das Karrierecenter der Bundeswehr in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung entscheide und der ausgefüllte Bewerbungsbogen unverzüglich an das Bundesministerium der Verteidigung übersandt werde, ändert dies nichts daran, dass § 43 BZRG der Weitergabe von Informationen an nachgeordnete Behörden und damit zugleich deren Befugnis, Auskunft zu verlangen, Grenzen setzt. Abgesehen davon ist diese Zusammenarbeit für einen Außenstehenden anhand des Bewerbungsbogens nicht ersichtlich. Lediglich im Abschnitt D auf Seite 3 des Bewerbungsbogens unter „Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25“ wird das Bundesministerium der Verteidigung erwähnt, ansonsten wird im Bewerbungsbogen als „verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten“ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Abschnitt H 46, Seite 5) genannt.
Randnummer 12
Ebenso steht die Erwägung der Antragsgegnerin im Beschwerdebescheid, dass der Antragsteller den Strafbefehl bei seiner Bewerbung für die Feldwebellaufbahn selbst angegeben hat und deshalb eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht erforderlich war, einem Verschweigensrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht entgegen.
Randnummer 13
Durfte sich der Antragsteller somit hinsichtlich seiner früheren Verurteilung auf das Verschweigensrecht des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen, kann ihm aus diesen Gründen eine arglistige Täuschung bei seiner Einstellung als Soldat auf Zeit nicht vorgeworfen werden.
Randnummer 14
Bei dieser Sachlage kommt es weder darauf an, ob ein Karriereberater des Karrierecenters der Bundeswehr dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass dieser den Strafbefehl nicht angeben müsse, noch ist entscheidungserheblich, ob die Frist des § 47 Abs. 3 SG eingehalten worden ist.
Randnummer 15
Soweit die Antragsgegnerin die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit im gerichtlichen Verfahren weiter darauf stützt, dass dieser aufgrund unvollständiger Angaben seiner früheren Dienstzeiten außerhalb der Bundeswehr eine weitere arglistige Täuschung begangen habe, kann ihr aller Voraussicht nach ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit bestehen durchgreifende Zweifel, dass der Antragsteller bei Angabe der in Rede stehenden Dienstzeiten nicht eingestellt worden wäre, mithin eine Kausalität zwischen der aus Sicht der Antragsgegnerin unzureichenden Angaben über Vordienstzeiten und der Einstellung gegeben ist.
Randnummer 16
Was zunächst die Dienstzeiten in der Sowjetischen Armee angeht, so hat der Antragsteller bei seiner Bewerbung angegeben, dass er von 1987 bis 1989 bei den sowjetischen Streitkräften gedient hat. Soweit die Antragsgegnerin ihm vorwirft, er habe stattdessen in der Zeit von 1986 bis 1992 Dienst in den sowjetischen Streitkräften abgeleistet, hat der Antragsteller ausgeführt, dass er über die angegebene eigentliche Tätigkeit in den sowjetischen Streitkräften hinaus als damaliger Student - wie jeder Student im Rahmen des Studiums in der Sowjetunion und später in der Russischen Föderation -, an zwei Tagen in der Woche stundenweise an einem Unterricht im Fach „Militärkunde“ zwingend habe teilnehmen müssen. Die Antragsgegnerin, die dem Vortrag des Antragstellers nicht mit der gebotenen Substanz entgegengetreten ist, hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen diese - zumal unfreiwillige - Teilnahme an einem Militärkundeunterricht, wäre sie bekannt gewesen, im Gegensatz zu dem aktiven Dienst in den sowjetischen Streitkräften einer Einstellung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entgegengestanden hätte.
Randnummer 17
Ebenso wenig überzeugend ist die Argumentation der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bei seiner Einstellung seinen Dienst in der französischen Fremdenlegion in der Zeit von 2004 bis 2008 nicht angegeben und auch insoweit durch eine arglistige Täuschung seine Einstellung erwirkt. Zu sehen ist, dass die Fremdenlegion unter dem Oberbefehl des französischen Staatspräsidenten steht und Frankreich ein enger militärischer und politischer Bündnispartner Deutschlands ist. Von daher hätte die Antragsgegnerin substantiiert darlegen müssen, weshalb die - vom Antragsteller bestrittene - mehrjährige Tätigkeit in der französischen Fremdenlegion für die Antragsgegnerin ein Grund gewesen wäre, den Antragsteller nicht in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aufzunehmen. An einem solchen schlüssigen Vortrag der Antragsgegnerin fehlt es indes.
Randnummer 18
Nach alledem ist dem Antrag stattzugeben.
Leitsatz
Zum Umfang des Verschweigensrechts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gegenüber obersten Bundesbehörden (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG) nachgeordneten Behörden. (Rn.6)
Orientierungssatz
Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können. (Rn.3)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 03.02.2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14.04.2021 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Streit wird auf 7.866,24 Euro festgesetzt.
