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Charakterliche Eignung für öffentlichen Dienst (Soldatenrecht)
Private Nutzung des Diensthandys


Eine Entscheidung aus dem Soldatenrecht: einer Soldatin wird die Übernahme als Berufssoldatin verweigert, weil sie mit einem Diensthandy private Anrufe getätigt hatte und man deshalb auf eine charakterliche Nichteignung schließt.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.09.11, 2 K 405/11.KO

Viel diskutiert wurde eine Pressemitteilung des OVG Koblenz (Nr. 40/2011), bei der es um die Frage der charakterlichen Eignung geht.
Das Gericht hat es für rechtmäßig erachtet, dass eine Übernahme als Berufssoldatin wegen privater Telefonate mit einem Diensthandy abgelehnt wurde.

Die Bundeswehr kann einer Zeitsoldatin, die trotz entgegenstehender dienstlicher Weisungen über einen längeren Zeitraum hinweg ihr Diensthandy in einer Vielzahl von Fällen zu Privatgesprächen missbraucht, trotz ansonsten hervorragender dienstlicher Leistungen und nachträglichem Ersatz der durch die unzulässige Nutzung entstandenen Kosten die Übernahme als Berufssoldatin versagen.

Der Klägerin, einer Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels, war von der Bundeswehr zu dienstlichen Zwecken ein Mobiltelefon überlassen worden. Dieses nutzte sie, obwohl per schriftlicher Dienstanweisung ausdrücklich untersagt, zwischen September 2006 und März 2007 in mehr als 100 Fällen für private Telefonate. Nachdem sie im März 2007 mit dem Sachverhalt konfrontiert worden war, räumte die Klägerin sofort ein, private Gespräche mit dem Diensthandy geführt zu haben. Aufgrund der Auskunft eines Kameraden sei sie dabei aber irrtümlich davon ausgegangen, dass für den Anschluss ein Pauschalentgelt vereinbart sei und dem Dienstherrn so durch die privaten Anrufe kein finanzieller Schaden entstehe. Zum Ersatz der von der Beklagten für die Privatgespräche verauslagten Entgelte zahlte die Klägerin 782,48 €. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wurde vom Amtsgericht wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Disziplinarverfahren verhängte das Truppendienstgericht im März 2010 ein Beförderungsverbot für die Dauer von 15 Monaten. Die Klägerin habe vorsätzlich gegen die Weisung, das Diensthandy ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, verstoßen. Hinsichtlich des entstandenen Schadens habe sie grob fahrlässig gehandelt, da es sehr leichtfertig gewesen sei, allein aufgrund der mündlichen Auskunft eines Kameraden darauf zu vertrauen, dass für das Diensthandy eine Flatrate vereinbart sei.

Im November 2009 beantragte die Klägerin, ihr Dienstverhältnis in das einer Berufssoldatin umzuwandeln. Die Stammdienststelle der Bundeswehr lehnte den Antrag im September 2010 ab. Aufgrund der Eigenart und Schwere des von ihr begangenen Dienstvergehens sei die Klägerin auch unter Würdigung ihrer bisherigen sehr guten dienstlichen Leistungen charakterlich nicht für eine Übernahme als Berufssoldatin geeignet. Die gegen die Ablehnung nach erfolglosem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Für die Ernennung zum Berufssoldaten, so das Gericht, verlange das Soldatengesetz unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderliche charakterliche Eignung besitze. Bei der Prüfung, ob dies der Fall sei, stehe dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht könne die Entscheidung nur eingeschränkt darauf hin überprüfen, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen könne, verkannt habe, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Derartige Fehler seien hier nicht festzustellen. Zur charakterlichen Eignung gehöre jedenfalls und elementar, dass der Dienstherr von Soldaten die jederzeitige Erfüllung ihrer Dienstpflichten erwarten könne. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Eignung sich nicht allein auf den IST-Zustand zum Zeitpunkt der Bewertung stütze, sondern weitergehend eine Prognoseentscheidung dahingehend verlange, ob der oder die Betroffene den entsprechenden Anforderungen auch in Zukunft gerecht werde. Wenn die Beklagte dies im vorliegenden Fall unter Berufung darauf für nicht gewährleistet halte, dass die Klägerin das ihr zu dienstlichen Zwecken anvertraute Mobiltelefon über einen längeren Zeitraum hinweg unbeeindruckt von einer klar entgegenstehenden dienstlichen Weisung vorsätzlich zu einer Vielzahl privater Anrufe benutzt habe, so sei dies – auch vor dem Hintergrund der guten dienstlichen Beurteilungen der Klägerin – gerichtlich nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
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