Gründe
Randnummer1
Der Antrag auf Anordnung der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 6 Satz 1, 2 WBO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig und begründet.
Randnummer2
Dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges ist gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug Vorrang einzuräumen. Es bestehen nämlich durchschlagende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 03.02.2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14.04.2021.
Randnummer 3
Gemäß den §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung ist erfüllt, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind danach stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können.
Randnummer 4
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller seine Ernennung nicht durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Weder durch die Nichtangabe des Strafbefehls vom 25.05.2016 noch wegen - was streitig ist - unvollständiger Angaben seiner vorherigen Dienstzeiten ist der Tatbestand der §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG erfüllt.
Randnummer 5
Durch Ankreuzen und seine Unterschrift im Bewerbungsbogen vom 02.07.18 hat der Antragsteller bestätigt, dass er nicht durch einen Strafbefehl verurteilt worden sei. Allerdings erging gegen ihn am 25.05.16 ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund, mit dem er wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt wurde. Diesen Strafbefehl musste der Antragsteller indes nicht offenbaren.
Randnummer 6
Das Verschweigensrecht ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Danach darf sich ein Verurteilter im Rechtsverkehr als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3 und 4 BZRG aufzunehmen ist. Dieses spezialgesetzliche Verschweigensrecht gilt auch anlässlich einer Bewerbung um Übernahme in ein Beamtenverhältnis.
Auch für eine Bewerbung als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr kann nichts anderes gelten. Besteht ein derartiges Verschweigensrecht und macht ein Bewerber hiervon Gebrauch, dann liegt eine arglistige Täuschung nicht vor.
Randnummer 7
Der vom Antragsteller nicht angegebene Strafbefehl, der nach § 410 Abs. 3 StPO einer Verurteilung im Sinne von § 53 Abs. 1 BZRG gleichsteht, hatte eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen wegen Nötigung und Beleidigung zum Gegenstand.
Diese Verurteilung war nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, weil die verhängte Strafe die Grenze von 90 Tagesätzen nicht überschritten hat. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG werden Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weiteren Strafen eingetragen sind. Damit waren die Voraussetzungen für ein Verschweigensrecht des Antragstellers erfüllt.
Randnummer 8
Auf dieses Recht kann sich der Antragsteller aller Voraussicht auch berufen, weil die Voraussetzungen von § 53 Abs. 2 BZRG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann ein Verurteilter - soweit Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft über die Eintragungen im Strafregister haben - diesen gegenüber keine Rechte aus Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift herleiten, falls er hierüber belehrt worden ist.
Randnummer 9
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BZRG sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schon deshalb nicht gegeben, weil das Bundesamt für das Personalmanagement bzw. das Karrierecenter der Bundeswehr voraussichtlich kein Recht auf unbeschränkte Auskunft hatten.
Randnummer 10
Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen gemäß § 41 Abs. 1 BZRG unbeschadet der §§ 42 und 57 unter anderem nur obersten Bundes- und Landesbehörden (Nr. 2) zur Kenntnis gegeben werden, wobei die Auskunft gemäß § 51 Abs. 2 und 3 BZRG nur auf ausdrückliches Ersuchen und bei Angabe des Zweckes, für den die Auskunft benötigt wird, zu erteilen ist. Damit ist das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bundesbehörde zwar berechtigt, Auskunft auch hinsichtlich solcher Eintragungen zu verlangen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Allerdings bestimmt § 43 BZRG, dass oberste Bundesbehörden Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen dürfen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Nach diesem engen Verständnis des § 43 BZRG wäre im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach kein besonders dringliches Bedürfnis gegeben, dass das Bundesamt für das Personalmanagement oder das Karrierecenter der Bundeswehr seitens des Bundesministeriums der Verteidigung über die im Führungszeugnis nicht erscheinende Verurteilung des Antragstellers wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von lediglich 35 Tagessätzen informiert werden. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben zur Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden ist, obwohl er im Bewerbungsbogen zur Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel am 12.2.2020 den Strafbefehl angegeben hat, und - so die Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 3.2.2021 - der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 16.11.2020 erklärt hat, dass das Auftreten und Verhalten des Antragstellers gegenüber Vorgesetzten tadellos war und seine Leistungen keinen Grund zur Beanstandung gegeben haben.
Randnummer 11
Wäre demnach das Bundesministerium der Verteidigung gemäß § 43 BZRG aller Wahrscheinlichkeit nach nicht berechtigt gewesen, die im Führungszeugnis nicht aufgenommenen Eintragungen an das Bundesamt für Personalmanagement oder das Karrierecenter der Bundeswehr weiterzugeben, waren diese nachgeordneten Behörden bzw. Einrichtungen ihrerseits voraussichtlich nicht befugt, von sich aus Auskunft hinsichtlich des nicht im Führungszeugnis eingetragenen Strafbefehls zu verlangen. Daher kann im Fall des Antragstellers die Einschränkung des § 53 Abs. 2 BZRG den nachgeordneten Bundeswehrbehörden gegenüber keine Anwendung finden. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass über die Einstellung das Karrierecenter der Bundeswehr in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung entscheide und der ausgefüllte Bewerbungsbogen unverzüglich an das Bundesministerium der Verteidigung übersandt werde, ändert dies nichts daran, dass § 43 BZRG der Weitergabe von Informationen an nachgeordnete Behörden und damit zugleich deren Befugnis, Auskunft zu verlangen, Grenzen setzt. Abgesehen davon ist diese Zusammenarbeit für einen Außenstehenden anhand des Bewerbungsbogens nicht ersichtlich. Lediglich im Abschnitt D auf Seite 3 des Bewerbungsbogens unter „Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25“ wird das Bundesministerium der Verteidigung erwähnt, ansonsten wird im Bewerbungsbogen als „verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten“ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Abschnitt H 46, Seite 5) genannt.
Randnummer 12
Ebenso steht die Erwägung der Antragsgegnerin im Beschwerdebescheid, dass der Antragsteller den Strafbefehl bei seiner Bewerbung für die Feldwebellaufbahn selbst angegeben hat und deshalb eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht erforderlich war, einem Verschweigensrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht entgegen.
Randnummer 13
Durfte sich der Antragsteller somit hinsichtlich seiner früheren Verurteilung auf das Verschweigensrecht des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen, kann ihm aus diesen Gründen eine arglistige Täuschung bei seiner Einstellung als Soldat auf Zeit nicht vorgeworfen werden.
Randnummer 14
Bei dieser Sachlage kommt es weder darauf an, ob ein Karriereberater des Karrierecenters der Bundeswehr dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass dieser den Strafbefehl nicht angeben müsse, noch ist entscheidungserheblich, ob die Frist des § 47 Abs. 3 SG eingehalten worden ist.
Randnummer 15
Soweit die Antragsgegnerin die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit im gerichtlichen Verfahren weiter darauf stützt, dass dieser aufgrund unvollständiger Angaben seiner früheren Dienstzeiten außerhalb der Bundeswehr eine weitere arglistige Täuschung begangen habe, kann ihr aller Voraussicht nach ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit bestehen durchgreifende Zweifel, dass der Antragsteller bei Angabe der in Rede stehenden Dienstzeiten nicht eingestellt worden wäre, mithin eine Kausalität zwischen der aus Sicht der Antragsgegnerin unzureichenden Angaben über Vordienstzeiten und der Einstellung gegeben ist.
Randnummer 16
Was zunächst die Dienstzeiten in der Sowjetischen Armee angeht, so hat der Antragsteller bei seiner Bewerbung angegeben, dass er von 1987 bis 1989 bei den sowjetischen Streitkräften gedient hat. Soweit die Antragsgegnerin ihm vorwirft, er habe stattdessen in der Zeit von 1986 bis 1992 Dienst in den sowjetischen Streitkräften abgeleistet, hat der Antragsteller ausgeführt, dass er über die angegebene eigentliche Tätigkeit in den sowjetischen Streitkräften hinaus als damaliger Student - wie jeder Student im Rahmen des Studiums in der Sowjetunion und später in der Russischen Föderation -, an zwei Tagen in der Woche stundenweise an einem Unterricht im Fach „Militärkunde“ zwingend habe teilnehmen müssen. Die Antragsgegnerin, die dem Vortrag des Antragstellers nicht mit der gebotenen Substanz entgegengetreten ist, hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen diese - zumal unfreiwillige - Teilnahme an einem Militärkundeunterricht, wäre sie bekannt gewesen, im Gegensatz zu dem aktiven Dienst in den sowjetischen Streitkräften einer Einstellung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entgegengestanden hätte.
Randnummer 17
Ebenso wenig überzeugend ist die Argumentation der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bei seiner Einstellung seinen Dienst in der französischen Fremdenlegion in der Zeit von 2004 bis 2008 nicht angegeben und auch insoweit durch eine arglistige Täuschung seine Einstellung erwirkt. Zu sehen ist, dass die Fremdenlegion unter dem Oberbefehl des französischen Staatspräsidenten steht und Frankreich ein enger militärischer und politischer Bündnispartner Deutschlands ist. Von daher hätte die Antragsgegnerin substantiiert darlegen müssen, weshalb die - vom Antragsteller bestrittene - mehrjährige Tätigkeit in der französischen Fremdenlegion für die Antragsgegnerin ein Grund gewesen wäre, den Antragsteller nicht in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aufzunehmen. An einem solchen schlüssigen Vortrag der Antragsgegnerin fehlt es indes.
Randnummer 18
Nach alledem ist dem Antrag stattzugeben.